Rechtslexikon: ZEVIS – Zentralisiertes Verkehrsinformationssystem in der Schweiz
Begriffserklärung und Funktion
ZEVIS (Zentrales VerkehrsInformationsSystem) ist ein umfassendes, zentral geführtes Informationssystem, das in der Schweiz zur Verwaltung und zum Austausch von Fahrzeug- und Halterdaten verwendet wird. ZEVIS wird vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) betrieben und dient vorrangig der einheitlichen Speicherung, Bearbeitung und Übermittlung von verkehrsbezogenen Verwaltungsdaten zwischen den zuständigen kantonalen Behörden, der Polizei und weiteren berechtigten Stellen.
ZEVIS wurde geschaffen, um Prozesse im Zusammenhang mit der Fahrzeugzulassung, der Verwaltung von Fahrzeughaltern und der Durchsetzung verkehrsrechtlicher Vorschriften effizienter zu gestalten. Es gewährleistet einen schnellen, gesicherten und gesetzeskonformen Datenzugriff für berechtigte Verwaltungsorgane.
Rechtliche Grundlagen
Bundesrechtliche Verankerung
Die rechtliche Basis von ZEVIS ist in verschiedenen schweizerischen Bundesgesetzen und Verordnungen geregelt. Wesentliche Rechtsgrundlagen sind:
- Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01)
- Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51)
- Verordnung über das zentrale Fahrzeugregister (ZVFV, SR 741.019.1)
- Verordnung des ASTRA über das Zentrale Verkehrsinformationssystem (ZEVISV, SR 741.019.6)
Diese Regelwerke bestimmen die Zweckbestimmung, den Aufbau, die Zuständigkeiten, den Datenschutz sowie die Auskunftserteilung im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Verwendung von ZEVIS.
Gesetzliche Aufgaben und Zuständigkeiten
Das ZEVIS nimmt zentrale Verwaltungsaufgaben wahr, vor allem in den Rechtsbereichen:
- Fahrzeugzulassung: Speicherung und Übermittlung von Daten über die Inverkehrsetzung, Halterwechsel und Änderungen der Fahrzeugmerkmale.
- Fahrzeugidentifizierung: Nachführung der technischen und administrativen Daten für die eindeutige Identifikation von Motorfahrzeugen und deren Haltern.
- Datenweitergabe: Erteilung von Auskünften an berechtigte staatliche Stellen gemäss gesetzlichen Vorgaben.
- Missbrauchsverhütung: Unterstützung der Strafverfolgungs- und Verwaltungsbehörden zur Verhinderung und Aufklärung von Missbräuchen im Strassenverkehr.
Struktur und Funktionsweise von ZEVIS
Zentrale Datenhaltung
Das System besteht aus einer bundesweiten, einheitlich strukturierten Datenbank, die folgende Datenkategorien enthält:
- Angaben zu Motorfahrzeugen (Marke, Modell, Fahrgestellnummer, Fahrzeugausweis, Kontrollschild)
- Daten zu Halterinnen und Haltern (Name, Adresse, Geburtsdatum)
- Administrativmassnahmen (Fahrverbote, Einziehungen von Fahrzeugpapieren etc.)
- Versicherungsdaten (Nachweis der Haftpflichtversicherung)
Die kantonalen Strassenverkehrsämter sind verpflichtet, alle relevanten Änderungen zeitnah ins ZEVIS einzupflegen. Die Synchronisation erfolgt in Echtzeit oder in kurzen Intervallen.
Zugriffsregelung und Datenschutz
Der Zugang zu ZEVIS ist strikt reglementiert und erfolgt auf Grundlage der Datenschutzgesetzgebung des Bundes (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1). Zugriffsberechtigt sind Behörden wie:
- Kantonale Strassenverkehrsämter
- Polizei (zur Strafverfolgung und Gefahrenabwehr)
- Zoll-, Steuer- und Versicherungsbehörden in begründeten Fällen
Für private Dritte sind standardisierte, eingeschränkte Halterabfragen möglich, wobei weitergehende Informationen nur in begründeten Einzelfällen - unter Beachtung des Persönlichkeitsschutzes – erteilt werden dürfen.
Informationspflicht und Auskunftserteilung
Entgegennehmende und auskunftspflichtige Stellen
Die betroffenen Behörden sind verpflichtet, Änderungen der im System gespeicherten Daten zeitnah und vollständig im ZEVIS zu erfassen. Auf Verlangen haben sie zudem Auskunft über gespeicherte Daten zu geben.
Rechte und Pflichten von Betroffenen
Betroffene können Auskunft über die sie betreffenden, im ZEVIS erfassten Daten verlangen. Sie haben das Recht auf Berichtigung und Löschung unrichtiger oder nicht mehr aktueller Informationen.
Die Bearbeitung von Gesuchen auf Dateneinsicht erfolgt unter Berücksichtigung der Interessenabwägung zwischen öffentlicher Sicherheit, Verwaltungsinteressen und dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen.
Bedeutung für den Vollzug des Strassenverkehrsrechts
Verkehrssicherheit und Rechtsdurchsetzung
Durch die zentrale Führung und den raschen Informationsaustausch leistet ZEVIS einen entscheidenden Beitrag zur Verkehrssicherheit:
- Fahndung: Erleichterung der Suche nach gestohlenen oder gesuchten Fahrzeugen
- Durchsetzung: Unterstützung bei der Umsetzung von Administrativmassnahmen wie Fahrverboten
- Prävention: Verhinderung von Halter- bzw. Fahrzeugmissbrauch
Internationale Kooperation
Für grenzüberschreitende Verkehrsangelegenheiten ermöglicht ZEVIS einen standardisierten Datenaustausch mit den zuständigen Stellen im Ausland, insbesondere bei internationalen Fahndungen oder Massenverkehrsdelikten.
Datenschutzrechtliche Bewertung
Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit
Die Bearbeitung und Speicherung personenbezogener Daten im ZEVIS unterliegen strengen datenschutzrechtlichen Anforderungen. Grundsätze wie Zweckbindung, Verhältnismässigkeit und Datensicherheit sind stets zu berücksichtigen.
Technische und organisatorische Sicherungen
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) stellt mittels gesetzlich vorgeschriebener technischer und organisatorischer Massnahmen die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der im ZEVIS geführten Daten sicher.
Reformen und Weiterentwicklungen
ZEVIS ist Gegenstand laufender Anpassungen, um auf technische Neuerungen, veränderte gesetzliche Vorgaben sowie europäische Entwicklungen im Verkehrs- und Datenschutzrecht zu reagieren. Insbesondere die Digitalisierung der Prozessabläufe und die stärkere Vernetzung mit weiteren Verwaltungssystemen prägen die zukünftige Entwicklung von ZEVIS.
Literatur
- Bundesamt für Strassen (ASTRA): Publikationen und Rechtsgrundlagen zu ZEVIS
- Baumann, H.: Schweizer Strassenverkehrsrecht, 3. Auflage, 2021
- Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1)
- Stand der Gesetzgebung: Juni 2024
Zusammenfassend ist ZEVIS ein zentrales Verwaltungsinstrument, das für die effiziente, rechtskonforme und sichere Verwaltung von Verkehrsdaten in der Schweiz von erheblicher Bedeutung ist. Die strikte Beachtung der gesetzlichen Grundlagen und Datenschutzvorschriften ist für alle beteiligten Behörden und Stellen verpflichtend.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Grundlagen regeln den Zugang und die Nutzung von ZEVIS?
Der Zugang sowie die Nutzung des Zentralen Fahrzeugregisters der Schweiz (ZEVIS) sind detailliert durch das Strassenverkehrsgesetz (SVG), insbesondere durch Artikel 104 und 104a SVG, sowie die darauf basierende Verordnung über das Zentralisierte Fahrzeugregister (ZEVISV) geregelt. Nur berechtigte Behörden und Organe, etwa Meldeämter, Zollbehörden, Polizei und Gerichte, dürfen auf ZEVIS zugreifen. Die Nutzungszwecke sind streng limitiert, beispielsweise zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten oder für administrative Verwahrung von Fahrzeugpapieren. Jeglicher Datenzugriff sowie jede Datenverarbeitung müssen protokolliert und nachvollziehbar sein. Private Dritte erhalten ausschliesslich in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen und nach einem strengen Interessenabwägungsverfahren Auskunft. Die gesetzlichen Grundlagen bestimmen zudem Umfang, Dauer und Art der gespeicherten Daten sowie die Löschfristen. Verstöße gegen diese Bestimmungen können Konsequenzen nach Datenschutz- und Strafrecht nach sich ziehen.
Wer darf personenbezogene Daten im ZEVIS einsehen und unter welchen Bedingungen?
Personenbezogene Daten im Rahmen von ZEVIS dürfen ausschließlich von im Gesetz benannten Behörden oder Personen eingesehen werden, wenn sie dies zur Erfüllung einer amtlichen Aufgabe benötigen. Dazu zählen insbesondere die Polizei, Strafverfolgungs- und Zollbehörden sowie bestimmte Versicherungen bei begründetem Anlass. Jede Abfrage erfolgt unter Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips und bedarf einer klaren Zweckbestimmung. Behördenmitarbeitende werden dabei regelmäßig bezüglich Datenschutz und Vertraulichkeit instruiert. Alle Zugriffe auf ZEVIS-Daten werden aus Gründen der Nachvollziehbarkeit und Revisionssicherheit zwingend protokolliert, so dass Missbrauch ausgeschlossen beziehungsweise rückverfolgbar ist.
Welche datenschutzrechtlichen Vorgaben müssen bei der Nutzung von ZEVIS beachtet werden?
Sämtliche in ZEVIS enthaltenen Daten unterliegen der Schweizer Datenschutzgesetzgebung, insbesondere dem Datenschutzgesetz (DSG) und den darauf gestützten Verordnungen. Der Betrieb des Registers muss gewährleisten, dass nur minimal erforderliche Daten verarbeitet werden (Grundsatz der Datenminimierung). Direktzugriffe durch nicht berechtigte Dritte sind verboten. Betroffene Personen haben das Recht, Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu verlangen (Auskunftsrecht) und ggf. die Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Angaben zu fordern. Weiterhin bestehen technische und organisatorische Sicherungsmaßnahmen, um unautorisierten Zugriff, Manipulation oder Datenverlust zu verhindern.
Wie lange dürfen Daten im ZEVIS gespeichert werden und wann müssen sie gelöscht werden?
Die Speicherfristen für Einträge im ZEVIS richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben und orientieren sich an den jeweiligen Zwecken der Datenverarbeitung. Grundsätzlich gilt, dass personenbezogene Daten nur so lange aufbewahrt werden dürfen, wie dies für den Erhebungszweck erforderlich ist. Nach Ablauf gesetzlicher Fristen, wie sie etwa im SVG oder in spezialgesetzlichen Vorschriften definiert sind, sind Daten unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren. Die Registerführung ist verpflichtet, regelmäßige Prüfungen der Datensätze durchzuführen und Löschungen protokolliert umzusetzen. Im Einzelfall können Aufbewahrungsfristen etwa durch laufende Strafverfahren verlängert werden.
In welchen Fällen ist eine Weitergabe von ZEVIS-Daten an Dritte rechtlich zulässig?
Eine Übermittlung von Daten an Dritte ist nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche oder richterliche Grundlage besteht. Das können beispielsweise gerichtliche Beschlüsse im Rahmen von Zivilprozessen, Verwaltungsverfahren oder Strafverfolgungen sein. Auch bei Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit oder zur Rechtsdurchsetzung kann eine Weitergabe stattfinden, jedoch nur im absolut notwendigen Umfang und unter Beachtung des Zweckbindungsgrundsatzes. In jedem Fall muss die Identität und Berechtigung des Datenempfängers geprüft und die Weitergabe dokumentiert werden. Unbefugte oder unzulässige Datenweitergaben sind als Datenschutzverletzung strafbar.
Welche Rechte haben betroffene Personen gegenüber ZEVIS und wie können sie diese geltend machen?
Betroffene Personen haben nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes das Recht, eine Selbstauskunft über die zu ihrer Person im ZEVIS gespeicherten Daten zu verlangen. Im Falle fehlerhafter, veralteter oder unvollständig gespeicherter Daten können sie eine Berichtigung verlangen. Zudem steht ihnen das Recht auf Löschung zu, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Die Gesuche können schriftlich beim zuständigen Strassenverkehrsamt eingereicht werden und müssen innerhalb gesetzlicher Fristen bearbeitet werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich bei vermuteten Datenschutzverletzungen an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu wenden.
Welche strafrechtlichen Konsequenzen drohen bei Missbrauch oder unrechtmäßigem Zugriff auf ZEVIS?
Bei unerlaubtem Zugriff auf das ZEVIS oder dem unberechtigten Verwenden oder Weitergeben von darin enthaltenen Informationen drohen empfindliche strafrechtliche Konsequenzen. Dies kann je nach Schwereverlauf von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen reichen. Ergänzend dazu sieht das Datenschutzgesetz auch aufsichtsrechtliche Maßnahmen wie Meldepflichten, Bußgelder oder Disziplinarmaßnahmen vor. Behördenmitarbeiter, die sich Verstöße zu Schulden kommen lassen, müssen mit strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Verfahren rechnen. In besonders schwerwiegenden Fällen, etwa bei gezieltem Datenmissbrauch zu strafbaren Zwecken, kann eine Strafanzeige durch betroffene Personen oder Datenschutzbehörden erfolgen.