Auslobung einer Meisterschaftsprämie kann formlos erfolgen

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Die Formfreiheit der Auslobung einer Prämie für den Meisterschaftserfolg aus rechtlicher Sicht

Im Mai 2009 nahm sich der Bundesgerichtshof (BGH) der rechtlichen Fragestellung an, ob die Zusage einer Prämie für eine sportliche Meisterschaft – die sogenannte Meisterschaftsprämie – wirksam an keine bestimmte äußere Form gebunden ist. Das Urteil (Az. Xa ZR 90/08) schafft für die Praxis Klarheit und entfaltet weitreichende Bedeutung, insbesondere für Sportvereine, Verbände sowie Unternehmer, die vergleichbare Prämien oder Belohnungen öffentlich ausloben.

Wesentliche Eckpunkte der Entscheidung

Das Gericht stellte fest: Eine Auslobung gemäß § 657 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann formfrei und ohne Schriftlichkeit erfolgen. Im vorliegenden Fall hatte ein Sportfunktionär einer Fußballmannschaft eine Prämienzahlung definitiv zugesagt, sollte das Team die Meisterschaft gewinnen. Nachdem die sportliche Leistung erbracht worden war, führte die – nicht schriftlich festgehaltene – Zusage zu Uneinigkeit und anschließender gerichtlicher Klärung.

Anwendbarkeit des Auslobungsrechts

Die zentrale Frage war, ob es sich bei der Prämienankündigung um eine rechtsverbindliche Auslobung im Sinne des § 657 BGB handelt. Der BGH bestätigte dies ausdrücklich. Einseitige Willenserklärungen, die sich auf eine künftig zu erbringende Leistung gegen eine objektiv überprüfbare Handlung richten – hier das Erringen einer Meisterschaft – sind wirksam, sobald sie dem Adressatenkreis bekanntgegeben werden.

Relevanz und Reichweite der Formfreiheit

Keine Formvorschrift, aber klare Manifestation erforderlich

Ausdrücklich betonte das Gericht, dass das Gesetz keinerlei Formerfordernis vorsieht. Maßgeblich sei einzig und allein, dass die Prämienauslobung hinreichend konkretisiert und für die Empfänger eindeutig nachvollziehbar ist. Ob eine schriftliche Fixierung, ein digitales Dokument oder eine mündliche Mitteilung erfolgt, bleibt nachrangig, sofern Inhalt und Zielrichtung der Verpflichtung zweifelsfrei feststehen.

Implikationen für die Praxis

Die Konsequenz: Auch spontane Zusagen in geselligen Runden, auf Sitzungen oder im Rahmen mündlicher Statements können vollwertige Verpflichtungen begründen. Dies betrifft nicht nur den Sportbereich, sondern ist auf wirtschaftliche Kontexte übertragbar – etwa bei der Ausschreibung von Innovationsprämien, Erfolgsboni oder ähnlichen Belohnungssystemen.

Abgrenzung zu anderen Leistungsversprechen

Unterschied zur Schenkung und zum Preisausschreiben

Von zentraler Bedeutung ist die Abgrenzung der Auslobung nach § 657 BGB zu anderen Rechtsinstituten. Anders als etwa im Fall der Schenkung nach § 518 BGB, für die grundsätzlich eine notarielle Beurkundung erforderlich ist, bedarf die Auslobung keiner gesonderten Form. Ebenso unterscheidet sie sich etwa beim Preisausschreiben, für das oft spezifische Teilnahmebedingungen oder Schutz- und Informationsvorschriften greifen. Hier bleibt primär das Transparenzgebot entscheidend.

Konkretisierung des Adressatenkreises

Das Urteil stellt klar: Die Auslobung richtet sich nicht zwingend an einen unbestimmten Personenkreis, sondern kann (wie bei Mannschaften oder Unternehmen) gezielt individualisierte Adressaten haben, ohne dadurch ihren Rechtscharakter zu verlieren. Entscheidend ist, dass der Kreis der Anspruchsberechtigten klar umrissen und die Leistungserbringung objektiv überprüfbar ist.

Praktische Bedeutung für Unternehmen, Verbände und Privatpersonen

Die Entscheidung des BGH sorgt für Planungssicherheit: Soweit ein Unternehmen, Verein oder Verband Prämien oder Belohnungen für das Erreichen bestimmter Ziele zusagt, sind solche Zusagen auch ohne Einhaltung einer besonderen Form bindend, sofern sie die Kriterien einer Auslobung erfüllen. Die Beweislage kann in der Praxis durch klare Kommunikation und Dokumentation verbessert werden, doch ist ein Formmangel nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Hinderungsgrund für die Wirksamkeit.

Gleichzeitig empfiehlt sich eine genaue Prüfung der Umstände, insbesondere hinsichtlich der Verständlichkeit und Bestimmtheit der Auslobung sowie möglicher Zielabweichungen oder Bedingungen.


Für Organisationen, Unternehmen und Einzelpersonen, die vor ähnlichen Fragestellungen stehen oder Unsicherheiten bei der Auslobung oder Prämienzusage begegnen, bietet es sich an, für die rechtssichere Ausgestaltung und Risikoabschätzung kompetente rechtliche Begleitung in Anspruch zu nehmen. Das Team von MTR Legal Rechtsanwälte steht hier als erfahrener Ansprechpartner zur Verfügung.

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