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Zuschreibung eines Grundstücks


Begriff und rechtliche Bedeutung der Zuschreibung eines Grundstücks

Die Zuschreibung eines Grundstücks ist ein zentraler Begriff im deutschen Grundstücksrecht und bezieht sich auf das Verfahren der Zuordnung einer bestimmten Fläche zu einem im Grundbuch eingetragenen Grundstück. Diese Maßnahme hat erhebliche praktische und rechtliche Relevanz, da sie die Klarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich des Grundstücksbestandes gewährleistet. Sie ist insbesondere im Rahmen des Grundstückskatasters und der Führung des Grundbuchs von Bedeutung.

Definition und grundlegende Rechtsgrundlagen

Die Zuschreibung eines Grundstücks beschreibt die Änderung des Bestandes eines Grundstückes durch die Zuordnung neu entstandener Flächen oder Flurstücke. Rechtlich betrachtet ist sie in § 5 der Grundbuchordnung (GBO) sowie im Zusammenhang mit § 873 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verankert. Die praktische Umsetzung erfolgt durch die in den Grundbuchämtern geführten Grundbücher in Verbindung mit dem Liegenschaftskataster.

Im Einzelnen bedeutet Zuschreibung, dass ein Flurstück, welches bislang keinem Grundstück zugeordnet war (etwa durch Teilung, Verschmelzung oder Abmarkung entstanden), mit einer bestehenden Grundbuchblatt-Nummer und damit einem Rechtsverhältnis verknüpft wird.

Abgrenzung zu angrenzenden Begriffen

Nicht zu verwechseln ist die Zuschreibung eines Grundstücks mit der Abschreibung oder mit der Eigentumsübertragung. Während die Zuschreibung die (Neu-)Zuordnung von Flurstücken zu bestehenden Grundstücken betrifft, regelt die Abschreibung das Entfernen eines Flurstücks vom Bestandsverzeichnis eines Grundstücks (etwa nach Veräußerung oder Verschmelzung).

Verfahren der Zuschreibung eines Grundstücks

Antragstellung und Voraussetzungen

Die Zuschreibung wird in der Regel durch einen Antrag beim zuständigen Grundbuchamt initiiert. Antragberechtigt ist nach § 13 GBO der Eigentümer des Grundstücks bzw. dessen bevollmächtigter Dritter. Voraussetzungen sind regelmäßig die Feststellung, dass das zuzuschreibende Flurstück im Liegenschaftskataster gebildet und vermessen wurde, sowie das nicht bereits ein eigenständiges Grundbuchblatt besteht.

Prüfung und Durchführung durch das Grundbuchamt

Das Grundbuchamt prüft nach Eingang des Antrags insbesondere die Übereinstimmung von Kataster- und Grundbuchangaben. Es ist sicherzustellen, dass bei der Zuschreibung keine Rechte Dritter (beispielsweise Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten oder Nießbrauch) beeinträchtigt werden. Eine Zuschreibung ist broblematisch, wenn unterschiedliche dingliche Belastungen auf den zu vereinigenden Grundstücken lasten.

Bestehen keine Hindernisse, nimmt das Grundbuchamt die Eintragung der Zuschreibung im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes vor. Ab diesem Zeitpunkt gilt das Flurstück als rechtlich mit dem Grundstück vereinigt.

Rechtliche Wirkungen der Zuschreibung

Mit der erfolgreichen Zuschreibung geht das zuzuschreibende Flurstück für alle Zwecke des Grundstücksrechts auf das im Grundbuch eingetragene Grundstück über. Dies betrifft insbesondere die Haftung für Grundpfandrechte, die Zugehörigkeit für öffentliche Abgaben und die Anwendbarkeit der öffentlich-rechtlichen Vorschriften über Grund und Boden auf das neu zugeordnete Flurstück.

Grenzen und Unzulässigkeit der Zuschreibung

Eine Zuschreibung ist unzulässig, wenn das Flurstück bereits als selbständiges Grundstück geführt wird oder durch deren Durchführung Rechte anderer beeinträchtigt würden. Ebenso kann eine Zuschreibung nicht dann erfolgen, wenn das Flurstück Teil eines Miteigentums oder einer im Grundbuch getrennt abgeteilten Fläche ist.

Praxisrelevanz und typische Anwendungsfälle

Grundstücksteilung und Baulandentwicklung

Hauptanwendungsbereich ist die Grundstücksteilung, etwa bei der Erschließung und Parzellierung von Bauland. Hier werden vormalige Teilflächen aus einem bestehenden Flurstück abgetrennt, neu vermessen und anschließend den in der Entstehung befindlichen Grundstücken zugeschrieben.

Verschmelzung von Grundstücken

Zuschreibungen erfolgen auch zur Verschmelzung von Grundstücken, etwa bei der Optimierung größerer Liegenschaften oder bei der Zusammenlegung von Flächen zur Vereinfachung der Grundstücksverwaltung.

Berichtigungen von Kataster- und Grundbuchdaten

Im Zuge laufender Digitalisierung und Korrekturen im Liegenschaftskataster kann es notwendig werden, Flurstücke korrekt den Bestandsverzeichnissen zuzuordnen, etwa um historische Fehler zu bereinigen oder Verwaltungsprozesse zu vereinfachen.

Auswirkungen auf Eigentumsrechte und dingliche Belastungen

Auswirkungen auf das Eigentum

Das Eigentum an einem Grundstück erstreckt sich mit der Zuschreibung kraft Gesetzes (§ 891 BGB) automatisch auf das neu zugeordnete Flurstück. Der Eigentümer erhält hierdurch einen erweiterten oder veränderten Grundbesitz.

Umgang mit Grundpfandrechten und anderen Belastungen

Sofern das Grundbuch Leistungen, wie Grundschulden, Hypotheken oder Dienstbarkeiten, ausweist, erfolgt die Umschreibung auf das gesamte, neue Grundstück, einschließlich der zugeschriebenen Teilfläche. Sind verschiedene Belastungen vorhanden, kann die Zuschreibung an der uneinheitlichen Belastung scheitern oder mit Zustimmung der jeweiligen Berechtigten umgesetzt werden.

Katasterrechtliche Aspekte der Zuschreibung

Verbindung zwischen Liegenschaftskataster und Grundbuch

Die Grundstückszuschreibung setzt eine enge Abstimmung zwischen dem Liegenschaftskataster und dem Grundbuch voraus. Das Kataster bildet die Grundlage für die rechtssichere Bezeichnung und Zuordnung von Flurstücken im Grundbuch. Ohne ordnungsgemäße katasterliche Erfassung und Identifizierung ist eine grundbuchliche Zuschreibung nicht möglich.

Eintragung und Nachweis im Liegenschaftskataster

Vor der Zuschreibung muss das Flurstück im Liegenschaftskataster mit einer eigenen Flurstücksnummer, einer korrekten Grenzbeschreibung und Flächenangabe verzeichnet sein. Erst nach der Übernahme dieser Daten ins Grundbuch ist die rechtliche Verbindung hergestellt und die Zuschreibung gültig.

Steuerrechtliche Relevanz einer Grundstückszuschreibung

Auswirkungen auf Grundsteuer und Grunderwerbsteuer

Die Zuschreibung eines Grundstücksteils kann Auswirkungen auf die Festsetzung der Grundsteuermessbeträge haben, da sich der Umfang des steuerpflichtigen Grundvermögens verändert. Für Zwecke der Grunderwerbsteuer bleibt die Zuschreibung jedoch ohne Bedeutung, sofern kein Erwerbsvorgang im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes ausgelöst wird.

Zusammenfassung

Die Zuschreibung eines Grundstücks ist ein wichtiger Mechanismus der Grundbuch- und Liegenschaftsverwaltung in Deutschland. Sie sorgt für Klarheit und Transparenz bei der Zuordnung von Flurstücken zu Grundbuchgrundstücken und stellt die korrekte Erfassung und Verwaltung des Grundvermögens sicher. Im Zuge von Teilungen, Verschmelzungen und Berichtigungen ist sie unerlässlich für eine rechtskonforme und belastbare Eigentumsordnung. Durch das genaue Zusammenspiel von Grundbuch- und Katasterwesen kommt der Zuschreibung eine zentrale Rolle für rein dingliche und öffentlich-rechtliche Streitfragen im Zusammenhang mit Grundstücken zu.


Siehe auch

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für eine Zuschreibung eines Grundstücks erfüllt sein?

Für die Zuschreibung eines Grundstücks im Sinne des deutschen Sachenrechts müssen bestimmte rechtliche Voraussetzungen gegeben sein. Diese ergeben sich sowohl aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) als auch aus den Vorschriften der Grundbuchordnung (GBO). Zunächst muss ein Zuschreibungsvorgang eine Änderung des Grundbuchs erforderlich machen, da die Grundstückszuschreibung typischerweise die Vereinigung von Flurstücken oder die räumliche Anpassung von Grundstücksgrenzen betrifft. Es bedarf einer entsprechenden öffentlich beglaubigten Erklärung des Berechtigten (z. B. des Eigentümers) gegenüber dem Grundbuchamt, die den Antragsgrund belegt, sowie in der Regel einer amtlichen Vermessung und der Bestätigung durch die zuständige Katasterbehörde. Liegen Belastungen auf den betroffenen Flurstücken, müssen Einwilligungen der Berechtigten, etwa von Hypothekengläubigern, vorliegen. Das Grundbuchamt prüft die formellen und materiellen Voraussetzungen, etwa durch Einsicht in die Urkunden und Nachweise, bevor es der Zuschreibung zustimmt und diese im Grundbuch vermerkt.

Wer ist für die Durchführung und die Eintragung der Zuschreibung zuständig?

Die Durchführung und Eintragung der Zuschreibung eines Grundstücks ist eine Aufgabe des zuständigen Grundbuchamts. Dieses agiert als öffentliche Stelle im Sinne der Grundbuchordnung und prüft sämtliche antragsbezogenen Unterlagen – insbesondere Urkunden, Beglaubigungen und etwaige Einwilligungserklärungen Dritter. Im Vorfeld ist oftmals auch das Vermessungsamt bzw. die Katasterbehörde einzubeziehen, da eine exakte Vermessung und Darstellung der neuen Grundstücksgrenzen im Liegenschaftskataster erforderlich ist. Die notarielle Beglaubigung des Antrags und die Vorlage aller notwendigen Unterlagen sind unabdingbare Voraussetzungen für den Erfolg des Zuschreibungsantrags beim Grundbuchamt.

Wie verhält sich die Zuschreibung zu im Grundbuch eingetragenen Rechten Dritter?

Eine zentrale Frage im Zusammenhang mit der Zuschreibung ist der Umgang mit bestehenden Rechten Dritter, darunter insbesondere Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten oder Nießbrauchrechte. Bei der Zuschreibung muss geprüft werden, ob und inwiefern solche Rechte von der Veränderung betroffener Flächen tangiert werden. Grundsätzlich bleiben dingliche Rechte erhalten, sofern sie nicht gemäß §§ 876, 877 BGB aufgehoben oder angepasst werden. Der Inhaber eines solchen Rechts muss grundsätzlich zustimmen, sofern sein Recht von der Änderung betroffen wird. Die Einigung der Beteiligten, gegebenenfalls mit Eintragung einer Rangänderung, ist daher rechtlich maßgeblich, damit die Zuschreibung vollzogen werden kann.

Welche rechtlichen Folgen hat die erfolgte Zuschreibung für den Eigentümer bzw. die Eigentümer?

Mit der Durchführung einer Grundstückszuschreibung verändert sich die sachenrechtliche Einheit bzw. der Umfang des Grundbesitzes. Die neuen Grenzen und die geänderte Zusammensetzung der Grundstückseinheit wirken sich unmittelbar auf die Eigentumsverhältnisse aus: Der Eigentümer wird Eigentümer des neuen, vereinigten (oder in anderer Weise veränderten) Grundstücks, wie es im Grundbuch nach der Zuschreibung verzeichnet ist. Einhergehend mit der Änderung gehen auch sämtliche Rechte, Lasten und Pflichten, etwa Grundsteuer, Wegerechte oder Baulasten, im neuen Zuschnitt auf den Grundstückseigentümer über.

Wie wird der Zuschreibungsvorgang dokumentiert und wann wird er rechtlich wirksam?

Die Dokumentation des Zuschreibungsvorgangs erfolgt in erster Linie durch Eintragung des neuen Grundstückszuschnitts im Grundbuch. Die rechtliche Wirksamkeit tritt mit dieser Eintragung ein (§ 873 BGB). Alle vorangegangenen Akte wie Vermessung, Erwerbs- oder Einverständniserklärungen, notarielle Beglaubigungen und die Zustimmung oder Kenntnisnahme Dritter werden dem Grundbuchamt vorgelegt; dieses prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit. Erst mit dem Eintrag im Grundbuch ist die Zuschreibung im rechtlichen Sinne abgeschlossen und gegenüber jedermann wirksam.

Welche Bedeutung haben das Liegenschaftskataster und die Vermessung im Rahmen der Zuschreibung?

Das Liegenschaftskataster ist die maßgebende Grundlage für alle zivilrechtlichen Vorgänge am Grundstück. Jede Zuschreibung erfordert eine aktuelle Vermessung der betroffenen Flächen durch das Vermessungsamt oder eine öffentlich bestellte Vermessungsstelle. Die Ergebnisse dieser Vermessung, insbesondere die Feststellung und Abmarkung neuer Grenzpunkte, werden ins Liegenschaftskataster übernommen. Erst wenn die Veränderungen katasteramtlich bestätigt sind, kann das Grundbuch entsprechend berichtigt werden. Die korrekte Übernahme der Vermessungsdaten ist damit integraler Bestandteil der Rechtssicherheit einer Grundstückszuschreibung.

Welche Kosten und Gebühren sind mit der Zuschreibung eines Grundstücks verbunden?

Die Zuschreibung eines Grundstücks zieht verschiedene Kosten nach sich, die sich auf behördliche Gebühren (z. B. für die Grundbuchberichtigung, Eintragungsgebühren), Notariatskosten für Beglaubigungen und die Erarbeitung entsprechender Urkunden sowie Kosten für die amtliche Vermessung und Katasteränderung verteilen. Hinzu kommen gegebenenfalls Kosten für die Erwirkung von Zustimmungen Dritter sowie Auslagen für etwaige Rechtsberatung. Die exakte Höhe richtet sich nach den jeweiligen Landesgesetzen, dem Geschäftswert und dem Umfang der zum Vollzug erforderlichen Maßnahmen.