Begriff und rechtliche Definition des Zoos
Ein Zoo ist eine dauerhafte Einrichtung, in der lebende Tiere wildlebender Arten zum Zweck der öffentlichen Zurschaustellung während eines bedeutenden Teils des Jahres gehalten werden. Die Definition sowie die gesetzlichen Anforderungen an Zoos sind in verschiedenen nationalen und internationalen Rechtsvorschriften verankert. Im deutschen Recht ergibt sich die maßgebliche Definition aus dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und den darauf aufbauenden landesrechtlichen Vorschriften, während auf europäischer Ebene insbesondere die EU-Zoorichtlinie 1999/22/EG heranzuziehen ist.
Historische Entwicklung des Zoorechts
Die rechtliche Regulierung von Zoos hat eine lange Entwicklungsgeschichte, die von Tierschutznormen bis hin zu detaillierten Umwelt- und Artenschutzregelungen reicht. Bereits im 19. Jahrhundert wurden erste gesetzliche Anforderungen an die Tierhaltung formuliert. Im Laufe des 20. Jahrhunderts wuchsen die Anforderungen an Tierwohl, Haltung und gesellschaftliche Verantwortung stetig.
Mit der EU-Zoorichtlinie und deren Umsetzung in nationales Recht wurde das Rechtsregime grundlegend verändert: Zoos wurden verstärkt an Anforderungen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, zur Umweltbildung sowie zur Forschung gebunden.
Rechtsgrundlagen
Nationale Rechtsvorschriften
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Das Bundesnaturschutzgesetz regelt im § 42 die Anforderungen an die Haltung wildlebender Tiere in Zoos. Zoos bedürfen in Deutschland einer besonderen behördlichen Genehmigung, die an verschiedene Voraussetzungen geknüpft ist. Schwerpunkte sind dabei Anforderungen an Tierwohl, artgerechte Haltung, Arten- und Umweltschutz sowie Seuchenschutz.
Tierschutzgesetz (TierSchG)
Das Tierschutzgesetz bildet die zentrale Grundlage für den Schutz der in Zoos gehaltenen Tiere. Es schreibt unter anderem vor, dass Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen untergebracht werden müssen. Eingriffe an Tieren sowie Transport und Zucht unterliegen speziellen Auflagen.
Weitere relevante Gesetze
- Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
- Tierschutztransportverordnung
- Verordnungen auf Landesebene zu Tierhaltung und Betriebserlaubnis
- Baurechtliche Vorschriften (BauGB, BauO der Länder) bezüglich Errichtung baulicher Anlagen
Internationale Rechtsvorschriften
EU-Zoorichtlinie 1999/22/EG
Die EU-Zoorichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass Zoos im Sinne des Natur-, Arten- und Tierschutzes genehmigt und regelmäßig überwacht werden. Kernelemente sind die Förderung von Arterhaltung, Umweltbildung, Forschung und artgerechter Tierhaltung. Die Richtlinie ist in Deutschland im Bundesnaturschutzgesetz und in den Landesregelungen umgesetzt.
Artenschutzabkommen (CITES)
Zoos sind in besonderer Weise betroffen von internationalen Artenschutzabkommen, insbesondere vom Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES), das Handel und Besitz von bedrohten Tierarten reglementiert.
Zulassung und Betrieb von Zoos
Genehmigungsverfahren
Die Errichtung und der Betrieb eines Zoos sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn die gesetzlichen Anforderungen insbesondere hinsichtlich Artenschutz, Tierwohl und Sicherheit erfüllt sind. Die Behörden überprüfen dabei:
- Nachweis der fachlichen Eignung der Leitung
- Vorlage eines Haltungskonzeptes
- Maßnahmen zur Vermeidung des Entweichens von Tieren
- Erfüllung von Anforderungen an Gehege, Sicherheit und Tierhaltung
- Nachweis von Konzepten zu Bildung und Forschung
Überwachung und Kontrolle
Zoos unterliegen einer regelmäßigen behördlichen Kontrolle, um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten. Schwerpunkt der Überwachung sind Tierwohl, Bestandserhaltung und Hygienestandards. Die Behörden können bei Verstößen Auflagen erteilen oder den Betrieb untersagen.
Verpflichtungen von Zoobetreibern
Artenschutz und Arterhaltung
Zoos sind verpflichtet, sich an Programmen zur Erhaltung bedrohter Arten zu beteiligen. Dies umfasst Maßnahmen wie Nachzuchtprogramme, Erhaltungszucht, Teilnahme an Bestandserfassungen und Zusammenarbeit mit anderen zoologischen Einrichtungen.
Umweltbildung und -information
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dienen Zoos auch der Förderung des Umweltbewusstseins. Die Betreiber müssen sicherstellen, dass Besucher über die gehaltenen Arten, deren Lebensräume sowie Artenschutzbedrohungen informiert werden.
Forschung
Zoos unterstützen wissenschaftliche Forschung zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur Förderung des Tierschutzes. Die Beteiligung an genetischen und biologischen Studien, Monitoringprojekten und tierärztlicher Forschung ist gesetzlich ausdrücklich erwünscht.
Tierhaltung und -schutz
Betreiber müssen eine artgerechte Unterbringung, Pflege und medizinische Versorgung der Tiere gewährleisten. Detaillierte Vorschriften legen fest, welche Anforderungen die Gehege und deren Ausgestaltung sowie die regelmäßige Kontrolle des Gesundheitszustands erfüllen müssen.
Tierrechtliche und sonstige Haftungsfragen
Haftung für Tierhaltung
Zoos haften nach § 833 BGB („Tierhalterhaftung“) für Schäden, die von den gehaltenen Tieren verursacht werden. Dies gilt insbesondere für Fälle von Ausbruch, Bissverletzungen oder andere von Tieren verursachte Schäden an Dritten.
Haftung gegenüber Besuchern
Betreiber von Zoos sind verpflichtet, alle zumutbaren Sicherungsvorkehrungen zum Schutz der Besucher zu treffen. Dies umfasst zum Beispiel Absicherungen gegen Gefahren, Absperrungen, Hinweisschilder und Notfallpläne. Kommt es zu Verletzungen durch Tiere oder mangelhafte Verkehrssicherung, kann eine Haftung nach allgemeinen deliktischen Vorschriften (§§ 823 ff. BGB) bestehen.
Umweltrechtliche Verantwortung
Zoos müssen Vorschriften zum Umweltschutz, etwa zum Umgang mit Abwasser, Futter- und Tierentsorgung sowie Immissionsschutz, einhalten. Verstöße können zu Bußgeldern, Auflagen oder im Extremfall zum Widerruf der Betriebserlaubnis führen.
Unterschied zu Tierparks, Wildgehegen und Aquarien
Nicht jede Tierhaltungseinrichtung fällt unter den rechtlichen Begriff des Zoos. Gesetzlich ausgeschlossen sind in der Regel Zirkusse, Haustierhandlungen, Reptilienauffangstationen und Wildgehege, sofern diese nicht dauerhaft öffentlich zugänglich sind oder schwerpunktmäßig dem Verkauf oder kurzfristiger Präsentation dienen. Für diese Einrichtungen gelten teils abweichende oder ergänzende Rechtsvorschriften.
Beendigung des Zoobetriebs und Nachsorgepflichten
Bei Aufgabe oder Widerruf der Betriebserlaubnis sind die Betreiber verpflichtet, die artgemäße Unterbringung und Versorgung der Tiere weiterhin sicherzustellen bzw. für eine neue geeignete Unterbringung zu sorgen. Behörden können hierzu Anweisungen erteilen und im Bedarfsfall durch Ersatzvornahmen handeln.
Zusammenfassung
Der Zoo unterliegt einer vielschichtigen, von nationalen und internationalen Vorgaben geprägten Rechtsmaterie. Die maßgeblichen Regelungen dienen dem Schutz der Tiere, der Erhaltung bedrohter Arten, der Umweltbildung sowie der Sicherheit von Besuchern und Umwelt. Betreiber stehen hier in einer besonderen Verantwortung gegenüber Tieren, Besuchern und der öffentlichen Hand und müssen komplexe Anforderungen aus den Bereichen Natur-, Tier-, Umwelt- und Haftungsrecht beachten.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für die Gründung eines Zoos erfüllt werden?
Die Gründung eines Zoos in Deutschland unterliegt zahlreichen rechtlichen Auflagen, die auf nationalen und europäischen Gesetzen basieren. Zunächst ist eine Genehmigung gemäß § 42 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) erforderlich. Die Voraussetzungen umfassen dabei unter anderem ein detailliertes Betriebskonzept, das den Tierschutz, die artgerechte Haltung und die Sicherheit von Besuchern garantiert. Zusätzlich müssen die baulichen Anlagen den landesrechtlichen Bauvorschriften entsprechen, und die Hygienevorschriften sind einzuhalten. Die Einrichtung muss außerdem nach der europäischen Zoorichtlinie 1999/22/EG zugelassen werden. Dabei werden Schutzmaßnahmen für die gehaltenen Tiere und Programme zur Förderung ihrer Erhaltung, Forschung und Aufklärung verlangt. Regelmäßige Kontrollen und Audits durch Tierärzte und Fachbehörden sind verpflichtend. Verstöße gegen diese Auflagen können zur Versagung der Genehmigung oder zum Entzug der Betriebserlaubnis führen.
Welche gesetzlichen Vorgaben gelten zur Haltung und Unterbringung von Zootieren?
Für die Haltung von Tieren in Zoos gelten umfangreiche rechtliche Vorgaben, insbesondere das Tierschutzgesetz (§ 2 ff. TierSchG) sowie die Tierschutz-Zoo-Verordnung (TierSchZooV). Diese Vorschriften fordern, dass Tiere ihren Bedürfnissen entsprechend untergebracht, ernährt und betreut werden. Die Gehege müssen einerseits ausreichend Platz und Rückzugsmöglichkeiten bieten, um artspezifisches Verhalten zu ermöglichen. Andererseits sind Vorkehrungen für das Wohl der Tiere, etwa durch Temperaturkontrolle, artgerechte Beschäftigung und Zugang zu tierärztlicher Versorgung, zwingend. Zudem ist jeder Zoo verpflichtet, ein Zuchtbuch zu führen und Notfallpläne für den Ausbruch von Tierkrankheiten oder im Fall von Naturkatastrophen vorzuhalten. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden.
Wie wird der Artenschutz rechtlich im Zoo umgesetzt?
Zoos unterliegen einer gesetzlichen Verpflichtung zur Unterstützung des Artenschutzes gemäß sowohl internationalen (wie dem Washingtoner Artenschutzabkommen, CITES) als auch nationalen Bestimmungen (BNatSchG). Es ist erforderlich, dass Zoos aktive Maßnahmen zur Arterhaltung betreiben, etwa durch Nachzuchtprogramme, wissenschaftliche Forschung, Bildung und Informationsangebote zur Biodiversität. Diese Schutzmaßnahmen werden behördlich überwacht, und die Zucht sowie der Austausch bedrohter Arten unterliegen strengen Melde- und Genehmigungspflichten. Zudem müssen alle geschützten Tiere und deren Nachkommen dokumentiert und regelmäßig gemeldet werden. Die Nichtbeachtung solcher Vorschriften kann strenge Sanktionen bis zur Einziehung der Tiere und zum Entzug der Zoozulassung nach sich ziehen.
Welche rechtlichen Pflichten hat ein Zoo gegenüber seinen Besuchern?
Ein Zoo ist rechtlich gesehen verpflichtet, die Sicherheit seiner Besucher zu gewährleisten und sie über potenzielle Gefahrenquellen aufzuklären. Grundlage hierfür sind das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Bezug auf Verkehrssicherungspflichten und ggf. das Produkthaftungsgesetz. Dazu zählt, dass alle Anlagen, Gehege und Besucherbereiche regelmäßig auf Sicherheitsmängel überprüft und ordnungsgemäß gewartet werden. Markierungen, Absperrungen und Warnhinweise müssen vorhanden und verständlich angebracht sein. Sollte ein Besucher zu Schaden kommen, weil der Zoo seine Sorgfaltspflichten verletzt hat, kann er für Schadensersatz und Schmerzensgeld haftbar gemacht werden.
Welche Rechtsmittel stehen gegen behördliche Entscheidungen bezüglich eines Zoos zur Verfügung?
Gegen behördliche Bescheide, etwa die Versagung oder den Entzug einer Zoozulassung, können Betreiber den Verwaltungsrechtsweg beschreiten. Das bedeutet, dass zunächst ein Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt werden muss. Bleibt dieser erfolglos, besteht die Möglichkeit, vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu klagen (vgl. Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO). Im Eilverfahren können einstweilige Anordnungen beantragt werden, um aufschiebende Wirkung zu erreichen, solange das Hauptverfahren anhängig ist. Hierbei ist es wichtig, die gesetzlichen Fristen und Formerfordernisse unbedingt einzuhalten – andernfalls droht ein formeller Rechtsverlust.
Welche Datenschutzvorgaben müssen im Zoo beachtet werden?
Zoos verarbeiten im Rahmen von Besucherverwaltung, Online-Ticketing, Videoüberwachung oder bei Forschungsprojekten personenbezogene Daten und unterliegen damit den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Es muss stets eine rechtmäßige Grundlage für die Datenerhebung und -verarbeitung vorliegen, die betroffenen Personen sind umfassend über Art, Zweck und Dauer der Datenspeicherung zu informieren. Datenschutzrechte wie Auskunft, Löschung und Widerspruch müssen sichergestellt sein, und technische sowie organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff sind zu etablieren. Datenschutzverletzungen sind meldepflichtig und können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.
Unter welchen Bedingungen dürfen Tiere aus Zoos abgegeben oder getauscht werden?
Die Abgabe, Weitergabe oder der Tausch von Zootieren unterliegt der Genehmigungspflicht nach dem Tierschutzgesetz und ggf. dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES). Insbesondere bei geschützten Arten ist eine amtliche Genehmigung und Dokumentation erforderlich. Tiere dürfen grundsätzlich nur an andere geeignete Einrichtungen abgegeben werden, die eine artgerechte Haltung gewährleisten können. Die entsprechenden Transfers müssen zudem transparent dokumentiert und den zuständigen Behörden gemeldet werden. Ein Verstoß gegen diese gesetzlichen Anforderungen zieht empfindliche Sanktionen nach sich, einschließlich Geldstrafen oder des Entzugs von Halte- und Zuchtgenehmigungen.