Auskunftspflicht bei faktischer GmbH-Geschäftsführung

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OLG München zur Auskunftspflicht bei faktischer Geschäftsführung

Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 12. August 2026 – 7 U 472/22 – zu Pflichten einer Person entschieden, die für eine GmbH wie eine Geschäftsführerin gehandelt haben soll, ohne dass ihre organschaftliche Bestellung unstreitig wirksam war. Entschieden hat der 7. Zivilsenat des OLG München.

Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine faktische Geschäftsführerin der GmbH Auskunft über von ihr veranlasste Geschäftsführungsmaßnahmen erteilen und erhaltene Geschäftsunterlagen herausgeben muss. Das Gericht bejahte dies in entsprechender Anwendung von § 666 BGB und § 667 BGB. Nach der Entscheidung kann zudem bei verzögerter Erfüllung eine Haftung wegen Verzugs nach §§ 280, 286 BGB in Betracht kommen.

Hintergrund des Verfahrens

Unwirksame Bestellung durch den geschäftsunfähigen Alleingesellschafter

Die Klägerin war eine GmbH. Ihr Alleingesellschafter, zugleich Ehemann der Beklagten, wurde geschäftsunfähig. Gleichwohl berief er den damaligen Geschäftsführer ab und bestellte die Beklagte zur Geschäftsführerin. Diese Bestellung war wegen der Geschäftsunfähigkeit des Alleingesellschafters unstreitig unwirksam.

Ein Geschäftsführeranstellungsvertrag wurde nicht geschlossen. Damit bestand keine vertragliche Grundlage, aus der sich die geltend gemachten Auskunftspflichten unmittelbar hätten ergeben können.

Weitere Bestellung als Sachwalterin und Streit über Wirksamkeit

In Österreich wurde die Beklagte zeitweise gerichtlich zur Sachwalterin des Alleingesellschafters bestellt. In dieser Funktion bestellte sie sich erneut zur Geschäftsführerin der GmbH. Ob dieser weitere Bestellungsbeschluss wirksam war, blieb zwischen den Parteien streitig.

Später wurde die Beklagte ihres Amtes als Sachwalterin enthoben. Der neu bestellte Sachwalter berief sie anschließend als Geschäftsführerin ab.

Vermögensverfügungen und Begehren der GmbH

Nach den Feststellungen und der Berichterstattung zu dem Verfahren veranlasste die Beklagte in den folgenden zwei Jahren mehrere Verfügungen über das Vermögen der GmbH. Dabei ging es um Überweisungen vom Geschäftsgirokonto sowie um Kreditkartenzahlungen. Die Hintergründe dieser Zahlungen blieben unklar.

Die streitigen Vermögensverfügungen sollen sich nach der Berichterstattung auf rund 6,1 Millionen Euro summiert haben. Genannt wurden unter anderem Kreditkartenabrechnungen für Januar bis November 2017 in Höhe von 99.800,39 Euro sowie mehrere größere Überweisungen, darunter zwei Zahlungen über jeweils 250.000 Euro.

Die GmbH verlangte unter anderem:

  • Auskunft über die Umstände, die den Vermögensverfügungen zugrunde lagen,
  • Herausgabe beziehungsweise Überlassung von Unterlagen, die mit den Verfügungen zusammenhingen,
  • weitere Ansprüche im Zusammenhang mit den Vorgängen.

Das Landgericht München I gab der Klage im Wesentlichen statt. Dagegen wandte sich die Beklagte mit der Berufung.

Gegenstand des Berufungsverfahrens

Das Verfahren betraf ausweislich der Verfahrensstichworte nicht nur den Auskunftsanspruch. Erfasst waren außerdem die internationale Zuständigkeit, eine Stufenklage, das Feststellungsinteresse, die Herausgabe von Geschäftsunterlagen und ein Schadensersatzanspruch.

Im hier maßgeblichen Schwerpunkt ging es um die Frage, ob die Beklagte auch ohne wirksame Bestellung und ohne Anstellungsvertrag verpflichtet sein konnte, der GmbH Rechenschaft über die von ihr vorgenommenen Geschäftsführungsmaßnahmen zu geben und die in diesem Zusammenhang erlangten Urkunden herauszugeben.

Entscheidung des OLG München

Berufung blieb hinsichtlich der Auskunftsansprüche erfolglos

Das OLG München wies die Berufung der Beklagten in Bezug auf die geltend gemachten Auskunftsansprüche zurück. Eine vertragliche Grundlage bestand nach Auffassung des Gerichts nicht, weil kein Anstellungsvertrag geschlossen worden war.

Auch ein unmittelbarer Anspruch aus § 666 BGB aufgrund der ersten organschaftlichen Bestellung kam nicht in Betracht. Diese Bestellung durch den geschäftsunfähigen Alleingesellschafter war unwirksam.

Anspruch aus faktischer Geschäftsführung

Für den Zeitraum vor der erneuten Bestellung konnte sich ein Auskunftsanspruch daher nur aus der faktischen Geschäftsführung für die Klägerin ergeben. Das OLG München bejahte einen solchen Anspruch in entsprechender Anwendung von § 666 BGB.

Zur Begründung knüpfte das Gericht an die Rechtsprechung zur Gleichbehandlung faktischer und ordnungsgemäß bestellter Geschäftsführer an. Maßgeblich war dabei der Gedanke der Übernahmeverantwortung: Wer tatsächlich Geschäftsführungsaufgaben wahrnimmt, kann hieraus nicht nur insolvenzrechtlichen Pflichten und Schadensersatzrisiken ausgesetzt sein. Nach Auffassung des OLG München folgt daraus auch eine Pflicht, der Gesellschaft Auskunft über die ausgeübten Geschäftsführungsmaßnahmen zu erteilen.

Herausgabe erhaltener Urkunden nach § 667 BGB analog

Aus denselben Erwägungen nahm das OLG München auch eine entsprechende Anwendung von § 667 BGB an. Danach kann die GmbH die Herausgabe von Urkunden verlangen, welche die faktische Geschäftsführerin im Zusammenhang mit den betreffenden Geschäftsführungsmaßnahmen von Dritten erhalten hat.

Der Anspruch bezog sich damit nicht auf beliebige Unterlagen, sondern auf solche Urkunden, die mit den vorgenommenen Geschäftsführungsmaßnahmen in Zusammenhang standen und der Beklagten insoweit von Dritten zugegangen waren.

Einordnung der Entscheidung

Fortführung der Rechtsprechung zur faktischen Geschäftsführung

Die Entscheidung steht in einer Reihe von Urteilen, in denen faktische Geschäftsführer in bestimmten Konstellationen ordnungsgemäß bestellten Geschäftsführern gleichgestellt werden. Eine solche Gleichbehandlung ist etwa im Zusammenhang mit Pflichten nach § 15a InsO anerkannt worden.

Für ordnungsgemäß bestellte Geschäftsführer war eine Auskunftspflicht auf Grundlage von § 666 BGB bereits anerkannt. Das OLG München erstreckt diese Pflicht, soweit ersichtlich, nun auch auf den faktischen Geschäftsführer.

Informationsinteresse der GmbH trotz ungeklärter Bestellung

Für die Praxis ist bedeutsam, dass das Gericht das Informationsinteresse der Gesellschaft in den Vordergrund stellte. Dieses besteht auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Geschäftsführerbestellung zunächst nicht erkannt wurde oder die Wirksamkeit eines späteren Bestellungsbeschlusses umstritten ist.

Das OLG München musste deshalb die Wirksamkeit der erneuten Bestellung der Beklagten nicht abschließend klären. Entscheidend war, dass die Beklagte tatsächlich Geschäftsführungsmaßnahmen für die GmbH vorgenommen hatte.

Auskunft nicht nur zur Anspruchsvorbereitung

Das Gericht stellte zudem klar, dass die begehrte Auskunft nicht zwingend der Vorbereitung eines Anspruchs dienen muss. Ausreichend ist das allgemeine Kontrollinteresse der Gesellschaft.

Deshalb kann ein Auskunftsverlangen auch dann bestehen, wenn wegen derselben Vorgänge bereits eine Leistungsklage gegen die faktische Geschäftsführerin erhoben wurde. Der Anspruch bleibt jedoch durch Erforderlichkeit und Zumutbarkeit begrenzt.

Reichweite und Grenzen der Pflichten

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jede tatsächliche Einflussnahme auf eine GmbH automatisch sämtliche organschaftlichen Pflichten auslöst. Das OLG München knüpfte an die faktische Wahrnehmung von Geschäftsführungsaufgaben und an die daraus folgende Übernahmeverantwortung an.

Die Auskunftspflicht bezieht sich auf die vorgenommenen Geschäftsführungsmaßnahmen. Die Pflicht zur Herausgabe betrifft Urkunden, die in diesem Zusammenhang von Dritten erhalten wurden. Zugleich bleibt der Umfang der Pflichten nach den Maßstäben der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit begrenzt.

Häufige Fragen

OLG München 7 U 472/22: Muss ein faktischer Geschäftsführer einer GmbH Auskunft erteilen?

Nach dem Urteil des OLG München kann ein faktischer Geschäftsführer gegenüber der GmbH in entsprechender Anwendung von § 666 BGB zur Auskunft über vorgenommene Geschäftsführungsmaßnahmen verpflichtet sein. Dies gilt nach der Entscheidung auch dann, wenn keine wirksame Bestellung und kein Anstellungsvertrag vorliegen.

§ 667 BGB analog: Welche Unterlagen muss ein faktischer Geschäftsführer herausgeben?

Das OLG München bejahte einen Anspruch auf Herausgabe von Urkunden, die der faktische Geschäftsführer im Zusammenhang mit den betreffenden Geschäftsführungsmaßnahmen von Dritten erhalten hat. Der Anspruch erfasst damit nicht beliebige Dokumente, sondern ist auf den konkreten Zusammenhang mit der Geschäftsführung bezogen.

Welche praktischen Folgen hat das OLG München Urteil zur faktischen GmbH-Geschäftsführung für Unternehmen?

Die Entscheidung stärkt das Informations- und Kontrollinteresse der GmbH, wenn Geschäftsführungsmaßnahmen tatsächlich vorgenommen wurden, obwohl die Bestellung unwirksam oder streitig war. Zugleich bleiben Auskunft und Herausgabe durch Erforderlichkeit und Zumutbarkeit begrenzt.

Gesellschaftsrechtliche Beratung durch MTR Legal

Die Entscheidung des OLG München zeigt, welche Bedeutung die rechtliche Einordnung faktischer Geschäftsführungsmaßnahmen für GmbHs, Gesellschafter und handelnde Personen haben kann. Gerade bei unklaren Bestellungsverhältnissen, streitigen Organstellungen und umfangreichen Vermögensbewegungen kommt es auf eine präzise Prüfung der gesellschaftsrechtlichen Ausgangslage an. MTR Legal Rechtsanwälte berät Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen zu Fragen der Organhaftung, Auskunftsansprüchen und gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten; weitere Informationen finden Sie unter Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht.