Einführung in das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist ein zentrales Gesetz, das die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen in Deutschland umfassend regelt. Es wurde am 22. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Mit dem BFSG setzt Deutschland die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen in nationales Recht um. Ziel des Gesetzes ist es, die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen zu verbessern und Menschen mit Behinderungen einen gleichberechtigten Zugang zu ermöglichen. Die Umsetzung der europäischen Vorgaben stärkt die Teilhabe aller Menschen am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben und sorgt dafür, dass Barrieren im Alltag und im digitalen Raum abgebaut werden. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz BFSG ist damit ein wichtiger Schritt, um die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen in Deutschland nachhaltig zu verankern.
Ziel und Anwendungsbereich des BFSG
Das BFSG gilt für alle Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden. Es legt verbindliche Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen fest, die insbesondere im E-Commerce-Bereich eine große Rolle spielen. Der Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst unter anderem Online-Shops, Webseiten, Software und Hardware, die für Verbraucher zugänglich sind. Betroffen sind alle Wirtschaftsakteure, die Produkte oder Dienstleistungen anbieten – dazu zählen Hersteller, Händler, Importeure und Dienstleister. Das Gesetz stellt sicher, dass neue Produkte und Dienstleistungen, die auf den Markt kommen, die Anforderungen an Barrierefreiheit erfüllen und somit für alle Nutzergruppen zugänglich sind. Besonders im Bereich E-Commerce und digitale Angebote ist die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen für Unternehmen von zentraler Bedeutung.
Anforderungen für Unternehmen durch BFSG
Am 28. Juni 2025 tritt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Es setzt die europäische Richtlinie 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen in nationales Recht um. Ziel des Gesetzes ist, digitale Barrieren abzubauen und Inhalte im Internet für alle Nutzer zugänglich zu machen. Der Anwendungsbereich sowie die betroffenen Gruppen, wie Hersteller, Händler und Importeure, sind in § 1 Abs. 2 BFSG geregelt.
Für viele Unternehmen bringt das BFSG neue, verbindliche Anforderungen an die Gestaltung und Bereitstellung ihrer Produkte und Dienstleistungen mit sich, auf die sie sich einstellen müssen. Unternehmen haben im Rahmen des BFSG die Pflicht, die gesetzlichen Barrierefreiheitsanforderungen einzuhalten und ihre Online-Präsenzen entsprechend zu gestalten. Zu den Pflichten zählen insbesondere die Einhaltung technischer Normen und Standards, die im rechtlichen Rahmen des BFSG festgelegt sind. Hersteller, Händler und Importeure sind nach dem BFSG verpflichtet, ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten und die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Die Pflicht zur Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen betrifft alle Wirtschaftsakteure, die unter das Gesetz fallen. Das Unternehmens trägt die Verantwortung für die barrierefreie Gestaltung der eigenen Website und Online-Dienste. Die Einhaltung der relevanten Normen und des rechtlichen Rahmens ist dabei von zentraler Bedeutung. Bei Verstößen können verwaltungsrechtliche Maßnahmen und auch Bußgelder drohen, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte.
Digitale Produkte und Dienstleistungen betroffen
Das Gesetz richtet sich vorrangig an Unternehmen, die bestimmte digitale Produkte und Dienstleistungen herstellen, vertreiben oder anbieten. Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, wie sie im Rahmen des BFSG geregelt sind, umfassen digitale Angebote, die auf Webseiten und mobilen Anwendungen bereitgestellt werden und auf individuelle Anfragen von Verbrauchern und Verbraucherinnen im Hinblick auf den Abschluss von Verträgen abzielen. Im elektronischen Geschäftsverkehr sind insbesondere digitale Angebote betroffen, bei denen Verträge online abgeschlossen oder vorbereitet werden. Der Online-Handel unterliegt dabei besonderen Anforderungen im Kontext des BFSG, um die Barrierefreiheit für alle Nutzergruppen sicherzustellen. Dazu zählen insbesondere Hersteller von Computern, Smartphones, Zahlungsterminals oder Geldautomaten sowie Anbieter von Online-Dienstleistungen wie E-Commerce-Plattformen, Banking-Apps, Buchungsportalen oder Telekommunikationsdiensten. Auch Softwareentwickler, die Anwendungen für den öffentlichen Verkehr, den Medienbereich oder das digitale Lesen bereitstellen, sind betroffen.
Online-Shops sind verpflichtet, ihre Angebote barrierefrei zu gestalten und die Anforderungen des BFSG zu erfüllen. Auch Websites, die im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs Produkte oder Dienstleistungen anbieten, müssen barrierefrei gestaltet werden. Die barrierefreie Gestaltung einzelner Seiten und abgrenzbarer Bereiche ist dabei besonders wichtig, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Für Produkte und die Produktsicherheit gelten im Rahmen des BFSG spezifische Anforderungen, die von Herstellern, Importeuren und Händlern zu beachten sind. E-Books und E-Book-Lesegeräte müssen so gestaltet sein, dass sie barrierefrei nutzbar sind, etwa durch Sprachausgabe oder anpassbare Schriftgrößen. Bankdienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, wie Online-Banking oder Finanz-Apps, unterliegen ebenfalls den Barrierefreiheitsanforderungen des BFSG. Auch Videos, die auf Webseiten oder in digitalen Produkten eingebunden sind, müssen barrierefrei zugänglich sein, beispielsweise durch Untertitel oder Audiodeskriptionen. Die Verwendung verständlicher Sprache, leichter Sprache und Gebärdensprache ist für barrierefreie digitale Angebote von zentraler Bedeutung. Die Barrierefreie Informationstechnik Verordnung spielt eine wichtige Rolle bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben des BFSG. Für die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen sind die Einhaltung technischer Normen und Richtlinien, wie etwa der WCAG oder harmonisierter EU-Normen, maßgeblich. Für bestimmte Produkte besteht zudem eine CE-Kennzeichnungspflicht, die die Einhaltung von Barrierefreiheits- und Sicherheitsanforderungen dokumentiert. Es gibt Angebote zur Förderung der Barrierefreiheit, wie beispielsweise zeitlich begrenzte Förderprogramme, die Unternehmen bei der Umsetzung unterstützen. Grundsätzlich muss alles bzw. allem im Sinne der gesetzlichen Anforderungen barrierefrei gestaltet werden, um die Zielsetzungen des BFSG zu erfüllen. Kleinstunternehmen mit höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz und weniger als zehn Beschäftigten sind von den Regelungen des BFSG ausgenommen. Hinsichtlich der angebotenen Dienstleistungen sind sie von den Regelungen ausgenommen.
Barrierefreiheit bei Produkten
Das BFSG regelt umfassend, wie Barrierefreiheit in der Praxis umgesetzt werden muss. Für jedes Produkt besteht die Pflicht zur CE-Kennzeichnung, die bestätigt, dass die Anforderungen an Barrierefreiheit und Produktsicherheit eingehalten und durch Marktüberwachungsbehörden kontrolliert werden. Die Einhaltung technischer Normen und Richtlinien, wie harmonisierte EU-Normen oder DIN- und ISO-Standards, ist dabei maßgeblich für die barrierefreie Gestaltung von Produkten. Die Barrierefreie Informationstechnik Verordnung konkretisiert die Anforderungen an digitale Produkte und Webseiten und bildet einen verbindlichen Rahmen für die Umsetzung. E-Books und E-Book-Lesegeräte müssen beispielsweise Funktionen wie Sprachausgabe, anpassbare Schriftgrößen und barrierefreie Bedienungsanleitungen bieten, um den Zugang für alle Nutzergruppen zu gewährleisten. Auch Videos auf Webseiten und in digitalen Angeboten müssen barrierefrei gestaltet sein, etwa durch Untertitel oder Audiodeskriptionen, wie es das BFSG vorschreibt. Die Sprache eines Produkts oder einer Dienstleistung muss so gestaltet sein, dass sie für Menschen mit unterschiedlichen Einschränkungen verständlich ist, etwa durch leichte Sprache oder Gebärdensprache. Hersteller, Händler und Importeure haben die Pflicht, ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten und die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Die Überwachung der Einhaltung dieser Pflichten erfolgt durch zuständige Behörden, die auch Sanktionen bei Verstößen verhängen können. Der rechtliche Rahmen des BFSG betont die Bedeutung der Einhaltung technischer Normen und die Verantwortung aller Akteure entlang der Wertschöpfungskette. Bankdienstleistungen, wie Online-Banking, Geldautomaten oder Finanz-Apps, unterliegen ebenfalls den Barrierefreiheitsanforderungen und müssen für alle Nutzergruppen zugänglich sein. Es gibt zudem Angebote, wie Förderprogramme zur Unterstützung der barrierefreien Produktgestaltung, etwa von Aktion Mensch. Die Zielgruppe umfasst Verbraucher, Verbraucherinnen und Verbrauchers, die durch barrierefreie Produkte und Dienstleistungen geschützt werden sollen. Grundsätzlich gilt, dass alles und vor allem allem im Sinne der gesetzlichen Anforderungen barrierefrei gestaltet werden muss.
Dabei stützt es sich auf etablierte internationale Standards und die Prinzipien der barrierefreien Gestaltung: Produkte und Dienstleistungen sollen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Für Produkte bedeutet das beispielsweise, dass Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten oder Fahrkartenautomaten über sprachgestützte Bedienoptionen, taktile Bedienelemente und visuelle Kontraste verfügen müssen. Auch Smartphones, Computer oder Betriebssysteme müssen so gestaltet sein, dass sie auch von Menschen mit eingeschränkter Seh-, Hör- oder Mobilitätsfähigkeit genutzt werden können.
B2B-Bereich und elektronischer Geschäftsverkehr
Im E-Commerce-Bereich gilt das BFSG ausschließlich für Produkte und Dienstleistungen, die an Verbraucher gerichtet sind (B2C-Bereich). Dienstleistungen, die ausschließlich im B2B-Bereich angeboten werden, fallen nicht unter die Regelungen des BFSG. Das bedeutet, dass Unternehmen, die ihre Produkte oder Dienstleistungen ausschließlich an andere Unternehmen vertreiben, von den Vorgaben des Gesetzes ausgenommen sind. Sobald jedoch Verbraucher die einzige Möglichkeit haben, eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen, greift das BFSG auch hier. Unternehmen sollten daher in ihren Vertragsbedingungen klarstellen, wenn Angebote ausschließlich für Unternehmer bestimmt sind, um Missverständnisse und eine ungewollte Anwendung des BFSG zu vermeiden. Für den E-Commerce-Bereich ist es somit entscheidend, die Zielgruppe der eigenen Produkte und Dienstleistungen eindeutig zu definieren.
Online-Shops und Webseite barrierefrei gestalten
Im Dienstleistungsbereich verpflichtet das Gesetz Anbieter dazu, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Das betrifft etwa Online-Shops, die gemäß BFSG barrierefrei gestaltet werden müssen, insbesondere im Hinblick auf den Vertragsabschluss und die Einhaltung der WCAG-Richtlinien. Auch jede Website, die Produkte oder Dienstleistungen anbietet, unterliegt den Anforderungen an Barrierefreiheit, wobei technische und rechtliche Vorgaben zu beachten sind. Besonders wichtig ist, dass alle Seiten und abgrenzbaren Bereiche einer Website, wie Informationsseiten oder der Checkout-Bereich eines Online-Shops, barrierefrei gestaltet werden müssen. Für Videos gilt nach dem BFSG, dass diese mit Untertiteln, Audiodeskriptionen oder anderen barrierefreien Elementen versehen sein müssen, sofern sie nach bestimmten Stichtagen veröffentlicht wurden. Die Sprache spielt eine zentrale Rolle: Leichte Sprache, Gebärdensprache und verständliche Formate sind essenziell, um digitale Angebote für alle Nutzergruppen zugänglich zu machen. Die Barrierefreie Informationstechnik Verordnung konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben des BFSG und verweist auf technische Normen und Richtlinien, wie EN- oder ISO-Standards, die als Maßstab für die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen dienen. Förderprogramme, wie das Angebot der Aktion Mensch, unterstützen Unternehmen finanziell bei der barrierefreien Gestaltung ihrer digitalen Angebote. Grundsätzlich muss alles, was unter die gesetzlichen Anforderungen fällt, vollständig oder zumindest teilweise barrierefrei gestaltet werden, um allem gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Die Zielgruppe umfasst dabei insbesondere Verbraucher, Verbraucherinnen und Verbrauchers, die durch die barrierefreien Online-Angebote geschützt und angesprochen werden.
Webseiten und mobile Anwendungen müssen unter anderem per Tastatur navigierbar, mit Textalternativen für Bilder ausgestattet und auch für Screenreader zugänglich sein. Videos sollen mit Untertiteln oder Audiodeskriptionen versehen werden. Zusätzlich besteht eine Informationspflicht: Unternehmen müssen klar und verständlich über die barrierefreien Merkmale ihrer Produkte und Dienstleistungen informieren.
Nachweispflicht der Unternehmen
Ein zentrales Element des BFSG ist die Konformitätsbewertung. Unternehmen als Wirtschaftsakteure sind im rechtlichen Rahmen des BFSG verpflichtet, nachzuweisen, dass ihre Produkte und Dienstleistungen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Die CE-Kennzeichnung spielt dabei eine zentrale Rolle, da sie die Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen und Produktsicherheitsvorschriften dokumentiert. Die Einhaltung einschlägiger Normen und Richtlinien, wie etwa harmonisierte EU-Normen, DIN- oder ISO-Standards, gilt als Nachweis für die Konformität mit den gesetzlichen Vorgaben. Auch die Barrierefreie Informationstechnik Verordnung ist im Rahmen der Nachweispflicht zu berücksichtigen, da sie technische Anforderungen für digitale Angebote regelt. Hersteller, Händler und Importeure haben die Pflicht, die entsprechenden Pflichten zur Dokumentation und Nachweisführung gemäß BFSG zu erfüllen. Dies kann über interne Prüfverfahren oder durch eine externe Stelle erfolgen. Hersteller sind verpflichtet, eine sogenannte EU-Konformitätserklärung auszustellen und das CE-Kennzeichen anzubringen. Die Einhaltung wird kontrolliert.
Umsetzung und Kontrolle
Die Verantwortung für die Umsetzung des BFSG liegt bei den Wirtschaftsakteuren, die Produkte oder Dienstleistungen auf dem Markt anbieten. Sie müssen sicherstellen, dass ihre Angebote den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen. Die Einhaltung dieser Anforderungen wird von den zuständigen Behörden überwacht, die regelmäßige Kontrollen durchführen und bei Verstößen einschreiten können. Unternehmen, die gegen das BFSG verstoßen, müssen mit Abmahnungen, Vertriebsverboten oder Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro rechnen. Daher ist es für alle Anbieter von Produkten und Dienstleistungen unerlässlich, die gesetzlichen Vorgaben sorgfältig umzusetzen und die Barrierefreiheit ihrer Angebote kontinuierlich zu überprüfen.
Handlungsbedarf bei Unternehmen
Für Unternehmen besteht Handlungsbedarf. Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 bildet die Grundlage des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG), das die Anforderungen des European Accessibility Act als rechtlichen Rahmen in nationales Recht überführt. Unternehmen tragen als Wirtschaftsakteur im Rahmen des BFSG die Verantwortung, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten und die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit bietet Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung der Richtlinie sowie bei der barrierefreien Gestaltung von Webseiten und digitalen Diensten an. Es gibt verschiedene Angebote, wie zum Beispiel Förderprogramme zur finanziellen Unterstützung, die Unternehmen bei der Umsetzung der Barrierefreiheit nutzen können. Häufig gestellte Fragen (FAQ) und Informationsangebote helfen Unternehmen, zentrale Fragen zum Gesetz zu klären und praktische Hilfestellungen zu erhalten.
Hersteller müssen ihre Entwicklungsprozesse anpassen und Barrierefreiheit von Anfang an mitdenken. Digitale Angebote, insbesondere Websites und Apps, sollten technisch und gestalterisch überarbeitet werden, um die Anforderungen zu erfüllen. Dazu zählen unter anderem die Verbesserung der Nutzerführung, die Integration assistiver Technologien und die barrierefreie Darstellung von Inhalten.
Unternehmen müssen zudem geeignete Dokumentationen und Nachweise über die Barrierefreiheit ihrer Angebote erstellen und vorhalten. Diese müssen auf Verlangen den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden. Auch das Einholen und Umsetzen von Nutzerfeedback gehört zu den Anforderungen des Gesetzes, da Betroffene ein Recht darauf haben, auf Barrieren aufmerksam zu machen und entsprechende Nachbesserungen zu verlangen.
Übergangsregelungen im BFSG
Das BFSG sieht Übergangsregelungen vor: Produkte, die vor dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis zum 28. Juni 2030 vertrieben werden, auch wenn sie den neuen Anforderungen nicht entsprechen. Für neue Produkte und Dienstleistungen gilt das Gesetz hingegen unmittelbar ab Inkrafttreten. Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Vorgaben drohen Bußgelder und verwaltungsrechtliche Maßnahmen. Zudem besteht das Risiko von Reputationsschäden und rechtlichen Auseinandersetzungen, etwa durch Klagen wegen Diskriminierung.
BFSG: Anforderungen und Chancen
Das BFSG stellt nicht nur neue Anforderungen an Unternehmen, es eröffnet zugleich auch Chancen: Barrierefreie Produkte und Dienstleistungen erreichen nicht nur Menschen mit Behinderungen, sondern auch eine wachsende Zielgruppe älterer Nutzer. Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 bildet die Grundlage des BFSG und integriert die Anforderungen des European Accessibility Act als rechtlichen Rahmen für Barrierefreiheitsanforderungen in nationales Recht. Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit bietet Beratung und Unterstützung für Unternehmen, die ihre digitalen Angebote barrierefrei gestalten möchten. Es gibt spezielle Angebote, wie Förderprogramme und finanzielle Unterstützung, die Unternehmen bei der Umsetzung der Barrierefreiheit nutzen können. Häufig gestellte Fragen (FAQ) und Informationsangebote helfen Unternehmensverantwortlichen, zentrale Fragen zur Umsetzung zu klären. Als Wirtschaftsakteur trägt jedes Unternehmen im Rahmen des BFSG die Verantwortung, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten und die Barrierefreiheit ihrer Produkte und Dienstleistungen sicherzustellen. Wer frühzeitig auf die neuen Anforderungen reagiert, verbessert nicht nur seine Rechtskonformität, sondern auch die Nutzerfreundlichkeit und Reichweite seiner Angebote. Unternehmen sollten sich zeitnah auf die neuen Regelungen einstellen, zumal bei Verstößen auch Sanktionen drohen.
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Fazit und Zukunft
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz markiert einen bedeutenden Schritt zur Verbesserung der Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen in Deutschland. Es definiert klare Barrierefreiheitsanforderungen und verpflichtet alle Wirtschaftsakteure, ihre Angebote entsprechend zu gestalten. Die Umsetzung des BFSG stellt viele Unternehmen vor neue Herausforderungen, eröffnet aber auch Chancen, innovative und barrierefreie Produkte und Dienstleistungen zu entwickeln. In Zukunft wird das Gesetz weiterentwickelt und an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen angepasst, um eine inklusive Gesellschaft zu fördern. Unternehmen und Organisationen sind gut beraten, sich frühzeitig mit den Anforderungen des BFSG auseinanderzusetzen und gezielte Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit ihrer Produkte und Dienstleistungen zu ergreifen. So leisten sie nicht nur einen Beitrag zur gesellschaftlichen Teilhabe, sondern stärken auch ihre Position im Markt.