Legal Lexikon

Wiki»Legal Lexikon»Steuerrecht»Zuschlagsteuern

Zuschlagsteuern


Begriff und rechtliche Einordnung der Zuschlagsteuern

Zuschlagsteuern sind Steuern, die als ergänzende oder zusätzliche Abgaben parallel zu einer bereits bestehenden Hauptsteuer erhoben werden. Sie greifen somit auf die Bemessungsgrundlage oder die festgesetzte Steuerschuld der jeweiligen Hauptsteuer zurück und erhöhen diese um einen gesetzlich festgelegten Prozentsatz oder einen Festbetrag. Zuschlagsteuern werden entweder vom Bund, den Ländern oder den Gemeinden erhoben, wobei sich die konkrete Ausgestaltung nach dem jeweiligen Steuergebiet und dem jeweiligen Gesetzgebungsrecht richtet.

Definition der Zuschlagsteuer

Der Begriff Zuschlagsteuer bezeichnet eine Sonderform von Steuern, die nicht eigenständig, sondern nur im Zusammenhang mit einer bereits erhobenen Steuer (sog. Hauptsteuer) entsteht. Rechtsgrundlage, Höhe, Erhebungsform und Verwendungszweck der Zuschlagsteuern sind gesetzlich normiert und richten sich nach der sie ergänzenden Hauptsteuer.

Charakteristika von Zuschlagsteuern

  • Abhängigkeit von einer Hauptsteuer: Die Zuschlagsteuer kann stets nur in Verbindung mit einer konkreten Hauptsteuer erhoben werden.
  • Bemessungsgrundlage: Die Bemessungsgrundlage leitet sich entweder unmittelbar von der Bemessungsgrundlage der Hauptsteuer ab oder die festgesetzte Hauptsteuerschuld wird als Basis verwendet.
  • Formale Erhebung: Die Zuschlagsteuer wird in der Regel zusammen mit der Hauptsteuer festgesetzt und mit deren Steuerbescheid erhoben.
  • Eigenständige Gesetzgebung: Die Einführung, Erhebung und Verwendung von Zuschlagsteuern ist insbesondere durch Spezialgesetze, entsprechende Verwaltungsanweisungen sowie landes- oder bundesrechtliche Regelungen geregelt.

Rechtsgrundlagen und Gesetzgebungskompetenz

Zuschlagsteuern unterliegen, wie andere Steuerarten, der Gesetzgebungshoheit. In Deutschland ist das Recht der Zuschlagsteuern insbesondere im Grundgesetz sowie in diversen Steuergesetzen geregelt.

Verfassungsrechtliche Grundlagen

Gemäß Art. 106 und 105 des Grundgesetzes können Bund, Länder und Gemeinden Zuschlagsteuern erheben, sofern die Gesetzgebungskompetenz besteht und das Grundgesetz dafür eine entsprechende Rechtsgrundlage bereitstellt. Besonders hervorzuheben ist hier der Bund-Länder-Finanzausgleich, bei dem Zuschlagsteuern eine systematische Rolle spielen können.

Steuerrechtliche Einzelregelungen

Zuschlagsteuern werden in verschiedenen Einzelsteuergesetzen geregelt. Beispiele sind:

  • Solidaritätszuschlag: Geregelte Zuschlagsteuer auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (§§ 1 ff. SolZG).
  • Kirchensteuer: In den meisten Ländern als Zuschlag auf die Einkommensteuer und Lohnsteuer (§ 51a EStG i.V.m. Landesgesetzen).
  • Gewerbesteuerumlage: Historisches Beispiel für eine abzuführende Zuschlagsteuer auf die Gewerbesteuer.

Arten von Zuschlagsteuern im deutschen Steuerrecht

Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag, kurz Soli genannt, ist eine bundesrechtliche Zuschlagsteuer nach dem Solidaritätszuschlagsgesetz (SolZG). Er wird als Prozentsatz auf die festgesetzte Einkommensteuer und Körperschaftsteuer erhoben. Rechtsgrundlage, Erhebung, Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten sind detailliert im SolZG geregelt.

Kirchensteuer als Zuschlagsteuer

Die Kirchensteuer stellt in den meisten Bundesländern eine Zuschlagsteuer auf die Lohn- bzw. Einkommensteuer dar. Sie wird von Landesgesetzen geregelt und gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV gewährleistet. Die Höhe des Zuschlags variiert je nach Bundesland zwischen 8% und 9% der Lohn- bzw. Einkommensteuer.

Weitere Beispiele

  • Feuerwehrabgabe als Zuschlagsteuer
  • Zuschlagsteuern im Bereich der Abfall- oder Getränkesteuer in bestimmten Kommunen

Erhebung, Festsetzung und Verwaltung

Festsetzungs- und Erhebungsmodalitäten

Die Festsetzung und Erhebung erfolgt in der Regel zusammen mit der Hauptsteuer durch denselben Steuerbescheid oder durch besondere Erhebungsbescheide. Zuständig hierfür sind regelmäßig die Finanzämter oder die steuererhebenden Behörden, zum Teil auch im Auftrag Dritter, wie beispielsweise der steuererhebenden Kirchen.

Bindungswirkungen und Rechtsweg

Die Höhe der Zuschlagsteuer ist unmittelbar an die Festsetzung der Hauptsteuer gebunden. Werden Nachzahlungs- oder Erstattungsbeträge bei der Hauptsteuer festgestellt, wirkt sich dies automatisch auf die Zuschlagsteuer aus. Streitigkeiten im Zusammenhang mit Zuschlagsteuern unterliegen dem regulären Finanzrechtsweg.

Systematische Einordnung und Abgrenzung

Abgrenzung zu anderen Steuerarten

Zuschlagsteuern sind abzugrenzen von eigenständigen Ergänzungssteuern wie der Kapitalertragsteuer oder der Gewerbesteuerumlage, die keine Zuschlagsteuer, sondern Ergänzung einer bestehenden Steuer darstellen. Ebenso sind sie von Gebühren, Beiträgen und Umlagen abzugrenzen, die zwar ebenfalls als zusätzliche Geldleistungen erhoben werden, jedoch strukturell andere Zweckgebundenheiten und rechtliche Voraussetzungen aufweisen.

Steuerpolitische Bedeutung

Zuschlagsteuern ermöglichen dem Gesetzgeber eine flexible und administrative einfache Möglichkeit, zusätzliche Mittel für besondere Aufgaben oder Zwecke zu generieren, ohne die ursprüngliche Hauptsteuer direkt zu verändern. Zugleich können Zuschlagsteuern gezielt zur Finanzierung gesonderter Haushalte oder zweckgebundener Ausgaben eingesetzt werden (z. B. Aufbau Ost durch den Solidaritätszuschlag).

Internationale und historische Kontexte

Internationale Praxis

Auch andere Staaten kennen Zuschlagsteuern, die teils zur Finanzierung besonderer Staatsaufgaben, teils zur regionalen Mittelverwendung eingesetzt werden. Die rechtliche Ausgestaltung orientiert sich dabei häufig an den jeweiligen nationalen Vorschriften und Verfassungsvorgaben.

Entwicklungsgeschichte in Deutschland

Historisch gab es bereits früh in der deutschen Finanzverwaltung verschiedene Zuschlagsteuern, etwa zur Kriegsfinanzierung oder für außerordentliche Haushalte. Ihre Systematik und Häufigkeit wechselten im Laufe der Geschichte je nach politischer und wirtschaftlicher Lage.

Literatur, Rechtsprechung und weiterführende Quellen

Abschließend ist festzuhalten, dass Zuschlagsteuern sowohl aus technischer als auch aus politischer und finanzwirtschaftlicher Sicht ein zentrales Instrument staatlicher Einnahmeerzielung darstellen. Sie nehmen im deutschen Steuersystem eine eigenständige Position ein und sind in ihrer rechtlichen Ausgestaltung von grundlegenden Verfassungsprinzipien ebenso geprägt wie von spezialgesetzlichen Regelungen.

Weiterführende Literatur

  • Tipke/Lang, Steuerrecht, aktuelle Auflage
  • Seer, in: Kirchhof, EStG-Kommentar, §§ 51a ff.
  • BVerfG, Beschluss v. 9. November 1999 – 2 BvL 28/96 (Solidaritätszuschlag)

Dieser Artikel enthält einen umfassenden Überblick über Begriff, Systematik, rechtliche Grundlagen und die praktische Bedeutung der Zuschlagsteuern im Steuerrecht.

Häufig gestellte Fragen

Wann wird die Zuschlagsteuer erhoben?

Die Zuschlagsteuer wird grundsätzlich immer dann erhoben, wenn eine gesetzlich definierte Hauptsteuer entsteht, zu der eine Zuschlagsteuer vorgesehen ist. Im deutschen Steuerrecht ist dies insbesondere im Bereich der Einkommen- und Körperschaftsteuer der sogenannte Solidaritätszuschlag, aber auch auf kommunaler Ebene beispielsweise der Kirchensteuer-Zuschlag. Für die Entstehung der Zuschlagsteuer ist die Festsetzung der Hauptsteuer maßgeblich, da die Höhe der Zuschlagsteuer regelmäßig als Prozentsatz auf die festgesetzte Hauptsteuerschuld berechnet wird. Das bedeutet, ohne festgesetzte Hauptsteuer kann keine Zuschlagsteuer entstehen. Die Erhebung der Zuschlagsteuer erfolgt im Regelfall durch denselben Steuerbescheid wie die Hauptsteuer, sodass hinsichtlich Fälligkeit, Zahlungsfristen und Rechtsbehelfsmöglichkeiten grundsätzlich dieselben Regelungen gelten wie für die Hauptsteuer selbst. Eine eigenständige Festsetzung findet nur ausnahmsweise statt, etwa wenn die Zuschlagsteuer in anderer Verwaltungshoheit erhoben wird.

Gibt es Ausnahmen von der Erhebung der Zuschlagsteuer?

Ja, das Steuerrecht sieht verschiedene Ausnahmen von der Erhebung der Zuschlagsteuer vor. Beispielsweise unterliegen bestimmte Steuerpflichtige oder Steuerarten nicht der Zuschlagsteuerpflicht. So sind etwa im Bereich des Solidaritätszuschlags bestimmte Einkommensgrenzen sowie Freigrenzen und Freibeträge vorgesehen, bei deren Unterschreiten kein Zuschlag erhoben wird. Auch Einkünfte, die speziellen Steuervergünstigungen unterliegen oder vollständig steuerbefreit sind, können von der Zuschlagsteuer freigestellt sein, sofern der Gesetzgeber dies explizit so geregelt hat. Im Falle der Kirchensteuer als Zuschlagsteuer auf die Einkommen- und Kapitalertragsteuer kann es zu Ausnahmen kommen, wenn der Steuerpflichtige keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Darüber hinaus können durch Doppelbesteuerungsabkommen sowie durch spezifische nationale Regelungen wie Stundung, Erlass oder Verjährung die Auswirkungen und Erhebung einer Zuschlagsteuer modifiziert oder ausgeschlossen sein.

Wie erfolgt die Berechnung der Zuschlagsteuer?

Die Berechnung der Zuschlagsteuer erfolgt in der Regel als prozentualer Zuschlag auf die festgesetzte Hauptsteuer. Die jeweilige Höhe des Prozentsatzes ist gesetzlich fixiert: Der Solidaritätszuschlag beträgt beispielsweise aktuell 5,5 % der festgesetzten Einkommen- oder Körperschaftsteuer, während die Kirchensteuer je nach Bundesland und Religionsgemeinschaft zwischen 8 % und 9 % der Einkommensteuer liegt. Bemessungsgrundlage ist stets die tatsächlich festgesetzte und nicht etwa die zu zahlende Steuer nach Abzug von Ermäßigungen, Gutschriften oder Anrechnungen. Zuschlagsteuern werden damit auch dann fällig, wenn die Hauptsteuer durch andere Steuervergütungen ausgeglichen wird. Sonder- und Ausnahmefälle sind im Gesetz geregelt, insbesondere betreffend die Verrechnung mit ausländischer Steuer oder Anwendung von Anrechnungsmethoden im internationalen Kontext.

Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen zur Anfechtung der Zuschlagsteuer?

Die Zuschlagsteuer unterliegt denselben rechtlichen Prüfungsmaßstäben wie die zugrundeliegende Hauptsteuer. Sie kann daher mit denselben Rechtsmitteln – etwa dem Einspruch oder der Klage vor dem Finanzgericht – angefochten werden wie die entsprechende Hauptsteuerfestsetzung. Voraussetzung hierfür ist, dass der zugrundeliegende Steuerbescheid, der die Zuschlagsteuer umfasst, innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist angefochten wird. Darüber hinaus greift die Bindungswirkung: Wird die Hauptsteuer aufgehoben oder gemindert, muss zwangsläufig auch die Zuschlagsteuer entsprechend angepasst werden. Die Revision zum Bundesfinanzhof oder die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht können ebenfalls Wege zur Anfechtung sein, sofern grundsätzliche Rechtsfragen betroffen sind. Im Rahmen des Einspruchs- oder Klageverfahrens kann grundsätzlich nicht nur die Höhe, sondern auch die Rechtmäßigkeit der Erhebung als solche überprüft werden.

Wie verjähren Ansprüche auf die Zuschlagsteuer?

Für die Verjährung von Ansprüchen bezüglich der Zuschlagsteuer gelten gemäß der Abgabenordnung (AO) grundsätzlich dieselben Fristen und Regelungen wie für die zugrundeliegende Hauptsteuer. Die Festsetzungsfrist beträgt regelmäßig vier Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zuschlagsteuer entstanden ist (§ 169 AO), kann sich jedoch bei Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung auf zehn bzw. fünf Jahre verlängern. Eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung ist möglich, etwa durch Einleitung sozialrechtlicher oder steuerstrafrechtlicher Ermittlungen oder durch das Stellen eines Antrags. Die Zahlungsverjährung beträgt grundsätzlich fünf Jahre, beginnend mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf Zahlung der Zuschlagsteuer fällig geworden ist (§ 228 AO). Die Fristen sind identisch mit denen der Hauptsteuer und die Verjährungstatbestände erfassen Zuschlagsteuern gleichermaßen wie Hauptsteuern.

In welchem Zusammenhang steht die Zuschlagsteuer zur Hauptsteuer?

Rechtlich betrachtet ist die Zuschlagsteuer stets akzessorisch zur jeweiligen Hauptsteuer, das heißt, sie kann nur dann entstehen, in dem Maße wie auch eine Hauptsteuer entsteht. Sie teilt die rechtliche Schicksal der Hauptsteuer: Änderungen, Aufhebungen oder Erlasse der Hauptsteuer wirken sich unmittelbar und zwingend auf die Zuschlagsteuer aus. Die Vorschriften zur Festsetzung, Fälligkeit, Säumnis und Vollstreckung der Hauptsteuer gelten auch für die Zuschlagsteuer, es sei denn, gesetzlich ist ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt. Die Abhängigkeit und rechtliche Verknüpfung zwischen Haupt- und Zuschlagsteuer ergeben sich aus den jeweiligen Spezialgesetzen (z.B. Solidaritätszuschlaggesetz, Kirchensteuergesetze der Länder). Die selbständige Anfechtung isoliert gegen die Zuschlagsteuer ist regelmäßig nicht möglich, sondern erfolgt immer im Kontext der Hauptsteuerfestsetzung.

Wie erfolgt der Vollzug und die Erhebung der Zuschlagsteuer?

Der Vollzug sowie die Erhebung der Zuschlagsteuer richten sich nach denselben abgabenrechtlichen Vorgaben wie die zugrundeliegende Hauptsteuer. In der Regel erfolgt die Erhebung im Rahmen des Steuerbescheids der Hauptsteuer (z.B. Einkommensteuerbescheid), in dem die Zuschlagsteuer als weitere Posten aufgeführt wird. Die Fälligkeit, Säumniszuschläge, Vollstreckungsmaßnahmen oder auch Ratenzahlungen und Stundungen werden einheitlich mit der Hauptsteuer behandelt. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit zur Festsetzung und Erhebung der Zuschlagsteuer obliegt grundsätzlich der Behörde, die auch für die Hauptsteuer zuständig ist (meist das Finanzamt). Ausnahmen bestehen, etwa bei Kirchensteuer-Zuschlägen, die teilweise durch die Kirchen selbst oder durch öffentlich-rechtliche Kassen eingezogen werden. Auch hier greifen jedoch die Vorschriften der Abgabenordnung, sofern nicht im Spezialgesetz Abweichendes geregelt ist.