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Legal Lexikon

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Wort-Bild-Zeichen

  • Letzte Aktualisierung: 13. Aug. 2025

Begriff und Definition des Wort-Bild-Zeichens

Ein Wort-Bild-Zeichen ist ein rechtlicher Begriff aus dem Markenrecht und bezeichnet eine besondere Kategorie von Marken, die aus einer Kombination von Wörtern (oder Buchstaben, Zahlen) und grafischen Elementen bestehen. Diese Verbindung von Textbestandteilen und visuellen Gestaltungsmerkmalen zeichnet das Wort-Bild-Zeichen gegenüber reinen Wort- oder Bildmarken aus. Im Warenzeichen- und Markenschutzrecht kommt dem Wort-Bild-Zeichen eine bedeutende Rolle bei der Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen zu.

Rechtliche Einordnung des Wort-Bild-Zeichens

Gesetzliche Grundlagen

Das Wort-Bild-Zeichen wird insbesondere im deutschen Markengesetz (MarkenG) sowie der europäischen Unionsmarkenverordnung (EUMV) definiert und geregelt. Nach § 3 Abs. 1 MarkenG können als Marke alle Zeichen, insbesondere Wörter, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen und Farben oder Farbzusammenstellungen geschützt werden, soweit sie geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das Wort-Bild-Zeichen fällt somit als Kombination von Zeichenarten unter diese Formulierung.

Arten des Wort-Bild-Zeichens

Wort-Bild-Zeichen setzen sich zusammen aus:

  • Wortbestandteil: Hierbei handelt es sich um Buchstaben, Zahlen, Wörter oder sonstige Schriftzeichen.
  • Bildbestandteil: Dies umfasst grafische Elemente, z. B. Logos, grafisch gestaltete Buchstaben oder spezifische Farb- und Formgestaltungen.

Die Verbindung beider Elemente kann sowohl trennscharf als auch sehr eng verflochten sein und bietet dadurch einen breiten Gestaltungsspielraum.

Eintragung und Schutzfähigkeit

Anforderungen an die Eintragbarkeit

Die Eintragbarkeit eines Wort-Bild-Zeichens als Marke setzt voraus, dass das Zeichen die gesetzlichen Anforderungen an Unterscheidungskraft erfüllt und kein absoluter Schutzhinderungsgrund besteht.

  • Unterscheidungskraft: Das Zeichen muss geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Reine Werbeslogans oder einfache Gestaltungen ohne Eigenart genügt dies in der Regel nicht.
  • Freihaltebedürfnis: Eintragungshindernisse liegen insbesondere dann vor, wenn das Zeichen ausschließlich aus beschreibenden Angaben besteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
  • Verbotenes Zeichen: Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, unterliegen einem Eintragungshindernis.

Schutzbereich des Wort-Bild-Zeichens

Der Schutzbereich eines eingetragenen Wort-Bild-Zeichens umfasst das angemeldete und eingetragene Gesamtzeichen, d. h. die konkrete Verbindung von Wort- und Bildbestandteil. Schutz besteht damit grundsätzlich nicht hinsichtlich der isolierten Form des Wortes oder der grafischen Elemente, sondern nur für die jeweils einheitliche Gestaltung.

Hinweis: Eine parallele Anmeldung als reine Wortmarke oder Bildmarke kann sinnvoll sein, um einen erweiterten Schutz genießen zu können.

Abgrenzung zu anderen Markenformen

Unterscheidung zu Wortmarke, Bildmarke und weiteren Markenarten

  • Wortmarke: Schutz besteht für die Buchstaben- oder Zahlenreihenfolge, unabhängig von der grafischen Gestaltung.
  • Bildmarke: Schutz betrifft ausschließlich das grafische Zeichen.
  • Wort-Bild-Zeichen: Schutz umfasst exakt die eingetragene Kombination aus Wort und grafischer Gestaltung.

Darüber hinaus gibt es weitere Markenformen, wie Farb-, Klang- oder 3D-Marken, von denen sich das Wort-Bild-Zeichen durch die Kombination der beiden zentralen Bestandteile unterscheidet.

Rechtliche Wirkungen und Ansprüche aus dem Wort-Bild-Zeichen

Ausschließlichkeitsrecht

Der Inhaber eines eingetragenen Wort-Bild-Zeichens erwirbt das exklusive Recht, das Zeichen für die geschützten Waren und Dienstleistungen zu benutzen und Dritten die Nutzung zu untersagen (§ 14 Abs. 1 MarkenG, Art. 9 UMV).

Schutz gegen Verwechslungsgefahr und Nachahmung

Der Schutz des Wort-Bild-Zeichens erstreckt sich insbesondere darauf, die Nutzung identischer oder ähnlicher Zeichen durch Dritte zu untersagen, sofern Verwechslungsgefahr besteht (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt anhand des Gesamteindrucks, insbesondere unter Berücksichtigung von Ähnlichkeiten im Wort- und Bildbestandteil sowie der Kennzeichnungskraft des Zeichens und der betroffenen Waren oder Dienstleistungen.

Ansprüche bei Rechtsverletzung

Bei einer Markenrechtsverletzung kann der Inhaber eines Wort-Bild-Zeichens insbesondere folgende Ansprüche geltend machen:

  • Unterlassung
  • Schadensersatz
  • Vernichtung und Rückruf von markenverletzenden Produkten
  • Entfernung aus dem Verkehr markenverletzender Waren

Die Geltendmachung solcher Ansprüche erfolgt zivilrechtlich, ggf. auch im Wege einstweiliger Verfügungen.

Internationale Registrierung und Schutz von Wort-Bild-Zeichen

Schutz auf EU-Ebene

Wort-Bild-Zeichen können als Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet und EU-weit geschützt werden. Das hieraus resultierende Schutzrecht gilt einheitlich in allen Mitgliedstaaten der EU.

Internationale Registrierung nach dem Madrider System

Über das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (MMA) und das Protokoll dazu (PMMA) können Wort-Bild-Zeichen in mehreren Vertragsstaaten durch eine einzige Anmeldung über die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) geschützt werden. Die internationale Registrierung basiert regelmäßig auf einer nationalen oder Unionsmarkenanmeldung.

Löschung, Verfall und Nichtigkeit des Wort-Bild-Zeichens

Löschungsgründe

Ein Wort-Bild-Zeichen kann auf Antrag gelöscht werden, insbesondere dann, wenn nachträglich Schutzhindernisse festgestellt werden (§ 50, § 54 MarkenG). Gründe hierfür sind etwa absolute Schutzhindernisse, Nichtbenutzung innerhalb von fünf Jahren (§ 49 MarkenG) oder erfolgreiche Nichtigkeitsklagen wegen älterer Rechte.

Verfall und Nichtigkeit

Verfall tritt insbesondere wegen Nichtbenutzung oder wegen eines nachträglich eingetretenen absoluten Schutzhindernisses ein. Nichtigkeit kann gerichtlich festgestellt werden, etwa bei Bösgläubigkeit bei Anmeldung oder Verstoß gegen die öffentliche Ordnung.

Bedeutung und praktische Relevanz des Wort-Bild-Zeichens

Wort-Bild-Zeichen besitzen im Wirtschaftsleben einen hohen Stellenwert, da sie einen hohen Wiedererkennungswert erzeugen und Identität stiften. Sie genießen einen umfassenden Schutz durch das Markenrecht und bieten durch die Verbindung von Schrift und Gestaltung breite Möglichkeiten bei der Profilierung am Markt. Aufgrund der Eintragbarkeit auch bei beschreibenden Wortbestandteilen durch kreative grafische Gestaltung erlangen Unternehmen durch das Wort-Bild-Zeichen oft einen zusätzlichen Schutz, der mit einer reinen Wortmarke nicht erreichbar wäre.


Zusammenfassung:
Das Wort-Bild-Zeichen ist eine vielschichtige Markenform, die durch die Kombination sprachlicher und visueller Elemente einen umfassenden rechtlichen Schutz im Markenrecht ermöglicht. Die Eintragung, der Umfang des Schutzes, die Verteidigung im Verletzungsfall und internationale Aspekte sind klar durch nationale und internationale Regelungen strukturiert. Im modernen Markenrecht kommt dem Wort-Bild-Zeichen eine zentrale Funktion zu, um unternehmerische Identität und Markenpositionierung rechtssicher abzusichern.

Häufig gestellte Fragen

Welche Schutzrechte bestehen für ein Wort-Bild-Zeichen und wie werden diese erworben?

Wort-Bild-Zeichen können insbesondere durch das Markenrecht geschützt werden. In Deutschland erfolgt der Schutz durch die Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Marke gemäß § 3 MarkenG. Auch auf europäischer Ebene ist eine Eintragung als Unionsmarke möglich. Voraussetzung für den Schutz ist, dass das Wort-Bild-Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft besitzt und keine absoluten Schutzhindernisse greift, wie etwa beschreibende Angaben oder bestehende Rechte Dritter (§§ 8, 9 MarkenG). Der markenrechtliche Schutz entsteht im Regelfall erst mit der Eintragung des Zeichens in das jeweilige Register; eine Benutzungsmarke ist nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Darüber hinaus kann für die grafische Gestaltung gegebenenfalls auch ein Urheberrechtsschutz in Betracht kommen, sofern die bildliche Komponente eine persönliche geistige Schöpfung darstellt (§ 2 UrhG). Ein rein wettbewerbsrechtlicher Schutz ist zudem möglich, wenn die Gestaltung sogenannte wettbewerbliche Eigenart aufweist und unlautere Nachahmung (§ 4 Nr. 3 UWG) vorliegt.

Welche Voraussetzungen müssen für den Markenschutz eines Wort-Bild-Zeichens konkret erfüllt sein?

Damit ein Wort-Bild-Zeichen markenrechtlichen Schutz genießt, muss es zum einen eine Darstellung aufweisen, die die Identität der Marke klar und eindeutig bestimmt. Es muss grundsätzlich geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Unterscheidungskraft). Typische Schutzhindernisse für Wort-Bild-Zeichen sind mangelnde Unterscheidungskraft, beschreibende Inhalte, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung oder Rechte Dritter. Zudem ist ein absolutes Schutzhindernis gegeben, wenn das Zeichen lediglich aus allgemein gebräuchlichen Symbolen oder Begriffen besteht, die vom Verkehr nicht als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft verstanden werden. Für die Prüfung der Unterscheidungskraft wird die Kombination aus Wort- und Bildbestandteilen in ihrer Gesamtheit betrachtet. Einfache oder übliche grafische Ausgestaltungen genügen häufig nicht, um der Marke unterscheidungskräftige Eigenart zu verleihen.

Wie lange gilt der Markenschutz für ein eingetragenes Wort-Bild-Zeichen?

Der Schutz einer beim DPMA oder dem EUIPO eingetragenen Marke, einschließlich Wort-Bild-Zeichen, gilt zunächst für zehn Jahre ab dem Anmeldetag. Eine Verlängerung der Marke ist jeweils um weitere zehn Jahre möglich, sofern die Verlängerungsgebühren fristgerecht entrichtet werden (§ 47 MarkenG; Art. 49 UMV). Es gibt keine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl der Verlängerungsperioden, sodass der Schutz im Idealfall zeitlich unbegrenzt bestehen kann. Allerdings muss die Marke, um ihren Schutz aufrechtzuerhalten, im geschäftlichen Verkehr auch tatsächlich benutzt werden (Benutzungszwang). Wird die Marke binnen eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach Eintragung nicht ernsthaft benutzt, kann sie auf Antrag wegen Verfalls gelöscht werden (§ 49 MarkenG).

Welche Rechte und Ansprüche gewährt die Eintragung eines Wort-Bild-Zeichens?

Durch die Eintragung eines Wort-Bild-Zeichens als Marke erhält der Inhaber ein ausschließliches Recht an dem Zeichen (§ 14 MarkenG), das ihm erlaubt, Dritten die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen zu untersagen. Zu den wichtigsten Ansprüchen gehören Unterlassungsansprüche bei Verletzung, Ansprüche auf Schadenersatz, Auskunft und Vernichtung rechtsverletzender Waren. Außerdem kann der Markeninhaber gegen prioritätsjüngere Zeichen, die dem eigenen Wort-Bild-Zeichen im geschäftlichen Verkehr entgegenstehen, Widerspruch und Löschungsantrag einlegen. Auch die Verwendung als Firmenname oder Domainname kann markenrechtlich verfolgt werden, sofern eine Verwechslungsgefahr besteht.

Was ist bei der Kollision von Wort-Bild-Zeichen mit älteren Markenrechten zu beachten?

Im Fall einer Kollision mit älteren Markenrechten wird überprüft, ob zwischen den gegenüberstehenden Zeichen eine Verwechslungsgefahr besteht (§ 9 MarkenG). Entscheidend ist hierbei der Gesamteindruck, den das Wort-Bild-Zeichen vermittelt. Die Bildbestandteile und die Wortbestandteile werden in ihrer Kombination bewertet; erhebliche Bedeutung kommt jedoch den prägnanten, kennzeichnungskräftigen Bestandteilen zu. Je ähnlicher sich die Zeichen und die jeweils beanspruchten Waren- und Dienstleistungen sind, desto eher wird eine Verwechslungsgefahr angenommen. Besteht eine solche Gefahr, kann der Inhaber der älteren Marke Widerspruch gegen die Eintragung des jüngeren Wort-Bild-Zeichens erheben oder gegebenenfalls zivilrechtlich gegen die Nutzung vorgehen.

Welche Rolle spielt das Urheberrecht beim Schutz von Wort-Bild-Zeichen?

Das Urheberrecht kommt beim Schutz von Wort-Bild-Zeichen dann zum Tragen, wenn die grafische Gestaltung die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht und somit als persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG angesehen werden kann. Dabei ist die Grenze allerdings hoch angesetzt, einfache oder standardisierte Gestaltungen erfüllen diesen Maßstab meist nicht. Der Urheberrechtsschutz entsteht automatisch mit der Schöpfung des Werkes, ist nicht an eine Registrierung gebunden und besteht grundsätzlich bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Die Schutzrechte des Urhebers bestehen unabhängig von einer eventuellen Markeneintragung und können auch parallel zu markenrechtlichen Ansprüchen geltend gemacht werden.

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Wort-Bild-Zeichen gelöscht werden?

Ein Wort-Bild-Zeichen kann aus verschiedenen Gründen gelöscht werden: Bestehen absolute Schutzhindernisse oder wird die Marke trotz eines Löschungsantrags wegen fehlender Unterscheidungskraft oder wegen Irreführungsgefahr für nichtig erklärt, erfolgt die Löschung. Auch im Widerspruchsverfahren kann eine Löschung eintreten, wenn ältere Markenrechte entgegenstehen. Weiterhin kann ein Antrag auf Löschung wegen Verfalls gestellt werden, insbesondere bei Nichtbenutzung der Marke über einen Zeitraum von fünf Jahren. Schließlich ist die Löschung auch möglich, wenn der Markeninhaber auf das Recht verzichtet oder die Gebühren nicht entrichtet. Das Verfahren richtet sich jeweils nach den §§ 50 ff. MarkenG.

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Tags dieses Rechtsbegriffs

  • Designschutz, geistiges Eigentum, Kennzeichenrecht, Logo, Markenanmeldung, Markenidentität, Markenrecht, Markenschutz, Markenverletzung, Markenzeichen, Schutzrechte, Urheberrecht, Wettbewerbsschutz, Wort-Bild-Marke, Zeichenrecht

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