Begriff und Definition von Zahlungsinstituten
Zahlungsinstitute sind Kreditinstitute, die nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) in Verbindung mit dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind, ohne dabei das klassische Einlagengeschäft zu betreiben. Sie stellen damit eine spezielle Kategorie von Finanzdienstleistungsunternehmen dar, deren Hauptaufgabe die Abwicklung von Zahlungsdiensten im Auftrag von Kunden ist. Der Begriff und die Regulierung von Zahlungsinstituten beruhen im Wesentlichen auf der EU-Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2, Richtlinie (EU) 2015/2366).
Rechtlicher Rahmen
Europäische Grundlagen
Die rechtliche Ausgestaltung von Zahlungsinstituten basiert im Wesentlichen auf der Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) der Europäischen Union. Diese Richtlinie regelt europaweit die Bedingungen, unter denen Unternehmen Zahlungsdienste erbringen dürfen, und harmonisiert den Zahlungsverkehrsmarkt im Europäischen Wirtschaftsraum.
Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD2)
Die PSD2 führte eine einheitliche Definition und Regulierung von Zahlungsinstituten ein. Ziel ist es, Wettbewerb und Innovation im Bereich Zahlungsdienste zu fördern, gleiche Voraussetzungen auf dem Binnenmarkt zu schaffen und ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen.
Nationale Regelungen
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
In Deutschland regelt das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) die Zulassung, Beaufsichtigung und Pflichten von Zahlungsinstituten. Das ZAG setzt die Anforderungen der PSD2 in nationales Recht um und unterstellt die Zahlungsinstitute der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Abgrenzung zu Kreditinstituten
Zahlungsinstitute unterscheiden sich von Kreditinstituten insbesondere dadurch, dass sie kein Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG betreiben dürfen. Das Halten von Kundengeldern darf ausschließlich zur Ausführung von Zahlungsdiensten erfolgen und unterliegt strengen Vorgaben hinsichtlich der Sicherung und Verwaltung dieser Gelder.
Zulassung und Aufsicht
Zulassungsvoraussetzungen
Bevor Unternehmen als Zahlungsinstitute auftreten dürfen, benötigen sie eine Erlaubnis der BaFin. Die Zulassungsvoraussetzungen sind in § 10 ZAG geregelt. Hierzu zählen insbesondere:
- Nachweis einer geordneten Geschäftsorganisation
- Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der Geschäftsleiter
- Erbringung eines tragfähigen Geschäftsplans
- Kapitalanforderungen: Einzahlung eines Anfangskapitals (mindestens 20.000 Euro bis 125.000 Euro, abhängig vom Zahlungsdienst)
- Nachweis der Sicherung der Kundengelder
Aufsichtspflichten
Zahlungsinstitute unterliegen einer laufenden aufsichtsrechtlichen Überwachung. Die wichtigsten Aspekte werden in folgenden Bereichen geregelt:
- Meldepflichten gemäß ZAG und KWG
- Einhaltung geldwäscherechtlicher Vorgaben (insb. nach dem Geldwäschegesetz)
- Regelmäßige Prüfungs- und Berichtsanforderungen
- Sicherstellung der Unabhängigkeit und Angemessenheit von internen Kontroll- und Risikomanagementsystemen
Tätigkeitsbereich und erlaubte Dienstleistungen
Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 1 ZAG
Das ZAG listet abschließend auf, welche Zahlungsdienste Zahlungsinstitute anbieten dürfen. Zu den einzelnen Zahlungsdiensten zählen:
- Dienste zur Einzahlung und Auszahlung von Bargeld auf Zahlungskonten
- Ausführung von Zahlungsvorgängen (z.B. Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen)
- Ausgabe von Zahlungsinstrumenten sowie Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen
- Erbringung von Kontoinformationsdiensten und Zahlungsauslösediensten
Beschränkungen und Verbote
Zahlungsinstitute dürfen keine Kredite gewähren, es sei denn, diese stehen unmittelbar mit der Ausführung eines Zahlungsvorgangs im Zusammenhang und erfüllen die Voraussetzungen nach § 12a ZAG. Zudem ist ihnen untersagt, Kundengelder längerfristig entgegenzunehmen oder diese für eigene Zwecke zu verwenden.
Pflichten gegenüber Kunden
Informationspflichten
Zahlungsinstitute haben umfangreiche Informationspflichten gemäß §§ 675c ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie ergänzende Vorgaben des ZAG. Vor Vertragsschluss und während der Geschäftsbeziehung müssen Kunden über Entgelte, Ausführungsfristen, Rechte und Pflichten sowie Beschwerdemöglichkeiten informiert werden.
Schutz von Kundengeldern
Kundengelder sind durch spezielle Sicherungsmechanismen zu schützen. Hierzu zählen segregierte Konten bei Kreditinstituten oder der Abschluss von Versicherungspolicen, die im Insolvenzfall eine Rückzahlung sicherstellen.
Sanierungs- und Abwicklungsregelungen
Im Fall finanzieller Schwierigkeiten eines Zahlungsinstituts greifen besondere Regelungen. Die BaFin kann Maßnahmen zur Sicherung der Kundengelder anordnen und im Fall des Widerrufs der Erlaubnis den Geschäftsbetrieb ordnen und abwickeln lassen.
Internationale Aspekte
Zahlungsinstitute mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat dürfen mittels EU-Passporting in anderen Mitgliedstaaten tätig werden, sofern sie die dortigen nationalen Meldeanforderungen erfüllen. Dies fördert den europaweiten Wettbewerb und die Freizügigkeit im Zahlungsverkehrsmarkt.
Abgrenzung von anderen Dienstleistern
E-Geld-Institute
E-Geld-Institute ähneln Zahlungsinstituten, dürfen jedoch zusätzlich E-Geld herausgeben. Die regulatorischen Anforderungen für E-Geld-Institute sind teils weitergehend.
Technische Dienstleister
Dienstleister, die lediglich technische Infrastruktur für Zahlungsdienste bereitstellen, ohne selbst Zahlungsdienste im Sinne des ZAG zu erbringen, unterfallen nicht der Regulierung als Zahlungsinstitut.
Bedeutung und Entwicklung
Die Kategorie der Zahlungsinstitute wurde geschaffen, um neue, innovative Dienstleister im Zahlungsverkehr zuzulassen und den bisher von Banken dominierten Markt zu öffnen. Im Zuge der Digitalisierung gewinnt der Sektor der Zahlungsinstitute national und international kontinuierlich an Bedeutung.
Quellenhinweis:
Dieser Artikel basiert auf den maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen, insbesondere dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), dem Kreditwesengesetz (KWG), der Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD2) sowie einschlägigen Verwaltungsvorschriften und Veröffentlichungen der BaFin.
Häufig gestellte Fragen
Welche gesetzlichen Voraussetzungen müssen Zahlungsinstitute nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen?
Zahlungsinstitute unterliegen den umfangreichen Regelungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG). Um als Zahlungsinstitut tätig werden zu dürfen, ist eine schriftliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erforderlich. Zu den Kernvoraussetzungen zählt insbesondere das Vorhalten eines Anfangskapitals, dessen Höhe je nach geplanter Zahlungsdienstleistung zwischen 20.000 und 125.000 Euro liegt (§ 12 ZAG). Ferner muss die Organisation der Geschäftsleitung zuverlässig und fachlich geeignet sein (§ 8 ZAG). Ein tragfähiges Geschäftsmodell und interne Kontrollmechanismen gemäß § 27 ZAG sind ebenso verpflichtend. Zahlungsinstitute haben zudem Geldwäschepräventionspflichten und unterliegen der laufenden Überwachung durch die BaFin. Sie müssen ihre Eigenmittel stets in ausreichender Höhe vorhalten und die sichere Verwahrung der Kundengelder gewährleisten, indem die Kundengelder getrennt von den eigenen Mitteln geführt werden (§ 17 ZAG). Die Anforderungen umfassen auch die Einhaltung berufsrechtlicher Vorschriften, Datenschutzvorgaben und ein umfassendes Auskunfts- und Prüfungsrecht der Behörde.
Welche Melde- und Anzeigepflichten bestehen für Zahlungsinstitute gegenüber der Aufsichtsbehörde?
Zahlungsinstitute sind nach den Vorschriften des ZAG verpflichtet, der BaFin laufend bestimmte Vorgänge anzuzeigen. Hierzu zählen beispielsweise Veränderungen an den Inhaberverhältnissen, relevante Änderungen im Geschäftsmodell oder wesentliche Vorgänge bezüglich der Geschäftsleitung (§ 10 Abs. 1 ZAG). Auch Vorgänge wie die Bestellung und Abberufung von Geschäftsleitern und die Übernahme neuer Geschäftsfelder müssen der Aufsicht gemeldet werden. Zudem verlangt die BaFin von Zahlungsinstituten turnusmäßige Meldungen zu Geschäftszahlen, Eigenmitteln, Verstößen gegen das Geldwäschegesetz (GwG), sowie über die ausgelagerten Tätigkeiten und Dienstleister (§ 28 ZAG). Bei einhergehenden Risiken oder Verdachtsmomenten auf Unregelmäßigkeiten sind auch Ad-hoc-Meldungen vorgeschrieben. Zahlungsverzüge, Liquiditätsengpässe oder Verstöße gegen die Sicherung der Kundengelder müssen umgehend gemeldet werden. Die rechtzeitige und vollständige Erfüllung dieser Anzeigepflichten ist eine zentrale Voraussetzung für den Bestand der Lizenz.
Welche Maßnahmen sieht das ZAG zur Sicherung der Kundengelder bei Zahlungsinstituten vor?
Gemäß § 17 ZAG sind Zahlungsinstitute verpflichtet, Vorkehrungen zum Schutz der Kundengelder zu treffen. Sie müssen Kundengelder, die ihnen im Rahmen ihrer Zahlungsdienste anvertraut werden, entweder auf gesonderten Konten bei einer Bank oder einem zugelassenen Zentralverwahrer verwahren oder durch eine angemessene Versicherung bzw. eine Garantie eines Kreditinstituts sichern. Diese Trennung schützt Kundengelder im Insolvenzfall des Zahlungsinstituts. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen müssen so gestaltet sein, dass Gläubiger des Zahlungsinstituts keinen Zugriff auf die fremden Guthaben haben. Darüber hinaus sieht das ZAG vor, dass Zahlungsinstitute regelmäßig nachweisen müssen, dass die Kundengelder jederzeit in voller Höhe abgesichert sind. Die BaFin prüft im Rahmen ihrer Aufsicht, ob die Schutzvorkehrungen ausreichend und sachgerecht umgesetzt werden.
Welche aufsichtsrechtlichen Sanktionen drohen Zahlungsinstituten bei Verstößen gegen das ZAG?
Im Falle von Verstößen gegen die gesetzlichen Anforderungen des ZAG kann die BaFin verschiedene aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergreifen. Dazu gehören Anordnungen zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes, die Bestellung eines Sonderbeauftragten, die zeitweise Untersagung von Geschäftsbereichen oder sogar die vollständige Entziehung der Erlaubnis (§§ 30 ff. ZAG). Bei schweren oder wiederholten Verstößen, beispielsweise im Hinblick auf die Sicherung der Kundengelder, die Meldepflichten oder die Geldwäscheprävention, drohen zusätzlich empfindliche Bußgelder. Das ZAG sieht in § 63 und § 64 ausdrücklich Ordnungswidrigkeitentatbestände mit Bußgeldern im Regelfall bis zu 500.000 Euro vor. Darüber hinaus kann die Verletzung einzelner Pflichten auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, etwa im Falle von Untreue, Betrug oder Verstoß gegen das Kreditwesengesetz (KWG).
Wie ist die grenzüberschreitende Tätigkeit von Zahlungsinstituten in der EU rechtlich geregelt?
Zahlungsinstitute mit Sitz in Deutschland können aufgrund der EU-Harmonisierung des Zahlungsdiensterechts von ihrem „Europäischen Pass” Gebrauch machen. Dies bedeutet, dass sie nach Erhalt der BaFin-Erlaubnis auch in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) Zahlungsdienste erbringen dürfen, ohne dort eine weitere Zulassung beantragen zu müssen (§ 28a ZAG). Voraussetzung hierfür ist eine Anzeige bei der BaFin, die die Informationen an die jeweilige Aufsichtsbehörde im Empfängerstaat weiterleitet. Die tatsächliche Geschäftsaufnahme ist regelmäßig nach einer Notifizierungsfrist möglich. Umgekehrt dürfen Zahlungsinstitute aus anderen EU-Mitgliedstaaten mittels ihrer nationalen Erlaubnis durch „Passporting” im deutschen Markt tätig werden. Es gelten jeweils national ergänzende Vorschriften, insbesondere im Verbraucherschutz und Geldwäscherecht, die zu beachten sind.
Welche laufenden Prüfungen und Kontrollen haben Zahlungsinstitute gemäß ZAG zu befürchten?
Zahlungsinstitute unterliegen der fortlaufenden Aufsicht der BaFin, die sowohl anlassbezogene als auch regelmäßige Prüfungen durchführen kann. Insbesondere ist gesetzlich eine jährliche Pflichtprüfung gemäß § 29 ZAG vorgesehen, die von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt werden muss. Die Berichte sind der BaFin unaufgefordert einzureichen. Unverhältnismäßigkeiten, Unregelmäßigkeiten oder Verstöße gegen Kundengeldsicherung, Eigenmittelhaltung oder sonstige Compliance-Vorgaben werden im Rahmen dieser Prüfungen offengelegt und können weitere Sonderprüfungen nach sich ziehen. Die BaFin kann einzeln Termine und Schwerpunkte festlegen, oftmals mit Fokus auf Geldwäscheprävention, Outsourcing oder beispielsweise Schutzvorkehrungen für die IT-Sicherheit. Darüber hinaus besteht eine umfangreiche Auskunfts- sowie Prüfungspflicht gegenüber der Aufsicht, um Transparenz und Gesetzeskonformität zu wahren.