Zentrales Fahrerlaubnisregister
Das Zentrale Fahrerlaubnisregister (ZFER), früher als Verkehrszentralregister (VZR) bekannt, ist ein zentrales behördliches Register der Bundesrepublik Deutschland, das sämtliche relevanten Daten über Fahrerlaubnisse und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Führerscheinerteilung, -entziehung und -wiedererteilung speichert und verwaltet. Es wird beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg geführt und bildet eine der wesentlichen Grundlagen für die Dokumentation und Prüfung fahrerlaubnisrelevanter Sachverhalte im Straßenverkehrsrecht.
Allgemeine Grundlagen
Rechtsgrundlage
Das Zentrale Fahrerlaubnisregister ist im Straßenverkehrsgesetz (StVG), insbesondere in den §§ 28 bis 30a StVG, geregelt. Ergänzend hierzu treffen die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sowie nachgeordnete Verwaltungsvorschriften weitere Regelungen zur Führung, Speicherung und Auskunftserteilung aus dem Register. Das ZFER ist von anderen Verkehrsregistern, wie dem Fahreignungsregister (FAER), abzugrenzen, enthält aber teilweise verknüpfbare Daten.
Zweck und Funktion
Die zentrale Aufgabe liegt in der bundesweiten Erfassung und Speicherung aller fahrerlaubnisbezogenen Daten. Zu den Hauptzwecken zählen die Verhinderung unberechtigter Mehrfacherteilungen von Fahrerlaubnissen, die Überprüfung der Berechtigung zur Teilnahme am Straßenverkehr sowie die Durchführung von Maßnahmen bei verkehrsgefährdendem Verhalten. Durch die Datenbereitstellung unterstützt das Register die Landesbehörden, Polizei- und Justizorgane bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Aufbau und Inhalt des Registers
Eintragungsfähige Daten
Im Zentralen Fahrerlaubnisregister werden nach § 30 StVG u.a. folgende Daten gespeichert:
- Erteilung, Erweiterung, Beschränkung, Entziehung, Versagung, Widerruf, Rücknahme sowie Ruhen der Fahrerlaubnis,
- Daten zur prüfungsfreien Umschreibung und zum Umtausch des Führerscheins,
- Bestehen von Sperrfristen für die Neuerteilung,
- Maßnahmen nach dem Fahreignungssystem (z. B. Auflagen, Nachschulungen),
- Mitteilungen über medizinisch-psychologische Untersuchungen (MPU),
- Beendigung der Fahrerlaubnis aufgrund Verzichts.
Darüber hinaus enthält das Register Angaben zu Personalien, Art der Fahrerlaubnisklassen, Zeitpunkt und Behörde der ausstellenden bzw. entziehenden Maßnahme.
Abgrenzung zu anderen Registern
Das ZFER unterscheidet sich insbesondere vom Fahreignungsregister (FAER), welches insbesondere Verstöße und Punkte betreffend Verkehrssicherheit verwaltet. Das ZFER bezieht sich primär auf den Verwaltungsakt „Fahrerlaubnis“ und dessen Status, nicht auf einzelne Ordnungswidrigkeiten.
Auskunft, Datenschutz und Betroffenenrechte
Zugriffsrechte
Auskunft aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister erhalten gemäß § 30 StVG:
- Fahrerlaubnisbehörden der Länder,
- Polizei- und Zollbehörden,
- Gerichte und Staatsanwaltschaften,
- Kraftfahrt-Bundesamt.
Darüber hinaus ist der Zugang beschränkt und grundsätzlich auf Einzelfallentscheidungen beschränkt. Private Personen oder Unternehmen haben kein generelles Recht auf Registerauskunft; eine Ausnahme besteht nur, sofern diese Daten zur Überprüfung eigener Angaben benötigen.
Betroffenenrechte und Datenschutz
Betroffene Personen können gemäß Art. 15 DSGVO und § 30a StVG eine Selbstauskunft über die im ZFER gespeicherten Daten beantragen. Das Kraftfahrt-Bundesamt ist verpflichtet, auf schriftlichen Antrag innerhalb angemessener Frist Auskunft über die gespeicherten Informationen zu erteilen. Datenschutz und Datensicherheit werden durch umfangreiche technische und organisatorische Maßnahmen gewährleistet. Die Löschfristen sind in § 29 StVG und ergänzenden Regelungen definiert. Daten werden regelmäßig automatisiert gelöscht, sobald ihre Speicherung für den Zweck des Registers nicht mehr notwendig ist.
Speicherung und Löschfristen
Grundsätze der Speicherung
Personenbezogene Daten werden grundsätzlich rechtmäßig, zweckgebunden und nur für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert. Dies dient einerseits der Verkehrssicherheit, andererseits der Wahrung des Datenschutzes.
Löschfristen im ZFER
– Grundsätzlich richtet sich die Löschfrist nach dem Ablauf der Maßnahme oder deren Beendigung, häufig verbunden mit einer Nachfrist zur Sicherstellung der Überprüfungsmöglichkeiten.
– Beispielsweise werden Daten über die Entziehung der Fahrerlaubnis in der Regel nach zehn Jahren gelöscht.
– Daten zur Versagung, Beschränkung oder Ruhen der Fahrerlaubnis werden nach fünf Jahren gelöscht.
– Überholte oder unrichtige Eintragungen sind unverzüglich zu löschen.
Bedeutung für Verwaltung und Rechtsprechung
Das Zentrale Fahrerlaubnisregister ist ein integraler Bestandteil der Verwaltungspraxis. Es verhindert eine unbemerkte Mehrfacherteilung von Fahrerlaubnissen, unterstützt die konsequente Ahndung von Verkehrsdelikten und bietet die Möglichkeit, Maßnahmen bundesweit zu koordinieren. In der Rechtsprechung dient das Register als maßgebliches Beweismittel bei Führerscheinverfahren, Wiedererteilungsanträgen sowie Nachprüfungen und Akteneinsichten.
Internationale Aspekte
Mit Inkrafttreten der EU-Führerscheinrichtlinien und aufgrund internationaler Anerkennungsvorschriften erhält das ZFER zunehmend auch europarechtliche Bedeutung. Die Registerdaten werden im Rahmen des Europäischen Informationssystems (Eucaris) länderübergreifend abgeglichen, um die Einhaltung fahrerlaubnisrechtlicher Vorschriften im EU-Binnenmarkt zu gewährleisten.
Literatur und weiterführende Hinweise
Für vertiefende Informationen seien insbesondere das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sowie die offiziellen Publikationen des Kraftfahrt-Bundesamtes empfohlen.
Hinweis: Der Beitrag dient der informationellen Übersicht im Rahmen eines Rechtslexikons und erhebt keinen Anspruch auf abschließende Darstellung aller Randfragen. Es empfiehlt sich stets die Prüfung aktueller Gesetze und Verwaltungsvorschriften.
Häufig gestellte Fragen
Wer ist befugt, Einsicht in das Zentrale Fahrerlaubnisregister zu nehmen?
Das Zentrale Fahrerlaubnisregister (ZFER), welches beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) geführt wird, unterliegt strengen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Grundsätzlich sind zur Einsichtnahme ausschließlich bestimmte Behörden berechtigt, insbesondere die Fahrerlaubnisbehörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften, Polizeibehörden sowie in festgelegten Fällen andere öffentliche Stellen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (§ 46 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz – StVG). Darüber hinaus kann ein betroffener Bürger auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten erhalten (§ 30 StVG, § 34 Bundesdatenschutzgesetz – BDSG). Privatpersonen oder Unternehmen – etwa potenzielle Arbeitgeber – haben grundsätzlich keinen direkten Zugang zum ZFER. Eine Übermittlung von Daten an nicht-öffentliche Stellen ist nur in ausdrücklich gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen und unter strenger Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben zulässig.
Unter welchen Voraussetzungen dürfen Eintragungen im Zentralen Fahrerlaubnisregister vorgenommen werden?
Eintragungen dürfen gemäß den Vorgaben des § 28 StVG nur erfolgen, wenn es sich um bestimmte, gesetzlich definierte Sachverhalte handelt. Hierzu zählen insbesondere die Erteilung, Versagung, Erweiterung, Beschränkung, Verlängerung und Entziehung von Fahrerlaubnissen, das Feststellen der Fahrerlaubnisfreiheit sowie Maßnahmen wie die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. Zusätzlich werden auch rechtskräftige Entscheidungen, die Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis haben – beispielsweise Straf- oder Bußgeldentscheidungen ab einer bestimmten Höhe – eingetragen. Die Speicherung und Verarbeitung dieser Daten ist nur zulässig, wenn dies zur sicheren Feststellung und Überwachung der Fahrerlaubnis erforderlich ist. Falsche oder unbewiesene Eintragungen sind strikt untersagt und müssen umgehend berichtigt oder gelöscht werden.
Wie lange verbleiben Eintragungen im Zentralen Fahrerlaubnisregister?
Die Tilgungsfristen für Eintragungen im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind in § 29 StVG geregelt und variieren je nach Art der gespeicherten Maßnahme. Die Löschfristen können zwischen 2,5 Jahren (bei bestimmten Entscheidungen nach dem Fahrlehrergesetz) über 5 Jahre (allgemeine Ordnungswidrigkeiten und Fahrerlaubnisentziehungen) bis hin zu 10 oder sogar 15 Jahren reichen (insbesondere bei schweren strafrechtlichen Verurteilungen oder wiederholtem Entzug der Fahrerlaubnis). Nach Ablauf der maßgeblichen Tilgungsfrist werden die Daten automatisch gelöscht. Allerdings kann die Tilgung verlängert werden, wenn innerhalb der Tilgungsfrist eine neue relevante Eintragung erfolgt (sog. Überliegefrist).
Können zu Unrecht erfolgte Eintragungen im Zentralen Fahrerlaubnisregister korrigiert werden?
Bestehen begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Eintragung – etwa weil sie auf einer unrichtigen Tatsache beruht oder ein Gericht die ihr zugrunde liegende Entscheidung aufgehoben hat -, besteht ein Anspruch auf Berichtigung oder Löschung der Daten (§ 47 StVG, § 58 VwVfG). Der Betroffene kann dies sowohl bei der eintragenden Behörde als auch unmittelbar beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragen. Die Korrekturpflicht gilt nicht nur für inhaltlich fehlerhafte Informationen, sondern auch für irrtümlich zugeordnete Daten. Über die vorgenommen Änderungen wird der Betroffene grundsätzlich informiert.
Welche Rechtsmittel stehen bei Streitigkeiten über Eintragungen im Zentralen Fahrerlaubnisregister zur Verfügung?
Kommt es zu Differenzen – beispielsweise weil der Betroffene die Richtigkeit oder Zulässigkeit einer Eintragung anzweifelt – stehen ihm Verwaltungsrechtswege offen. Gegen die ablehnende Entscheidung einer Behörde zur Berichtigung oder Löschung kann der Betroffene Widerspruch einlegen und ggf. Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Die Verfahrensregeln richten sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Besteht eine unmittelbare Gefahr eines fortdauernden Rechtsverstoßes, kann im Einzelfall einstweiliger Rechtsschutz beantragt werden.
Welche Datenkategorien werden im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert?
Das ZFER speichert personenbezogene Daten, die zur Feststellung von Fahrerlaubnisstatus und fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen notwendig sind. Dazu gehören personenbezogene Identifikationsdaten (bspw. Name, Geburtsdatum, Anschrift), Angaben zur Fahrerlaubnis (Klassen, Ausstellungsdaten, Beschränkungen, Auflagen), Inhalte behördlicher, gerichtlicher oder polizeilicher Entscheidungen bezüglich Fahrberechtigung, sowie Informationen zu verkehrspsychologischen Auflagen und Maßnahmen. Die genaue Datenerhebung und Speicherung ist auf das erforderliche Maß zu begrenzen und darf keine weiteren Daten, etwa gesundheitliche Details über die bloßen Eignungsvoraussetzungen hinaus, beinhalten.
Welche Bedeutung hat das Zentrale Fahrerlaubnisregister im Rechtsverkehr?
Das Zentrale Fahrerlaubnisregister dient als zentrales Informationsmedium zur Sicherung der Verkehrssicherheit und zur Überprüfung der Kraftfahrereignung im Straßenverkehr. Es ermöglicht Fahreignungsbewertung, erleichtert die rechtssichere Durchführung von Verwaltungsverfahren (wie Neuerteilung, Entziehung, Umschreibung oder Anerkennung von Fahrerlaubnissen) und dient als Nachweis- und Entscheidungsgrundlage für Gerichte und Behörden. Des Weiteren unterstützt es die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei EU-/EWR-weiten Fahrerlaubnisangelegenheiten gemäß der Richtlinie 2006/126/EG. Das Register trägt so maßgeblich dazu bei, Missbräuche wie den sogenannten „Führerscheintourismus“ oder Mehrfachführerscheine zu unterbinden.