Anspruch minderjähriger Kinder auf unbefristeten Unterhaltstitel

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Anspruch minderjähriger Kinder auf unbefristete Unterhaltstitel – Vertiefende rechtliche Einordnung und aktuelle Rechtsprechung

Das Oberlandesgericht Bamberg hat mit Beschluss vom 12. November 2019 (Az.: 2 UF 14/18) klargestellt, dass minderjährigen Kindern ein Anspruch auf einen unbefristeten Unterhaltstitel zusteht. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer nachhaltigen rechtlichen Absicherung der Kindesunterhaltsansprüche und hat weitreichende Konsequenzen für Unterhaltspflichtige und -berechtigte. Im Folgenden wird das Urteil systematisch eingeordnet und beleuchtet, welche Aspekte für die Praxis maßgeblich sind.

Hintergrund: Rechtliche Rahmenbedingungen des Kindesunterhalts

Unterhaltspflicht und Verdeutlichung der Rechtslage

Gemäß den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere §§ 1601 ff., sind Eltern grundsätzlich zur Unterhaltsgewährung gegenüber ihren minderjährigen Kindern verpflichtet. Die Durchsetzung und Absicherung dieses Anspruchs erfolgt regelmäßig durch die Errichtung eines vollstreckbaren Unterhaltstitels. Ein solcher Titel – etwa eine notarielle Urkunde, eine Jugendamtsurkunde oder eine gerichtliche Entscheidung – verschafft dem unterhaltsberechtigten Kind die Möglichkeit, im Bedarfsfall den Anspruch unmittelbar zwangsweise durchzusetzen.

Befristung und Befristungsausschluss im Fokus

Während Unterhaltstitel mitunter befristet – beispielsweise durch Einräumung befristeter Abänderungsrechte oder konkrete sachdienliche Laufzeiten – ausgestaltet werden können, stellt sich die Frage, ob eine Befristung bei minderjährigen Kindern nach aktuellem Recht zulässig ist. Das OLG Bamberg hebt hervor, dass solche Einschränkungen mit Blick auf den Schutz minderjähriger Kinder in aller Regel unzulässig sind: Die Ungewissheit der Lebensumstände, die Dynamik der Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen und die unabsehbare Dauer des Unterhaltsbedarfs sprechen für einen unbefristeten Titel.

Bedeutung des Urteils: Absicherung und Rechtssicherheit

Warum dürfen Unterhaltstitel für Minderjährige nicht befristet werden?

Der Hauptzweck einer unbefristeten Titulierung besteht nach Auffassung des Gerichts darin, dem Kind dauerhaft Rechtssicherheit zu gewähren und die Durchsetzung seines Anspruchs zu gewährleisten, ohne dass wiederholte Nachweise oder Anträge notwendig werden. Einen befristeten Unterhaltstitel anzunehmen, würde die Gefahr bergen, dass nach Ablauf der Befristung der Unterhaltsanspruch nicht einfach oder rechtzeitig vollstreckt werden kann. Insbesondere dann, wenn das Kind oder der betreuende Elternteil auf Grund ihrer Lebenssituation nicht in der Lage sind, kurzfristig neue oder erneuerte Titel zu beschaffen, könnte dies zu einer schutzwürdigen Benachteiligung führen.

Wertung im Kontext der gerichtlichen und außergerichtlichen Praxis

Das OLG Bamberg differenziert eindeutig: Eine Befristung eines Unterhaltstitels ist bei minderjährigen Kindern grundsätzlich unzulässig. Dies gelte nicht nur für gerichtliche Vergleiche, sondern ebenso für Jugendamtsurkunden oder sonstige Vereinbarungen, die der Titulierung von Unterhaltsansprüchen dienen. Die Folge: Jede Vereinbarung, die das Erlöschen des Unterhaltstitels vor Volljährigkeit des Kindes vorsieht, widerspricht dem Kindeswohl und ist als rechtlich unwirksam anzusehen.

Ein abschließender Hinweis des Gerichts betrifft die Möglichkeit der Abänderung oder Anpassung bestehender Titel nach § 238 FamFG beziehungsweise nach materiellen Änderungen der Umstände. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Ausgangstitel befristet werden dürfte – vielmehr bleibt der unterhaltsverpflichteten Partei auch unter Geltung eines unbefristeten Titels weiterhin der Weg einer Anpassung offen, falls sich die zugrundeliegenden Lebens- oder Einkommensverhältnisse ändern sollten.

Weiterführende Implikationen

Praktische Konsequenzen für Unterhaltsberechtigte und -verpflichtete

Unterhaltsberechtigte profitieren von der durchgängigen Titelwirkung: Im Falle eines Zahlungsverzugs kann jederzeit auf den bestehenden, unbefristeten Titel zurückgegriffen werden. Unterhaltsverpflichtete sind wiederum gehalten, eventuelle Veränderungen in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zeitnah anzuzeigen und erforderlichenfalls die gerichtliche Abänderung anzustreben. Einseitig zeitlich begrenzte Titel schaffen demgegenüber Unsicherheit auf beiden Seiten und können dazu führen, dass notwendige Anpassungen übersehen oder zu spät veranlasst werden.

Relevanz für die Vertragsgestaltung

Auch bei der Ausarbeitung privatrechtlicher Unterhaltsvereinbarungen – etwa im Rahmen von Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarungen – darf nach der aktuellen Rechtsprechung für minderjährige Kinder kein Enddatum für die Titulierung des Kindesunterhalts eingesetzt werden. Haftungsrisiken können entstehen, wenn die gesetzlichen Regelungen oder die Wertungen des Gerichts nicht beachtet werden.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Bamberg verdeutlicht die hohe Schutzwürdigkeit minderjähriger Kinder bei der Titulierung von Unterhaltsansprüchen. Unterhaltstitel für diese Personengruppe dürfen grundsätzlich nicht befristet werden. Zulässige Modifikationen am Unterhaltstitel bleiben ausschließlich nachträglichen Abänderungen infolge veränderter Verhältnisse vorbehalten. Gleichwohl empfiehlt es sich, bei der individuellen Ausgestaltung von Unterhaltstiteln die aktuelle Rechtsprechung einzubeziehen und die Voraussetzungen für eine später erforderliche Anpassung im Blick zu behalten.

Sollten im Zusammenhang mit der Ausgestaltung oder der Abwicklung von Unterhaltstiteln rechtliche Fragen auftreten, kann es sinnvoll sein, qualifizierte rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Die Rechtsanwälte bei MTR Legal stehen Ihnen zur Klärung Ihrer individuell gelagerten Rechtsfragen gerne zur Seite.

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