Ausgangspunkt der Entscheidung
Bei Kapitalgesellschaften ist im Handelsregister eine Geschäftsanschrift anzugeben. In der Praxis stellt sich dabei mitunter die Frage, ob als Geschäftsanschrift auch die private Wohnanschrift eines Geschäftsführers eingetragen werden kann und ob ein zusätzlicher Hinweis „c/o“ (care of) gegenüber dem Namen des Geschäftsführers zulässig ist. Mit dieser Konstellation befasste sich das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 16.08.2017, Az. 27 W 216/16).
Eintragung der Geschäftsanschrift im Handelsregister
Zweck und Funktion der Geschäftsanschrift
Die Geschäftsanschrift dient im registerrechtlichen Kontext insbesondere dazu, eine zustellfähige Anschrift der Gesellschaft bereitzustellen. Damit wird die Erreichbarkeit der Gesellschaft im Rechtsverkehr dokumentiert und die Zustellung von Schriftstücken ermöglicht.
Anforderungen an die Anschrift
Im Kern ist maßgeblich, dass die Anschrift eine tatsächliche Erreichbarkeit gewährleistet und Zustellungen dort bewirkt werden können. Die registerrechtliche Angabe soll eine verlässliche Kontakt- und Zustelladresse der Gesellschaft abbilden.
Der „c/o“-Zusatz bei Angabe der Wohnanschrift des Geschäftsführers
Streitfrage: Zulässigkeit des Zusatzes
Gegenstand des Verfahrens war, ob die Geschäftsanschrift einer GmbH unter der Wohnanschrift des Geschäftsführers mit einem „c/o“-Vermerk eingetragen werden darf. Der „c/o“-Zusatz kennzeichnet typischerweise, dass Postsendungen an eine Person oder Stelle gerichtet werden, die als Empfangsstelle fungiert.
Registerrechtliche Bewertung durch das OLG Hamm
Das OLG Hamm hat sich mit der Eintragungsfähigkeit eines solchen Zusatzes im Rahmen der Handelsregisterpraxis auseinandergesetzt. Dabei stand im Mittelpunkt, ob durch die gewählte Adressierung die registerrechtlich relevante Zustellbarkeit und Erreichbarkeit der Gesellschaft beeinträchtigt wird oder ob der Zusatz die Funktion der Geschäftsanschrift unzulässig relativiert.
Nach der Entscheidung ist für die registerrechtliche Beurteilung wesentlich, ob die angegebene Anschrift als zustellfähige Adresse der Gesellschaft taugt. Der Zusatz „c/o“ kann aus Sicht des Registers Bedeutung erlangen, wenn dadurch der Eindruck entsteht, dass es sich nicht um eine eigene Geschäftsanschrift der Gesellschaft handelt, sondern um eine bloße „Empfangsadresse“ ohne verlässliche gesellschaftsbezogene Erreichbarkeit.
Einordnung der Entscheidung in die Registerpraxis
Abgrenzung zwischen Zustelladresse und Geschäftsanschrift
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Handelsregisterangabe nicht lediglich eine beliebige Postanschrift abbilden soll. Maßgeblich bleibt, dass der Rechtsverkehr eine Anschrift vorfindet, unter der die Gesellschaft tatsächlich erreichbar ist und Zustellungen nicht nur formal, sondern zuverlässig möglich sind.
Bedeutung der tatsächlichen Erreichbarkeit
Im Zusammenhang mit einer Wohnanschrift des Geschäftsführers rückt die tatsächliche Handhabung in den Vordergrund: Die registerrechtliche Funktion der Geschäftsanschrift wird dann erfüllt, wenn an dieser Adresse gesellschaftsbezogene Kommunikation und Zustellungen praktisch abgewickelt werden können. Der „c/o“-Zusatz kann hierbei als Hinweis verstanden werden, der die Zuordnung der Anschrift zur Gesellschaft gerade nicht eindeutig erscheinen lässt.
Schlussbemerkung von MTR Legal Rechtsanwälte
Die Entscheidung des OLG Hamm zeigt, dass Fragen der Handelsregisterangaben – insbesondere zur Geschäftsanschrift und zur Ausgestaltung von Adresszusätzen – eng an die registerrechtlichen Zwecke der Zustellbarkeit und Publizität geknüpft sind und in der Praxis zu Abgrenzungsproblemen führen können. Wenn im Zusammenhang mit der Eintragung oder Änderung einer Geschäftsanschrift rechtliche Klärungsbedarfe bestehen, kann eine begleitende Einordnung im Rahmen einer Rechtsberatung im Handelsrecht durch MTR Legal Rechtsanwälte in Betracht kommen.