Begriff und rechtlicher Rahmen des Zuschuss-Wintergelds
Das Zuschuss-Wintergeld (ZWG) ist eine arbeitsrechtliche Leistung zur finanziellen Unterstützung von Arbeitnehmern in der Bauwirtschaft während der witterungsbedingten Ausfallzeiten in den Wintermonaten. Es handelt sich um eine spezifische Komponente des Saison-Kurzarbeitergeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Ziel des Zuschuss-Wintergeldes ist es, Einkommensausfälle infolge von Arbeitsausfällen zu mindern und Beschäftigungsverhältnisse in den betroffenen Branchen auch während der für Bauarbeiten schwierigen Winterzeit zu erhalten.
Gesetzliche Grundlagen
Die wesentliche gesetzliche Grundlage für das Zuschuss-Wintergeld findet sich in § 101 SGB III (Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung). Ergänzende Regelungen sind in den dazugehörigen Durchführungsverordnungen und Verwaltungsvorschriften niedergelegt. Das Zuschuss-Wintergeld ist eng mit den Regelungen zum Saison-Kurzarbeitergeld (§§ 96 ff SGB III) sowie den tariflichen und betrieblichen Vereinbarungen zur Arbeitszeitflexibilisierung verbunden.
Anspruchsvoraussetzungen
Begünstigter Personenkreis
Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld haben Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe sowie bestimmten Ausbaugewerken wie:
- Dachdeckerhandwerk
- Gerüstbauerhandwerk
- Garten- und Landschaftsbau (teilweise)
Eine genaue Abgrenzung erfolgt durch Verordnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Voraussetzungen für den Anspruch
Der Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Witterungsbedingter Arbeitsausfall: Die Arbeiten fallen witterungsbedingt aus, insbesondere aufgrund von Kälte, Schnee, Frost oder Nässe.
- Zeitlicher Anwendungsbereich: Das Zuschuss-Wintergeld gilt für die sogenannte Schlechtwetterzeit – in der Regel vom 1. Dezember bis zum 31. März des Folgejahres.
- Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld: Der Arbeitnehmer muss einen Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld haben.
- Keine vorrangigen Tätigkeiten: Eine Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz im selben Unternehmen ist nicht zumutbar oder möglich.
Höhe und Berechnung des Zuschuss-Wintergelds
Höhe des Anspruchs
Das Zuschuss-Wintergeld wird zusätzlich zum Saison-Kurzarbeitergeld gezahlt und soll die Differenz zwischen dem Saison-Kurzarbeitergeld und dem üblichen Nettoarbeitsentgelt verringern. Die Höhe richtet sich nach dem Tarifvertrag für das Baugewerbe und beträgt – bezogen auf den Verdienstausfall – eine bestimmte prozentuale Ergänzung zum Kurzarbeitergeld.
Berechnungsweise
Die Berechnung erfolgt wie folgt:
- Saison-Kurzarbeitergeld: 60 % des ausgefallenen Nettoentgelts (bzw. 67 % für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind gemäß § 105 SGB III).
- Zuschuss-Wintergeld: Ergänzend dazu zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss, dessen Höhe sich aus tariflichen und gesetzlichen Regelungen ergibt. Meist beträgt dieser Zuschuss 2/3 des Unterschiedsbetrags zwischen dem Netto-Arbeitsentgelt und dem Saison-Kurzarbeitergeld.
Der genaue Berechnungsmodus kann je nach tariflicher Bindung und konkreter rechtlicher Situation variieren.
Antragstellung und Abwicklung
Verfahren
Der Antrag auf Zuschuss-Wintergeld ist von dem Arbeitgeber bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen. Die Auszahlung an den Arbeitnehmer erfolgt in der Regel durch den Arbeitgeber, der wiederum die Erstattung bei der Agentur für Arbeit einfordert.
Nachweise und Dokumentation
Der Arbeitgeber hat Nachweise über die witterungsbedingten Arbeitsausfälle, die Öffentlichkeitsgrundsätze und die Arbeitszeitnachweise vorzuhalten und der Agentur für Arbeit vorzulegen. Die Agentur prüft die Anspruchsvoraussetzungen und erlässt einen entsprechenden Bescheid.
Fristen
Die Antragstellung ist an bestimmte Fristen gebunden. Der Anspruch auf Erstattung des Zuschuss-Wintergelds kann nur innerhalb einer gesetzlichen Ausschlussfrist geltend gemacht werden, die regelmäßig drei Monate beträgt (§ 325 SGB III).
Finanzierung und Beitragshöhe
Die Finanzierung des Zuschuss-Wintergelds erfolgt aus Umlagebeiträgen der beitragspflichtigen Betriebe des Baugewerbes. Die Höhe der Umlage sowie die Modalitäten der Einhebung werden durch den Tarifausschuss des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales festgelegt.
Rechtsfolgen und Besonderheiten
Wechselwirkungen mit anderen Leistungen
Der Bezug von Zuschuss-Wintergeld kann auf andere Leistungen der sozialen Sicherung, insbesondere das Arbeitslosengeld, einen Einfluss haben. Zudem ist eine parallele Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld und Zuschuss-Wintergeld im Rahmen der Regelungen des § 101 SGB III möglich.
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Das Zuschuss-Wintergeld ist ein steuerpflichtiges Einkommen, jedoch sozialversicherungsfrei. Die Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt beim Lohnsteuerabzug.
Tarifliche Regelungen
Die tariflichen Regelungen zur Ausgestaltung der Leistungen und ihrer Höhe finden sich insbesondere im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) und ergänzenden Vereinbarungen auf Branchenebene.
Bedeutung und Zielsetzung des Zuschuss-Wintergelds
Die Einführung und Fortentwicklung des Zuschuss-Wintergelds verfolgt das Ziel, saisonale Arbeitslosigkeit im Baugewerbe durch witterungsbedingte Ausfälle zu minimieren, das Einkommensniveau der Beschäftigten zu sichern und das Fachkräftepotenzial in der Branche auch in den Wintermonaten zu erhalten.
Literatur und Weblinks (Auswahl)
- Deutsches Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III), §§ 96 ff., § 101
- Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)
- Bundesagentur für Arbeit – Merkblätter und Hinweise zum Zuschuss-Wintergeld
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Informationen zum Saison-Kurzarbeitergeld
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.
Häufig gestellte Fragen
Wer ist rechtlich anspruchsberechtigt auf das Zuschuss-Wintergeld?
Das Zuschuss-Wintergeld steht grundsätzlich Beschäftigten im Bauhauptgewerbe, bestimmten Betrieben des Gerüstbauerhandwerks sowie im Dachdeckerhandwerk zu. Anspruchsberechtigt sind hierbei ausschließlich Arbeitnehmer, die in einem sozialversicherungspflichtigen, versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Dazu zählen sowohl gewerbliche Arbeitnehmer als auch angelernte und ungelernte Arbeitskräfte, sofern sie während der Schlechtwetterzeit (1. Dezember bis 31. März) witterungsbedingt an der Arbeitsleistung gehindert sind. Neben den betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen ist zudem ein tatsächlicher Arbeitsausfall als Folge ungünstiger Witterungslagen nachzuweisen. Personen in reinen Ausbildungsverhältnissen, Minijobber oder Arbeitnehmer, die im Zeitraum Anspruch auf Entgeltfortzahlung (z.B. wegen Krankheit oder Urlaub) haben, sind vom Anspruch ausgeschlossen.
Wie ist der rechtliche Antrag auf Zuschuss-Wintergeld zu stellen?
Der Antrag auf Zuschuss-Wintergeld wird nicht durch den Arbeitnehmer selbst, sondern zwingend über den Arbeitgeber gestellt. Dieser ist verpflichtet, die entsprechenden Ausfallstunden infolge witterungsbedingter Arbeitsverhinderung detailliert zu dokumentieren und im Rahmen der monatlichen Abrechnung über das Arbeitszeitkonto bzw. die Lohnabrechnung an die jeweilige Agentur für Arbeit zu übermitteln. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür finden sich insbesondere im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Der Arbeitgeber haftet zudem bei fehlerhafter oder unterlassener Antragstellung für etwaige Ausfälle. Sämtliche Fristen und Nachweispflichten sind strikt einzuhalten, andernfalls kann es zum Verlust des Anspruchs kommen.
Welche rechtlichen Nachweispflichten bestehen für den Zuschuss-Wintergeld?
Um einen rechtlichen Anspruch auf das Zuschuss-Wintergeld geltend zu machen, muss der Arbeitgeber umfassende Nachweise erbringen. Diese umfassen insbesondere eine lückenlose Dokumentation der ausgefallenen Arbeitsstunden, den Nachweis der jeweiligen Witterungsverhältnisse (z. B. über Wetterberichte, betriebliche Aufzeichnungen), und die Unmöglichkeit der Arbeitsausführung infolge dieser Umstände. Ebenso muss belegt werden, dass andere zumutbare Arbeiten innerhalb des Betriebes nicht möglich oder zumutbar gewesen wären. Die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen sind mindestens fünf Jahre zu archivieren und auf Verlangen der zuständigen Behörden vorzulegen (§ 320 SGB III).
Wie wird das Zuschuss-Wintergeld im Rahmen des Sozialversicherungsrechts behandelt?
Zuschuss-Wintergeld wird rechtlich als eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III angesehen. Für diese Leistung werden keine Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer direkt entrichtet. Es ist jedoch steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG), das bedeutet, dass es den Steuersatz für das übrige zu versteuernde Einkommen erhöhen kann. Wichtig ist zu beachten, dass der Bezug des Zuschuss-Wintergeldes keine Beitragslücken in der Sozialversicherung schafft: Für Zeiten des Zuschuss-Wintergeldes erfolgen Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung, um Ansprüche auf Rente oder Arbeitslosengeld nicht zu schmälern.
Sind Sonderregelungen durch Tarifverträge rechtlich bindend?
Ja, im Baugewerbe und den verwandten Branchen existieren branchenspezifische Tarifverträge, die Sonderregelungen zum Zuschuss-Wintergeld vorsehen können. Diese tarifvertraglichen Regelungen sind rechtlich verbindlich, sofern sie allgemeinverbindlich erklärt wurden oder im Betrieb Anwendung finden. Tarifliche Abweichungen können zum Beispiel die Höhe, die Bezugsdauer oder die Modalitäten der Auszahlung betreffen. Arbeitgeber sind verpflichtet, sich an diese Vorgaben zu halten, und Arbeitnehmer können sich im Streitfall auf die tarifvertraglichen Bestimmungen berufen. Verstöße gegen zwingende tarifliche Regelungen stellen einen Rechtsverstoß dar und können arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Welche Rechtsfolgen hat ein Missbrauch oder eine fehlerhafte Beantragung des Zuschuss-Wintergeldes?
Ein Missbrauch oder eine fehlerhafte Beantragung des Zuschuss-Wintergeldes, insbesondere durch falsche Angaben über Arbeitsausfälle oder Witterungsverhältnisse, kann erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Hierzu zählen Rückforderungsansprüche der Agentur für Arbeit, Bußgelder bei Ordnungswidrigkeiten sowie strafrechtliche Sanktionen wegen Betrugs nach § 263 StGB. Der Arbeitgeber haftet in vollem Umfang für zu Unrecht bezogene Leistungen und muss diese ggf. samt Zinsen zurückzahlen. Bei vorsätzlichem Missbrauch ist zudem der Arbeitnehmer zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er an der Täuschung beteiligt war.
Welche Fristen sind rechtlich im Zusammenhang mit dem Zuschuss-Wintergeld zu beachten?
Für den Rechtsanspruch auf Zuschuss-Wintergeld sind verschiedene Fristen strikt einzuhalten. Die Anzeige des Arbeitsausfalls aufgrund der Witterung muss durch den Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Werktagen nach Eintritt des Arbeitsausfalls, bei der Agentur für Arbeit erfolgen (§ 99 SGB III i.V.m. § 320 SGB III). Die Beantragung der Erstattung erfolgt im Rahmen der laufenden Lohnabrechnung, spätestens bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Monat, in dem der Arbeitsausfall eingetreten ist. Fristversäumnisse führen regelmäßig zum Rechtsverlust des Anspruchs, Nachsicht wegen Unkenntnis wird rechtlich nicht gewährt.