Bankenhaftung bei Betrug im Rahmen des sogenannten Enkeltricks – Einordnung und aktuelle Rechtsprechung
Die Zunahme von Betrugsfällen durch sogenannte Enkeltrick-Maschen stellt sowohl Kreditinstitute als auch deren Kundschaft vor erhebliche Herausforderungen. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit seinem Urteil vom 30. Oktober 2023 (Az.: 14 U 2275/22) die Voraussetzungen und Grenzen der Bankenhaftung im Zusammenhang mit derartigen Betrugshandlungen näher konturiert. Die Entscheidung bietet Anlass zur differenzierten Betrachtung der Haftungsrisiken von Kreditinstituten beim Abfluss von Vermögenswerten infolge von Betrugsdelikten und beleuchtet, inwieweit Schutz- und Sorgfaltspflichten der Banken gegenüber ihren Kundinnen und Kunden reichen.
Ausgangslage: Der Enkeltrick und seine Auswirkungen auf den Zahlungsverkehr
Manipulation älterer Bankkunden
Beim sogenannten Enkeltrick werden insbesondere ältere Menschen durch gezielte Täuschungshandlungen zur Herausgabe erheblicher Geldbeträge verleitet. Die Täter geben sich typischerweise als nahe Verwandte in einer finanziellen Notlage aus und fordern kurzfristig die Überweisung meist hoher Summen. Im geschilderten Fall führte dies zu einer Überweisung der betroffenen Kundin zugunsten der Täter.
Bedeutung für Banken und deren Kontrollmechanismen
Vor dem Hintergrund zunehmender Betrugsdelikte stellt sich für Kreditinstitute die Frage, inwieweit sie auf derartige, oft psychologisch manipulierte, Transaktionen reagieren und im Vorfeld unterbinden müssen. Die geltende Rechtslage verpflichtet Banken zum einen zur Ausführung von Zahlungsaufträgen entsprechend dem Kundenwillen. Zum anderen wird diskutiert, ob und inwieweit Warnpflichten oder Sperrmaßnahmen eingreifen, sofern sich Anhaltspunkte für eine unbefugte Einflussnahme ergeben.
Umfang der Schutzpflichten von Kreditinstituten
Rechtliche Rahmenbedingungen
Nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie einschlägiger Regelungen des Zahlungsdienstevertrags schulden Banken grundsätzlich die ordnungsgemäße Ausführung von Kundenaufträgen. Die Sorgfaltspflichten einer Bank erstrecken sich auf die Identitätsprüfung sowie – soweit erforderlich – die Plausibilitätskontrolle ungewöhnlicher Transaktionen. Ferner können besondere Fürsorgepflichten im Einzelfall dann bestehen, wenn konkrete Verdachtsmomente für einen Missbrauch vorliegen.
Grenzen der Bankenhaftung im Betrugsfall
Das OLG Nürnberg hat klargestellt, dass eine Bank nicht grundsätzlich für Schäden haftet, die durch arglistige Täuschung des Kunden durch Dritte, etwa im Rahmen des Enkeltricks, eintreten. Im zu entscheidenden Fall bestand weder eine Pflicht zur spezifischen Risikoaufklärung wegen auffälliger Höhe oder modal auffälliger Ungewöhnlichkeit der Zahlung, noch lagen für die Bankhinreichend konkrete Anhaltspunkte vor, welche eine Interventionspflicht bei der Ausführung des Zahlungsauftrags begründet hätten.
Pflichten zur Kundenaufklärung und Schutzmechanismen bei auffälligen Überweisungen
Kriterien für Auffälligkeit und Interventionsnotwendigkeit
Eine Verpflichtung von Kreditinstituten zur Rückfrage oder Warnung kann sich dann ergeben, wenn deutliche Anzeichen für eine Überforderung, Willensmängel oder offensichtliche Deliktsnähe vorliegen. Maßgeblich ist dabei eine objektive Sicht auf den Einzelfall. An die Erkennbarkeit einer Täuschung oder einer Gefährdung des Kundenwillens werden strenge Anforderungen gestellt. Pauschale Betrugsgefahren bei hohen Überweisungsbeträgen können allein keine Prüfpflicht auslösen.
Möglichkeiten technischer und organisatorischer Prävention
Banken setzen im Rahmen ihrer Geschäftsorganisation vermehrt auf automatisierte Sicherheitssysteme sowie die Sensibilisierung ihrer Angestellten, um auffällige Transaktionen möglichst frühzeitig zu identifizieren. Dennoch sind die Möglichkeiten zur Intervention häufig durch den Willen des Kunden sowie bankrechtliche Vorgaben begrenzt. Die unaufgeforderte Einmischung in die Verfügung über das Kontoguthaben bedarf einer tragfähigen rechtlichen Grundlage.
Konsequenzen aus der Entscheidung des OLG Nürnberg und aktuelle Entwicklungen
Das Urteil des OLG Nürnberg betont die Eigenverantwortung der Bankkundschaft und setzt Bankpflichten im Betrugsfall enge Grenzen. Banken sind nicht zur lückenlosen Überwachung aller rechtsgeschäftlichen Erklärungen ihrer Kunden verpflichtet. Eine weitergehende Haftung entstünde erst bei Vorliegen konkreter Verdachtsmomente, die ein Tätigwerden der Bank nach Treu und Glauben verlangen.
Da die Rechtsprechung den Einzelfall in den Vordergrund stellt, bleibt es für Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen wesentlich, die spezifischen Risiken bei komplexen oder ungewöhnlichen Transaktionen zu kennen und geeignete Vorkehrungen zu treffen.
Für weiterführende Fragestellungen zur Vertragsgestaltung, Präventionsmaßnahmen und Haftungsverteilung im Rahmen bankrechtlicher Beziehungen empfiehlt sich eine fundierte Analyse. Individuelle Anliegen oder besondere Sachverhaltskonstellationen lassen sich im Rahmen einer kompetenten Rechtsberatung im Bankrecht bei MTR Legal Rechtsanwälte erörtern.