Legal Lexikon

Zahlungskontengesetz


Zahlungskontengesetz (ZKG)

Das Zahlungskontengesetz (ZKG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das die Regelungen der EU-Zahlungskontenrichtlinie (2014/92/EU) umsetzt. Das Gesetz trat am 19. Juni 2016 in Kraft und regelt umfassend die Rechte und Pflichten rund um Zahlungskonten. Ziel des ZKG ist es, die Transparenz und Vergleichbarkeit von Entgelten für Zahlungskonten zu erhöhen, den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen sicherzustellen sowie die Voraussetzungen für einen einfachen Kontenwechsel zu schaffen.


Gesetzliche Einordnung und Anwendungsbereich

Umsetzung der EU-Zahlungskontenrichtlinie

Das ZKG basiert auf der EU-Zahlungskontenrichtlinie, die die Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens für Zahlungskonten in der Europäischen Union veranlasste. Es ergänzt das bestehende deutsche Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) und wirkt flankierend zu anderen bankrechtlichen Regelungen, etwa im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Kreditwesengesetz (KWG) und den Vorschriften zur Finanzaufsicht.

Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

Das Gesetz richtet sich an Zahlungsdienstleister mit Sitz in Deutschland, insbesondere Banken, Sparkassen und weitere Institute, die Zahlungskonten führen. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB werden durch das ZKG besonders geschützt. Vom sachlichen Anwendungsbereich sind alle Zahlungskonten umfasst, auf denen Gelder gehalten und Zahlungsvorgänge wie Ein- und Auszahlungen sowie Überweisungen durchgeführt werden können.


Regelungsgegenstand des Zahlungskontengesetzes

1. Transparenz und Vergleichbarkeit von Entgelten

Zentraler Regelungsbereich ist die Verpflichtung der Zahlungsdienstleister, Verbraucher über die Entgelte und wesentlichen Leistungen im Zusammenhang mit Zahlungskonten eindeutig und leicht verständlich zu informieren. Dies betrifft insbesondere:

  • Gebühreninformationen: Die Institute müssen ein standardisiertes Entgeltinformationsblatt bereitstellen, das die wichtigsten Gebühren transparent auflistet (§ 5 ZKG).
  • Entgeltaufstellung: Mindestens einmal jährlich ist eine nachvollziehbare Entgeltaufstellung bereitzustellen (§ 7 ZKG).
  • Begriffssammlung: Die verwendeten Begriffe müssen einheitlich und leicht verständlich erläutert werden.

2. Zugang zum Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen (Basiskonto)

Das ZKG garantiert jedem Verbraucher, der sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhält, einen Anspruch auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen, auch Basiskonto genannt (§ 31 ZKG). Hierbei handelt es sich um ein Konto, das mindestens das Ein- und Auszahlen von Geld, Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen ermöglicht. Die Ablehnung eines Antrags auf ein Basiskonto ist nur unter bestimmten, eng begrenzten Voraussetzungen zulässig, z. B. bei bereits bestehendem Basiskonto oder strafbarem Verhalten im Zusammenhang mit Kontoeröffnung (§ 34 ZKG).

3. Kontenwechselservice

Ein weiterer wesentlicher Bestandteil des ZKG ist der Kontenwechselservice (§§ 20-28 ZKG). Dieser verpflichtet Zahlungsdienstleister dazu, beim Wechsel eines Zahlungskontos auf Wunsch des Verbrauchers zu unterstützen. Der Service umfasst die Übertragung von Zahlungsvorgängen (z.B. Daueraufträge, Lastschriften), die Information von Zahlungsverkehrspartnern sowie die Schließung des alten Kontos nach Abschluss der Umstellung.


Pflichten der Zahlungsdienstleister

Informationspflichten

Die Zahlungsdienstleister müssen umfassende Informationspflichten einhalten. Die Bereitstellung von standardisierten Formularen, die Veröffentlichung einer aktuellen Entgeltinformation auf der Internetseite und die verständliche Darstellung der Leistungen sind zwingend vorgeschrieben. Änderungen von Entgelten und Bedingungen müssen rechtzeitig und transparent mitgeteilt werden (§ 675g BGB in Verbindung mit dem ZKG).

Prüf- und Mitwirkungspflichten beim Kontenwechsel

Beim Kontenwechsel sind detaillierte Fristen und Abläufe vorgegeben. Die beteiligten Banken müssen eng miteinander kooperieren, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Der Gesetzgeber verfügt genaue Vorgaben zu Fristen, Informationswegen und zur Haftung bei Fehlern.

Beschwerdemanagement und Ablehnungsgründe

Im Falle einer Ablehnung der Kontoeröffnung ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, die Ablehnungsgründe schriftlich und nachvollziehbar offenzulegen. Zudem besteht für die betroffene Person die Möglichkeit, sich an eine Schlichtungsstelle oder die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu wenden (§ 51 ZKG).


Verbraucherrechte und Rechtsfolgen

Anspruch auf Basiskonto

Verbraucher haben einen einklagbaren Anspruch auf Eröffnung und Führung eines Basiskontos. Sollte die Eröffnung abgelehnt werden, kann nach einer erfolgreichen Beschwerde ein Zwangsgeld gegen das Institut verhängt werden. Das Konto darf grundsätzlich auch nicht wegen einer Verschuldung, Pfändung oder Obdachlosigkeit verweigert werden.

Recht auf Transparenz und Information

Die Rechte auf die Bereitstellung von nachvollziehbaren Entgeltinformationen sowie jährliche Entgeltaufstellung sind durchsetzbar. Verstöße gegen Transparenzvorschriften führen zu aufsichtsrechtlichen Maßnahmen durch die BaFin.


Regulierung und Aufsicht

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Die BaFin überwacht die Einhaltung der Vorschriften des ZKG und ist zuständige Behörde für Eingaben und Beschwerden. Sie kann aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergreifen und Bußgelder verhängen, sofern Institute den gesetzlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen.


Sanktionen und Rechtsfolgen bei Verstößen

Verstöße gegen Pflichten nach dem Zahlungskontengesetz können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Erhebliche oder systematische Verstöße führen häufig zu ergänzenden aufsichtsrechtlichen Maßnahmen. Die Aufsicht der BaFin sichert damit einen wirksamen Verbraucherschutz und setzt die gesetzlichen Vorgaben konsequent durch.


Bedeutung in der Praxis und gesellschaftliche Relevanz

Das ZKG hat insbesondere für wirtschaftlich oder sozial benachteiligte Verbraucher eine erhebliche Bedeutung. Mit dem gesetzlich verankerten Recht auf ein Basiskonto soll gesellschaftliche Teilhabe ermöglicht und der Zugang zum bargeldlosen Zahlungsverkehr gewährleistet werden. Darüber hinaus erhöht das Gesetz die Markttransparenz und Wettbewerbsgleichheit im Bankensektor.


Literatur und weiterführende Hinweise

  • Gesetzestext: Zahlungskontengesetz (ZKG)
  • Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über vergleichbare und transparente Entgelte sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
  • Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) – Informationsseiten zum ZKG

Hinweis: Der vorliegende Artikel bietet eine umfassende Darstellung des Zahlungskontengesetzes. Einzelne Regelungen können im Einzelfall durch abweichende interne Banken- oder Sparkassenrichtlinien konkretisiert werden, soweit diese mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehen.

Häufig gestellte Fragen

Besteht ein Anspruch auf ein Zahlungskonto, auch wenn negative Schufa-Einträge vorliegen?

Ja, gemäß § 31 ZKG (Zahlungskontengesetz) hat grundsätzlich jede natürliche Person mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union einen Anspruch auf die Eröffnung und Führung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen, des sogenannten Basiskontos, unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Situation oder etwaiger negativer Schufa-Einträge. Kreditinstitute dürfen die Eröffnung eines Basiskontos daher nicht allein deswegen ablehnen, weil der Antragsteller in der Vergangenheit negative Bonitätsmerkmale aufwies oder aktuell zahlungsunfähig ist. Der Gesetzgeber hat bewusst vorgesehen, dass die soziale und wirtschaftliche Teilhabe aller Personen durch Zugang zu einem Basiskonto gewährleistet werden soll. Ablehnungsgründe sind im Gesetz abschließend geregelt und umfassen insbesondere strafbares Verhalten gegenüber dem kontoführenden Institut oder bereits bestehende Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen in Deutschland.

Unter welchen Voraussetzungen darf ein Kreditinstitut die Eröffnung eines Basiskontos nach ZKG ablehnen?

Nach § 34 Absatz 1 ZKG darf ein Kreditinstitut einen Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags nur unter den im Gesetz ausdrücklich genannten Bedingungen ablehnen. Zu diesen Ablehnungsgründen zählen primär: der Antragsteller besitzt bereits ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen in Deutschland (§ 33 ZKG), gegen den Antragsteller besteht strafrechtliches Verhalten im Zusammenhang mit dem Kreditinstitut (z. B. Betrug, Urkundenfälschung), oder wenn das Institut durch die Eröffnung des Kontos gegen Rechtsvorschriften – insbesondere geldwäscherechtliche Bestimmungen – verstoßen würde. Eine Ablehnung allein aufgrund mangelnder Bonität, Sozialstatus oder Aufenthaltsdauer (sofern rechtmäßig) ist rechtlich unzulässig.

Welche grundlegenden Funktionen müssen einem Kunden nach dem Zahlungskontengesetz mindestens zur Verfügung stehen?

Das Zahlungskontengesetz schreibt vor, dass das Basiskonto alle Dienstleistungen umfassen muss, die für die grundlegende Kontoführung erforderlich sind. Dies beinhaltet insbesondere die Möglichkeit, Einzahlungen und Barauszahlungen vorzunehmen, Lastschriften zuzulassen, Überweisungen (auch Daueraufträge) sowohl online als auch am Schalter auszuführen sowie gängige Zahlungskarten zu nutzen (§ 38 ZKG). Der Gesetzgeber will damit sicherstellen, dass ein Basiskonto für die Teilnahme am wirtschaftlichen und sozialen Leben ausreicht und nicht lediglich eine rudimentäre Funktionalität besitzt.

Welche Rechtsmittel stehen einem Antragsteller zur Verfügung, wenn die Kontoeröffnung verweigert wird?

Wird ein Antrag auf Kontoeröffnung abgelehnt, so ist das Kreditinstitut nach § 35 ZKG verpflichtet, dem Antragsteller die Ablehnungsgründe schriftlich und kostenlos mitzuteilen. Der Betroffene kann sodann gemäß § 37 ZKG eine Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einlegen. Die BaFin prüft, ob die Ablehnung rechtlich zulässig war und kann, sofern ein Anspruch besteht, das Institut verpflichten, das Basiskonto zu eröffnen. Parallel dazu besteht die Möglichkeit, den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu beschreiten.

Inwieweit regelt das Zahlungskontengesetz die Gebühren für Basiskonten?

Nach § 41 ZKG müssen die Entgelte und Auslagen, die für ein Basiskonto verlangt werden, angemessen und angemessen im Verhältnis zu den tatsächlich erbrachten Dienstleistungen und den Handlungskosten des Instituts stehen. Unverhältnismäßig hohe Gebühren oder versteckte Zusatzkosten sind unzulässig. Die Angemessenheit wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überprüft; Banken sind verpflichtet, die Entgelte in transparenter und leicht verständlicher Form auszuweisen. Falls ein Kunde das Entgelt als unangemessen empfindet, kann er sich ebenfalls an die BaFin wenden.

Können auch Personen ohne festen Wohnsitz ein Basiskonto erhalten?

Ja, das Zahlungskontengesetz sieht nach § 32 ZKG ausdrücklich vor, dass auch Personen ohne Wohnsitz in Deutschland sowie Wohnsitzlose ein Recht auf ein Basiskonto haben. Sie müssen lediglich ihren rechtmäßigen Aufenthalt nachweisen können, was beispielsweise durch eine Aufenthaltsbescheinigung oder eine Bestätigung einer Einrichtung der Wohnungslosenhilfe möglich ist. Der fehlende Nachweis einer festen Wohnadresse ist kein legitimer Ablehnungsgrund.

Welche Informationspflichten haben Kreditinstitute gegenüber Antragstellern und Kontoinhabern?

Nach § 45 ZKG müssen Kreditinstitute Antragsteller spätestens bei Antragstellung in leicht verständlicher Form über das Recht auf ein Basiskonto, das Verfahren bei Ablehnung, die wesentlichen Funktionen des Kontos und etwa anfallende Gebühren informieren. Diese Informationspflicht dient dem Schutz der Verbraucher und soll insbesondere verhindern, dass Anspruchsberechtigte von der Kontoeröffnung unrechtmäßig ausgeschlossen werden oder nicht über ihre Rechte informiert sind. Die Informationen müssen barrierefrei und möglichst mehrsprachig zur Verfügung gestellt werden, um einem möglichst breiten Personenkreis den Zugang zu einem Basiskonto zu ermöglichen.