Begriff und rechtliche Einordnung von Zweirädern
Als Zweiräder werden Fahrzeuge mit zwei in einer Spur hintereinander angeordneten Rädern bezeichnet. Der Begriff ist kein formal fest umrissener Rechtsbegriff, sondern ein übergeordneter Sammelbegriff für sehr unterschiedliche Fahrzeugarten: vom muskelbetriebenen Fahrrad über elektrisch unterstützte Pedelecs bis hin zu Mopeds, Motorrollern und Motorrädern. Rechtlich entscheidend sind Antriebsart, Leistung, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und Ausstattung. Diese Merkmale bestimmen unter anderem, ob Zulassungs-, Versicherungs- und Fahrerlaubnispflichten bestehen, welche Verkehrsflächen benutzt werden dürfen und welche Ausrüstung zwingend ist.
Arten von Zweirädern
Fahrräder
Fahrräder werden ausschließlich durch Muskelkraft bewegt. Sie gelten verkehrsrechtlich als Fahrzeuge ohne Motor. Für sie gelten besondere Verhaltensregeln, etwa zur Nutzung von Radwegen und zur notwendigen Beleuchtung. Eine Zulassung oder Haftpflichtversicherung ist nicht vorgeschrieben. Es bestehen jedoch Anforderungen an die Verkehrssicherheit, insbesondere an Bremsen, Beleuchtung und reflektierende Einrichtungen.
Pedelecs und E-Bikes
Pedelec (Tretunterstützung)
Pedelecs unterstützen das Treten elektrisch bis zu einer niedrigen, rechtlich definierten Geschwindigkeitsgrenze. Sie werden in der Regel wie Fahrräder behandelt. Eine Zulassung ist nicht vorgeschrieben; Radwege dürfen typischerweise genutzt werden, soweit die jeweilige Ausschilderung nichts anderes vorgibt.
Schnellere E-Bikes/S-Pedelecs
Modelle mit höherer Tretunterstützung, eigenständigem Antrieb ohne Pedalieren oder höherer bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit gelten rechtlich regelmäßig als Kleinkraftrad. Daraus folgen Versicherungspflicht, ein eigener Nachweis (z. B. Versicherungskennzeichen) und Anforderungen an Fahrerlaubnis, Ausrüstung und Verkehrsflächen. Die Benutzung gewöhnlicher Radwege ist hierbei grundsätzlich nicht vorgesehen.
Kleinkrafträder und Mopeds
Kleinkrafträder (z. B. Mopeds, Mofas, leichte Motorroller) verfügen über einen Motor und sind in ihrer Leistung und Geschwindigkeit begrenzt. Sie sind grundsätzlich versicherungspflichtig und müssen eine Betriebserlaubnis besitzen. Je nach Auslegung und Kategorie ist eine bestimmte Fahrerlaubnisklasse erforderlich. Radwege sind für diese Fahrzeuge in der Regel tabu; gefahren wird im Mischverkehr auf der Fahrbahn.
Motorräder und Motorroller
Motorräder und leistungsstärkere Roller sind Krafträder mit höherer Leistung und Geschwindigkeit. Sie sind zulassungspflichtig, benötigen ein amtliches Kennzeichen und eine Haftpflichtversicherung. Das Führen setzt eine entsprechende Fahrerlaubnisklasse voraus. Es gelten umfangreiche Anforderungen an Technik, Lärm- und Emissionsgrenzen, Ausrüstung und Schutzkleidung.
Leichtkrafträder
Leichtkrafträder sind leistungs- und hubraumbeschränkte Krafträder unterhalb vollwertiger Motorräder. Sie sind zulassungspflichtig und versicherungspflichtig; für das Führen ist eine passende Fahrerlaubnis erforderlich. Sie unterliegen weitgehend denselben technischen und ausrüstungsbezogenen Anforderungen wie größere Krafträder, jedoch mit abgestuften Parametern.
Elektrokleinstfahrzeuge auf zwei Rädern
Dazu zählen etwa E-Tretroller mit Lenkstange, die verkehrsrechtlich gesondert eingeordnet werden. Sie sind meist versicherungspflichtig (mit eigenem Nachweis) und dürfen bestimmte Verkehrsflächen wie Radwege nur unter den dafür vorgesehenen Bedingungen nutzen. Eine Zulassung im Sinne eines amtlichen Kennzeichens ist typischerweise nicht erforderlich.
Zulassung, Betriebserlaubnis und Typgenehmigung
Motorisierte Zweiräder benötigen eine gültige Betriebserlaubnis oder Typgenehmigung. Abhängig von der Fahrzeugklasse besteht Zulassungspflicht mit amtlichem Kennzeichen (insbesondere bei Krafträdern) oder Versicherungspflicht mit gesondertem Nachweis (häufig bei Kleinkrafträdern und Elektrokleinstfahrzeugen). Ohne gültige Erlaubnis darf ein Fahrzeug grundsätzlich nicht in Betrieb gesetzt werden. Änderungen am Fahrzeug, die Leistung, Geräuschentwicklung, Abgase oder Sicherheit betreffen, können die Betriebserlaubnis erlöschen lassen, wenn sie nicht ordnungsgemäß begutachtet und eingetragen sind.
Versicherung und Haftung
Für motorisierte Zweiräder besteht eine Pflicht zur Haftpflichtversicherung. Sie deckt Schäden ab, die Dritten durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehen. Für Fahrräder mit reiner Muskelkraft besteht keine gesetzliche Pflicht zur Haftpflichtversicherung; zivilrechtliche Haftung kann jedoch dennoch eintreten, wenn Dritte geschädigt werden.
Bei motorisierten Fahrzeugen greift neben dem Verschuldensprinzip regelmäßig eine verschärfte Halterhaftung, weil vom Betrieb eines Kraftfahrzeugs besondere Gefahren ausgehen. Fahrer und Halter können nebeneinander haften. Mitverschulden anderer Verkehrsteilnehmer, z. B. durch verkehrswidriges Verhalten, beeinflusst die Schadenverteilung. Bei nicht zugelassenen Umbauten oder dem Fahren ohne vorgeschriebene Versicherung drohen zusätzlich ordnungsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen.
Fahrerlaubnis und Mindestalter
Das Führen motorisierter Zweiräder setzt je nach Leistung, Höchstgeschwindigkeit und Einordnung eine passende Fahrerlaubnisklasse voraus. Für sehr leichte, langsame Fahrzeuge gelten abgesenkte Anforderungen; für Mopeds und Kleinkrafträder existieren eigene Einstufungen; für Leichtkrafträder und Motorräder abgestufte Klassen mit Leistungsgrenzen. In bestimmten Fällen sind Erweiterungen für Inhaber einer Pkw-Fahrerlaubnis möglich, die das Führen leichterer Krafträder nach zusätzlicher Schulung erlauben. Mindestalter und Aufstiegsregelungen sind gestaffelt. Beim Führen ohne erforderliche Fahrerlaubnis drohen empfindliche Sanktionen.
Ausrüstung, Technik und Umbauten
Zweiräder müssen verkehrssicher sein. Dazu zählen funktionstüchtige Bremsen, Beleuchtung und Sichtbarkeitseinrichtungen. Krafträder benötigen Spiegel, Hupe und weitere vorgeschriebene Ausstattung. Für Krafträder gilt eine Helmpflicht; sie erfasst in der Regel auch schneller eingestufte, motorisierte Fahrräder, die als Kleinkraftrad gelten. Für Fahrräder besteht keine allgemeine Helmpflicht.
Umbauten sind zulässig, wenn sie den Vorschriften entsprechen, korrekt abgenommen werden und die Betriebserlaubnis erhalten bleibt. Leistungssteigernde Maßnahmen, das Entfernen von Abgas- oder Schalldämpfungseinrichtungen oder unzulässige Beleuchtung sind rechtlich problematisch. Unzulässiges Tuning kann zu Bußgeldern, Punkten, dem Erlöschen der Betriebserlaubnis und zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
Nutzung des Verkehrsraums
Fahrräder und als Fahrrad eingestufte Pedelecs nutzen Radwege, wenn diese entsprechend ausgeschildert sind; andernfalls wird die Fahrbahn benutzt. S-Pedelecs, Mopeds und Motorräder fahren im Regelfall auf der Fahrbahn. Elektrokleinstfahrzeuge haben eigene Nutzungsregeln und gehören typischerweise auf Radwege und Radfahrstreifen; Gehwege sind für sie grundsätzlich nicht vorgesehen.
Die Benutzung von Gehwegen, Fußgängerzonen, Einbahnstraßen in Gegenrichtung und Bussonderfahrstreifen hängt von den jeweils angeordneten Verkehrszeichen ab. Das Nebeneinanderfahren, das Überholen im Stau und das Vorbeifahren an wartenden Fahrzeugschlangen sind je nach Fahrzeugart und Verkehrssituation unterschiedlich geregelt. Für alle Zweiräder gilt das Rücksichtnahmegebot gegenüber schwächeren Verkehrsteilnehmern.
Parken und Abstellen
Für motorisierte Zweiräder gelten grundsätzlich dieselben Parkregeln wie für mehrspurige Kraftfahrzeuge. Gehwege dürfen ohne ausdrückliche Erlaubnis nicht befahren oder als Parkfläche genutzt werden. Fahrräder dürfen typischerweise am Fahrbahnrand, an Fahrradabstellanlagen und – je nach örtlicher Praxis – am Gehweg abgestellt werden, sofern Fußgänger nicht behindert und Einrichtungen nicht beschädigt oder verdeckt werden. Kommunale Regelungen und Sondernutzungsrecht können die Details vorgeben.
Umwelt, Lärm und Steuern
Motorisierte Zweiräder unterliegen Vorgaben zu Abgas- und Geräuschemissionen. Manipulationen an Auspuffanlagen und Katalysatoren sind unzulässig. Umweltzonen betreffen in erster Linie mehrspurige Fahrzeuge; einzelne Kommunen können jedoch zusätzliche Regelungen treffen. Die steuerliche Behandlung hängt von der Fahrzeugklasse und dem Antrieb ab. Für reine Fahrräder fällt keine Kraftfahrzeugsteuer an. Krafträder können kraftfahrzeugsteuerpflichtig sein; Ausnahmen und Vergünstigungen richten sich nach Antrieb, Erstzulassung und weiteren Kriterien.
Erwerb, Import und Handel
Beim Erwerb motorisierter Zweiräder sind Nachweise über Betriebserlaubnis, Typgenehmigung und Eigentum wesentlich. Beim Import sind Konformität und Genehmigung im Inland erforderlich. Handels- und Verbraucherschutzrecht regeln Gewährleistung und Rückabwicklung im Fall von Mängeln. Bei gebrauchten Fahrzeugen sind Angaben zu Laufleistung, Unfallschäden und Umbauten rechtlich relevant. Für Fahrräder und Pedelecs greifen zusätzlich produktsicherheitsrechtliche Anforderungen, etwa an Bremsleistung und elektrische Sicherheit.
Ordnungswidrigkeiten und Sanktionen
Verstöße wie Fahren ohne erforderliche Fahrerlaubnis, ohne Versicherungsschutz, mit erloschener Betriebserlaubnis, mit unzulässigen Umbauten, überhöhte Geschwindigkeit, Rotlicht- oder Handyverstöße werden geahndet. Sanktionen reichen von Verwarnungen und Bußgeldern über Punkte bis zu Fahrverboten. Bei schwerwiegenden Verstößen kann zusätzlich die Strafbarkeit begründet sein, etwa bei Gefährdung des Straßenverkehrs oder unerlaubtem Entfernen vom Unfallort.
Häufig gestellte Fragen
Was zählt rechtlich zu Zweirädern?
Rechtlich ist „Zweirad“ ein Sammelbegriff. Er umfasst Fahrräder, Pedelecs, S-Pedelecs, Mopeds, Motorroller, Motorräder sowie bestimmte Elektrokleinstfahrzeuge mit zwei Rädern. Die konkrete Einordnung richtet sich nach Antrieb, Leistung, Geschwindigkeit und Ausstattung; davon hängen Pflichten zu Zulassung, Versicherung, Fahrerlaubnis und Ausrüstung ab.
Worin unterscheiden sich Pedelec und S-Pedelec?
Pedelecs unterstützen das Treten nur bis zu einer begrenzten Geschwindigkeit und gelten regelmäßig als Fahrräder. S-Pedelecs sind schneller beziehungsweise stärker und werden rechtlich wie Kleinkrafträder behandelt, mit Versicherungspflicht, Fahrerlaubnisanforderungen und abweichenden Regeln zur Wege- und Radwegnutzung.
Benötigen Zweiräder ein Kennzeichen oder eine Zulassung?
Fahrräder benötigen weder Zulassung noch Kennzeichen. Krafträder sind zulassungspflichtig und führen ein amtliches Kennzeichen. Kleinkrafträder und bestimmte Elektrokleinstfahrzeuge sind versicherungspflichtig und führen einen gesonderten Versicherungsnachweis. Welche Pflicht gilt, hängt von der Fahrzeugklasse ab.
Welche Fahrerlaubnis ist für motorisierte Zweiräder erforderlich?
Es gibt abgestufte Fahrerlaubnisklassen für Mopeds, Leichtkrafträder und Motorräder. Die Zuordnung richtet sich nach Leistung und bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit. Für bestimmte leichte Krafträder existieren Erweiterungen für Inhaber einer Pkw-Fahrerlaubnis nach zusätzlicher Schulung. Das Fahren ohne passende Fahrerlaubnis ist unzulässig.
Gibt es eine Helmpflicht?
Für Krafträder besteht eine Helmpflicht, die in der Regel auch schnellere, als Kleinkraftrad eingestufte E-Bikes erfasst. Für Fahrräder und gewöhnliche Pedelecs besteht keine allgemeine Helmpflicht. Bei Elektrokleinstfahrzeugen hängt die Pflicht von der Einordnung ab; eine allgemeine Helmpflicht besteht hierfür nicht.
Sind Umbauten und Tuning erlaubt?
Umbauten sind nur zulässig, wenn die technischen Vorschriften eingehalten werden, eine erforderliche Begutachtung erfolgt und die Betriebserlaubnis erhalten bleibt. Unzulässiges Tuning kann die Betriebserlaubnis erlöschen lassen und zu Bußgeldern, Punkten und Problemen mit dem Versicherungsschutz führen.
Wer haftet bei Unfällen mit Zweirädern?
Bei motorisierten Zweirädern haften Halter und Fahrer gegenüber Dritten; es besteht eine Pflicht zur Haftpflichtversicherung. Neben der Verschuldenshaftung greift eine verschärfte Halterhaftung. Bei Fahrrädern gilt keine Halterhaftung, allerdings haften Fahrende bei schuldhaft verursachten Schäden. Die Schadenverteilung kann durch Mitverschulden beeinflusst werden.
Wo dürfen Zweiräder parken?
Motorisierte Zweiräder unterliegen im Grundsatz denselben Parkregeln wie Pkw und dürfen Gehwege ohne ausdrückliche Erlaubnis nicht nutzen. Fahrräder dürfen gewöhnlich auf ausgewiesenen Abstellflächen und – soweit keine Behinderungen entstehen – am Gehweg abgestellt werden. Kommunale Regelungen können Abweichungen vorsehen.