Begriff und Bedeutung von „Working“ im Rechtskontext
Der Begriff „Working“ hat im deutschen Sprachraum keine standardisierte rechtliche Definition, findet jedoch in unterschiedlichen Kontexten vielfältige Anwendung. Insbesondere im Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Urheberrecht und Steuerrecht spielt „Working“ als Bestandteil verschiedener Rechtsbegriffe eine maßgebliche Rolle. In internationalen und insbesondere angloamerikanischen Rechtssystemen ist „Working“ ein gängiger Terminus, der je nach Zusammenhang verschiedene Bedeutungen haben kann. Der nachfolgende Beitrag erläutert die unterschiedlichen Erscheinungsformen, Auslegungen und rechtlichen Rahmenbedingungen von „Working“ im deutschen und internationalen Recht.
Working im Arbeitsrecht
Begrifflichkeit und arbeitsrechtliche Einordnung
Im arbeitsrechtlichen Kontext wird „Working“ häufig zur Bezeichnung von Arbeitstätigkeit, Arbeitsleistung oder Arbeitspflicht verwendet. Begriffskombinationen wie „Working Hours“ (Arbeitszeiten), „Working Conditions“ (Arbeitsbedingungen) und „Working Agreement“ (Arbeitsvereinbarung) finden regelmäßig Anwendung in Arbeitsverträgen sowie in tarifvertraglichen und betrieblichen Regelwerken.
Working Hours – Arbeitszeitregelungen
Gemäß Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist die zulässige Arbeitszeit in Deutschland gesetzlich begrenzt. Der Begriff „Working Hours“ umfasst Beginn, Ende und Lage der täglichen Arbeitszeit und Pausenregelungen. Besondere Relevanz erfährt dies etwa bei Schichtarbeit, Gleitzeitmodellen oder remote working, also dem mobilen Arbeiten von außerhalb des Betriebsstandorts. Im europäischen Rechtsvergleich ist die Arbeitszeit durch die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG geregelt.
Working Conditions – Arbeitsbedingungen
Unter „Working Conditions“ werden die Rahmenbedingungen verstanden, unter denen Erwerbstätigkeit erbracht wird. Hierzu zählen Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit, Arbeitsplatzausstattung und Gleichbehandlung. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schaffen hierzu verbindliche Rechtsgrundlagen.
Flexible Arbeitsformen: Remote Working und Homeoffice
Mit der Digitalisierung nimmt das sogenannte Remote Working einen stetig wachsenden Stellenwert ein. Rechtlich relevant sind hierbei unter anderem die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften sowie die klare Regelung hinsichtlich Arbeitszeit, Haftung und Datenschutz.
Working im Gesellschaftsrecht
Working Capital
Der Begriff „Working Capital“ bezeichnet das kurzfristig verfügbare Umlaufvermögen eines Unternehmens, insbesondere im Rahmen bilanzieller und steuerlicher Betrachtung. Eine genaue Definition findet sich im Handelsgesetzbuch (HGB) nicht, jedoch ist das Working Capital entscheidend für die Liquiditätsbewertung und Bonität eines Unternehmens.
Working Interest
Im internationalen Gesellschaftsrecht, insbesondere in Rohstoffförderverträgen, beschreibt „Working Interest“ den prozentualen Anteil, mit dem ein Unternehmen an Förderung, Kosten und Gewinnen beteiligt ist. Rechtlich bindende Regelungen hierzu sind Gegenstand privatrechtlicher Verträge mit völkerrechtlicher Komponente, beispielsweise in sogenannten Joint Operating Agreements.
Working im Urheberrecht und Patentrecht
Working (Benutzung) von Schutzrechten
Im gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere im Patentrecht, wird unter „Working“ häufig die „Benutzung“ eines Patents verstanden. Die sogenannte „Arbeitspflicht“ verpflichtet den Patentinhaber, das geschützte Erfindungsgut in einer angemessenen Weise unters Schutzrecht nutzbringend umzusetzen. Unterlassene Benutzung kann zu speziellen Rechtsfolgen führen, etwa zur Erteilung einer Zwangslizenz oder zum Erlöschen des Patents.
Arbeitsrechtliche und gesellschaftsrechtliche Implikationen bei Work for Hire
Im Bereich des Urheber- und Geschäftsgeheimnisschutzes ist „work for hire“ ein international gebräuchlicher Terminus, der beschreibt, ob Schöpfungen des Angestellten oder Auftragnehmers dem Arbeitgeber oder dem Auftraggeber zustehen. Das deutsche Recht regelt diesen Sachverhalt unter anderem im Urhebergesetz (§ 43 UrhG).
Working im Steuerrecht
Arbeitslohn und steuerrechtliche Zuordnung
Einkünfte aus „Working“ unterliegen der Lohnsteuer beziehungsweise Einkommensteuer nach den Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Insbesondere bei Auslandseinsätzen, Teleworking bzw. grenzübergreifendem Remote Working gelten spezifische Abkommensregelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
Betriebsstättenbegriff bei internationalem Working
Arbeitsleistungen aus dem Ausland können zur Begründung einer Betriebsstätte führen (§ 12 AO, Betriebsstättenerlass). Dies ist insbesondere bei längerfristigen Entsendungen (Working abroad) sowie bei der steuerlichen Einstufung digitaler Arbeitsplätze ein wesentliches Kriterium.
Working im Sozialrecht
Beitragsrechtliche Konsequenzen
Sozialrechtliche Melde- und Beitragspflichten ergeben sich primär aus der Gesetzlichen Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Der Begriff „Working“ spielt hierbei eine Rolle bei der Feststellung von Beschäftigungsverhältnissen und der Zuordnung der Beitragslast, insbesondere bei „Gig Working“ und neuen digitalen Arbeitsmodellen (Plattformarbeit).
Internationaler Rechtsvergleich und grenzüberschreitendes Working
Working Visa und Aufenthaltsregelungen
Die rechtliche Grundlage für „Working“ im internationalen Kontext basiert auf staatlichen Arbeitserlaubnissen und Aufenthaltsbestimmungen, wie beispielsweise dem Fachkräftezuwanderungsgesetz oder europäischen Aufenthaltstiteln. Der legale Status von Arbeitsmigranten wird in Visa-Kategorien wie „Working Holiday“, „Seasonal Working Visa“ oder „Blue Card EU“ geregelt.
Kollisionsrechtliche Fragestellungen
Bei grenzüberschreitender Arbeitstätigkeit, insbesondere im Bereich des Remote Working, stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht. Die Rom-I- und Rom-II-Verordnungen der EU geben hierzu wesentliche Anhaltspunkte für Arbeitsvertrags- und Deliktsrecht.
Rechtliche Risiken und Pflichten beim Working
Haftung und Vertragsrecht
Die Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten beim „Working“ ist Voraussetzung für Vergütungsansprüche und Haftungstatbestände. Verletzungen der Arbeitsleistungspflicht können zu Schadensersatzansprüchen oder Kündigungsrechten führen.
Datenschutz und Vertraulichkeit
Insbesondere beim Remote und Digital Working unterliegt die Verarbeitung personenbezogener Daten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Unternehmen müssen hier Compliance- und Schutzmaßnahmen implementieren.
Zusammenfassung
Der Begriff „Working“ ist im deutschen Recht nicht gesetzlich definiert, besitzt jedoch als internationaler Terminus vielseitige praktische und rechtliche Relevanz. Seine Ausgestaltung und rechtlichen Implikationen erstrecken sich insbesondere auf das Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht und unerlässlich auch auf datenschutzrechtliche Aspekte. Maßgeblich für die konkrete rechtliche Einordnung von „Working“ ist stets der jeweilige Sachkontext sowie einschlägige Gesetzesregelungen und internationale Abkommen.
Häufig gestellte Fragen
Muss für Working in Deutschland eine Arbeitsgenehmigung beantragt werden?
Für die Ausübung von Erwerbstätigkeiten in Deutschland ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob eine Person aus einem EU-/EWR-Staat oder aus einem Drittstaat stammt. Bürgerinnen und Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz benötigen keine spezielle Arbeitsgenehmigung, sie genießen die sogenannte Arbeitnehmerfreizügigkeit. Arbeitsaufnahme ist unter gleichen Bedingungen wie für Einheimische möglich. Für Angehörige aus Drittstaaten hingegen gilt, dass sie – mit wenigen Ausnahmen, z.B. Blaue Karte EU, Hochqualifizierte oder bestimmte Praktika – vor Aufnahmen einer Beschäftigung eine Aufenthaltserlaubnis beantragen müssen, die die Ausübung der Erwerbstätigkeit explizit erlaubt. Der Antrag ist in der Regel noch im Herkunftsland bei der deutschen Auslandsvertretung zu stellen und wird nach eingehender Prüfung und ggf. mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt. Verstöße gegen diese Erfordernisse gelten als Ordnungswidrigkeit oder – bei vorsätzlicher Schwarzarbeit – als Straftat.
Welche arbeitsrechtlichen Regelungen gelten beim Working in Deutschland?
Das deutsche Arbeitsrecht gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis überwiegend in Deutschland erfüllt wird. Es regelt unter anderem Arbeitszeiten, gesetzlichen Mindestlohn, Urlaubsansprüche, Kündigungsschutz und Arbeitsschutz. Besondere Relevanz haben Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sowie das Mindestlohngesetz (MiLoG). Auch Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) und Mutterschutzgesetz (MuSchG) finden Anwendung. Für Working sind insbesondere Vertragsform, Probezeit, befristete Beschäftigungsverhältnisse sowie mögliche Tarifverträge (auch im Gastgewerbe, bei Saisonarbeit oder Minijobs) einschlägig.
Unterliegen beim Working erhaltene Vergütungen der Sozialversicherungspflicht?
Ob eine Tätigkeit sozialversicherungspflichtig ist, hängt vom Beschäftigungsumfang ab. In Deutschland unterliegen regulär beschäftigte Arbeitnehmer der Pflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Auch für Working gilt die Sozialversicherungspflicht, sobald die Tätigkeit nicht als geringfügige Beschäftigung (Minijob mit Verdienstgrenze von 538 Euro monatlich oder kurzfristige Beschäftigung von maximal drei Monaten pro Jahr) einzustufen ist. Arbeitgeber müssen den Arbeitnehmer ordnungsgemäß bei den Sozialversicherungsträgern anmelden und sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil abführen. Ausnahmen können für Praktikanten, Schüler und Studierende bestehen, hier greifen Sonderregelungen. Bei Verstößen drohen Bußgelder und Nachzahlungen.
Welche steuerlichen Pflichten entstehen beim Working in Deutschland?
Sämtliche in Deutschland ausgeübte, entlohnte Tätigkeiten mit Arbeitsort in Deutschland sind regelmäßig steuerpflichtig. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Jeder Arbeitnehmer erhält eine steuerliche Identifikationsnummer, die für die Anmeldung erforderlich ist. Bei Saisonkräften oder kurzfristigen Einsätzen kann die Pauschalversteuerung Anwendung finden, ansonsten gilt das reguläre Lohnsteuerabzugsverfahren. Für ausländische Arbeitnehmer kann zusätzlich das Doppelbesteuerungsabkommen des Heimatlandes relevant sein. Am Ende des Jahres kann eine freiwillige Einkommensteuererklärung abgegeben werden, Pflichtveranlagung besteht in bestimmten Konstellationen, z.B. bei mehreren Arbeitsverhältnissen.
Wie sind die Arbeitszeiten beim Working gesetzlich geregelt?
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) legt fest, dass die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten darf, sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, sofern innerhalb eines halben Jahres der Durchschnitt von acht Stunden nicht überschritten wird. Mindestens elf Stunden Ruhezeit sind zwischen den Schichten einzuhalten. Für Jugendliche und bestimmte andere Personengruppen (z.B. werdende Mütter) gelten weitergehende Schutzvorschriften. Sonntagsarbeit ist grundsätzlich verboten, mit gesetzlich geregelten Ausnahmen, etwa im Gastgewerbe oder bei Schichtdiensten. Pausenregelungen sind ebenfalls gesetzlich geregelt: Bei einer Arbeitszeit über sechs Stunden ist mindestens eine 30-minütige Pause, bei über neun Stunden mindestens 45 Minuten Pause vorgeschrieben.
Wer haftet im Falle eines Arbeitsunfalls beim Working?
Bei Arbeitsunfällen greift die gesetzliche Unfallversicherung, deren Beiträge vollständig vom Arbeitgeber getragen werden. Versicherungsschutz besteht während der Arbeitszeit und auf dem direkten Weg zur und von der Arbeitsstelle. Arbeitgeber sind verpflichtet, jeden Arbeitsunfall unverzüglich der entsprechenden Berufsgenossenschaft zu melden. Arbeitnehmer haben Anspruch auf Heilbehandlung, Rehabilitationsmaßnahmen und bei dauerhaften Beeinträchtigungen auf eine Verletztenrente. Grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten kann zu Regressforderungen führen. Bei Verstößen gegen Arbeitssicherheitsvorschriften können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer straf- und zivilrechtlich belangt werden.
Wie verhält es sich mit dem Kündigungsschutz beim Working?
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer nach Ablauf der Probezeit – und sofern mehr als zehn Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind – vor ordentlichen Kündigungen, soweit kein personen-, verhaltens- oder betriebsbedingter Grund vorliegt. Für befristete Arbeitsverträge oder Tätigkeiten mit einer Dauer von unter sechs Monaten gilt der Kündigungsschutz eingeschränkt oder gar nicht. Besondere Schutzvorschriften bestehen für Schwangere, Eltern in Elternzeit, Schwerbehinderte und Betriebsräte. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt für Arbeitnehmer vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats, für Arbeitgeber nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelt längere Fristen. Bei einer unrechtmäßigen Kündigung besteht die Möglichkeit, eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen.