Anspruch auf Ausbildungsunterhalt bei Berufsausbildung und Studium

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Ausbildungsunterhaltsanspruch bei konsekutiven Ausbildungswegen: Rechtliche Voraussetzungen und aktuelle Rechtsprechung

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein volljähriges Kind von seinen Eltern Ausbildungsunterhalt verlangen kann, ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Während der Anspruch in einem durchgehenden Ausbildungsgang weitgehend unbestritten ist, wirft die Kombination aus schulischer mittlerer Reife, nachfolgender Berufsausbildung und schließlich einem Hochschulstudium besondere rechtliche Probleme auf. Die aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart (Az. 11 UF 159/18, Urteil vom 23.03.2020) stellt hierzu klarstellende Anforderungen auf.

Rechtliche Grundlage des Ausbildungsunterhalts

Ausbildungsunterhalt ist gesetzlich in § 1610 Abs. 2 BGB geregelt. Eltern sind demnach grundsätzlich verpflichtet, ihren Kindern eine angemessene Ausbildung zu ermöglichen. Doch was als „angemessene Ausbildung” gilt, hängt von den individuellen Fähigkeiten und Neigungen des Kindes sowie von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern ab. Entscheidend ist, dass die Ausbildung zielstrebig und in engem zeitlichen Zusammenhang verfolgt wird.

Grenzen des Ausbildungsunterhalts

Der Unterhaltsanspruch ist nicht unbegrenzt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss die angestrebte Ausbildung grundsätzlich einem „ausbildungsbezogenen Zusammenhang” folgen, sodass nicht jede beliebige Kombination von Ausbildungsabschnitten zu einem Unterhaltsanspruch führt. Eine berufliche Neuorientierung im Erwachsenenalter etwa kann unterhaltsrechtlich anders zu beurteilen sein als ein aufeinander aufbauender Ausbildungsgang.

OLG Stuttgart: Voraussetzungen beim Ausbildungsweg Mittlere Reife – Berufsausbildung – Studium

Das OLG Stuttgart hat betont, dass im Falle eines dreigliedrigen Ausbildungsweges – Erwerb der mittleren Reife, Abschluss einer Berufsausbildung und anschließendes Hochschulstudium – nicht automatisch ein Anspruch auf fortlaufenden Unterhalt besteht. Entscheidend ist, ob das Studium bereits während der Berufsausbildung in erkennbarer Weise beabsichtigt war.

Maßgeblichkeit der erkennbaren Absicht

Die Entscheidung stellt darauf ab, dass die konkrete Absicht, im Anschluss an die abgeschlossene Berufsausbildung ein Studium aufzunehmen, zum Zeitpunkt der Berufsausbildung für die unterhaltspflichtigen Eltern nachvollziehbar und greifbar sein muss. Fehlt es an dieser erkennbaren Absicht, wird ein lückenloser Ausbildungsweg unterhaltsrechtlich verneint. Ein später entwickelter Studienwunsch eröffnet dann keinen erneuten Unterhaltsanspruch.

Realisierung der Ausbildungsplanung

Das Oberlandesgericht führt aus, dass Eltern grundsätzlich nur für eine Ausbildung verpflichtet werden können, die für sie absehbar und planbar ist. Die nachholende Entscheidung für ein Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung könne – mangels erkennbarer Absicht – zur Folge haben, dass die Eltern von weiteren Unterhaltsansprüchen frei werden, da die notwendige Verbindung der Ausbildungsabschnitte fehlt.

Rechtliche Bewertung: Interessenabwägung und Zumutbarkeitsaspekte

Im Rahmen der unterhaltsrechtlichen Prüfung fließen die Interessen beider Seiten ein: Die des Kindes, das eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Ausbildung anstrebt, sowie die der Eltern, die Planungssicherheit über die zeitliche und inhaltliche Gestaltung der Ausbildung benötigen. Die Pflicht zum Ausbildungsunterhalt setzt daher voraus, dass die Ausbildungsplanung in ihrer Zielstrebigkeit und ihrem Bezug für die Eltern erkennbar ist.

Folgen für die unterhaltsrechtliche Praxis

Typische Konstellationen und deren Bewertung

Gerade in Lebensläufen, die mit einer mittleren Reife beginnen, sich in einer Berufsausbildung fortsetzen und schließlich in ein Studium münden, ist eine vorausschauende Kommunikation zwischen Eltern und Kind für die Wahrung etwaiger Ansprüche von besonderer Bedeutung. Wird das Studium von vornherein als Teil der beruflichen Entwicklung in Betracht gezogen und kommuniziert, spricht viel für einen zusammenhängenden Ausbildungsgang im Sinne des Unterhaltsrechts. Wird die Studienabsicht jedoch erst nach der abgeschlossenen Berufsausbildung gefasst, fehlt es möglicherweise am erforderlichen Zusammenhang.

Bedeutung für laufende und künftige Verfahren

Diese Rechtsprechung präzisiert die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Ausbildungsplanung. Gerichte werden künftig verstärkt darauf achten, ob und inwieweit eine Studienabsicht für die Eltern während der Berufsausbildung klar erkennbar war. Die Dokumentation von Beratungsgesprächen, Bewerbungen oder sonstigen Indizien gewinnt insoweit erheblich an Bedeutung für die Durchsetzung oder Abwehr von Unterhaltsansprüchen.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Stuttgart verdeutlicht, dass der Unterhaltsanspruch bei Ausbildungswegen, die sich aus Erwerb der mittleren Reife, einer anschließenden Berufsausbildung und folgendem Studium zusammensetzen, nicht selbstverständlich fortbesteht. Maßgebend ist das Vorliegen einer bereits während der Berufsausbildung erkennbaren Studienabsicht. Fehlt diese, kann eine spätere Studienaufnahme einen neuen Unterhaltsanspruch nicht mehr begründen.

Das Team von MTR Legal Rechtsanwälte steht Unternehmen, Investoren und vermögenden Privatpersonen zur Verfügung, um bei komplexen Lebenssachverhalten im Bereich des Ausbildungsunterhalts, insbesondere bei mehrstufigen Ausbildungswegen, mit rechtlicher Beratung Klarheit zu schaffen.

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