Wer urheberrechtlich geschützte Filme, Serien oder Sportübertragungen über nicht autorisierte Plattformen abruft, setzt sich dem Risiko einer kostenpflichtigen Abmahnung aus. Auch wenn lange Zeit vor allem das unerlaubte Filesharing im Fokus stand, können unter bestimmten Voraussetzungen ebenso Streaming-Nutzer in den Blick der Rechteinhaber geraten. Maßgeblich ist stets, ob eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung vorliegt und ob diese dem jeweiligen Anschlussinhaber zugeordnet werden kann.
Urheberrechtlicher Rahmen beim Streaming
Öffentliche Zugänglichmachung und Vervielfältigung
Nach dem Urheberrechtsgesetz steht es grundsätzlich allein dem Rechteinhaber zu, sein Werk öffentlich zugänglich zu machen oder zu vervielfältigen. Während bei Tauschbörsen regelmäßig eine öffentliche Zugänglichmachung angenommen wird, da Inhalte aktiv anderen Nutzern bereitgestellt werden, stellt sich beim reinen Streaming die Frage differenzierter.
Beim Streaming werden Datenpakete temporär im Arbeitsspeicher oder im Cache des Endgeräts gespeichert. Ob diese kurzfristigen Kopien eine zustimmungsbedürftige Vervielfältigung darstellen, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Das Gesetz sieht für flüchtige oder begleitende Vervielfältigungshandlungen unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen vor. Diese greifen jedoch nicht uneingeschränkt, insbesondere wenn die zugrunde liegende Quelle offensichtlich rechtswidrig ist.
Offensichtlich rechtswidrige Quellen
Eine zentrale Rolle spielt, ob für den Nutzer erkennbar war oder hätte erkennbar sein müssen, dass das Streaming-Angebot ohne Zustimmung des Rechteinhabers erfolgt. Werden aktuelle Kinofilme oder kostenpflichtige Sportereignisse kostenlos und ohne erkennbare Lizenzierung angeboten, kann dies ein Indiz für eine offensichtlich rechtswidrige Quelle sein. In solchen Konstellationen kann auch das reine Abrufen eines Streams eine Urheberrechtsverletzung darstellen.
Abmahnung wegen Streaming – Inhalt und rechtliche Einordnung
Funktion der Abmahnung
Die Abmahnung dient dazu, eine behauptete Rechtsverletzung außergerichtlich zu beanstanden und dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, eine Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer Unterlassungserklärung auszuräumen. Zugleich werden regelmäßig Ansprüche auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten sowie gegebenenfalls Schadensersatz geltend gemacht.
Voraussetzung ist, dass dem Abgemahnten eine konkrete Urheberrechtsverletzung zugerechnet werden kann. Dabei spielt die Zuordnung zu einem bestimmten Internetanschluss ebenso eine Rolle wie die Frage, wer die behauptete Handlung tatsächlich vorgenommen hat.
Anschlussinhaber und Verantwortlichkeit
Wird eine Rechtsverletzung über einen bestimmten Anschluss ermittelt, richtet sich die Abmahnung regelmäßig zunächst gegen den Anschlussinhaber. Dieser haftet jedoch nicht automatisch in jedem Fall als Täter. Maßgeblich ist, ob ihm die konkrete Handlung nachweisbar ist oder ob er unter bestimmten Voraussetzungen als sogenannter Störer in Betracht kommt. Die genaue Einordnung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Organisation und Sicherung des Internetzugangs.
Eine pauschale Haftung allein aufgrund der Anschlussinhaberschaft besteht nicht. Allerdings können sich Prüf- und Sicherungspflichten ergeben, deren Umfang ebenfalls von den jeweiligen Gegebenheiten abhängt.
Kosten und rechtliche Folgen
Unterlassungsanspruch und Vertragsstrafe
Im Mittelpunkt der Abmahnung steht regelmäßig der Unterlassungsanspruch. Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Mit einer solchen Erklärung verpflichtet sich der Betroffene, die beanstandete Handlung künftig zu unterlassen und für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen.
Die Reichweite einer Unterlassungserklärung ist sorgfältig zu prüfen, da sie ein dauerhaft wirksames Schuldverhältnis begründet und über den konkreten Einzelfall hinaus Wirkung entfalten kann.
Zahlungsforderungen
Neben dem Unterlassungsanspruch machen Rechteinhaber häufig Erstattungsansprüche für Anwaltskosten geltend. Deren Höhe richtet sich unter anderem nach dem angesetzten Gegenstandswert. Zusätzlich können Schadensersatzforderungen erhoben werden, deren Berechnung sich etwa an einer fiktiven Lizenzgebühr orientieren kann. Ob und in welchem Umfang solche Ansprüche bestehen, hängt von den konkreten Umständen und der rechtlichen Bewertung des Einzelfalls ab.
Besonderheiten bei der Beweisführung
Die Feststellung von Urheberrechtsverletzungen im Internet erfolgt regelmäßig unter Einsatz technischer Ermittlungsverfahren. Dabei werden IP-Adressen protokolliert und über ein gerichtliches Auskunftsverfahren dem jeweiligen Anschlussinhaber zugeordnet. Die rechtliche Zulässigkeit und die konkrete Ausgestaltung dieser Verfahren sind an gesetzliche Vorgaben gebunden.
Entscheidend ist, ob eine belastbare Zuordnung möglich ist und ob die behauptete Nutzungshandlung tatsächlich eine urheberrechtlich relevante Verletzung darstellt. Insbesondere beim Streaming ist die rechtliche Bewertung stark von den jeweiligen technischen Abläufen und der Ausgestaltung des Angebots abhängig.
Fazit
Auch beim Streaming urheberrechtlich geschützter Inhalte kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Abmahnung drohen. Maßgeblich sind dabei insbesondere die Herkunft der Inhalte, die Erkennbarkeit einer fehlenden Lizenz sowie die konkrete Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers. Die rechtliche Einordnung ist regelmäßig einzelfallabhängig und erfordert eine präzise Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände.
Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen, die mit Fragen des Urheber- und IP-Rechts konfrontiert sind, finden weiterführende Informationen zur Rechtsberatung im IP-Recht bei MTR Legal Rechtsanwälte.