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Zinsen, steuerlich


Zinsen, steuerlich – Definition und rechtliche Einordnung

Unter dem Begriff Zinsen, steuerlich werden im deutschen Steuerrecht alle geldwerten Vorteile verstanden, die als Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt werden. Zinsen stellen dabei betriebliche oder private Einnahmen bzw. Ausgaben dar, deren steuerliche Behandlung im Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht, im Gewerbesteuergesetz sowie weiteren steuerlichen Bereichen spezifisch geregelt ist.

Zinsen im Überblick

Begriffliche Abgrenzung von Zinsen

Zinsen sind nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Vergütungen für die Überlassung von Kapital auf Zeit. Sie unterscheiden sich von Tilgungsleistungen, die auf die Rückführung des Kapitals gerichtet sind. Steuerlich werden zu den Zinsen auch andere Entgelte gezählt, die für die Überschreitung eines Zahlungstermins, für Kredite oder für Darlehen gezahlt werden (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

Rechtsgrundlagen

Die maßgeblichen steuerrechtlichen Vorschriften über Zinsen finden sich u.a. in folgenden Gesetzen:

  • Einkommensteuergesetz (EStG)
  • Körperschaftsteuergesetz (KStG)
  • Gewerbesteuergesetz (GewStG)
  • Außensteuergesetz (AStG)
  • Abgabenordnung (AO)

Im internationalen Kontext sind zudem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu beachten, die Vorgaben zu Quellensteuern, Ansässigkeitsstaat und Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung enthalten.

Steuerliche Behandlung von Zinsen als Einnahmen

Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)

Zinsen zählen grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 EStG. Beispiele für typische Zinseinnahmen sind:

  • Guthabenzinsen von Bankkonten
  • Zinsen aus Anleihen und festverzinslichen Wertpapieren
  • Zinsen aus Privatdarlehen
  • Stückzinsen im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel

Steuersubstrat: Zinsen unterfallen mit Zufluss der Abgeltungsteuer (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG) – aktuell 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Der Sparerpauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG; Stand 2023: 1.000 € für Ledige/2.000 € für Ehegatten) mindert die steuerpflichtigen Kapitalerträge.

Ausnahmen

  • Zinsen aus bestimmten Darlehen zwischen nahen Angehörigen können bei missbräuchlichen Gestaltungen als nicht steuerlich anerkannt gelten.
  • Wenn Zinsen zu anderen Einkunftsarten (Betriebseinnahmen, Vermietungsumsätze) gehören, sind sie dort zu erfassen.

Zinsen als Betriebseinnahmen

Im Bereich der Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit) sind Zinsen aus der betrieblichen Kapitalanlage Betriebseinnahmen (§ 4 Abs. 4 EStG). Die Zurechnung hängt davon ab, ob das Kapital dem Betriebsvermögen zugeordnet worden ist.

Zinsen bei der Körperschaftsteuer

Für Kapitalgesellschaften sind Zinseinnahmen grundsätzlich Betriebseinnahmen und unterliegen der Körperschaftsteuer (§ 8 KStG i.V.m. § 20 EStG). Im Rahmen der Gewerbesteuer gelten die Vorschriften des § 8 GewStG für die Hinzurechnung bestimmter Zinsaufwendungen.

Zinsen ausländischer Herkunft

Für Zinsen, die ein in Deutschland Ansässiger aus ausländischen Quellen erzielt (z.B. ausländische Bankkonten), unterliegt der Steuerpflichtige grundsätzlich der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 EStG). Entlastung ist ggf. über das Doppelbesteuerungsabkommen möglich.

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen

Zinsen als Werbungskosten

Im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen sind Werbungskosten ab 2009 grundsätzlich mit dem Sparerpauschbetrag abgegolten (§ 20 Abs. 9 EStG). Überschreitende Werbungskosten sind nicht mehr individuell abziehbar.

Zinsen als Betriebsausgaben

Sind Zinsen durch betrieblich veranlasste Kredite (z.B. Finanzierung von Arbeitsmitteln oder Betriebsvermögen) angefallen, stellen sie grundsätzlich Betriebsausgaben dar (§ 4 Abs. 4 EStG). Sie mindern dabei den zu versteuernden Gewinn.

Gewinnausschüttung vs. Zinsabzug

Bei verdeckter Gewinnausschüttung durch überhöhte Zinsen (insbesondere zwischen nahe stehenden Personen oder Gesellschaft und Gesellschafter) wird der Betriebsausgabenabzug eingeschränkt. Die Finanzverwaltung prüft die Angemessenheit und „Fremdüblichkeit“ der Zinskonditionen besonders bei konzerninternen oder verwandtschaftlichen Darlehen.

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung

Nach § 8 Nr. 1 GewStG sind ein Viertel der Zinsaufwendungen bei Ermittlung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen, sofern sie für die Nutzung von Fremdkapital gezahlt wurden. Dies gilt auch für Miet- und Pachtzinsen, soweit ein Finanzierungsanteil enthalten ist.

Zinsen im Zusammenhang mit privaten Einkünften

Zinsen, die privat veranlasst sind, sind grundsätzlich steuerlich nicht abziehbar (z.B. Zinsen für Konsumkredite).

Beschränkte Abziehbarkeit – Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a KStG)

Für unternehmerische Schuldzinsen gilt die sog. Zinsschranke. Sie begrenzt die Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen, wenn sie den erzielten Zinsertrag übersteigen und das EBITDA des Unternehmens um mehr als 30 % übersteigen. Ausnahmen bestehen für kleine und mittelständische Unternehmen sowie für Zinsaufwendungen aus bestimmten Konzernfinanzierungen.

Steuerliche Besonderheiten und Vorschriften

Abgeltungsteuer und Kapitalertragsteuer

Zinsen unterliegen der pauschalen Abgeltungsteuer (25 %). Für Zinsen aus bestimmten Kapitalanlagen übernimmt die auszahlende Stelle die Kapitalertragsteuer als Abzugsteuer (§ 43 EStG). Der Steuerabzug erfolgt direkt und wird auf die Einkommensteuer angerechnet.

Steuerabzug bei ausländischen Zinsen

Erhält eine im Ausland ansässige Person Zinsen aus deutscher Quelle, fällt in Deutschland grundsätzlich eine Quellensteuer an, sofern das DBA keine Entlastung vorsieht.

Zinsen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Soweit Zinseinnahmen im Zusammenhang mit der vorübergehenden Überlassung von Immobilien bestehen (z.B. aus Mieterdarlehen), können sie zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören (§ 21 EStG).

Zinsen und Verlustverrechnung

Verluste aus Kapitalvermögen können mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 EStG), jedoch nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten.

Steuerliche Erfassung im Rahmen der Steuererklärung

Anlage KAP

Private Steuerpflichtige müssen Zinseinnahmen grundsätzlich in der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung angeben, soweit sie nicht bereits der Steuerabzug durch die Bank erfolgt ist und die Steuerpflicht als abgegolten gilt. Eine Günstigerprüfung ist möglich, um einen individuellen niedrigeren Steuersatz zu beanspruchen.

Betriebsvermögen

Für Zinsen, die im Betriebsvermögen anfallen, sind sie in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanz entsprechend zu erfassen.

Verzugszinsen, Nachzahlungszinsen und steuerliche Nebenleistungen

Verzugszinsen

Steuerlich sind Verzugszinsen dann als Einnahmen zu versteuern, wenn sie im Rahmen steuerpflichtiger Einkünfte erzielt werden. Damit unterliegen sie denselben Grundsätzen wie „normale“ Zinsen.

Nachzahlungs- und Erstattungszinsen der Finanzverwaltung

Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gemäß § 233a AO, die von oder an das Finanzamt gezahlt werden, sind steuerlich als Kapitaleinnahmen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu erfassen. Sie werden als steuerpflichtige Einnahmen behandelt.

Säumniszuschläge

Säumniszuschläge sind keine Zinsen im steuerlichen Sinne, sondern steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) mit eigenständiger Behandlung.

Internationale Aspekte und Doppelbesteuerung

Quellensteuer und Doppelbesteuerungsabkommen

Zinsen, die ins Ausland gezahlt werden, unterliegen häufig der Quellensteuerpflicht im Quellenstaat. Doppelbesteuerungsabkommen regeln, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen eine Anrechnung oder Freistellung auf die inländische Steuer möglich ist.

Verrechnungspreise und Konzernfinanzierung

Bei konzerninternen Darlehensverhältnissen sind die Zinssätze am Maßstab des Fremdvergleichs zu beurteilen. Nicht fremdübliche Zinsen können von der Finanzverwaltung teilweise nicht anerkannt werden (§ 1 Abs. 1 AStG).

Aktuelle Entwicklungen und Rechtsprechung

Die steuerliche Behandlung von Zinsen ist fortlaufenden Änderungen durch Gesetzgebung und Rechtsprechung unterworfen. Insbesondere die Zinsschranke und die Anwendung der Abgeltungsteuer unterliegen politischen und gerichtlichen Entwicklungen, etwa durch Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) und Vorgaben des EuGH.

Literaturhinweise und weiterführende Gesetze

  • Einkommensteuergesetz (EStG)
  • Körperschaftsteuergesetz (KStG)
  • Gewerbesteuergesetz (GewStG)
  • Abgabenordnung (AO)
  • Doppelbesteuerungsabkommen
  • Bundesfinanzhof, Urteile und aktuelle Rechtslage

Zusammenfassung:
Zinsen stellen im deutschen Steuerrecht sowohl als Einnahmen als auch als Ausgaben einen bedeutenden Steuergegenstand dar. Ihre steuerliche Behandlung ist in hohem Maße von der Einkunftsart, dem Vermögenszusammenhang und der Person des Steuerpflichtigen abhängig. Insbesondere die Abgrenzung von Zinsen zu sonstigen Entgelten, die Anwendung besonderer Vorschriften wie der Zinsschranke und die Behandlung im internationalen Steuerrecht sind von zentraler Bedeutung für die steuerliche Praxis.

Häufig gestellte Fragen

Wann sind Zinsen steuerpflichtig?

Zinsen zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG und sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Steuerpflichtig werden sie in dem Jahr, in dem sie dem Steuerpflichtigen zufließen („Zuflussprinzip“). Ob die Zinsen aus Bankguthaben, Spareinlagen, Anleihen, Darlehen an Dritte oder Forderungen resultieren, ist dabei unerheblich. Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Zinsen im In- oder Ausland erzielt werden. Bei inländischen Kapitalerträgen wird die Abgeltungsteuer in Höhe von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer vom Kreditinstitut einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt (Quellensteuerprinzip). Für ausländische Zinsen muss der Steuerpflichtige hingegen selbst im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung Sorge für die Besteuerung tragen. Zinsen unterliegen grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer, sondern lediglich der Ertragsteuer. Zinsen von Privatdarlehen zwischen Privatpersonen sind ebenfalls steuerpflichtig und im Rahmen der Erklärung zu erfassen, sofern kein steuerlicher Ausnahmetatbestand besteht.

Welche Ausnahmen von der Steuerpflicht für Zinsen gibt es?

Nicht jeder Zinsertrag unterliegt der Besteuerung. Eine wesentliche Ausnahme bildet der Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG), der derzeit 1.000 Euro pro Person und Jahr beträgt (bei Zusammenveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern 2.000 Euro). Bis zu dieser Grenze bleiben Zinserträge steuerfrei, sofern ein Freistellungsauftrag bei der auszahlenden Stelle eingereicht wurde. Fehlt ein solcher Auftrag, wird die Abgeltungsteuer einbehalten und muss ggf. über die Einkommensteuererklärung zurückgeholt werden. Darüber hinaus gibt es Sonderregelungen, beispielsweise für Zinsen, die aus sogenannten Steuerstundungsmodellen stammen oder für bestimmte Altverträge, wie Lebensversicherungen mit Abschluss vor 2005, bei denen Zinsen unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein können. Ebenso werden im betrieblichen Bereich gezahlte Zinsen unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Betriebsausgabe anerkannt, z. B. im Zusammenhang mit sogenannten Gesellschafterdarlehen.

Wie sind ausländische Zinsen steuerlich zu behandeln?

Zinsen aus ausländischen Quellen unterliegen der unbeschränkten Steuerpflicht, sofern der Empfänger in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie müssen in der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung deklariert werden. Hierbei ist zu beachten, ob im Ausland bereits eine Quellensteuer einbehalten wurde. Deutschland rechnet eine im Ausland einbehaltene Steuer bis zu einer Höchstgrenze gemäß § 34c EStG auf die deutsche Steuer an, sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) existiert. Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, alle ausländischen Zinserträge lückenlos anzugeben. Die Umrechnung der ausländischen Zinsen hat in Euro zu erfolgen, und gegebenenfalls müssen Nachweise über die einbehaltenen Quellensteuern vorgelegt werden.

Was versteht man unter Stückzinsen und wie werden sie steuerlich behandelt?

Stückzinsen sind anteilige Zinsen, die dem Verkäufer einer verzinslichen Anleihe zustehen, wenn dieser das Wertpapier zwischen zwei Zinsterminen veräußert. Der Käufer zahlt beim Erwerb den aufgelaufenen Zinsanteil an den Verkäufer, erhält jedoch am nächsten Zinstermin die volle Zinszahlung vom Emittenten. Steuerlich gilt: Der erhaltene Stückzins stellt beim Verkäufer einen steuerpflichtigen Kapitalertrag dar. Der beim Erwerber entstandene Aufwand für den Stückzins kann seit Einführung der Abgeltungsteuer (1.1.2009) nur noch mit den Zinserträgen aus derselben Anleihe verrechnet werden (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG). Ein Ausweis der Stückzinsen erfolgt in der Steuerbescheinigung der Bank, sodass eine genaue Zuordnung durch das Finanzamt möglich ist.

Wie werden Zinsen aus Darlehen unter nahen Angehörigen behandelt?

Auch Zinsen aus Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen (z.B. Eltern und Kindern) unterliegen grundsätzlich der Besteuerung, sofern diese tatsächlich vereinbart und bezahlt werden. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung sind fremdübliche Vertragsbedingungen, d.h., der Vertrag muss schriftlich abgeschlossen werden, Zinszahlungen müssen tatsächlich erfolgen und marktübliche Konditionen beinhalten. Das Finanzamt prüft sorgfältig, ob die Vertragsbeziehungen dem sogenannten „Fremdvergleich“ standhalten. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann das Finanzamt die steuerliche Anerkennung der Zinsen versagen. Kommt es zur Anerkennung, müssen die Zinsen beim Empfänger als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert werden, während sie beim Darlehensgeber als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden können, sofern ein steuerlicher Grund vorliegt.

Welche steuerlichen Folgen haben verspätete Zinszahlungen (Verzugszinsen)?

Verzugszinsen, beispielsweise Zinsen, die für verspätete Steuerzahlungen geleistet werden müssen (§ 233a AO), stellen beim Empfänger steuerpflichtige Zinserträge dar. Beim Zahlenden sind sie – außer im betrieblichen Bereich – regelmäßig nicht abzugsfähig. Anders ist dies bei Unternehmen: Verzugszinsen können als Betriebsausgabe abgesetzt werden, sofern sie im betrieblichen Kontext entstehen. Zinsen, die im Rahmen eines privaten Darlehens gezahlt werden, sind hingegen nicht als Werbungskosten abziehbar. Bei Rückzahlungen aus Steuererstattungen, insbesondere wenn das Finanzamt Zinsen auf Steuererstattungen zahlt, sind diese Einnahmen ebenfalls als Kapitalertrag steuerpflichtig. Seit 2019 gilt hierfür zudem ein gesenkter Zinssatz nach § 238 AO (0,15% pro Monat).

Wie erfolgt die Besteuerung von Zinsen bei Gemeinschaftskonten?

Bei Gemeinschaftskonten werden die erzielten Zinsen grundsätzlich entsprechend den Beteiligungsverhältnissen der Kontoinhaber aufgeteilt. In der Regel ist dies eine hälftige Zurechnung der Zinserträge, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht oder keine besonderen Verhältnisse (z. B. einer Partei gehörendes Guthaben) glaubhaft gemacht werden. Für die Inanspruchnahme des Sparer-Pauschbetrags müssen alle Kontoinhaber jeweils einen eigenen Freistellungsauftrag stellen. Erfolgt dies nicht, wird die Abgeltungsteuer vom Kreditinstitut einbehalten und es besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Einkommensteuererklärung die steuerliche Individualisierung der Zinserträge vorzunehmen.

Welche Nachweispflichten bestehen bei der Erklärung von Zinseinkünften?

Steuerpflichtige müssen sämtliche Zinserträge in ihrer Einkommensteuererklärung vollständig angeben, sofern nicht die Steuer bereits durch die Abgeltungsteuer abgegolten ist. Für inländische Zinserträge erhalten Steuerpflichtige jährlich eine Steuerbescheinigung von der Bank. Für ausländische Zinsen sind entsprechende Nachweise wie Kontoauszüge, Zinsbescheinigungen oder Dokumente zum Quellensteuerabzug beizubringen. Bei privat gewährten Darlehen sollte ein schriftlicher Vertrag sowie die Dokumentation der Zahlungen vorgelegt werden können, um Nachfragen des Finanzamts entgegnen zu können. Bei Gemeinschaftskonten empfiehlt sich eine klare Dokumentation der Anteilsverhältnisse. Werden Angaben nicht gemacht oder Belege nicht vorgelegt, kann das Finanzamt Sanktionen verhängen oder Einkünfte schätzen.