Legal Lexikon

Zahnarzt


Begriff und rechtliche Grundlagen des Zahnarztes

Der Zahnarzt ist ein medizinischer Heilberuf, der sich auf die Erkennung, Behandlung, Vorbeugung und Nachsorge von Erkrankungen und Fehlstellungen der Zähne, des Mundes und des Kiefers konzentriert. Das Berufsbild des Zahnarztes unterliegt in Deutschland einer umfangreichen gesetzlichen Regelung. Der Zugang, die Ausübung sowie die berufsspezifischen Pflichten und Rechte des Zahnarztes sind im Zahnheilkundegesetz (ZHG), in der Musterberufsordnung für Zahnärzte (MBO-Z) sowie durch landesrechtliche Vorgaben der Landeszahnärztekammern und der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZV) bestimmt. Der nachfolgende Artikel erläutert die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Ausübungsbefugnis, die Pflichten sowie die Stellung des Zahnarztes im Gesundheitswesen detailliert.


1. Zulassung und Berufsbezeichnung

1.1 Gesetzliche Grundlage: Zahnheilkundegesetz (ZHG)

Die rechtlichen Voraussetzungen zur Führung der Berufsbezeichnung „Zahnarzt“ finden sich vorrangig im Zahnheilkundegesetz (ZHG). Nur wer die deutsche Approbation als Zahnarzt besitzt, darf in Deutschland diesen Beruf ausüben (§ 1 ZHG). Die Approbation setzt ein abgeschlossenes Studium der Zahnmedizin an einer deutschen Hochschule mit entsprechender Prüfung sowie die gesundheitliche, persönliche und charakterliche Eignung voraus.

1.2 Berufsausübungsberechtigung

Die Ausübung der Zahnheilkunde ohne Approbation oder ohne eine entsprechende erlaubnisrechtliche Befugnis (z.B. auf Grundlage der EU-Berufsanerkennungsregelungen für Angehörige anderer Mitgliedstaaten) stellt in Deutschland eine Straftat dar (§ 18 ZHG). Neben der Approbation geben Landeszahnärztekammern die Berufszulassung und führen ein Berufsregister.


2. Berufsausübung und Rechtsstellung

2.1 Freier Heilberuf und Berufsausübungspflicht

Zahnärzte sind Angehörige eines freien Heilberufs. Dies bedeutet neben dem Recht auf eigenverantwortliche Berufsausübung auch die Verpflichtung, die Behandlung nach aktuellem Stand der Wissenschaft und unter Beachtung berufsrechtlicher Normen durchzuführen. Die zahnärztliche Berufsausübung ist an die Mitgliedschaft in der Landeszahnärztekammer am Praxissitz gebunden.

2.2 Vertragszahnärztliche Versorgung

Für die Behandlung gesetzlich versicherter Patienten ist eine Zulassung als Vertragszahnarzt entsprechend dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) durch die zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung erforderlich (§ 95 SGB V). Vertragszahnärzte müssen weitere besondere Pflichten beachten und dürfen Leistungen gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung nur im Rahmen des vertragszahnärztlichen Leistungsumfangs abrechnen.


3. Rechte und Pflichten des Zahnarztes

3.1 Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz

Zahnärzte unterliegen einer strikten Verschwiegenheitspflicht (§ 203 StGB). Die Vertraulichkeit gilt gegenüber Dritten und kann nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen aufgehoben werden. Ebenso bestehen umfangreiche datenschutzrechtliche Verpflichtungen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zur Verarbeitung und Aufbewahrung von Patientendaten.

3.2 Aufklärungspflicht und Dokumentation

Vor Beginn der Behandlung besteht eine umfassende Aufklärungspflicht über Art, Umfang, Risiken und Alternativen der geplanten Maßnahme (§ 630e BGB). Eine ordnungsgemäße Dokumentation der Behandlung ist nach § 630f BGB zwingend vorgeschrieben und dient sowohl dem Patientenschutz als auch der Beweissicherung.

3.3 Sorgfaltspflicht und Haftung

Zahnärzte sind zur Einhaltung der geltenden zahnmedizinischen Standards und Leitlinien verpflichtet; dies umfasst die Wahrung der gebotenen Sorgfalt bei Diagnose und Therapie. Bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflicht haftet der Zahnarzt zivilrechtlich auf Schadensersatz und Schmerzensgeld (Arzthaftungsrecht). Fehlerhafte Behandlung oder unterlassene Aufklärung können strafrechtliche Folgen haben.


4. Berufsrechtliche Regelungen

4.1 Berufsordnung und Standesehre

Die Musterberufsordnung für Zahnärzte (MBO-Z) sowie ergänzende Regelungen der Landeszahnärztekammern bilden den verbindlichen berufsethischen und rechtlichen Rahmen. Sie regeln u.a. die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung, das Gebot der Fortbildungspflicht, Werbebeschränkungen sowie das Verbot von Vorteilsannahme und -gewährung.

4.2 Disziplinarverfahren

Bei Verstößen gegen Berufspflichten kann die Landeszahnärztekammer berufsrechtliche Maßnahmen verhängen. Diese reichen von Verwarnungen über Geldbußen bis hin zum Entzug der Approbation in schwerwiegenden Fällen (§ 6 ZHG).


5. Weitere rechtliche Aspekte

5.1 Praxisformen und Kooperationsmöglichkeiten

Die Berufsausübung ist als Einzelpraxis, Berufsausübungsgemeinschaft, überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft, Medizinisches Versorgungszentrum oder als Anstellung möglich. Die jeweiligen Rechtsformen sind detailliert im Vertragszahnarztrecht und im Gesellschaftsrecht geregelt.

5.2 Werbung, Patientenrechte und Preisangaben

Die zahnärztliche Werbung ist zulässig, darf jedoch nicht irreführend sein oder den Eindruck besonderer Qualitäten vermitteln, die tatsächlich nicht vorliegen (§ 27 MBO-Z). Patienten haben nach dem Patientenrechtegesetz umfassende Auskunfts- und Einsichtsrechte in die Patientenakte. Preisangaben müssen den Vorgaben der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und der Preisangabenverordnung entsprechen.


6. Zahnärztliche Vergütung

Für privat versicherte Patienten und Selbstzahler erfolgt die Abrechnung nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), für gesetzlich Versicherten nach dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA). Abweichungen hiervon sind nur in engen gesetzlichen Grenzen zulässig und bedürfen einer besonderen Vereinbarung.


7. Internationale Aspekte

Die Ausübung der Zahnheilkunde mit einer ausländischen Qualifikation setzt in der Regel die Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde voraus. Im Rahmen der EU-weit harmonisierten Berufsqualifikationen können Zahnärzte aus EU-Mitgliedstaaten einen erleichterten Zugang zur Berufsausübung in Deutschland erhalten (§ 2a ZHG).


8. Sanktionen und strafrechtliche Folgen

Rechtsverstöße bei der Ausübung des Berufes – beispielsweise durch unerlaubte Behandlung, Verletzung der Schweigepflicht oder Abrechnungsbetrug – können straf-, zivil- und berufsrechtliche Konsequenzen bis hin zum Approbationsentzug nach sich ziehen.


Literatur

  • Zahnheilkundegesetz (ZHG)
  • SGB V
  • Musterberufsordnung für Zahnärzte (MBO-Z)
  • Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

Siehe auch

  • Ärztekammer
  • Patientenrechtegesetz
  • Berufsordnung für Ärzte
  • Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)

Häufig gestellte Fragen

Welche Pflichten hat der Zahnarzt im Rahmen der Aufklärung des Patienten vor einer Behandlung?

Der Zahnarzt ist gesetzlich verpflichtet, den Patienten umfassend über Art, Umfang, Durchführung und Risiken der geplanten zahnärztlichen Behandlung aufzuklären. Rechtsgrundlage ist insbesondere § 630e BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), der die Pflicht zur Aufklärung im Rahmen des Behandlungsvertrags regelt. Die Aufklärung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient ausreichend Zeit zur Entscheidung hat. Sie umfasst Informationen zu Diagnose, voraussichtlichem Verlauf, möglichen Alternativen (inklusive Kostenunterschieden) sowie eventuellen Folgen bei Unterlassen der Behandlung. Die Dokumentation der Aufklärung ist zwingend erforderlich, um im Streitfall den Nachweis zu erbringen. Unterbleibt eine hinreichende Aufklärung und kommt es später zu Komplikationen, kann der Zahnarzt haftbar gemacht werden. Ausnahmen hiervon bestehen nur in akuten Notfallsituationen, in denen eine sofortige Behandlung zum Schutz des Patienten unumgänglich ist. Ebenso muss die Aufklärung in einer für den Patienten verständlichen Sprache erfolgen und darf nicht delegiert werden. Minderjährige oder unter Betreuung stehende Personen sind durch den gesetzlichen Vertreter aufzuklären.

Welche rechtlichen Vorgaben gelten für die Abrechnung privat- und gesetzlich versicherter Patienten?

Die Abrechnung zahnärztlicher Leistungen richtet sich bei gesetzlich versicherten Patienten nach dem Sozialgesetzbuch V (SGB V) sowie dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (BEMA), bei privat Versicherten nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und – bei bestimmten Befunden – zusätzlich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Der Zahnarzt ist verpflichtet, die Abrechnung transparent und nachvollziehbar zu gestalten. Leistungen, die nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten oder nicht medizinisch notwendig sind, dürfen gegenüber GKV-Patienten nur als sogenannte Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) erbracht und privat liquidiert werden. Dafür ist eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu schließen (§ 8 Abs. 7 BMV-Z). Fehlabrechnungen können straf- und zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, darunter Rückforderungen der Kassen und Ermittlungsverfahren wegen Betruges.

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten für die zahnärztliche Schweigepflicht?

Die zahnärztliche Schweigepflicht ist gesetzlich in § 203 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt und stellt ein zentrales berufsrechtliches Gebot dar. Zahnärzte dürfen ohne ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Patienten keine Informationen über Krankheiten, Diagnosen, Behandlungen und sonstige persönliche Daten an Dritte weitergeben. Ausnahmen existieren nur im Rahmen der gesetzlichen Offenbarungspflichten – zum Beispiel bei meldepflichtigen Krankheiten gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) oder im Rahmen von Gerichtsbeschlüssen. Verstöße gegen die Schweigepflicht können strafrechtliche Sanktionen, berufsrechtliche Maßnahmen (bis zum Entzug der Approbation) sowie Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Patienten nach sich ziehen. Schweigepflicht besteht auch über den Tod des Patienten hinaus.

Welche haftungsrechtlichen Konsequenzen drohen Zahnärzten bei Behandlungsfehlern?

Kommt es aufgrund eines zahnärztlichen Behandlungsfehlers zu einem Schaden beim Patienten, haftet der Zahnarzt nach den Grundsätzen des Arzthaftungsrechts (§§ 630a ff. BGB in Verbindung mit Deliktsrecht §§ 823 ff. BGB). Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn die Behandlung nicht dem medizinischen Standard entspricht. Der Patient trägt hierbei grundsätzlich die Beweislast für das Verschulden und den Schaden, bei groben Behandlungsfehlern kehrt sich die Beweislast jedoch zugunsten des Patienten um. Der Zahnarzt muss über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen; andernfalls drohen Regressansprüche, Schmerzensgeld- und Schadenersatzforderungen, strafrechtliche Ermittlungen sowie berufsrechtliche Maßnahmen durch die Zahnärztekammer.

Was ist bei der Einwilligung in zahnärztliche Eingriffe aus rechtlicher Sicht zu beachten?

Ohne wirksame Einwilligung des Patienten ist jeder zahnärztliche Eingriff als Körperverletzung im Sinne von § 223 StGB strafbar – auch wenn dieser medizinisch indiziert war. Die Einwilligung setzt voraus, dass der Patient die Tragweite, Risiken und Alternativen der Behandlung kennt und diese auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Aufklärung (informed consent) freiwillig erteilt. Die Einwilligung muss grundsätzlich vor Beginn des Eingriffs erfolgen und dokumentiert werden. Patienten, die nicht einwilligungsfähig sind (z.B. Minderjährige, Menschen mit psychischen Erkrankungen), benötigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Eine Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

Welche Dokumentationspflichten bestehen für Zahnärzte?

Zahnärzte sind gesetzlich verpflichtet, sämtliche für die Behandlung wesentlichen Maßnahmen und Beobachtungen sorgfältig und lückenlos in den Patientenakten zu dokumentieren (§ 630f BGB, Berufsordnungen der Zahnärztekammern). Zu dokumentieren sind unter anderem: Anamnese, Diagnose, Aufklärung, Einwilligung, Art und Umfang der Behandlung, Befunde, angewendete Methoden, verabreichte Medikamente und besondere Vorkommnisse. Die Aufbewahrungsfrist beträgt mindestens zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung (§ 630f Abs. 3 BGB). Eine nachträgliche Änderung der Dokumentation muss kenntlich gemacht werden; Manipulationen sind verboten und können zu straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen sowie zum Verlust der Approbation führen.

Welche rechtlichen Anforderungen gelten bei der Führung einer Zahnarztpraxis hinsichtlich Datenschutz?

Mit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 sind Zahnarztpraxen verpflichtet, den Schutz personenbezogener Daten – insbesondere Gesundheitsdaten gemäß Art. 9 DSGVO – umfassend sicherzustellen. Hierzu zählen die Einhaltung der Informationspflichten gegenüber Patienten, die Sicherstellung technisch-organisatorischer Maßnahmen (z.B. Zutrittskontrollen, Verschlüsselung von Patientendaten), die Führung eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten und ggf. die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten. Bei Datenpannen besteht eine Meldepflicht an die Aufsichtsbehörde innerhalb von 72 Stunden. Verstöße können mit erheblichen Bußgeldern und berufsrechtlichen Konsequenzen geahndet werden.