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BAG – Videoaufzeichnungen können im Kündigungsschutzprozess zulässig sein

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Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Juni 2023 – Az. 2 AZR 296/22

 

Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist ein häufiges Streitthema. Insbesondere wenn es darum geht, ob solche Aufnahmen als Beweismittel in einem Kündigungsschutzprozess verwertet werden dürfen. Das Bundesarbeitsgericht hat nun mit einem bemerkenswerten Urteil vom 29. Juni 2023 entschieden, dass Aufnahmen aus einer offenen Videoüberwachung im Kündigungsschutzprozess zulässig sind, um ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers zu dokumentieren (Az.: 2 AZR 296/22).

 

Arbeitszeitbetrug ist eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, die zu ernsthaften Konsequenzen führen kann. Umstritten war, inwieweit Videoaufnahmen herangezogen werden dürfen, um einen Arbeitszeitbetrug nachzuweisen, denn auch im Arbeitsrecht spielt der Datenschutz eine wichtige Rolle, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Arbeitsrecht berät.

 

Videoaufzeichnung belegt pflichtwidriges Verhalten

 

Der BAG hat mit seinem Urteil vom 29.06.2023 für klare Verhältnisse gesorgt. Die Richter in Erfurt entschieden, dass die Videoaufzeichnungen auch dann zum Beleg eines pflichtwidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers verwertet werden dürfen, wenn die Überwachungsmaßnahmen nicht vollständig im Einklang mit dem Datenschutzrecht stehen.

 

In dem zu Grunde liegenden Fall war der klagende Arbeitnehmer in einer Gießerei beschäftigt. Der Arbeitgeber warf ihm vor, dass er das Betriebsgelände zum Beginn seiner Schicht zwar betreten, es aber noch vor seinem Schichtende wieder verlassen zu haben. Dazu legte der Arbeitgeber Aufnahmen der Videokamera am Tor zum Werksgelände vor. Auf die Videokamera wurde mit einem Schild deutlich hingewiesen und sie war gut sichtbar angebracht.

 

Der Arbeitgeber sprach daraufhin die außerordentliche und hilfsweise die ordentliche Kündigung aus. Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage. Er behauptete, dass er an dem fraglichen Tag gearbeitet habe. Außerdem unterlägen die Videoaufzeichnungen einem Sachvortrags- und Beweisverwertungsverbot und dürften daher im Kündigungsschutzprozess nicht beachtet werden.

 

Verwertungsverbot nur bei schwerwiegender Grundrechtsverletzung

 

Am Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte er mit seiner Kündigungsschutzklage zwar Erfolg, das BAG kippte das Urteil jedoch im Revisionsverfahren. Zur Begründung führte es aus, dass das LAG Niedersachsen auch die Videoaufzeichnung hätte berücksichtigen müssen. Dabei spiele es auch keine Rolle, ob die Überwachung in jeder Hinsicht den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes oder der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entspricht. Selbst, wenn dies nicht der Fall ist, sei eine Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten durch die Arbeitsgerichte nicht ausgeschlossen. Das gelte zumindest dann, wenn die Videoaufzeichnungen wie in diesem Fall offen erfolgen und ein vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers im Raum steht, so das BAG. Ein Verwertungsverbot bestehe nur, wenn die öffentliche Überwachungsmaßnahme eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung darstelle, führte das BAG weiter aus und verwies den Fall an das Landesarbeitsgericht zurück.

 

Das LAG Niedersachsen muss nun unter Berücksichtigung der Videoaufnahmen entscheiden, ob die Kündigung wirksam ist.

 

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