Bank kann Gebühr für Kreditwechsel von neuer Bank fordern

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Wechselgebühr bei Kreditablösung: Landesgericht Lübeck bestätigt Forderungsbefugnis der abzulösenden Bank gegenüber neuer Bank

Im Rahmen eines aktuellen Berufungsverfahrens (Urteil des LG Lübeck, Az. 14 S 69/22) wurde die Zulässigkeit einer sogenannten „Wechsel-Gebühr“ bei der Ablösung eines Immobiliar-Verbraucherdarlehens näher beleuchtet. Das Urteil wirft ein Schlaglicht auf die praxisrelevanten Rechte und Pflichten, die im Zusammenhang mit der interbankenmäßigen Ablösung von Krediten bestehen. Insbesondere wurde geklärt, inwieweit die abzulösende Bank berechtigt ist, von der neu finanzierenden Bank einen Auslagenausgleich in Form einer Gebühr zu verlangen.

Ausgangslage: Vorzeitige Kreditablösung durch Umschuldung

Die vorliegende Fallkonstellation drehte sich um eine Umschuldung eines Verbraucherdarlehens, die von Seiten der Kreditnehmerin eingeleitet wurde. Die neue Bank hatte sich bereit erklärt, die verbleibende Schuld bei der ursprünglichen Bank abzulösen. Daraufhin verlangte die abzulösende Bank eine Gebühr für die Ausfertigung einer Zahlungsaufforderung, welche die erforderlichen Angaben zur ordnungsgemäßen Kreditablösung beinhaltete. Die neue Bank entrichtete den Gebührenbetrag zunächst, später jedoch forderte sie die Rückzahlung und argumentierte, es handle sich hierbei um eine unzulässige Gebühr im Sinne des zivilrechtlichen Verbots der Erhebung unangemessener Entgelte im Verbraucherkreditrecht.

Rechtlicher Rahmen: Zulässigkeit bankeninterner Entgelte

Maßgebliche Normen und deren Auslegung

Die Entscheidung des LG Lübeck stützt sich auf die für Immobiliar-Verbraucherdarlehen maßgeblichen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 488 ff. BGB) und die Vorgaben des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG). Das Gericht qualifizierte die erhobene „Wechsel-Gebühr“ nicht als Verstoß gegen das Verbot unzulässiger Verbraucherentgelte.

Wesentliches Kriterium war hierbei die Unterscheidung zwischen Entgelten, die unmittelbar gegenüber dem Verbraucher erhoben werden, und solchen, die sich an die ablösende Bank richten. Nach Auffassung des Gerichts betreffe die Gebühr kein Kundenentgelt, sondern stelle den Ausgleich eines administrativen Mehraufwands zwischen den beteiligten Kreditinstituten dar.

Bewertung der konkreten Gebühr

Die abzulösende Bank führt im Zuge der Kreditablösung regelmäßig diverse administrative Handlungen durch, etwa die Erstellung einer Ablösebescheinigung mit allen zum Stichtag relevanten Darlehensdaten. Das LG Lübeck sah gerade in jener Dienstleistung eine Nebenleistung, die – entgegen der Ansicht der klagenden Bank – im Verhältnis zwischen abzulösender und neuer Bank grundsätzlich separat vergütungsfähig ist.

Die Dienstleistung der abzulösenden Bank umfasse unter anderem Kontenabstimmung, gleichzeitige Zahlungsabwicklung und Abstimmung mit Grundbuchstellen, sofern erforderlich. Demnach kann sie – sofern die Bestellung einer solchen Dienstleistung durch ein anderes Kreditinstitut erfolgt – hierfür ein angemessenes Entgelt verlangen.

Keine Umgehung verbraucherschützender Vorschriften

Das Gericht wies die Argumentation der klagenden Bank zurück, es handele sich bei der „Wechsel-Gebühr“ um eine Umgehung der Schutzvorschriften zu Lasten von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Diese seien nämlich nicht unmittelbar von der Gebühr betroffen und könnten sich wahlweise für eine Umschuldung entscheiden. Das Kreditinstitut trage die Gebühr eigenständig als ablösende Bank und könne selbst über deren Kalkulation im eigenen Vertragsverhältnis mit der Kundschaft disponieren.

Höhe der Gebühr und Angemessenheit

Im entschiedenen Fall erkannte das Gericht die verlangte Höhe der Wechselgebühr als sachlich gerechtfertigt und nicht unangemessen an. Maßgeblich hierfür ist insbesondere das beanspruchte Arbeitsaufkommen sowie die Tatsache, dass die administrativen Tätigkeiten außerhalb der regulären Vertragsverwaltung liegen.

Bedeutung für die Bankenpraxis

Das Urteil bietet Klarheit hinsichtlich der zulässigen Gestaltung der Ablösungsmodalitäten bei Wechsel des Darlehensgebers. Kreditinstitute können, sofern keine unmittelbare Belastung der Verbraucherseite erfolgt und der Ausgleich zwischen den Banken stattfindet, eine gesonderte Gebühr für auftragsbezogene Dienstleistungen verlangen. Banken ist es jedoch anzuraten, transparent gestaltete Ablöseprozesse einzuführen und Kostenausweis sowie Verfahrensbeschreibung explizit im Austausch mit der ablösenden Bank zu dokumentieren.

Offenlegungspraxis und Vertragsgestaltung

Besondere Relevanz kommt der Offenlegung der jeweiligen Gebühren zu, um Diskrepanzen zwischen den Banken bereits im Vorfeld auszuschließen. Die Vertragsgestaltung bleibt dabei ebenso Gegenstand der individuellen Absprachen, solange die gesetzlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden.

Ausblick und Anmerkung

Das Urteil des LG Lübeck spiegelt die aktuelle Rechtslage wider und steht im Einklang mit vergleichbaren Entscheidungen anderer Gerichte. Es sollten jedoch regelmäßig Entwicklungen beobachtet werden, da im Bankensektor – insbesondere bei verbraucherschutzrechtlichen Themen – eine hohe Dynamik herrscht.

Falls Unsicherheiten hinsichtlich der Auslegung und Umsetzung von Ablösungsmodalitäten oder bankinternen Gebührenordnungen bestehen oder Anpassungsbedarf in standardisierten Ablöseverfahren gesehen wird, empfiehlt es sich, qualifizierte Rechtsberatung einzuholen. MTR Legal Rechtsanwälte stehen Unternehmen und Bankinstituten bei allen Fragestellungen des Bank- und Kapitalmarktrechts mit einschlägiger Erfahrung zur Verfügung.

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