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Zusammenfassende Meldung


Die Zusammenfassende Meldung (ZM) im Umsatzsteuerrecht

Die Zusammenfassende Meldung, abgekürzt ZM, ist ein zentrales Instrument im deutschen und europäischen Umsatzsteuerrecht, das insbesondere zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs und zur Sicherstellung der korrekten Besteuerung innergemeinschaftlicher Waren- und Dienstleistungsströme dient. Die Meldepflicht ergibt sich aus der Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) sowie aus entsprechenden Regelungen im deutschen Umsatzsteuergesetz (UStG) und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV).

Rechtsgrundlagen

Europäische Grundlage

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung basiert auf Art. 262 bis 271 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) der Europäischen Union. Ziel dieser Regelungen ist es, den Informationsaustausch zwischen den Finanzbehörden der EU-Mitgliedstaaten zu fördern, insbesondere zur Kontrolle der Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Transaktionen innerhalb der EU.

Nationale Rechtsgrundlage (Deutschland)

Die relevanten Vorschriften im deutschen Recht finden sich in:

  • § 18a Umsatzsteuergesetz (UStG)
  • §§ 72a bis 73b Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)

Diese gesetzlichen Regelungen spezifizieren die Meldepflichten, die relevanten Transaktionen sowie die Form und Fristen der Abgabe.

Anwendungsbereich und Zweck

Die Zusammenfassende Meldung dient dazu, innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte und bestimmte sonstige Leistungen (B2B zwischen steuerpflichtigen Unternehmen innerhalb der EU) zu melden. Auf diese Weise können die Finanzbehörden überprüfen, ob der Erwerb der Waren oder Leistungen im Bestimmungsland der Besteuerung unterliegt.

Innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen sind im Regelfall im Ursprungsland von der Umsatzsteuer befreit, während der Erwerber im Bestimmungsland die Umsatzsteuer schuldet (sogenanntes Bestimmungslandprinzip). Die ZM ermöglicht es den Steuerbehörden, diesen Mechanismus zu kontrollieren und Steuerhinterziehung durch Scheinrechnungen oder Karussellgeschäfte zu verhindern.

Inhalt, Form und Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung

Meldepflichtige Umsätze

Folgende Umsätze sind in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben:

  • Innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1b UStG i.V.m. § 6a UStG)
  • Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte (§ 25b UStG)
  • Sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG (Leistungen an Unternehmer in anderen EU-Ländern, bei denen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet, sog. Reverse-Charge-Verfahren)

Angaben in der Meldung

Die Zusammenfassende Meldung ist elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Folgende Angaben sind erforderlich:

  • Steuer-Identifikationsnummer des meldenden Unternehmens
  • Die mehrwertsteuerlichen Identifikationsnummern der Abnehmer in den jeweils anderen EU-Mitgliedstaaten
  • Die Summe der jeweils erzielten Umsätze je Empfängerland und Empfänger
  • Art der erzielten Umsätze (Lieferung, sonstige Leistung, Dreiecksgeschäft)

Elektronische Übermittlung

Die Meldung ist ausschließlich elektronisch über die amtlich vorgeschriebenen Schnittstellen (z. B. mit dem ELSTER-Verfahren) an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Ausnahmen von der elektronischen Übermittlung sind nur in besonderen Härtefällen möglich.

Fristen und Abgabezyklen

Die Abgabefristen der Zusammenfassenden Meldung richten sich nach der Art und Höhe der gemeldeten Umsätze:

  • Grundsätzlich monatliche Abgabe bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums
  • Quartalsweise Abgabe bei geringen Umsätzen (Summe der steuerbaren innergemeinschaftlichen Lieferungen oder Leistungen in den letzten vier Quartalen ≤ 50.000 EUR)
  • Bei erstmaligen und unregelmäßigen Umsätzen oder besonderen Voraussetzungen kann eine jährliche Abgabe möglich sein

Bei Nichteinhaltung der Fristen drohen steuerliche Sanktionen und Bußgelder.

Pflichten, Korrekturmeldungen und Sanktionen

Korrekturen

Ergibt sich nachträglich, dass eine bereits abgegebene Zusammenfassende Meldung unvollständig oder fehlerhaft ist, muss der Steuerpflichtige unverzüglich eine berichtigte Meldung abgeben.

Sanktionen bei Verstößen

Die unterlassene, verspätete oder unzutreffende Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 26a UStG i.V.m. § 379 AO) und kann mit einem Bußgeld bis zu 5.000 EUR geahndet werden. Zudem können steuerliche Nachteile, wie die Versagung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen, drohen.

Abgrenzung zu anderen steuerlichen Meldungen

Die Zusammenfassende Meldung ist von der Umsatzsteuervoranmeldung und der Umsatzsteuerjahreserklärung zu unterscheiden. Während in der Voranmeldung und Jahreserklärung alle steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze gemeldet werden, betrifft die ZM ausschließlich bestimmte grenzüberschreitende Transaktionen innerhalb der Europäischen Union.

Bedeutung im europäischen Kontext

Die Zusammenfassende Meldung ist ein Schlüsselelement innerhalb des EU-weiten Mehrwertsteuer-Kontrollsystems (VIES – VAT Information Exchange System) und dient sowohl der Bekämpfung von Karussellbetrug als auch der reibungslosen Abwicklung des Umsatzsteuerverfahrens bei grenzüberschreitendem Waren- und Dienstleistungsverkehr. Die gemeldeten Daten werden zwischen den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten ausgetauscht und abgeglichen.

Praktische Hinweise und Besonderheiten

Start-ups und Kleinunternehmen

Auch Unternehmen mit geringem Umsatzvolumen, die innergemeinschaftliche Lieferungen oder Leistungen ausführen, unterliegen der Meldepflicht. Bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte wird die Abgabefrequenz angepasst.

Dauerfristverlängerung

Eine Dauerfristverlängerung, wie sie im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung möglich ist, ist für die Zusammenfassende Meldung nicht vorgesehen.

Steuerbefreiung

Die steuerliche Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferungen nach § 4 Nr. 1b UStG ist grundsätzlich an die ordnungsgemäße Abgabe der Zusammenfassenden Meldung geknüpft (§ 6a Abs. 4 UStG).

Fazit

Die Zusammenfassende Meldung ist ein elementarer Bestandteil des innergemeinschaftlichen Umsatzsteuerrechts. Sie dient der Kontrolle und Sicherstellung der Besteuerung grenzüberschreitender Geschäfte zwischen Unternehmen innerhalb der Europäischen Union. Die Meldepflichten sind detailliert gesetzlich geregelt. Wer innergemeinschaftliche Warenlieferungen und bestimmte Dienstleistungen erbringt, ist zur fristgerechten und vollständigen Abgabe verpflichtet, andernfalls drohen empfindliche Rechtsfolgen. Die ZM fördert die Transparenz im Binnenmarkt und unterstützt den Kampf gegen Umsatzsteuerbetrug.

Häufig gestellte Fragen

Wann muss eine Zusammenfassende Meldung abgegeben werden?

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) besteht, sobald ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG innergemeinschaftliche Warenlieferungen an Unternehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten ausführt oder bestimmte sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG erbringt. Die Meldepflicht entsteht grundsätzlich in dem Zeitraum, in dem die Steuer für die jeweilige Lieferung entsteht, das heißt regelmäßig mit der Ausführung der Lieferung oder Leistung. Auch steuerfreie innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte sowie innergemeinschaftliche Güterbeförderungen und -vermittlungen fallen unter die Meldepflicht. Maßgeblich ist das Leistungsempfängerprinzip: Sobald der Umsatz Empfänger im EU-Ausland betrifft und dieser durch seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) als Unternehmer identifiziert wird, muss die entsprechende Meldung elektronisch über das amtlich vorgeschriebene Formular an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt werden.

Welche Fristen gelten für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung?

Die Fristen für die Abgabe der ZM sind streng geregelt und richten sich nach § 18a Abs. 1 und 2 UStG. Grundsätzlich ist die Meldung monatlich bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums (Kalendermonat) elektronisch abzugeben, sofern im jeweiligen Meldezeitraum innergemeinschaftliche Lieferungen oder sonstige meldepflichtige Umsätze getätigt wurden. Liegen die Umsätze im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr unter 50.000 €, kann auf Antrag beim Finanzamt die vierteljährliche Abgabe genehmigt werden. Wird eine Frist versäumt, drohen empfindliche Bußgelder und steuerrechtliche Nachteile, wie zum Beispiel die Versagung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen.

Welche Pflichtangaben müssen in der Zusammenfassenden Meldung gemacht werden?

Die Zusammenfassende Meldung muss genaue Angaben zu den gemeldeten Umsätzen enthalten. Dazu gehören insbesondere die eigene USt-IdNr., die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer(n) der jeweiligen Leistungsempfänger im anderen Mitgliedstaat, der gesamte Wert der gelieferten Waren bzw. der erbrachten sonstigen Leistungen, sowie der Zeitraum, in dem die Umsatzsteuer entsteht. Jeder Umsatz muss einzeln und korrekt zu der jeweiligen USt-IdNr. des Empfängers zugeordnet werden. Besonders zu beachten ist, dass die Angaben korrekt und vollständig sein müssen, da bei fehlerhafter oder unvollständiger Meldung steuerliche Sanktionen drohen können.

Welche Konsequenzen drohen bei Nichterfüllung oder fehlerhafter Abgabe der Zusammenfassenden Meldung?

Die Nichtabgabe, verspätete oder fehlerhafte Abgabe der Zusammenfassenden Meldung stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 26a UStG dar und kann mit einem Bußgeld bis zu 5.000 € geahndet werden. Zusätzlich besteht die Gefahr, dass die Steuerbefreiung für die gemeldete innergemeinschaftliche Lieferung versagt wird, wenn die formalen Anforderungen der Abgabe nicht erfüllt wurden. Das bedeutet, dass die Lieferung rückwirkend in Deutschland der Umsatzsteuer unterworfen wird, was ein erhebliches finanzielles Risiko für den Unternehmer darstellt. Auch können Prüfungen und Nachfragen der Finanzbehörden zu erhöhtem Verwaltungsaufwand führen.

Können Zusammenfassende Meldungen nachträglich korrigiert werden?

Ja, nachträgliche Korrekturen sind möglich und unter Umständen sogar verpflichtend. Stellt ein Unternehmer nach Abgabe einer ZM fest, dass Angaben fehlerhaft, unvollständig oder unrichtig waren, muss unverzüglich eine berichtigte Meldung abgegeben werden. Dies erfolgt ebenfalls elektronisch über die vom BZSt bereitgestellten, amtlichen Formulare. Die Korrektur muss sich auf den Meldezeitraum beziehen, in dem der Fehler gemacht wurde. Wird die Korrektur unterlassen, liegt auch hierin eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße verfolgt werden kann.

Müssen auch Kleinunternehmer eine Zusammenfassende Meldung abgeben?

Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG sind von der Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung grundsätzlich nicht automatisch befreit. Sobald sie innergemeinschaftliche Lieferungen erbringen oder sonstige meldepflichtige Leistungen an Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten ausführen und über eine USt-IdNr. verfügen, sind sie wie jeder andere Unternehmer verpflichtet, eine ZM abzugeben. Maßgeblich ist die Ausführung des meldepflichtigen Umsatzes, nicht der Kleinunternehmerstatus.

Welche Umsätze sind von der Meldepflicht in der Zusammenfassenden Meldung ausgenommen?

Von der Meldepflicht ausgenommen sind Lieferungen und Leistungen, die nicht unter die Kategorien der innergemeinschaftlichen Warenlieferungen oder der bestimmten sonstigen Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG fallen. Ebenso nicht meldepflichtig sind Ausfuhren in Drittländer (außerhalb der EU), Umsätze mit Privatpersonen (ausgenommen bestimmte Leistungen, bei denen das Reverse-Charge-Verfahren greift), wie auch andere Umsätze, die in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig sind. Auch innergemeinschaftliche Erwerbe im Inland durch den deutschen Unternehmer müssen nicht in der ZM gemeldet werden.