Legal Lexikon

Zahlungskonto


Begriff und rechtliche Einordnung des Zahlungskontos

Das Zahlungskonto ist ein zentraler Begriff im Zahlungsverkehrsrecht und bezeichnet ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungspflichtiger geführtes Konto, das zur Ausführung und Entgegennahme von Zahlungsvorgängen durch Einzahlungen, Auszahlungen sowie Überweisungen dient. Die rechtliche Definition und Ausgestaltung des Zahlungskontos ist insbesondere durch die europäische Zahlungsdiensterichtlinie (Zweite Zahlungsdiensterichtlinie – PSD2, Richtlinie (EU) 2015/2366) sowie das deutsche Zahlungskontengesetz (ZKG) geprägt.

Gesetzliche Grundlagen

Europäische Vorgaben

Die Definition und Behandlung von Zahlungskonten ist maßgeblich durch die PSD2 beeinflusst, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch entsprechende Umsetzungsgesetze, etwa das ZKG in Deutschland, verbindlich geregelt wird. Nach Art. 4 Nr. 12 PSD2 ist ein Zahlungskonto ein Konto, das auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer geführt wird und für die Ausführung und den Empfang von Zahlungsvorgängen genutzt werden kann.

Nationales Recht (Deutschland)

Im deutschen Recht regelt insbesondere das Zahlungskontengesetz (ZKG) die Anforderungen an Zahlungskonten. Nach § 1 Abs. 17 ZKG ist ein Zahlungskonto im Sinne dieses Gesetzes „ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer geführtes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen, einschließlich Gutschriften, Lastschriften und Überweisungen, genutzt werden kann.“

Abgrenzung zu anderen Kontotypen

Ein Zahlungskonto ist vom reinen Sparkonto, Depotkonto oder Kreditkonto abzugrenzen. Charakteristisch für das Zahlungskonto ist die Möglichkeit, nicht lediglich Ein- und Auszahlungen vorzunehmen oder Guthaben zu verwahren, sondern sämtliche bargeldlosen Zahlungsdienste zu nutzen.

Typische Ausprägungen von Zahlungskonten

  • Girokonto: Klassisches Zahlungskonto für Privatpersonen und Unternehmen, das sämtliche Zahlungsfunktionen (Überweisungen, Daueraufträge, Lastschriften, Kartenzahlungen) ermöglicht.
  • Basiskonto: Gesetzlich normiertes Zahlungskonto für Verbraucher mit grundlegenden Zahlungsfunktionen, dessen Einrichtung Anspruchsgrundlage in § 31 ZKG ist.

Weitere Kontoarten, wie Sparkonten oder Festgeldkonten, gelten nicht als Zahlungskonto im Sinne des ZKG, da sie keine umfassenden Zahlungsdienste ermöglichen.

Rechte und Pflichten beim Zahlungskonto

Kontoinhaber und Kontoführung

Zahlungskonten können auf Einzelpersonen, Gemeinschaften oder Unternehmen lauten. Die Kontoführung erfolgt nach vertraglicher Vereinbarung mit dem kontoführenden Institut (regelmäßig Kreditinstitute im Sinne des KWG). Der Rechtsrahmen für die Kontoführung ergibt sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Instituts sowie den gesetzlichen Vorgaben.

Zugang und Wechselrecht

Gemäß §§ 33 ff. ZKG hat jede anerkannte Person mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU Anspruch auf Einrichtung und Zugang zu einem Basiskonto. Darüber hinaus räumt die europäische Zahlungsdiensterichtlinie Rechte auf einfachen Kontowechsel ein (siehe § 38 ZKG).

Informations- und Auskunftspflichten

Das kontoführende Institut ist gemäß §§ 675d ff. BGB sowie nach ZKG verpflichtet, den Kontoinhaber regelmäßig über Umsätze, Gebühren, Vertragsbedingungen und Änderungen zu informieren. Dies schließt Informationspflichten über die wesentlichen Merkmale des Zahlungskontos, Entgelte und Kündigungsrechte ein.

Pflichten des Kontoinhabers

Der Inhaber eines Zahlungskontos ist zur rechtmäßigen Nutzung des Kontos, zur Geheimhaltung der Authentifizierungsdaten sowie zur umgehenden Anzeige unautorisierter oder fehlerhafter Zahlungsvorgänge verpflichtet. Verstößt der Kontoinhaber gegen diese Pflichten, können ihm Haftungspflichten entstehen (§ 675v BGB).

Besondere rechtliche Aspekte und Verbraucherschutz

Entgelttransparenz und Kostenstruktur

Nach § 5 ZKG sind Zahlungsdienstleister verpflichtet, eine einheitliche Entgeltinformation zur Verfügung zu stellen, die sämtliche Gebühren, Entgelte und vergleichbare Kosten offenlegt. Dies soll die Vergleichbarkeit von Zahlungskonten fördern.

Basiskonto-Recht nach §§ 30 ff. ZKG

Das Recht auf ein Basiskonto ist ein zentraler verbraucherschützender Bestandteil des deutschen Zahlungsverkehrsrechts. Jeder Verbraucher hat das Recht, bei jeder Bank ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu eröffnen, unabhängig von Bonität, Wohnsitz oder Aufenthaltsstatus, solange kein anderer gesetzlicher Ausschlussgrund besteht.

Kontowechselhilfe

Die §§ 36-38 ZKG regeln die kontenübergreifende Unterstützung bei einem Kontowechsel durch die beteiligten Institute. Diese Regelungen dienen der Stärkung des Wettbewerbs und der Erleichterung des Anbieterwechsels für Verbraucher.

Zahlungsdiensterichtlinie und Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) und die Zahlungsdiensterichtlinie setzen den regulatorischen Rahmen zur Erbringung von Zahlungsdiensten, betreffen aber auch die Anforderungen an die Führung und Nutzung von Zahlungskonten. Zahlungsdienstleister benötigen eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), wenn sie gewerbsmäßig Zahlungskonten führen und Zahlungsdienste anbieten.

Kontoidentifikation und Datenschutz

IBAN und sonstige Identifikatoren

Jedes Zahlungskonto ist in Europa durch eine internationale Kontonummer (IBAN) eindeutig identifizierbar. Die Verwendung der IBAN ist verpflichtend, um den reibungslosen Zahlungsverkehr im SEPA-Raum sicherzustellen.

Datenschutz

Alle mit dem Zahlungskonto verbundenen personenbezogenen Daten unterliegen dem Datenschutzrecht, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und den einschlägigen Bankgeheimnisregelungen. Die Verarbeitung von Kontodaten ist nur im Rahmen der gesetzlichen Grundlage und zur Erfüllung der Vertragszwecke zulässig.

Pfändung und Schutz des Zahlungskontos

Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Ein Zahlungskonto kann auf Antrag des Kontoinhabers als Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO geführt werden („P-Konto“). Dadurch wird ein gesetzlicher Freibetrag sichergestellt, der unpfändbar bleibt. Weitere Maßnahmen zum Schutz der Existenzgrundlage sind damit verbunden.

Zwangsvollstreckung

Im Rahmen der Zwangsvollstreckung können Zahlungskonten durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gemäß § 829 ZPO gesperrt und Gelder eingezogen werden, wobei jedoch die Schutzmechanismen des P-Kontos zu beachten sind.

Geldwäscheprävention und Identifizierungspflichten

Im Zusammenhang mit der Eröffnung und Führung von Zahlungskonten sind die Vorschriften zur Geldwäscheprävention zu beachten. Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) sind Zahlungsdienstleister verpflichtet, die Identität des Kontoinhabers sowie der wirtschaftlich Berechtigten festzustellen und zu dokumentieren.

Beendigung, Schließung und Kündigung des Zahlungskontos

Die rechtlichen Grundlagen für die Beendigung eines Zahlungskontos ergeben sich aus den jeweiligen Vereinbarungen, dem ZKG und ergänzenden gesetzlichen Bestimmungen. Kündigungsfristen und -gründe sind regelmäßig in den Geschäftsbedingungen der Zahlungsdienstleister geregelt, wobei Verbrauchern besondere Kündigungsrechte zustehen.

Literatur und weiterführende Informationen

  • Gesetzestexte: Zahlungskontengesetz (ZKG), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), Geldwäschegesetz (GwG)
  • Europäische Richtlinie (EU) 2015/2366 (Zahlungsdiensterichtlinie – PSD2)
  • Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin): baFin.de
  • Deutsche Bundesbank: bundesbank.de

Dieser Artikel bietet eine strukturierte und umfassende Übersicht aller relevanten rechtlichen Aspekte des Zahlungskontos im deutschen und europäischen Rechtsrahmen.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist berechtigt, ein Zahlungskonto zu eröffnen?

Die Berechtigung zur Eröffnung eines Zahlungskontos ergibt sich aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie aus spezifischen regulatorischen Vorgaben, etwa dem Zahlungskontengesetz (ZKG). In Deutschland hat grundsätzlich jede geschäftsfähige natürliche Person sowie jede juristische Person das Recht, ein Zahlungskonto zu eröffnen. Dies gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder vom Aufenthaltsstatus, sofern die Person sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhält. Nach § 31 ZKG hat jede Person sogar einen Anspruch auf ein sogenanntes Basiskonto bei einem zugelassenen Kreditinstitut, womit der Zugang zu grundlegenden Bankdienstleistungen gesetzlich garantiert wird. Institutionen müssen sich im Rahmen der Kontoeröffnung an die Identitätsprüfung gemäß Geldwäschegesetz (GwG) halten, was insbesondere die Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises und gegebenenfalls eines Wohnsitznachweises erforderlich macht. Eine Ablehnung ist in engen rechtlichen Grenzen zulässig, beispielsweise bei bereits bestehenden Konten, bei bestimmten strafrechtlichen Sachverhalten oder bei Verstoß gegen bankinterne Pflichten.

Welche gesetzlichen Informationspflichten bestehen beim Abschluss eines Zahlungskontovertrags?

Beim Abschluss eines Zahlungskontovertrags ist das Kreditinstitut verpflichtet, dem Kunden vor Vertragsabschluss alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen transparent und verständlich zu übermitteln. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Zahlungskontengesetz (ZKG), dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) und der EU-Zahlungskontenrichtlinie (2014/92/EU). Zu den Informationspflichten zählen die Mitteilung der Kontoführungsentgelte, aller weiteren Kosten, der Zinssätze sowie der Kündigungsfristen. Ferner muss der Kunde über seine Rechte im Rahmen des Zahlungsverkehrs (beispielsweise Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen), über die Möglichkeiten der Streitbeilegung und Beschwerde, sowie über Sicherheitsvorkehrungen und Haftungsregelungen bei Missbrauch informiert werden. Die Vorabinformation erfolgt meist in Form eines Vertragsdokuments mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen und separater Entgeltinformation, häufig ergänzt durch ein Preis- und Leistungsverzeichnis. Ein Verstoß gegen diese Informationspflichten kann zur Unwirksamkeit von Klauseln oder sogar zu Schadensersatzansprüchen führen.

Wann und wie darf ein Zahlungskonto gekündigt werden?

Die Kündigung eines Zahlungskontos ist gesetzlich sowohl für den Kontoinhaber als auch für das Kreditinstitut geregelt. Nach § 675h BGB kann der Kunde sein Zahlungskonto jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern keine anderweitige vertragliche Vereinbarung besteht. Das Kreditinstitut kann das Konto hingegen in der Regel nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist – üblicherweise zwei Monate – und unter Beachtung der Interessen des Kunden kündigen. Eine fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund, zum Beispiel bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen, Missbrauchsverdacht oder Gefährdung der Bankinteressen, möglich. Spezielle Schutzvorschriften, etwa für Basiskonten nach § 42 ZKG, schreiben zudem vor, dass ein Konto für jedermann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gekündigt werden darf (z. B. bei missbräuchlicher Verwendung oder Falschangaben). Bei Kündigung muss das Kreditinstitut dem Kunden noch ein angemessenes Zeitfenster einräumen, um offene Zahlungsaufträge zu erledigen und Guthaben abzuheben.

Welche Rechte haben Verbraucher im Falle von Fehlbuchungen oder unautorisierten Zahlungen auf dem Zahlungskonto?

Verbraucher sind im Falle von Fehlbuchungen und unautorisierten Zahlungsvorgängen durch das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) sowie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) umfassend geschützt. Nach § 675u BGB hat der Zahlungsdienstleister unverzüglich den Betrag einer nicht autorisierten Zahlungstransaktion zu erstatten („Money-back“ Pflicht), sofern der Kunde keine Sorgfaltspflichten grob fahrlässig verletzt hat (z. B. PIN-Weitergabe). Der Kunde muss eine unautorisierte Transaktion nach § 676b Abs. 1 BGB innerhalb von 13 Monaten nach Belastungsbuchung reklamieren; andernfalls verfällt der Anspruch. Bei autorisierten, aber fehlerhaft ausgeführten Zahlungen besteht gleichermaßen ein Erstattungs- und Berichtigungsanspruch. Der Zahlungsdienstleister ist zudem verpflichtet, den Kunden über die erfolgte Transaktionskorrektur zeitnah zu informieren. Im Streitfall trägt das Institut die Beweislast für die Authentifizierung und ordnungsgemäße Ausführung der Zahlungsvorgänge.

Welche Kontoarten gelten rechtlich als Zahlungskonto?

Rechtlich definiert § 1 Abs. 17 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) das Zahlungskonto als ein Konto, das zur Ausführung von Zahlungsvorgängen, insbesondere zur Einzahlung, Überweisung oder zum Abheben von Bargeld, genutzt werden kann. Zu den Zahlungskonten zählen insbesondere Girokonten (laufende Konten), Basiskonten und Geschäftskonten, solange sie den bargeldlosen Zahlungsverkehr ermöglichen. Nicht als Zahlungskonto im Sinne des ZKG gelten Sparkonten, Tagesgeldkonten oder Wertpapierdepots, weil sie entweder keine Zahlungsvorgänge im oben genannten Sinne zulassen oder überwiegend der Geld- und Kapitalanlage dienen. Die rechtliche Einstufung ist unter anderem relevant für die Anwendbarkeit von Verbraucherschutzvorschriften, etwa hinsichtlich Entgelttransparenz und Kontowechselhilfe.

Gibt es spezielle gesetzliche Vorschriften zur Entgelttransparenz bei Zahlungskonten?

Ja, seit Inkrafttreten des Zahlungskontengesetzes (ZKG) gelten besonders strenge Anforderungen an die Entgelttransparenz für Zahlungskonten. Nach § 5 ZKG müssen Zahlungsdienstleister die Entgeltübersicht und die wichtigsten mit dem Konto verbundenen Dienstleistungen in einer europaweit standardisierten Form bereitstellen (sogenannte „Entgeltinformation“). Weiterhin ist eine jährliche Entgeltaufstellung gesetzlich vorgeschrieben, in der sämtliche im Vorjahr angefallenen Gebühren aufgeschlüsselt werden. Diese Regelungen sollen Verbraucher in die Lage versetzen, Angebote besser zu vergleichen und über die tatsächlichen Kosten im Bilde zu sein. Verstöße gegen diese Vorschriften können aufsichtsrechtliche Maßnahmen sowie zivilrechtliche Haftungsfolgen nach sich ziehen.

Welche Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten gelten für Zahlungskontotransaktionen?

Zahlungsdienstleister unterliegen bei der Führung von Zahlungskonten nach dem Handelsgesetzbuch (HGB), dem Geldwäschegesetz (GwG) sowie nach steuerlichen Vorschriften besonderen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten. Nach § 257 HGB müssen geschäftsrelevante Unterlagen inklusive Kontoauszügen, Zahlungsverkehrsbelegen und Vertragsdokumenten grundsätzlich zehn Jahre aufbewahrt werden. Das GwG schreibt in § 8 vor, dass Unterlagen zur Identitätsprüfung und zur Nachverfolgung der wirtschaftlich Berechtigten mindestens fünf Jahre aufzubewahren sind. Diese Verpflichtung dient sowohl der Bekämpfung von Geldwäsche als auch dem Schutz des Verbrauchers und der Beweissicherung in zivil-, straf- und steuerrechtlichen Verfahren. Die Nichteinhaltung kann empfindliche Sanktionen und Bußgelder nach sich ziehen.