Begriff und rechtliche Einordnung des Zwischenscheins
Der Zwischenschein ist ein Vertreterpapier des Wertpapierrechts, das eine Übergangsfunktion in der Wertpapierabwicklung erfüllt. Er findet insbesondere Anwendung im Kontext von Wertpapieren wie Aktien, Schuldverschreibungen oder Investmentzertifikaten und hat die Aufgabe, die Rechte des Käufers bzw. Erwerbers vor der Ausstellung der endgültigen Urkunde (Effekte) zu verbrieften. Ein Zwischenschein wird häufig auch als Interimsschein oder Provisorium bezeichnet.
Definition und Rechtsgrundlagen
Ein Zwischenschein ist ein vorläufig ausgestelltes Wertpapier, das die Rechte aus einem endgültigen Wertpapier für einen begrenzten Zeitraum dokumentiert. Die rechtliche Basis zum Zwischenschein ergibt sich aus spezialgesetzlichen Regelungen, insbesondere im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), Aktiengesetz (AktG), dem Handelsgesetzbuch (HGB) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Je nach Wertpapierart finden sich spezielle Regelungen, etwa im Hinblick auf die Übertragbarkeit, Ausgestaltung und Einlösung des Zwischenscheins.
Gesetzliche Regelungen im Aktienrecht
Nach § 10 Abs. 5 Aktiengesetz (AktG) kann die Gesellschaft statt der effektiven Aktienurkunden vorübergehend Zwischenscheine ausstellen. Der Zwischenschein verbrieft in diesem Zusammenhang den Anspruch auf Lieferung der endgültigen Aktie oder auf Teilnahme an einer späteren Kapitalmaßnahme.
Rahmenbedingungen bei Schuldverschreibungen und Investmentzertifikaten
Auch im Kontext von Schuldverschreibungen oder Fondsanteilen können Zwischenscheine gemäß den jeweiligen Emissionsbedingungen ausgestellt werden. Die rechtliche Ausgestaltung richtet sich nach dem Schuldverschreibungsrecht, sowie den Regelungen der jeweiligen Investmentgesellschaften.
Funktion und Bedeutung des Zwischenscheins
Funktionen in der Praxis
Der Zwischenschein dient primär der Überbrückung eines Zeitraums zwischen Erwerb eines Wertpapiers und Ausstellung der endgültigen Urkunde. Dies kann etwa dann notwendig werden, wenn die endgültigen Stücke aufgrund technischer, organisatorischer oder rechtlicher Verzögerungen noch nicht vorliegen.
Schutz der Erwerberinteressen
Während der Zeit, in der der Erwerber lediglich einen Zwischenschein besitzt, wird ihm durch das Dokument das Recht auf Herausgabe der endgültigen Effekte sowie auf alle mit dem zugrundeliegenden Wertpapier verbundenen Vermögensrechte bestätigt. Dies schließt Stimmrechte, Dividendenansprüche oder Zinszahlungen ein, sofern die Anteile des Endpapiers dies vorsehen.
Übertragbarkeit und Handelsfähigkeit
In vielen Fällen sind Zwischenscheine übertragbar und können an Dritte weitergereicht werden. Die Regeln hierzu ergeben sich entweder unmittelbar aus dem Gesetz oder den Bedingungen der Emittentin. Die Handelbarkeit richtet sich nach dem Design als Order- oder Inhaberpapiere.
Rechte und Pflichten aus dem Zwischenschein
Inhaltliche Ausgestaltung
Ein Zwischenschein muss Angaben zum Rechtstitel, zur Anzahl der verbrieften Anteile, zu eventuellen laufenden Ausschüttungen und zu weiteren wesentlichen Bedingungen enthalten. Er belegt das interimistische Besitzrecht am zugrundeliegenden Wertpapier.
Recht auf Umtausch und Rückgabe
Mit Ausstellung der endgültigen Wertpapierurkunde besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Umtausch des Zwischenscheins. Die Rückgabe des Zwischenscheins an die ausstellende Stelle ist in der Regel Voraussetzung für die Lieferung der endgültigen Effekte.
Haftungsfragen und Risiken
Haftungsrechtlich ist relevant, dass dem Besitzer des Zwischenscheins sämtliche Rechte und Pflichten aus dem späteren Endpapier zustehen. Im Fall von Fälschungen, Verlust oder Diebstahl gelten die grundsätzlichen Bestimmungen zum Ersatz von Wertpapieren, insbesondere § 73 Depotgesetz und § 371 HGB.
Verlust und Kraftloserklärung
Der Verlust eines Zwischenscheins berechtigt regelmäßig zum Antrag auf Kraftloserklärung nach § 371 HGB, wonach das Papier durch einen öffentlichen Aufruf für kraftlos erklärt und durch ein Ersatzpapier ersetzt werden kann.
Sonderformen und verwandte Papiere
Dividendenschein- und Zinskupon-Zwischenschein
In der Praxis existieren auch Dividendenschein-Zwischenscheine (bei Aktien) sowie Zinskupon-Zwischenscheine (bei Schuldverschreibungen), die nur Ansprüche hinsichtlich der jeweiligen Zahlungsansprüche verbriefen.
Unterschied zu anderen Wertpapieren
Der Zwischenschein unterscheidet sich klar von Dauereffekten wie Namens- oder Inhaberpapieren durch seinen vorübergehenden Charakter und durch das Recht auf Austausch gegen das endgültige Papier.
Steuer- und aufsichtsrechtliche Aspekte
Behandlung im Einkommen- und Kapitalertragsteuerrecht
Die Erträge aus Zwischenscheinen (insbesondere Dividenden oder Zinsen) sind steuerlich den Wertpapieren gleichgestellt, die sie vertreten. Die entsprechenden Vorschriften aus dem Einkommensteuergesetz (EStG) und Kapitalertragsteuerrecht finden Anwendung.
Regulierung und Prospektpflichten
Emittenten von Zwischenscheinen unterliegen – soweit das vertretene Hauptwertpapier prospekt- oder zulassungspflichtig ist – ebenfalls den jeweiligen kapitalmarktrechtlichen Vorschriften. Die Ausgestaltung, Emission und Verwaltung von Zwischenscheinen ist regelmäßig in den Anleihebedingungen bzw. Satzungen geregelt.
Bedeutung in der Praxis und Zusammenfassung
Der Zwischenschein stellt ein wesentliches Instrument zur Wahrung der Anlegerrechte in der Übergangszeit zwischen Wertpapiererwerb und finaler Urkundenausstellung dar. Er sichert Ansprüche und Rechte und schützt vor einem Rechtsverlust aufgrund organisatorischer oder technischer Verzögerungen. Die genaue rechtliche Behandlung richtet sich nach dem jeweiligen Wertpapiertyp, wobei stets die Interessen des Erwerbers, die Übertragbarkeit und die eindeutige Zuordnung der verbrieften Rechte im Vordergrund stehen.
Damit bildet der Zwischenschein eine zentrale Rolle im Bereich der Wertpapierabwicklung und im Anlegerschutz und garantiert einen lückenlosen Rechtsschutz für alle am Wertpapierhandel beteiligten Parteien.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen zur Erlangung des Zwischenscheins erfüllt sein?
Die rechtlichen Voraussetzungen zur Erlangung des Zwischenscheins sind im Allgemeinen im jeweiligen Juristenausbildungsgesetz der Bundesländer sowie den zugehörigen Prüfungsordnungen geregelt. In der Regel ist der Zwischenschein an ein Jurastudium gebunden und stellt einen Nachweis über das erfolgreiche Absolvieren bestimmter, im Grundstudium vorgeschriebener Leistungsnachweise in den Pflichtfächern dar, wie etwa Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht. Grundsätzlich erforderlich sind das Bestehen festgelegter Klausuren und ggf. einer Hausarbeit in diesen Bereichen. Wichtig ist, dass die Prüfungsleistungen innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens, meist den ersten drei bis vier Fachsemestern, absolviert sein müssen. Die genauen Anforderungen und Fristen können je nach Bundesland und Prüfungsordnung variieren; maßgeblich ist hierbei stets der aktuelle Stand der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
Wer ist rechtlich zur Ausstellung eines Zwischenscheins befugt?
Zur Ausstellung des Zwischenscheins sind grundsätzlich die Prüfungsämter bzw. die jeweiligen Fachbereiche oder Dekanate der rechtswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten befugt. Die konkrete Ausstellung obliegt dabei meist derjenigen Stelle, die die Leistungsnachweise offiziell anerkennt und verbucht. In rechtlicher Hinsicht handelt es sich dabei um eine verwaltungsrechtliche Bescheinigung, die den Absolventen zur Wahrnehmung weiterer universitätsinterner Rechte – wie etwa der Teilnahme an bestimmten Vertiefungsseminaren oder der Anmeldung zur Zwischenprüfung – legitimiert. Das Prüfungsamt prüft bei Antrag auf Ausstellung, ob alle für den Zwischenschein vorgeschriebenen rechtlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt wurden.
Welche rechtlichen Folgen hat das Nichtbestehen eines für den Zwischenschein relevanten Leistungsnachweises?
Das Nichtbestehen eines relevanten Leistungsnachweises für den Zwischenschein kann unterschiedliche rechtliche Folgen nach sich ziehen. In aller Regel dürfen Studierende die betreffende Prüfungsleistung innerhalb einer festgelegten Wiederholungsfrist erneut ablegen. Wird auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, kann dies zum endgültigen Nichtbestehen des Zwischenscheins und in bestimmten Fällen auch zur Exmatrikulation führen. Die jeweilige Prüfungsordnung regelt die maximal zulässige Anzahl an Wiederholungsversuchen und setzt Fristen für das Nachholen der Leistungen. Die Versagung des Zwischenscheins kann zudem den rechtlichen Ausschluss von weiterführenden Studien- und Prüfungsleistungen, insbesondere im Hauptstudium, bedeuten.
Gibt es einen Anspruch auf rechtliches Gehör im Zuge der Bewertung zwischenscheinrelevanter Prüfungsleistungen?
Studierende haben nach dem Verwaltungsverfahrensrecht das Recht auf rechtliches Gehör, auch im Zusammenhang mit zwischenscheinrelevanten Prüfungsleistungen. Dies umfasst insbesondere das Recht, Auskunft über die Bewertung, Einsichtnahme in die Prüfungsakte und ggf. die Anfertigung einer Gegendarstellung zu erhalten. Prüfungsentscheidungen, einschließlich der Ablehnung einzelner Leistungen für den Zwischenschein, müssen grundsätzlich schriftlich begründet werden, damit die Rechtsstaatlichkeit und das Gebot des fairen Verfahrens gewahrt bleiben. Ein entsprechender Widerspruch oder eine Klage gegen die Bewertung ist innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Fristen möglich.
Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen bei Streitigkeiten über die Anerkennung von Leistungsnachweisen für den Zwischenschein?
Bei Streitigkeiten über die Anerkennung von Leistungsnachweisen im Rahmen des Zwischenscheins bestehen verschiedene rechtliche Möglichkeiten. Zunächst kann der betroffene Studierende einen formlosen Widerspruch bei der zuständigen Prüfungsbehörde einlegen. Sollte dieser Widerspruch abgelehnt werden, besteht die Möglichkeit des förmlichen Verwaltungsrechtswegs, d. h., es kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden. Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung sind stets die einschlägigen Hochschulgesetze und Prüfungsordnungen. Beratungen durch studentische Rechtsberatungen oder Fachanwälte für Hochschulrecht können zur Wahrung der Rechte genutzt werden.
Welche rechtlichen Wirkungen hat der Erwerb des Zwischenscheins für den weiteren Studienverlauf?
Mit dem Erwerb des Zwischenscheins werden aus rechtlicher Sicht bestimmte Zugangs- und Teilnahmerechte am weiteren Studium eröffnet. So bildet der Zwischenschein die Grundlage für die Teilnahme an speziellen Seminaren, Schwerpunktbereichen, Moot Courts oder der Anmeldung zu bestimmten Prüfungsleistungen im Hauptstudium. Zudem kann der Zwischenschein Voraussetzung für Nebenjobs wie wissenschaftliche Hilfskraft oder für Praktika im juristischen Kontext sein. Der Zwischenschein gilt zudem als Nachweis für das Absolvieren eines wesentlichen Teils des Grundstudiums und ist in manchen Bundesländern für die Bewerbung um ein Stipendium im Bereich Rechtswissenschaft verpflichtend.
Kann der Zwischenschein aus einem vorhergehenden Studium anerkannt werden?
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, sich Zwischenscheine oder vergleichbare Leistungsnachweise aus einem vorangegangenen rechtswissenschaftlichen Studium anerkennen zu lassen, sofern die erbrachten Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen den in der aktuellen Prüfungsordnung geforderten Leistungen entsprechen. Die Entscheidung hierüber trifft die jeweilige Prüfungsbehörde nach eingehender Prüfung der eingereichten Unterlagen. Ein rechtlicher Anspruch auf Anerkennung besteht nur, wenn die Gleichwertigkeit nachgewiesen werden kann. Andernfalls kann die Prüfungsbehörde eine Nachholverpflichtung oder eine Teilanerkennung erklären. Gegen die Entscheidung ist wiederum der Widerspruchs- und Klageweg eröffnet.