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Zwangsversteigerungstermin

Zwangsversteigerungstermin: Bedeutung und Grundzüge

Der Zwangsversteigerungstermin ist der öffentliche Gerichtstermin, in dem ein Grundstück, eine Wohnung oder ein Erbbaurecht im Rahmen eines Vollstreckungs- oder Auseinandersetzungsverfahrens versteigert wird. In diesem Termin werden die maßgeblichen Bedingungen bekanntgegeben, Gebote entgegengenommen, der Zuschlag erteilt oder versagt und wesentliche Verfahrensentscheidungen getroffen. Der Termin bildet den zentralen Höhepunkt des Zwangsversteigerungsverfahrens und führt regelmäßig zum Eigentumsübergang auf den Meistbietenden.

Ablauf eines Zwangsversteigerungstermins

Vorbereitung und Bekanntmachung

Vor dem Termin setzt das Gericht den Verkehrswert fest und veröffentlicht Ort, Zeit und Bedingungen. In der Bekanntmachung finden sich Angaben zu Objekt, Wert, geringstem Gebot, Sicherheitsleistung und etwaigen Rechten, die bestehen bleiben. Der Termin ist grundsätzlich öffentlich.

Eröffnung des Termins und Feststellungen

Zu Beginn stellt das Gericht die Beteiligten fest, verliest die wesentlichen Unterlagen (insbesondere Wert und Versteigerungsbedingungen) und prüft formelle Voraussetzungen. Personen, die für andere bieten wollen, benötigen eine geeignete Vollmacht. Die Identität der Bietenden wird überprüft.

Versteigerungsbedingungen und geringstes Gebot

Die Versteigerungsbedingungen regeln, unter welchen Voraussetzungen Gebote abgegeben werden können, welche Rechte am Objekt bestehen bleiben und welche Kosten zu übernehmen sind. Das geringste Gebot umfasst regelmäßig bestimmte Verfahrenskosten sowie Positionen, die zwingend zu übernehmen sind. Es stellt die Untergrenze dar, ab der Gebote wirksam sind.

Bietzeit und Gebotsabgabe

Nach der Eröffnung beginnt die Bietzeit. Sie ist gesetzlich mindestens auf eine bestimmte Dauer festgelegt und kann vom Gericht verlängert werden. Gebote werden mündlich abgegeben. Das Gericht wiederholt und protokolliert jedes Gebot. Nach Ausrufung des letzten Gebots und ausbleibender weiterer Gebote wird die Bietzeit geschlossen.

Sicherheitsleistung

Zur Teilnahme als Bieter kann eine Sicherheitsleistung bis zu einem gesetzlich vorgesehenen Prozentsatz des festgesetzten Verkehrswerts verlangt werden. Die zulässigen Formen (zum Beispiel Überweisung mit rechtzeitigem Nachweis oder eine Bankgarantie) und die Modalitäten ergeben sich aus der Terminbekanntmachung. Ohne ordnungsgemäße Sicherheitsleistung werden Gebote nicht zugelassen.

Zuschlag, Zuschlagsversagung und Ende des Termins

Nach Ende der Bietzeit entscheidet das Gericht über die Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden. Der Zuschlag kann versagt werden, etwa wenn gesetzliche Wertgrenzen unterschritten sind oder beachtliche Verfahrenshindernisse bestehen. Wird der Zuschlag erteilt, schließt das Gericht den Termin und kündigt das weitere Verfahren (z. B. Erlösverteilung) an.

Beteiligte und ihre Rollen

Gericht und Leitung des Termins

Das Gericht leitet den Termin, gibt die Bedingungen vor, nimmt Gebote entgegen, prüft die Sicherheitsleistung und entscheidet über Zuschlag oder Versagung. Es gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung und die Protokollierung.

Gläubiger und Schuldner

Gläubiger betreiben das Verfahren zur Befriedigung ihrer Forderungen. Der Schuldner ist Eigentümer des Objekts oder Inhaber des versteigerten Rechts. Beide können Anträge stellen, Erklärungen abgeben und am Termin teilnehmen.

Weitere Beteiligte

Weitere Beteiligte können Inhaber von Rechten (z. B. Dienstbarkeiten, Reallasten), nachrangige Gläubiger, Nießbrauchsberechtigte sowie Personen mit Besitz- oder Mietrechten sein. Ihre Rechte können im Termin festgestellt werden und wirken sich auf geringstes Gebot, Gebote und Zuschlag aus.

Rechtliche Wirkungen des Zuschlags

Eigentumsübergang

Mit dem rechtskräftigen Zuschlag erwirbt der Meistbietende das Eigentum am versteigerten Objekt. Der Zuschlagsbeschluss dient als Grundlage für die Umschreibung im Grundbuch.

Rechte an dem Grundstück

Bestimmte im Grundbuch gesicherte Rechte können bestehen bleiben und wirken zugunsten der Berechtigten fort. Andere, insbesondere nachrangige Rechte, können durch den Zuschlag erlöschen. Welche Rechte im Einzelnen bestehen bleiben, ergibt sich aus den im Termin bekanntgemachten Bedingungen.

Nutzung, Besitz und Räumung

Mit dem Zuschlag können Ansprüche auf Herausgabe und Nutzung entstehen. Für die Räumung sind Vollstreckungsregeln maßgeblich; Schutzvorschriften und Fristen können zu beachten sein. Bestehende Miet- oder Pachtverhältnisse können fortbestehen oder unter bestimmten Voraussetzungen beendet werden; die Details hängen von Art und Rang der Rechte ab.

Kosten und Steuern

Mit Zuschlag fallen regelmäßig Gerichtskosten, Auslagen sowie Steuern und Gebühren an, etwa für die Eigentumsumschreibung und den Erwerbsvorgang. Die Höhe richtet sich nach gesetzlichen Vorgaben und dem Meistgebot.

Besondere Konstellationen

Erster und weiterer Termin

Unterschreitet das Meistgebot im ersten Termin bestimmte Wertgrenzen, kann oder muss der Zuschlag versagt werden. In einem weiteren Termin gelten erleichterte Bedingungen, sodass der Zuschlag auch bei niedrigeren Geboten möglich ist.

Wertgrenzen zum Schutz der Beteiligten

Das Gesetz sieht Wertgrenzen in Bezug auf den Verkehrswert vor. Liegt das Höchstgebot unter der Hälfte des festgesetzten Werts, wird der Zuschlag im ersten Termin in der Regel versagt. Zwischen der Hälfte und rund sieben Zehnteln des Verkehrswerts ist eine Versagung auf Antrag eines Berechtigten möglich. Diese Grenzen schützen insbesondere vor einer Verwertung zu deutlich unterwertigen Bedingungen.

Teilungsversteigerung und Forderungsbefriedigung

Neben der Versteigerung zur Befriedigung eines Gläubigers gibt es die Teilungsversteigerung zur Aufhebung von Gemeinschaften (etwa bei Miteigentum). Der Ablauf des Termins ähnelt sich, die Verteilung des Erlöses folgt jedoch anderen Grundsätzen, da keine fremde Forderung, sondern die Auseinandersetzung der Gemeinschaft im Vordergrund steht.

Einstellung, Aufhebung und Unterbrechung

Das Verfahren kann vor oder im Termin eingestellt, aufgehoben oder unterbrochen werden, etwa bei Wegfall des Vollstreckungsgrundes, bei einstweiligen Anordnungen oder bei verfahrensrechtlichen Hindernissen. Das Gericht entscheidet hierüber nach Anhörung der Beteiligten.

Nach dem Zwangsversteigerungstermin

Zuschlagsbeschluss und Rechtsmittel

Die Entscheidung über den Zuschlag wird in einem Beschluss festgehalten und den Beteiligten bekanntgegeben. Gegen bestimmte Entscheidungen sind Rechtsmittel innerhalb kurzer Fristen möglich. Erst mit Rechtskraft entfaltet der Zuschlag endgültige Wirkungen.

Verteilung des Erlöses

Der Versteigerungserlös wird nach der festgelegten Rangordnung verteilt. Hierzu kann ein eigener Verteilungstermin anberaumt werden, in dem das Gericht die Beträge zuweist und feststellt, welche Forderungen in welchem Umfang zu berücksichtigen sind.

Eintragung im Grundbuch

Die Umschreibung des Eigentums auf den Zuschlagsempfänger erfolgt im Grundbuch auf Grundlage des rechtskräftigen Zuschlagsbeschlusses. Mit der Eintragung werden die dazugehörigen Rechte und Lasten entsprechend ihrer Rangordnung aktualisiert.

Häufig gestellte Fragen

Was ist ein Zwangsversteigerungstermin?

Es handelt sich um den vom Gericht anberaumten, öffentlichen Termin, in dem ein Grundstücks- oder Wohnungsrecht versteigert, Gebote entgegengenommen und der Zuschlag erteilt oder versagt wird. Der Termin bündelt die maßgeblichen Entscheidungen des Verfahrens.

Wer leitet den Termin und wo findet er statt?

Der Termin wird vom zuständigen Gericht geleitet und findet in der Regel im Gerichtsgebäude statt. Das Gericht stellt die Ordnung sicher, verliest die Bedingungen, nimmt Gebote entgegen und entscheidet über den Zuschlag.

Wie lange dauert die Bietzeit?

Die Bietzeit hat eine gesetzliche Mindestdauer und kann vom Gericht verlängert werden. Sie beginnt nach Bekanntgabe der Bedingungen und endet, wenn auf das dreimal ausgerufene Höchstgebot keine weiteren Gebote erfolgen.

Wofür dient die Sicherheitsleistung und wie hoch kann sie sein?

Die Sicherheitsleistung stellt sicher, dass nur zahlungsfähige Personen wirksame Gebote abgeben. Sie kann bis zu zehn Prozent des festgesetzten Verkehrswerts betragen. Form und Modalitäten ergeben sich aus der Terminbekanntmachung.

Was bedeutet das geringste Gebot?

Das geringste Gebot ist die Untergrenze, ab der Gebote zugelassen sind. Es umfasst regelmäßig bestimmte Kosten und Positionen sowie Rechte, die gegebenenfalls zu übernehmen sind. Seine Zusammensetzung wird im Termin erläutert.

Wann wird der Zuschlag versagt?

Der Zuschlag wird versagt, wenn gesetzliche Wertgrenzen unterschritten werden oder wenn erhebliche Verfahrenshindernisse bestehen. Im ersten Termin greift regelmäßig ein Schutzmechanismus, der unterhalb bestimmter Prozentsätze des Verkehrswerts eine Versagung vorsieht.

Welche Rechte bleiben nach dem Zuschlag bestehen?

Einige im Grundbuch gesicherte Rechte bestehen fort, andere erlöschen mit dem Zuschlag. Welche Rechte bestehen bleiben, ergibt sich aus den Versteigerungsbedingungen und der Rangordnung im Grundbuch.

Was passiert mit bestehenden Mietverhältnissen?

Miet- oder Pachtverhältnisse können fortbestehen, wenn sie gesetzlich geschützt sind oder im Rang vorgehen. In anderen Konstellationen können sie beendet werden. Maßgeblich sind Rang, Inhalt der Rechte und die im Termin bekanntgemachten Bedingungen.