Abzinsung von Betriebsrentenansprüchen bei Insolvenz verstehen

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Ausgangspunkt: Abzinsung von Betriebsrentenforderungen im Insolvenzverfahren

Im Insolvenzverfahren stellt sich bei Ansprüchen aus einer betrieblichen Altersversorgung regelmäßig die Frage, in welcher Höhe diese Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden sind. Maßgeblich ist dabei, ob und in welchem Umfang künftig fällig werdende Leistungen bei der Anmeldung wertmäßig zu reduzieren sind. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich hierzu in einer Entscheidung vom 18.05.2021 (Az. 3 AZR 317/20) mit den Anforderungen an die Abzinsung von Betriebsrentenansprüchen befasst.

Entscheidung des BAG vom 18.05.2021 (3 AZR 317/20)

 

Verfahrensrahmen und Streitgegenstand

Gegenstand des Verfahrens war die insolvenzrechtliche Behandlung von Ansprüchen aus einer betrieblichen Altersversorgung. Im Kern ging es darum, ob künftig fällig werdende Rentenleistungen im Rahmen der Forderungsanmeldung abzuzinsen sind und nach welchen Maßstäben dies zu erfolgen hat. Entscheidend war dabei die insolvenzrechtliche Einordnung als Forderung, deren wirtschaftlicher Wert nicht mit dem späteren Auszahlungsbetrag identisch ist.

Maßgebliche rechtliche Leitlinien

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass bei der Kapitalisierung von Betriebsrentenansprüchen, die der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSV) im Insolvenzverfahren aufgrund eines gesetzlichen Forderungsübergangs geltend macht, der gesetzliche Zinssatz von 4 % für die Abzinsung zugrunde zu legen ist. Der Zinssatz dient dazu, den wirtschaftlichen Vorteil auszugleichen, der dadurch entsteht, dass eigentlich erst künftig fällige Betriebsrentenzahlungen im Insolvenzverfahren bereits zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung als fällig behandelt und kapitalisiert werden.

Nach Auffassung des BAG findet § 41 Abs. 2 Satz 1 InsO Anwendung. Danach sind nicht fällige, unverzinsliche Forderungen abzuzinsen, wobei der gesetzliche Zinssatz anzuwenden ist. Dieser ergibt sich aus § 246 BGB und beträgt 4 %.

Abzinsung bei Betriebsrente: Reichweite und Grenzen

 

Abzinsung nur für künftig fällig werdende Leistungen

Die Abzinsung betrifft nach der vom BAG zugrunde gelegten Betrachtung nicht sämtliche Bestandteile eines Versorgungsanspruchs in gleicher Weise. Maßgeblich ist, ob die jeweilige Leistung bereits fällig ist oder erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig wird. Soweit Leistungen erst künftig zu erbringen sind, kommt eine Abzinsung in Betracht, um den Barwert zum maßgeblichen Zeitpunkt abzubilden.

Zweck: Gleichbehandlung im Insolvenzverfahren

Die Abzinsung dient im insolvenzrechtlichen Kontext der Vergleichbarkeit von Forderungen. Eine Forderung, deren Erfüllung zeitlich in der Zukunft liegt, soll nicht in gleicher nominaler Höhe in die Tabelle eingestellt werden wie eine Forderung, die bereits gegenwärtig fällig ist. Der Ansatz des Barwerts soll die zeitliche Komponente rechnerisch abbilden und eine gleichgerichtete Bewertung im Rahmen der Insolvenzquote ermöglichen.

Einordnung für die Praxis: Forderungsanmeldung und Bewertung

 

Barwertbetrachtung als Bewertungsmaßstab

Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei der Anmeldung von Betriebsrentenansprüchen im Insolvenzverfahren die Bewertung nicht allein an der späteren Auszahlungshöhe ansetzt. Maßgeblich ist vielmehr, welcher Wert dem Anspruch zum Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Behandlung beizumessen ist, sofern Leistungen erst später fällig werden.

Bedeutung der konkreten Ausgestaltung des Versorgungsanspruchs

Ob und in welchem Umfang abzuzinsen ist, hängt von der Struktur des jeweiligen Anspruchs ab, insbesondere davon, welche Leistungen bereits fällig sind und welche erst zukünftig anfallen. Das BAG stellt damit auf die konkrete Ausprägung des Versorgungsverhältnisses und die insolvenzrechtlich relevante Fälligkeit ab.

Ausblick

Die Entscheidung des BAG (18.05.2021 – 3 AZR 317/20) unterstreicht die Bedeutung der wertmäßigen Erfassung von Betriebsrentenforderungen im Insolvenzverfahren, soweit Leistungen erst künftig zu erbringen sind. Bei rechtlichen Fragestellungen im Grenzbereich von Forderungsbewertung und insolvenzrechtlicher Behandlung kann eine vertiefte Prüfung des Einzelfalls angezeigt sein. Wenn sich in diesem Zusammenhang Berührungspunkte zu Schutzrechten, Vertragsgestaltungen oder der Verwertung immaterieller Vermögenswerte ergeben, kann zudem eine Einordnung im IP-Recht relevant werden. MTR Legal unterstützt hierbei im Rahmen der Rechtsberatung im Insolvenzrecht.