Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. zur Altersgrenze für Geschäftsleiter
In Gesellschaftsverträgen von Kapitalgesellschaften finden sich nicht selten Regelungen, die die Ausübung des Geschäftsführeramts an bestimmte persönliche Voraussetzungen knüpfen. Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main war die Frage, ob eine in der Satzung vorgesehene Altersgrenze von 70 Jahren für Geschäftsführer wirksam vereinbart werden kann. Nach der Entscheidung ist eine solche Altersgrenze grundsätzlich zulässig (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 17.02.2026, Az. 26 U 124/…; Quelle: urteile.news).
Ausgangspunkt: Satzungsbestimmung als Bestellungsvoraussetzung
Regelungsgehalt der Altersgrenze
Im Streit stand eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, nach der eine Person ab Vollendung des 70. Lebensjahres nicht (mehr) zum Geschäftsführer bestellt werden kann bzw. eine Bestellung an dieser Grenze endet. Die Regelung war damit als objektiv festgelegtes Kriterium für die Organbestellung ausgestaltet.
Konfliktlage im Zusammenhang mit der Organstellung
Im Zentrum der Auseinandersetzung stand die Frage, ob die Altersgrenze mit höherrangigem Recht vereinbar ist und ob sie eine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters darstellt. Zudem war zu klären, welchen Stellenwert der privatautonomen Satzungsgestaltung innerhalb der Grenzen des Gesellschaftsrechts zukommt.
Rechtlicher Maßstab: Private Satzungsautonomie und ihre Grenzen
Abgrenzung zur arbeitsrechtlichen Altersdiskriminierung
Das Gericht hatte sich mit der Einordnung der Geschäftsführerstellung auseinanderzusetzen. Maßgeblich ist dabei, dass Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft Organ der Gesellschaft sind und ihre Stellung nicht ohne Weiteres mit einem Arbeitsverhältnis gleichgesetzt werden kann. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang Schutzmechanismen des Arbeitsrechts bzw. des Antidiskriminierungsrechts auf die Organbestellung durchschlagen.
Legitimes Regelungsziel und Typisierung
Nach der gerichtlichen Würdigung kann eine Altersgrenze als typisierende Regelung zulässig sein, wenn sie einem sachlich nachvollziehbaren Zweck dient. In Betracht kommen hierbei Erwägungen, die an die Organisations- und Leitungsstruktur der Gesellschaft anknüpfen, etwa im Hinblick auf planbare Nachfolge- und Besetzungsentscheidungen. Eine solche Typisierung wird nicht schon dadurch unzulässig, dass sie im Einzelfall als hart empfunden wird.
Kernaussagen der Entscheidung
Zulässigkeit der 70-Jahres-Grenze in der Satzung
Das OLG Frankfurt a. M. hat die Wirksamkeit einer satzungsmäßigen Altersgrenze von 70 Jahren für Geschäftsführer bestätigt. Die Satzung kann demnach Kriterien für die Bestellung und den Verbleib im Amt definieren, soweit sie nicht gegen zwingende gesetzliche Vorgaben verstößt.
Beurteilung unter Gleichbehandlungs- und Diskriminierungsaspekten
Soweit eine Benachteiligung wegen des Alters in Betracht kommt, hat das Gericht die Regelung im Rahmen der zulässigen gesellschaftsrechtlichen Gestaltung verortet. Entscheidend war, dass es sich um eine abstrakt-generelle Vorgabe handelt, die an die Organbestellung anknüpft und sich im Rahmen des gesellschaftsrechtlichen Ordnungsrahmens bewegt.
Bedeutung für die gesellschaftsrechtliche Gestaltungspraxis
Satzungsregelungen zu Bestellung, Amtsdauer und Abberufung
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Satzung einer Kapitalgesellschaft den Kreis bestellbarer Personen sowie Rahmenbedingungen der Organbesetzung näher konturieren kann. Dabei ist die konkrete Ausgestaltung stets am Maßstab zwingender gesetzlicher Vorgaben und der Systematik der Organverfassung zu messen.
Einordnung und Reichweite der Entscheidung
Die Entscheidung ist auf die dortige Gestaltung und den konkret zu beurteilenden Normtext bezogen. Ob vergleichbare Klauseln in anderen Konstellationen Bestand haben, hängt von der jeweiligen Satzungsformulierung, dem Gesellschaftstyp sowie dem Gesamtzusammenhang der Regelung ab. (Quelle: urteile.news, Bericht zur Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. vom 17.02.2026.)
Gesellschaftsrechtlicher Klärungsbedarf bei Organregelungen
Regelungen zur Organbestellung, zu Altersgrenzen und zu Nachfolgestrukturen berühren häufig zentrale Fragen der Corporate Governance und der gesellschaftsvertraglichen Ausbalancierung von Kontinuität und Erneuerung. Wenn hierzu rechtliche Fragen im Raum stehen, kann eine fundierte Einordnung im konkreten Gesellschaftsgefüge sinnvoll sein. MTR Legal Rechtsanwälte unterstützt Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen bei der rechtlichen Bewertung gesellschaftsrechtlicher Gestaltungen; nähere Informationen finden sich unter Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht.