Einordnung der Verwaltungsauffassung der OFD Baden‑Württemberg
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Baden‑Württemberg hat sich mit Verfügung vom 26. Juni 2026 – St14 – S 2337 –1/4 – St 14A zur steuerlichen Behandlung von Aufwandsentschädigungen geäußert, die an ehrenamtliche Wahlhelfer gezahlt werden. Gegenstand der Verwaltungsäußerung ist damit die Frage, ob und in welchem Umfang derartige Zahlungen steuerlich zu erfassen sind und welche Rahmenbedingungen hierfür gelten.
Steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen an Wahlhelfer
Charakter der Tätigkeit und der Zahlung
Im Mittelpunkt steht die ehrenamtliche Mitwirkung von Wahlhelfern bei Wahlen sowie die hierfür gewährte Zahlung, die als Aufwandsentschädigung bezeichnet wird. Die OFD Baden‑Württemberg ordnet diese Konstellation steuerlich ein und stellt dabei auf die Einbindung der Tätigkeit in den öffentlichen Bereich ab.
Sowohl eigene Hilfskräfte der Gemeinde als auch Bürger, die zur ehrenamtlichen Mitwirkung verpflichtet werden, üben demnach eine nichtselbstständige Tätigkeit aus und seien als Arbeitnehmer der Gemeinde anzusehen.
Steuerliche Einordnung nach Maßgabe der OFD
Damit unterliegen die von der Gemeinde gezahlten Vergütungen grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug. Die Gemeinde hat somit zu prüfen, ob und in welcher Form die Vergütung lohnsteuerlich zu behandeln ist.
Innerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen kommt grundsätzlich auch eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a EStG in Betracht.
Eine Besonderheit gilt allerdings für Personen, die bereits Beschäftigte der Gemeinde sind. Wird die Tätigkeit als Wahlhelfer im Rahmen des bereits bestehenden Beschäftigungs- bzw. Dienstverhältnisses ausgeübt, liegen die Voraussetzungen für eine gesonderte Pauschalbesteuerung nach § 40a EStG regelmäßig nicht vor. Die zusätzliche Vergütung ist dann grundsätzlich im bestehenden Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen.
Steuerfreiheit der Aufwandsentschädigung
Die Tatsache, dass Wahlhelfer steuerlich als Arbeitnehmer der Gemeinde anzusehen sind, bedeutet jedoch nicht, dass die gesamte gezahlte Aufwandsentschädigung zwingend steuerpflichtig ist.
Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG können Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen für öffentliche Dienste steuerfrei sein. Die OFD Baden-Württemberg verweist hierzu auf die Regelungen in R 3.12 LStR sowie auf das BMF-Schreiben vom 23.03.2026.
Für gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeiten kann eine von der Gemeinde gezahlte Pauschalentschädigung bis zu 9 € täglich ohne nähere Prüfung als steuerfrei anerkannt werden. Daneben besteht die Möglichkeit, nach den entsprechenden lohnsteuerlichen Regelungen einen steuerlich anzuerkennenden Aufwand von 275 € monatlich zugrunde zu legen.
Grenzen der Steuerfreiheit
Eine steuerfreie Aufwandsentschädigung liegt hingegen nicht vor, wenn die Zahlung wegen Verdienstausfall, Zeitverlust oder zur Abgeltung eines Haftungsrisikos erfolgt.
Folgerungen für die Praxis der Auszahlung
Abgrenzungsfragen und Bedingungen
Die OFD‑Verlautbarung macht deutlich, dass die steuerliche Behandlung nicht losgelöst von den konkreten Umständen der Auszahlung beurteilt wird. Entscheidend sind insbesondere die tatsächliche Ausgestaltung der ehrenamtlichen Tätigkeit, der Zweck der Zahlung sowie deren rechtliche Grundlage.
Bedeutung für Zahlstellen und Empfänger
Die von der OFD Baden‑Württemberg formulierten Maßstäbe betreffen sowohl die auszahlenden Stellen als auch die Empfänger der Aufwandsentschädigung. Die Verwaltungsauffassung dient als Orientierung, wie die Finanzverwaltung vergleichbare Sachverhalte beurteilt.
Hinweis in eigener Sache
Rechtliche Fragestellungen im Umfeld steuerlicher Einordnungen können in der Praxis Berührungspunkte zu Schutzrechten, etwa bei der Gestaltung und Verwendung von Unterlagen, Bezeichnungen oder digitalen Abläufen, aufweisen. Wenn in diesem Zusammenhang Klärungsbedarf besteht, kann eine Einbindung professioneller Unterstützung im IP‑Recht sinnvoll sein. Weitere Informationen finden Sie bei MTR Legal unter: Rechtsberatung im Steuerrecht.