Rückforderungsansprüche von Kreditinstituten: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verpflichtet BaFin zur Rückzahlung der Bankenabgabe 2011-2014
Mit mehreren Urteilen vom 17. September 2025 (Az. 7 K 3685/24.F, 7 K 3686/24.F und 7 K 3705/24.F) wurde die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Rückzahlung von von ihr erhobenen Sonderbeiträgen für den Restrukturierungsfonds im Kreditinstitutssektor aus den Jahren 2011 bis 2014 verpflichtet. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main betreffen damit erhebliche Rückabwicklungsansprüche in Bezug auf frühere Zahlungen von Banken und Sparkassen an den damals eingerichteten Restrukturierungsfonds.
Hintergrund: Restrukturierungsfonds und Bankenabgabe
Gesetzliche Grundlagen und Einwände
Der Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute wurde 2010 als Teil der Maßnahmen zur Stabilisierung des Finanzmarkts nach der Bankenkrise geschaffen. Kreditinstitute und bestimmte Finanzdienstleister wurden verpflichtet, jährliche Beiträge nach Maßgabe des Restrukturierungsfondsgesetzes (RStrukturFG) zu leisten. Ziel war die Bildung von finanziellen Rücklagen, um im Krisenfall Mittel zur Restrukturierung und Abwicklung institutsübergreifend einsetzen zu können.
Allerdings gab es von Beginn an Diskussionen um die rechtliche Belastbarkeit der Beitragserhebung, insbesondere hinsichtlich der Kompetenzzuweisung und der unionsrechtlichen Vereinbarkeit. Insbesondere die Frage, ob die gesetzlichen Grundlagen den Anforderungen an Normenklarheit und Rechtssicherheit genügten, war umstritten.
Überleitung zur europäischen Bankenunion
Mit der Errichtung des Einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism, SRM) und des Einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund, SRF) auf europäischer Ebene endete 2015 die nationale Sonderabgabe. Die bis dahin angesparten Mittel wurden auf den länderübergreifenden Fonds übertragen. Damit stellte sich nachträglich die Frage nach der rechtlichen Abgeltung und Abwicklung national erhobener Beiträge.
Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main
Kern der Urteile
Im Kern beanstandete das Verwaltungsgericht die Beitragserhebung durch die BaFin für die Jahre 2011 bis 2014, weil die gesetzliche Grundlage im damaligen Restrukturierungsfondsgesetz wegen eines unzureichenden Verweises auf die Berechnungsgrundlagen in der darauf gestützten Rechtsverordnung nicht hinreichend bestimmt gewesen sei. Dies verstoße gegen das grundgesetzliche Bestimmtheitsgebot (Art. 80 Abs. 1 GG). Im Ergebnis seien die aufgrund dieser Grundlage erlassenen Beitragsbescheide rechtswidrig.
Umfang der Rückzahlungsverpflichtung
Die BaFin ist infolge der Entscheidungen verpflichtet, die von den klagenden Kreditinstituten gezahlten Sonderbeiträge für die betroffenen Jahre zurückzuerstatten. Die Urteile betreffen alle Kläger in den vorliegenden Verfahren, könnten jedoch inhaltlich auch Auswirkungen auf andere Fälle entfalten. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass es sich um Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts erster Instanz handelt. Rechtsmittel sind zulässig, sodass die endgültige Rechtslage erst mit Abschluss eines etwaigen weiteren Rechtszugs feststehen wird.
Öffentliches Interesse und finanzielle Tragweite
Angesichts der jährlich hohen Beitragssummen an den Restrukturierungsfonds ist der finanzielle Umfang der Rückerstattungen beachtlich. Auch kann dies mittelbar Auswirkungen auf die zukünftige Ausgestaltung vergleichbarer Fonds auf nationaler und europäischer Ebene haben.
Bewertungen und aktuelle Entwicklung
Rechtlicher Diskurs zu Rückforderungsansprüchen
Die Entscheidungen des VG Frankfurt fügen sich in die anhaltende Diskussion um die rechtliche Zulässigkeit staatlicher Sonderabgaben im Finanzmarktsektor und die Anforderungen an deren gesetzliche Ausgestaltung ein. Der Aspekt der Normenklarheit und die Bindung der Exekutive bei der Beitragserhebung werden erneut hervorgehoben.
Auswirkungen für Banken und Stakeholder
Die Urteile könnten für zahlreiche Kreditinstitute, die in den Jahren 2011 bis 2014 Bankenabgaben leisteten, die Möglichkeit eröffnen, Rückforderungsansprüche geltend zu machen. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie die weiteren Instanzen über die Rechtsbeständigkeit der damaligen Beitragsbescheide entscheiden. Zudem können Fristen und verfahrensrechtliche Vorgaben relevant werden.
Quellenhinweis
Die Informationen basieren auf den veröffentlichten Urteilen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main [Az. 7 K 3685/24.F, 7 K 3686/24.F, 7 K 3705/24.F] sowie der allgemein zugänglichen Berichterstattung, etwa https://urteile.news/VG-Frankfurt-am-Main_7-K-368524F7-K-368624F-und-7-K-370524F_BaFin-muss-Bankenabgabe-aus-den-Jahren-2011-bis-2014-zurueckzahlen~N35400. Rechtskräftige Abschlüsse der Verfahren stehen noch aus; es gilt die Unschuldsvermutung und die Möglichkeit abweichender zukünftiger Rechtsprechung.
Herausforderungen bei der Rechtsdurchsetzung und mögliche Perspektiven
Für betroffene Kreditinstitute, aber auch andere Marktteilnehmer wie Investoren und Anteilseigner, bleibt die weitere Entwicklung mit Blick auf die Rechtskraft der erstinstanzlichen Urteile abzuwarten. Sollte die BaFin Rechtsmittel einlegen, wird voraussichtlich erst eine obergerichtliche Entscheidung für nachhaltige Klarheit sorgen.
Die Klärung von Rückforderungsansprüchen gegenüber Aufsichtsbehörden oder staatlichen Stellen im Bereich des Kapitalmarkts und des Bankwesens erfordert genaue Kenntnisse der verfahrensrechtlichen und materiellen Besonderheiten, berücksichtigt Fristen und sich gegebenenfalls wandelnde Rechtsgrundlagen.
Sollten sich für Sie weitergehende Fragen zu dieser Thematik ergeben oder ein vertiefter Prüfungsbedarf bestehen, stehen Ihnen die Rechtsanwälte von MTR Legal gerne zur Verfügung.