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BAG: Frist für außerordentliche Kündigung bei Compliance-Untersuchung

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Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung auch noch nach Ablauf der zweiwöchigen Frist wirksam aussprechen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Das Arbeitsrecht sieht vor, dass der Arbeitgeber oder eine zur Kündigung berechtigte Person im Unternehmen eine außerordentliche Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen aussprechen muss, nachdem das Vorliegen des Kündigungsgrunds bekannt ist. Nach Ablauf dieser Frist kann die außerordentliche Kündigung im Regelfall nicht mehr wirksam ausgesprochen werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die Arbeitgeber bei Fragen im Arbeitsrecht berät. Allerdings gibt es auch Ausnahmen und die Kündigung kann auch nach Ablauf der zwei Wochen noch wirksam erfolgen, wie ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Mai 2022 zeigt (Az.: 2 AZR 483/21).

In dem Verfahren vor dem BAG hatte ein Vertriebsleiter gegen die in dem Unternehmen herrschenden Compliance-Regeln verstoßen. Der Verstoß hätte einen ausreichenden Grund für eine außerordentliche Kündigung geliefert. Die Firmenleitung wollte der Sache aber auf den Grund gehen, bevor sie eine Kündigung aussprach und richtete ein Compliance-Team ein, das umfangreiche Untersuchungen anstellte. Die Untersuchungen nahmen Zeit in Anspruch und nach 11 Monaten erhielt die Geschäftsleitung den vorläufigen Bericht der Untersuchungskommission. Zehn Tage später kündigte sie dem Vertriebsleiter außerordentlich.

Die Kündigungsschutzklage des Mannes landete, nachdem sie in den ersten beiden Instanzen erfolgreich war, vor dem BAG. Die Erfurter Richter entschieden, dass die außerordentliche Kündigung fristgerecht ausgesprochen wurde und wirksam ist.

Zur Begründung führte das BAG aus, dass die zweiwöchige Kündigungsfrist erst begonnen habe, als der Geschäftsleitung der Untersuchungsbericht vorgelegt worden war. Denn erst dadurch habe der Arbeitgeber die Pflichtverletzung bewerten und die Gründe, die für oder gegen eine Kündigung sprechen, abwägen können. Etwas anderes gelte nur, so das BAG, wenn die Kenntnisnahme der kündigungsrelevanten Umstände treuwidrig durch den Arbeitgeber vermieden wurde. Dagegen spreche gerade die Einrichtung eines Compliance-Teams und die Vorlage eines Zwischenberichts.

MTR Legal Rechtsanwälte beraten bei Kündigungen und weiteren Fragen des Arbeitsrechts.

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