Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist ein rechtlicher Akt, durch den eine Person das Recht erhält, als Rechtsanwalt (m/w/d) tätig zu werden. Die Voraussetzungen, das Verfahren sowie die Rechtsfolgen der Zulassung sind im deutschen Recht detailliert geregelt und im besonderen Maße im Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) sowie in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verankert.
Voraussetzungen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft setzt gemäß § 4 BRAO grundsätzlich voraus, dass der Antragsteller
- die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (§ 5 BRAO) besitzt,
- nicht berufsunwürdig bzw. infolge strafgerichtlicher Verurteilung ausgeschlossen ist (§ 7 BRAO; § 45 BRAO),
- nicht in bestimmten öffentlichen Dienstverhältnissen steht, die nach § 7 Nr. 3 BRAO mit dem Anwaltsberuf unvereinbar sind,
- die Eignung und Zuverlässigkeit zur ordnungsgemäßen Ausübung des Anwaltsberufs nachweist.
Befähigung zum Richteramt
Für die Befähigung zum Richteramt sind gemäß § 5 BRAO der erste und zweite Abschnitt der Prüfung nach dem Deutschen Richtergesetz, mithin das Bestehen des ersten und zweiten juristischen Staatsexamens, erforderlich. Ausnahme- und Sonderregelungen gelten für qualifizierte Rechtskundige aus EU-Mitgliedstaaten (siehe hierzu auch § 4a BRAO und das EuRAG).
Berufliche Unvereinbarkeiten
Damit eine Person als Rechtsanwalt tätig sein kann, dürfen bestimmte berufliche Tätigkeiten nicht gleichzeitig ausgeübt werden. Öffentliche Ämter, Beamtenverhältnisse oder Tätigkeiten, die mit dem freien, unabhängigen Beruf des Rechtsanwalts kollidieren, schließen die Zulassung regelmäßig aus. Näheres regelt § 7 BRAO.
Antrag und Zulassungsverfahren
Zulassungsantrag
Die Zulassung wird auf Antrag erteilt. Dieser ist schriftlich einzureichen. Dem Antrag sind gemäß §§ 6, 8 BRAO beizufügen:
- Geburtsurkunde
- Nachweise zu Ausbildung und Befähigung (Examenszeugnisse)
- Führungszeugnis
- Erklärung über bisherige Vorstrafen und die Vermögensverhältnisse
- Nachweis über eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung (§ 51 BRAO)
Prüfung des Antrags
Die zuständige Stelle prüft, ob die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen und ob keine Ausschlussgründe bestehen. Insbesondere wird die persönliche Eignung und Integrität des Antragstellers überprüft.
Entscheidung und Zulassungsurkunde
Liegt ein vollständiger Antrag vor und sind alle Voraussetzungen erfüllt, erfolgt die Zulassung durch förmlichen Verwaltungsakt. Dem Antragsteller wird eine Zulassungsurkunde ausgehändigt, mit deren Annahme die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ bzw. „Rechtsanwältin“ entsteht.
Berufsausübung und Wirkungen der Zulassung
Berufsrechtliche Stellung
Mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist das Recht verbunden, unabhängig, eigenverantwortlich und auf fremde Rechnung Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Rechtsanwälte unterliegen eigenen berufsrechtlichen Pflichten, unter anderem zur Verschwiegenheit, Unabhängigkeit, Sorgfalt und Pflicht zur ordnungsgemäßen Berufsausübung.
Anwaltliche Berufsausübungsgesellschaft
Nach aktueller Gesetzeslage sind auch die Zulassung und Ausübung in der Form einer Berufsausübungsgesellschaft (z.B. PartGmbB, GmbH) möglich. Hierfür gelten eigene Zulassungsvoraussetzungen (§§ 59c ff. BRAO).
Ruhen, Erlöschen und Widerruf der Zulassung
Ruhen der Zulassung
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann nach § 29 BRAO in gesetzlich vorgesehenen Fällen ruhen, z.B. während einer Tätigkeit als Beamter oder Richter auf Zeit.
Erlöschen der Zulassung
Das Erlöschen der Zulassung ist insbesondere geregelt in § 13 BRAO. Es erfolgt unter anderem:
- mit Tod des Anwalts,
- bei Verzicht auf die Zulassung,
- bei Eintritt in ein mit dem Anwaltsberuf unvereinbares Amt oder Beschäftigungsverhältnis.
Widerruf der Zulassung
Ein Widerruf der Zulassung kann nach § 14 BRAO erfolgen, insbesondere wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Zulassungsvoraussetzung nicht bestand oder weggefallen ist (etwa Unzuverlässigkeit, Vermögensverfall).
Europäische und Internationale Aspekte
Zulassung ausländischer Rechtsanwälte
Für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz regelt das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) die Rahmenbedingungen für die Zulassung zur Anwaltschaft in Deutschland. Nach erfolgter Gleichwertigkeitsprüfung ist auch eine Aufnahme in die deutsche Anwaltschaft möglich.
Berufshaftpflichtversicherung
Vor Erteilung der Zulassung ist der Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung zu erbringen (§ 51 BRAO). Die Mindestversicherungssummen und weitere Details sind gesetzlich geregelt und dienen dem Schutz der Mandanten.
Kosten und Gebühren der Zulassung
Für die Bearbeitung und Erteilung der Zulassung wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, deren Höhe durch die Gebührenordnung festgelegt ist. Diese beinhaltet in der Regel auch die Kosten für die Ausstellung der Zulassungsurkunde.
Literatur und Weblinks
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
- Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Hinweis: Die vorliegende Darstellung stellt einen allgemeinen Überblick dar und ersetzt keine verbindliche rechtliche Beratung oder individuelle Bewertung im Einzelfall. Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen sind zu beachten.
Häufig gestellte Fragen
Welche Voraussetzungen müssen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erfüllt sein?
Für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland sind die gesetzlichen Voraussetzungen vor allem in § 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geregelt. Demnach müssen Bewerber die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (DRiG) besitzen, was bedeutet, dass sowohl das erste als auch das zweite juristische Staatsexamen erfolgreich abgelegt worden sein müssen. Darüber hinaus darf kein Zulassungshindernis vorliegen, etwa eine strafgerichtliche Verurteilung, die die Eignung zur Ausübung des Anwaltsberufs in Frage stellt (§§ 7, 7a BRAO), und der Bewerber muss die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzen. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Versicherungspflicht: Nachzuweisen ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 51 BRAO), ohne den keine Zulassung erfolgen darf. Schließlich darf der Bewerber nicht in einer Stellung stehen, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar ist, beispielsweise als Richter oder Beamter (§ 47 BRAO).
Wie ist das Zulassungsverfahren zur Rechtsanwaltschaft ausgestaltet?
Das Zulassungsverfahren wird bei der regional zuständigen Rechtsanwaltskammer durchgeführt. Der Antrag auf Zulassung muss schriftlich gestellt werden und sämtliche Nachweise über die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen sowie über das Nichtvorliegen von Zulassungshindernissen beinhalten. Zu den einzureichenden Unterlagen zählen amtlich beglaubigte Kopien der Zeugnisse beider juristischer Staatsprüfungen, ein Lebenslauf, ein aktuelles Führungszeugnis, eine Bestätigung über die Tätigkeit in der Referendarausbildung und der Nachweis der abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherung. Nach Prüfung aller Voraussetzungen entscheidet die Kammer über die Zulassung und erteilt mit positivem Bescheid die Zulassungsurkunde, mit deren Aushändigung die Rechtsanwaltschaft gemäß § 12 Absatz 1 BRAO beginnt.
Welche Rolle spielt die Berufshaftpflichtversicherung bei der Zulassung?
Die Berufshaftpflichtversicherung ist eine zwingende Voraussetzung zur Zulassung als Rechtsanwalt. Nach § 51 BRAO ist der Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall erforderlich. Die Versicherung dient dem Schutz der Mandanten vor Vermögensschäden, die durch anwaltliche Fehler entstehen könnten. Ohne einen solchen Versicherungsnachweis darf die Zulassung gemäß § 12 BRAO nicht erfolgen. Der Nachweis muss der Rechtsanwaltskammer regelmäßig erbracht und aufrechterhalten werden; andernfalls droht die Rücknahme oder das Ruhen der Zulassung.
Gibt es neben der deutschen auch die europäische Zulassung als Rechtsanwalt?
Ja, EU-Bürger können sich unter bestimmten Bedingungen als europäische Rechtsanwälte nach § 206 ff. BRAO in Deutschland niederlassen oder zeitlich begrenzt tätig werden. Voraussetzung ist die Zugehörigkeit zu einem Anwaltsberuf in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR. Die EU-Anwälte müssen sich bei der Rechtsanwaltskammer registrieren lassen und wesentliche Nachweise (wie den Herkunftsnachweis der Heimatkammer, Versicherungsnachweis) vorlegen. Nach dreijähriger Tätigkeit können sie die volle deutsche Zulassung beantragen (§ 11 EuRAG).
Welche Tätigkeiten sind mit einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlaubt?
Mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird das Recht zur Beratung und Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 BRAO) sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich erworben. Durch die Zulassung besteht die Befugnis, Mandanten in allen deutschen Gerichten mit Ausnahme des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen zu vertreten, sofern keine besonderen Voraussetzungen bestehen. Daneben sind Rechtsanwälte auch zur berufsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Steuerberatung (im zulässigen Rahmen des § 3 Nr. 2 StBerG) befugt. Die genauen Tätigkeiten unterliegen jedoch je nach Gerichtszulassung und Tätigkeit bestimmten Beschränkungen und besonderen Regeln.
Kann eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wieder entzogen werden?
Ja, nach den §§ 13 bis 15 BRAO kann die Zulassung rückwirkend entzogen oder widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die bereits bei der Zulassung zur Versagung geführt hätten. Ein Entzug kommt insbesondere bei schweren Straftaten, der Aufgabe der Versicherung oder dem Auftreten weiterer Versagungsgründe (etwa bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Berufspflichten) in Betracht. Der Entzug wird regelmäßig von der zuständigen Rechtsanwaltskammer ausgesprochen, gegen deren Bescheid Rechtsmittel zur Verfügung stehen.