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Zuweisung von Beamten


Zuweisung von Beamten

Die Zuweisung von Beamten ist ein Begriff des deutschen Beamtenrechts, der insbesondere im Zusammenhang mit der temporären Übertragung einer Tätigkeit außerhalb der Stammbehörde eines Beamten Bedeutung erlangt. Sie stellt eines der Instrumente dar, mit denen der öffentliche Dienst flexibel auf organisatorische und personelle Erfordernisse reagieren kann. Die Regelungen zur Zuweisung finden sich sowohl im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) als auch in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder.


Rechtsgrundlagen der Zuweisung von Beamten

Begriffsbestimmung

Die Zuweisung ist die vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle oder außerhalb der öffentlichen Verwaltung, ohne dass das Beamtenverhältnis unterbrochen oder beendet wird. Sie unterscheidet sich wesentlich von der Abordnung, Versetzung oder Umsetzung, da beim Beamten während der Zuweisung das ursprüngliche Dienstverhältnis zum bisherigen Dienstherrn erhalten bleibt.

Normative Fundamente

  • § 29 BeamtStG (Zuweisung): Das Beamtenstatusgesetz enthält die grundlegenden Regelungen zur Zuweisung und gibt dem Dienstherrn die Möglichkeit, einen Beamten zur Dienstleistung bei einer anderen Behörde oder einer Einrichtung außerhalb des öffentlichen Dienstes zuzuweisen.
  • § 123a BBG (Bundesbeamtengesetz) und entsprechende landesrechtlichen Vorschriften definieren speziell für Bundes- und Landesbeamte die Voraussetzungen und das Verfahren einer Zuweisung.

Voraussetzungen und Verfahren der Zuweisung

Voraussetzungen der Zuweisung

Die Zuweisung setzt bestimmte formale und materielle Voraussetzungen voraus:

  1. Erforderlichkeit im dienstlichen Interesse: Eine Zuweisung ist nur zulässig, wenn sie im dienstlichen Interesse liegt. Individuelle Wünsche des Beamten sind allein kein ausreichender Grund.
  1. Zeitliche Begrenzung: Zuweisungen sind grundsätzlich befristet. Sie können jedoch verlängert werden, ausnahmsweise auch für längere Zeiträume, sofern dies sachgerecht begründet ist.
  1. Erhaltung des Status: Während der Zuweisung bleibt das Beamtenverhältnis zum ursprünglichen Dienstherrn erhalten. Der Status sowie die beamtenrechtlichen Rechte und Pflichten bleiben grundsätzlich unberührt.

Beteiligungsrechte und Mitbestimmung

Vor einer Zuweisung sind die Beteiligungsrechte des Personalrats sowie gegebenenfalls der Schwerbehindertenvertretung zu beachten. Besonders in Fällen, in denen der Beamte zu einer privaten Einrichtung zugewiesen wird, ist eine vorherige Anhörung des Beamten sowie eine schriftliche Festlegung der Zuweisung erforderlich.

Verfahren der Zuweisung

  • Anhörung: Der betroffene Beamte ist grundsätzlich vor der Entscheidung anzuhören.
  • Schriftform: Die Zuweisung ist schriftlich zu erteilen und zu begründen.
  • Mitteilung: Die Grundlage der Zuweisung sowie deren Dauer sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

Formen der Zuweisung

Die Zuweisung kann in unterschiedlicher Ausgestaltung erfolgen, abweichend nach Ziel und Dauer:

Zuweisung innerhalb der öffentlichen Verwaltung

Hierbei wird der Beamte einer anderen Behörde oder Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beamte arbeitet meist unter Verantwortung der Gastbehörde, bleibt aber weiterhin Beschäftigter seiner ursprünglichen Behörde.

Zuweisung außerhalb der öffentlichen Verwaltung

Nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften ist auch eine Zuweisung an eine außerstaatliche Einrichtung, beispielsweise eine privatrechtlich organisierte Gesellschaft mit öffentlicher Beteiligung, möglich. In diesem Fall müssen besonders die Wahrung der beamtenrechtlichen Grundsätze und die Fortgeltung der Fürsorgepflicht sichergestellt bleiben.

Abgrenzung zu anderen personalwirtschaftlichen Maßnahmen

Zur klaren rechtlichen Einordnung ist die Unterscheidung zur Abordnung, Versetzung und Umsetzung geboten:

  • Abordnung: Zeitweise Verrichtung von Dienstgeschäften bei einer anderen Dienststelle, ohne Wechsel des Dienstherrn; der Dienstposten kann wechseln, das Beamtenverhältnis bleibt dabei grundsätzlich unverändert.
  • Versetzung: Dauerhafte Übertragung des Beamten zu einer anderen Dienststelle unter ggf. endgültigem Wechsel des Dienstherrn.
  • Umsetzung: Änderung innerhalb derselben Dienststelle, etwa bei Änderung des Aufgabengebiets, ohne Wechsel der Behörde oder des Dienstortes.

Bei der Zuweisung erfolgt insbesondere bei außerbehördlichen Einsätzen häufig eine tatsächliche Zuweisung von Aufgaben bei Fortbestehen der beamtenrechtlichen Bindungen.


Rechtsfolgen und Auswirkungen der Zuweisung

Rechte und Pflichten während der Zuweisung

Während der Zuweisung bleiben die wesentlichen beamtenrechtlichen Statusrechte und -pflichten grundsätzlich unberührt:

  • Besoldung und Versorgung: Diese werden weiterhin vom ursprünglichen Dienstherrn gewährt.
  • Fortbestand von Fürsorgepflicht und Dienstpflichten: Der originäre Dienstherr bleibt weiterhin verpflichtet, die beamtenrechtlichen Fürsorgepflichten zu erfüllen.
  • Disziplinarrechtliche Zuständigkeit: Das Disziplinarrecht verbleibt in aller Regel beim zuweisenden Dienstherrn.

Folgen für den Beamten

Der Beamte ist verpflichtet, der Zuweisung Folge zu leisten, soweit dessen Statusrechte nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Wird die Zuweisung als unzumutbar angesehen, sind rechtliche Schritte, wie das Einlegen von Widerspruch und gegebenenfalls das Anrufen der Verwaltungsgerichte, möglich.

Sozialversicherungsrechtliche Aspekte

Im Rahmen der Zuweisung außerhalb des öffentlichen Dienstes kann es zu Überschneidungen mit sozialversicherungsrechtlichen Regelungen kommen. Insbesondere die Einordnung der Tätigkeit und die Absicherung im Krankheits- oder Unglücksfall sind zu beachten.


Besonderheiten und typische Anwendungsfälle

Organisationsänderungen und Überleitung

Besonders bei Umstrukturierungen innerhalb der Verwaltung, Ausgliederungen oder dem Wechsel einzelner Funktionsbereiche auf privatrechtliche Träger kommt der Zuweisung zentrale Bedeutung zu, um unter Wahrung der Rechte der Beamten einen reibungslosen Übergang zu ermöglichen.

Modernisierungsmaßnahmen

Im Zuge von Modernisierungs- und Veränderungsprozessen nutzt die Verwaltung das Instrument der Zuweisung unter anderem für die befristete Mitarbeit von Beamten in Projekten außerhalb der angestammten Verwaltung.


Rechtsschutzmöglichkeiten beim Streit über die Zuweisung

Widerspruchs- und Klageverfahren

Gegen eine Zuweisung kann sich der betroffene Beamte zunächst außergerichtlich durch Einlegen von Widerspruch zur Wehr setzen. Bleibt der Widerspruch erfolglos, ist die Erhebung einer Anfechtungsklage vor den Verwaltungsgerichten möglich.

Eilrechtsschutz

In dringenden Fällen kann der einstweilige Rechtsschutz geltend gemacht werden, um die Durchführung einer konkret bevorstehenden Zuweisung auszusetzen, solange das Hauptsacheverfahren noch läuft.


Zusammenfassung

Die Zuweisung von Beamten ist ein vielschichtiges beamtenrechtliches Instrument zur befristeten Übertragung dienstlicher Aufgaben bei Erhalt des originären Dienstverhältnisses. Sie ist an enge gesetzliche Voraussetzungen gekoppelt, erfordert die Wahrung der Beteiligungs-, Anhörungs- und Mitbestimmungsrechte und darf die Statusrechte des Betroffenen nicht beeinträchtigen. Die Praxis der Zuweisung ist ein wesentliches Element der Organisation und Flexibilisierung des öffentlichen Dienstes und gewinnt insbesondere im Zuge von Verwaltungsreformen, Organisationsänderungen und Modernisierungsvorhaben zunehmend an Bedeutung. Rechtsschutzmöglichkeiten bei Streitigkeiten sichern den betroffenen Beamten die Wahrung ihrer Rechte im Rahmen des Beamtenstatus.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Grundlagen regeln die Zuweisung von Beamten?

Die Zuweisung von Beamten ist im deutschen Beamtenrecht vor allem im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) sowie ergänzend im jeweiligen Landesbeamtengesetz oder – bei Bundesbeamten – im Bundesbeamtengesetz (BBG) geregelt. Daneben finden die einschlägigen Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls die Vorschriften des Personalvertretungsrechts Anwendung. Die Zuweisung stellt eine vorübergehende, an Weisungen gebundene Tätigkeit bei einem anderen Dienstherrn oder einer anderen, meist öffentlich-rechtlichen Einrichtung, dar. Sie ist insbesondere in § 27 BeamtStG bzw. § 29 BBG detailliert geregelt und kommt insbesondere in Betracht, wenn dienstliche Gründe vorliegen, etwa zur Deckung eines besonderen Personalbedarfs, Umsetzung von Organisationsänderungen oder zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen verschiedenen öffentlichen Stellen. Die rechtliche Grundlage erfordert in der Regel das Vorliegen eines dienstlichen Interesses, die Wahrung der Statusrechte und -pflichten des Beamten sowie eine formal ordnungsgemäße Anordnung durch den zuständigen Dienstherrn. Eine Zuweisung ist dabei stets abzugrenzen von einer Abordnung oder Versetzung im Sinne der beamtenrechtlichen Vorschriften.

Welche Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte bestehen bei der Zuweisung von Beamten?

Nach dem Personalvertretungsrecht, insbesondere nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) und den entsprechenden Landesgesetzen, ist die Zuweisung von Beamten regelmäßig mitbestimmungspflichtig. In der Regel hat der Personalrat bzw. der örtlich zuständige Personalrat der Maßnahme zuzustimmen, bevor sie umgesetzt werden darf. Dabei müssen die individuellen und kollektiven Interessen der betroffenen Beschäftigten gewahrt und geprüft werden, ob die Voraussetzungen der Zuweisung erfüllt sind. In bestimmten Fällen ist auch eine Anhörung oder Beteiligung des Beamten selbst vorgesehen, vor allem im Rahmen des rechtlichen Gehörs. Weiterhin können bei bestimmten Konstellationen Gleichstellungsbeauftragte und Schwerbehindertenvertretung einzubeziehen sein. Die unterlassene oder fehlerhafte Beteiligung kann die Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung infrage stellen.

Welche Rechte und Pflichten des Beamten bleiben während der Zuweisung erhalten?

Bei einer Zuweisung bleibt das Statusamt, d.h. das abstrakt-funktionelle Amt sowie die Besoldung und die wesentlichen statusrechtlichen Rechte und Pflichten des Beamten, erhalten. Der Beamte bleibt weiterhin im Dienst des bisherigen Dienstherrn und unterliegt weiterhin dessen Disziplinargewalt, auch wenn die tatsächliche Beschäftigung vorübergehend bei einer anderen Behörde oder Einrichtung erfolgt. Die Zugewiesenen behalten ihre Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, wie z.B. Bezahlung, Versorgung und sonstige Leistungsrechte, während die dienstlichen Weisungen für die Dauer der Zuweisung in der Regel von der aufnehmenden Stelle ausgesprochen werden. Die Zuweisung darf nicht zu einer Verschlechterung der bisherigen Rechtsposition des Beamten führen; eine Schlechterstellung ist rechtlich unzulässig. Gleichwohl muss der Beamte in die Organisationsstruktur der aufnehmenden Einrichtung eingegliedert werden und dort die ihm übertragenen Aufgaben nach den gesetzlichen Vorgaben erfüllen.

Welche Unterschiede bestehen zwischen Zuweisung, Abordnung und Versetzung?

Die Zuweisung unterscheidet sich im rechtlichen Kontext maßgeblich sowohl von der Abordnung als auch von der Versetzung. Während bei einer Zuweisung der Beamte lediglich vorübergehend seine Dienstleistung bei einer anderen Einrichtung oder Dienststelle erbringt, bleibt das beamtenrechtliche Grundverhältnis unverändert beim bisherigen Dienstherrn. Die Abordnung hingegen ist die vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn, wobei auch hier die Rechte und Pflichten grundsätzlich beim bisherigen Dienstherrn verbleiben. Die Versetzung dagegen bedeutet einen dauerhaften Wechsel der Stammbehörde bzw. des Dienstherrn und somit einen grundlegenden Wechsel des Dienstverhältnisses. Ein weiteres rechtliches Unterscheidungsmerkmal ist, dass bei der Zuweisung – insbesondere wenn sie zu einer nicht-öffentlichen Einrichtung erfolgt – ein ausdrückliches Einvernehmen des Beamten gefordert wird, während bei der Versetzung und Abordnung im Rahmen des beamtenrechtlichen Direktionsrechts häufig keine Zustimmung erforderlich ist. Außerdem gelten teils unterschiedliche Mitwirkungsrechte und Fristen.

Unter welchen Voraussetzungen kann eine Zuweisung angeordnet werden?

Eine Zuweisung kann ausschließlich dann rechtmäßig angeordnet werden, wenn dienstliche Gründe vorliegen, die das Erfordernis der Zuweisung rechtfertigen. Das können beispielsweise ein besonderer Personalbedarf, organisatorische Veränderungen, zeitlich begrenzte Projektarbeiten oder Kooperationen zwischen verschiedenen öffentlichen Einrichtungen sein. Maßgeblich ist, dass das dienstliche Interesse klar und nachvollziehbar dargelegt wird, da die Zuweisung einen erheblichen Eingriff in die beruflichen Abläufe und das Persönlichkeitsrecht des Beamten darstellen kann. Die Entscheidung liegt grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn, muss aber das Verhältnismäßigkeitsprinzip und die Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten wahren. Außerdem gibt es zeitliche Höchstgrenzen für den Zeitraum der Zuweisung, welche im Gesetz festgelegt sind (zum Beispiel maximal fünf Jahre), wobei unter Umständen eine Verlängerung mit Zustimmung des Beamten möglich ist.

Welche Rechtsmittel stehen dem Beamten gegen eine Zuweisungsverfügung zur Verfügung?

Gegen eine Zuweisungsverfügung hat der Beamte das Recht, die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme im Wege des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes überprüfen zu lassen. Bereits die Anordnung der Zuweisung stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) dar und ist daher mit Widerspruch und, nach dessen Zurückweisung, mit einer Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht angreifbar. Im Eilverfahren kann unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auch ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden, um die Umsetzung der Zuweisung zunächst aufzuhalten, sofern diese nicht bereits für sofort vollziehbar erklärt wurde. In der gerichtlichen Überprüfung werden vor allem das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, die Beachtung der Beteiligungsrechte und das Ermessen – insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Gleichbehandlungsgebot – umfassend geprüft. Bei Verfahrensfehlern oder Ermessensmissbrauch ist die Maßnahme aufhebbar.