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Zahlungsverjährung

Zahlungsverjährung: Begriff und Bedeutung

Zahlungsverjährung bezeichnet die zeitliche Begrenzung der rechtlichen Durchsetzbarkeit von Geldforderungen. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Schuldner die Einrede der Verjährung erheben. Der Anspruch als solcher erlischt dabei nicht, er wird jedoch faktisch und rechtlich schwerer durchsetzbar, weil er vor staatlichen Stellen nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden kann, sofern die Einrede erhoben wird. Das Institut dient der Rechtssicherheit, dem Schutz vor unbegrenzten Nachforderungen und dem Beweisfrieden.

Wesensmerkmal der Verjährung ist ihr Einredecharakter: Ohne Einrede bleibt der Anspruch im Einzelfall trotz Fristablauf durchsetzbar. Erst die Erhebung dieser Einrede führt dazu, dass der Anspruch nicht mehr zwangsweise durchgesetzt werden kann.

Beginn und Dauer der Verjährung

Regelmäßige Verjährungsfrist

Für viele Zahlungsansprüche gilt eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie beginnt typischerweise mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die anspruchsberechtigte Person von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Unkenntnis hätte erlangen müssen.

Besondere und absolute Fristen

Je nach Anspruchsart gelten abweichende Fristen. Es existieren sowohl kürzere als auch deutlich längere Fristen. Neben der regelmäßigen Frist kommen lange absolute Höchstfristen in Betracht, die unabhängig von einer Kenntnis laufen und den Anspruch spätestens nach Ablauf einer bestimmten Zeit endgültig zeitlich begrenzen. Für titulierte Forderungen (etwa auf Grundlage eines vollstreckbaren Titels) gilt eine deutlich verlängerte Frist.

Hemmung, Neubeginn und Ablaufhemmung

Hemmung der Verjährung

Bei einer Hemmung läuft die Verjährungsuhr für einen bestimmten Zeitraum nicht weiter. Gründe für eine Hemmung können insbesondere laufende Vergleichsverhandlungen, schwebende Verfahren oder bestimmte gesetzlich vorgesehene Hindernisse sein. Nach Ende der Hemmung wird die zuvor bereits verstrichene Zeit angerechnet und die Frist läuft weiter.

Neubeginn der Verjährung

Beim Neubeginn startet die Verjährung mit voller Dauer erneut. Ein Neubeginn kann insbesondere durch ein Anerkenntnis der Forderung erfolgen, etwa durch eine Teilzahlung, Zinszahlung oder eine ausdrückliche Bestätigung der Schuld. Auch bestimmte Durchsetzungsmaßnahmen können einen Neubeginn auslösen.

Ablaufhemmung

Eine Ablaufhemmung verhindert, dass eine nahezu abgelaufene Verjährungsfrist zu einem Zeitpunkt endet, in dem dies unbillig wäre. Sie verschiebt den Fristablauf bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses, etwa bis zur Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks oder dem Wegfall eines rechtlichen Hindernisses.

Rechtsfolgen der Verjährung

Einrede und Durchsetzbarkeit

Nach Ablauf der Verjährungsfrist bleibt der Anspruch als sogenannter „natürlicher Anspruch“ bestehen, kann aber vor staatlichen Stellen nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden, wenn die Einrede erhoben wird. Die zuständigen Stellen berücksichtigen den Fristablauf nicht von sich aus, sondern nur auf entsprechenden Hinweis.

Auswirkungen auf Sicherheiten

Personalsicherheiten (etwa Bürgschaften) sind regelmäßig akzessorisch und können von der Einrede der Verjährung erfasst werden. Sachsicherheiten (etwa Pfandrechte oder Grundpfandrechte) können dem Anspruch eine eigenständige Durchsetzungsmöglichkeit verleihen. Ob und in welchem Umfang Sicherheiten trotz Verjährung verwertet werden können, hängt von ihrer rechtlichen Ausgestaltung ab.

Zinsen und Nebenforderungen

Zinsen und Nebenforderungen unterliegen oft eigenständigen Verjährungsregeln. Laufende Zinsen können gesondert verjähren. Bei titulierten Forderungen erstreckt sich die längere Durchsetzbarkeit in der Regel auch auf die im Titel ausgewiesenen Nebenforderungen.

Aufrechnung

Eine mit Ablauf der Verjährungsfrist entstandene Einrede berührt die Möglichkeit der Aufrechnung nur eingeschränkt. Ist eine Gegenforderung bereits in einem Zeitpunkt aufrechenbar geworden, in dem sie noch nicht verjährt war, kann die spätere Verjährung der Gegenforderung der Aufrechnung regelmäßig nicht entgegenstehen.

Fristberechnung

Fristbeginn und Kenntnis

Für den Fristbeginn ist bei vielen Zahlungsansprüchen entscheidend, wann der Anspruch entstanden ist und ob Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners vorlag. Ohne Kenntnis kann sich der Beginn hinausschieben; absolute Höchstfristen laufen gleichwohl unabhängig davon.

Fristende und Jahreswechsel

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt häufig mit dem Schluss des Jahres („Jahresendprinzip“). Das Fristende liegt entsprechend am Ende des dritten darauffolgenden Kalenderjahres, sofern keine Hemmungen oder Neubeginne eintreten.

Sonn- und Feiertage

Fällt das Fristende auf einen Sonn- oder Feiertag, tritt das Ende der Frist in der Regel am nächsten Werktag ein. Dies betrifft insbesondere Fristen, deren Ablauf an die Einreichung oder Zustellung verfahrenseinleitender Unterlagen anknüpft.

Besonderheiten nach Anspruchsart

Kauf-, Werk- und Dienstleistungsentgelte

Entgeltforderungen aus alltäglichen Austauschverhältnissen unterliegen häufig der regelmäßigen Frist. Der Fristbeginn knüpft an die Fälligkeit und die Kenntnisumstände an.

Miete, Nebenkosten und wiederkehrende Leistungen

Wiederkehrende Forderungen entstehen abschnittsweise. Jede Teilforderung unterliegt grundsätzlich einer eigenen Fristberechnung. Abrechnungsabhängige Forderungen beginnen in der Regel mit der Erteilung oder dem Zugang der Abrechnung zu laufen.

Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche

Bei Schadensersatz und ungerechtfertigter Bereicherung ist für den Fristbeginn regelmäßig die Kenntnis vom Schaden beziehungsweise von der Bereicherung maßgeblich; daneben können lange absolute Höchstfristen bestehen.

Titulierte Forderungen

Forderungen, die durch einen vollstreckbaren Titel festgestellt sind, können über einen langen Zeitraum durchgesetzt werden. Vollstreckungsmaßnahmen können die Frist beeinflussen, etwa indem sie den Lauf hemmen oder einen Neubeginn auslösen.

Abgrenzungen: Verjährung, Verwirkung und Verfall

Verjährung

Begrenzt die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs zeitlich. Der Anspruch bleibt als solcher bestehen; die Einrede muss erhoben werden.

Verwirkung

Führt zum Ausschluss der Geltendmachung, wenn ein Anspruch über längere Zeit nicht verfolgt wurde und besondere Umstände ein schutzwürdiges Vertrauen geschaffen haben. Es handelt sich nicht um eine starre Frist, sondern um eine wertende Betrachtung des Einzelfalls.

Verfall- und Ausschlussfristen

Solche Fristen lassen den Anspruch mit Ablauf automatisch erlöschen. Sie unterscheiden sich von der Verjährung dadurch, dass keine Einrede erforderlich ist und der Anspruch nicht als solcher fortbesteht.

Internationaler Bezug und Verbraucherkontext

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kann eine andere Rechtsordnung maßgeblich sein. Verjährungsfristen, Fristbeginn und Hemmungstatbestände variieren international erheblich. Innerhalb unionsrechtlich geprägter Sachverhalte bestehen zudem besondere Vorschriften zur Zuständigkeits- und Rechtswahl, die den Lauf und die Unterbrechung von Fristen beeinflussen können. Im Verbraucherkontext sind Schutzmechanismen und Informationspflichten bedeutsam, die mittelbar auf die Verjährung einwirken, etwa über den Beginn der Frist bei unterlassener Information.

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet Zahlungsverjährung genau?

Zahlungsverjährung beschränkt die zeitliche Durchsetzbarkeit von Geldforderungen. Nach Ablauf der Frist kann die verpflichtete Person die Einrede erheben; der Anspruch bleibt zwar bestehen, ist aber vor staatlichen Stellen nicht mehr durchsetzbar, wenn die Einrede genutzt wird.

Wann beginnt die Verjährungsfrist für eine Rechnung?

Häufig beginnt die regelmäßige Frist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die berechtigte Person Kenntnis von Anspruch und Schuldner hatte oder hätte haben müssen. In besonderen Konstellationen gelten abweichende Anknüpfungspunkte und absolute Höchstfristen.

Wie lange kann eine titulierte Forderung vollstreckt werden?

Titulierte Forderungen unterliegen einer deutlich längeren Durchsetzbarkeitsfrist als nicht titulierte Ansprüche. Vollstreckungsmaßnahmen können den Lauf beeinflussen, etwa durch Hemmung oder Neubeginn.

Was unterbricht oder hemmt die Verjährung?

Der Lauf kann gehemmt werden, etwa durch Vergleichsverhandlungen, anhängige Verfahren oder bestimmte gesetzlich vorgesehene Hindernisse. Ein Neubeginn tritt in der Regel bei Anerkenntnis der Forderung oder durch bestimmte Durchsetzungsmaßnahmen ein.

Kann eine verjährte Forderung noch mit einer Gegenforderung verrechnet werden?

Ja, wenn die Voraussetzungen der Aufrechnung bereits zu einem Zeitpunkt vorlagen, in dem die Gegenforderung noch nicht verjährt war. Die spätere Verjährung steht einer Aufrechnung dann regelmäßig nicht entgegen.

Was passiert mit Zinsen, wenn die Hauptforderung verjährt ist?

Zinsen und Nebenforderungen können gesondert verjähren. Bei titulierten Ansprüchen erstreckt sich die verlängerte Durchsetzbarkeit typischerweise auch auf die im Titel ausgewiesenen Zinsen und Kosten.

Ist eine freiwillige Zahlung trotz Verjährung möglich?

Eine freiwillige Zahlung auf eine verjährte Forderung ist möglich. Der zugrundeliegende Anspruch besteht als sogenannter natürlicher Anspruch fort; eine Rückforderung der freiwilligen Leistung ist regelmäßig ausgeschlossen.