Legal Lexikon

Work


Work – Rechtliche Definition und umfassende Betrachtung

Der Begriff „Work“ (dt. „Arbeit“ oder „Werk“) besitzt in unterschiedlichen Rechtsgebieten vielfältige Bedeutungen. Insbesondere im Arbeitsrecht, Urheberrecht, Vertragsrecht sowie im gewerblichen Rechtsschutz nimmt „Work“ eine zentrale Rolle ein. Die folgende Ausarbeitung bietet eine detaillierte Analyse der rechtlichen Facetten des Begriffs „Work“ mit einem besonderen Schwerpunkt auf den verschiedenen relevanten Rechtsgebieten des deutschen und europäischen Rechts.


Begriffliche Einordnung von Work im Rechtskontext

1. Work im Arbeitsrecht

1.1. Allgemeine Definition der Arbeit

Im arbeitsrechtlichen Sinne bezeichnet „Work“ die gegen Entgelt geleistete Tätigkeit einer natürlichen Person zum Zwecke der wirtschaftlichen Wertschöpfung in einem Arbeitsverhältnis. Die arbeitsrechtliche Definition umfasst sowohl unselbstständige Arbeit (Arbeitnehmer) als auch selbstständige Arbeit (z. B. Freelancer, Dienstleister).

1.2. Arbeitnehmerbegriff

Nach § 611a BGB ist Arbeitnehmer, wer auf Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages, in personenbezogener Abhängigkeit und nach Weisung des Arbeitgebers im Dienste eines anderen zur Leistung fremdbestimmter Arbeit verpflichtet ist. Die Abgrenzung gegenüber freien Dienstnehmern und Werkunternehmern erfolgt nach dem Grad der persönlichen Abhängigkeit und der Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers.

1.3. Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis

Grundpflicht des Arbeitnehmenden („Work“) ist die Erbringung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit (Arbeitspflicht). Dem steht die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers gegenüber. Verletzungen der Arbeitspflicht können arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnungen oder Kündigungen nach sich ziehen.


2. Work im Werkvertragsrecht

2.1. Werk (§§ 631 ff. BGB)

Im Werkvertragsrecht steht „Work“ für das herzustellende oder zu erbringende Werk. Nach § 631 BGB verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines bestimmten Werks, während der Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist. Die Werkleistung unterscheidet sich von der Arbeitsleistung im Arbeitsrecht insbesondere dadurch, dass der Erfolg (also ein konkretes Werk) geschuldet ist.

2.2. Rechte und Pflichten beim Werkvertrag
  • Erfolgsgarantie: Der Unternehmer schuldet einen bestimmten Erfolg, nicht bloß eine Tätigkeit.
  • Gewährleistungsrechte: Bei Mängeln stehen dem Besteller u. a. Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt sowie Schadensersatz zu (§§ 634 ff. BGB).
  • Abnahme: Die Abnahme des Werks ist zentrale Fälligkeitsvoraussetzung für die Vergütung.
2.3. Abgrenzung zu Dienstvertrag und Arbeitsvertrag

Der Werkvertrag unterscheidet sich vom Dienstvertrag (bei dem eine Tätigkeit geschuldet wird) durch den Eintritt des Erfolgs und vom Arbeitsvertrag durch das Fehlen eines übergeordneten Weisungsrechts.


3. Work im Urheberrecht

3.1. Werkbegriff (§ 2 UrhG)

Im Sinne des Urheberrechts bezeichnet „Work“ (dt.: Werk) ein persönliches geistiges Schaffen, das eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht und individuell geprägt ist. Zu den geschützten Werken zählen insbesondere Schriftwerke, Musikwerke, Werke der bildenden Künste, Filmwerke sowie Computerprogramme.

3.2. Schutzgegenstand und Rechte
  • Urheberrechtliche Schutzdauer: In der Regel 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG).
  • Ausschließliche Verwertungsrechte: Der Urheber besitzt das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe seines „Works“ (§§ 15 ff. UrhG).
  • Anspruch auf Namensnennung und Schutz vor Entstellung: Das Urheberpersönlichkeitsrecht (§ 13 UrhG).
3.3. Unterschied zum Gebrauchsmuster und Patent

Technische Erfindungen sind nicht als „Work“ im Sinne des Urheberrechts schutzfähig, können aber patent- oder gebrauchsmusterrechtlich geschützt werden.


4. Work im gewerblichen Rechtsschutz

4.1. Gewerbliche Schutzrechte

Im Kontext des gewerblichen Rechtsschutzes versteht man unter „Work“ insbesondere die Ergebnisse schöpferischer Tätigkeit, die durch Marken, Patente, Design- oder Gebrauchsmusterrechte geschützt werden können. Die Schutzvoraussetzungen und Umfang der Rechte unterscheiden sich jeweils.

4.2. Arbeitnehmererfindungen

Wird ein „Work“ in Form einer Erfindung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschaffen, gelten die Regelungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes (ArbnErfG). Die Rechte an der Erfindung können vom Arbeitgeber beansprucht werden, worauf dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung zusteht.


5. Internationale Dimension von Work

5.1. Europäisches und internationales Recht

Die Regelungen zum Begriff „Work“ sind durch internationale Verträge (z. B. Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst) und europäische Richtlinien (z. B. InfoSoc-Richtlinie zum Urheberrecht) maßgeblich beeinflusst.

5.2. Kollisionsrecht

Im Falle von grenzüberschreitenden Arbeits- oder Werkleistungen ist das internationale Privatrecht anwendbar (z. B. Rom-I-Verordnung für Vertragsverhältnisse).


Zusammenfassung und Ausblick

Der Begriff „Work“ umfasst im rechtlichen Kontext eine Vielzahl von Ausprägungen, die je nach Rechtsgebiet unterschiedlich definiert und geschützt sind. Im Arbeitsrecht steht der Arbeitnehmerbegriff und die damit verbundene Arbeitspflicht im Vordergrund, während im Werkvertragsrecht der Begriff auf den herzustellenden Erfolg abstellt. Im Urheberrecht stellt „Work“ das schutzfähige geistige Schaffen dar. Der gewerbliche Rechtsschutz erweitert den Begriff auf gewerbliche Werke und Erfindungen. Aufgrund dieser Vielschichtigkeit ist für jeden Einzelfall eine präzise Definition auf Basis der jeweiligen gesetzlichen Grundlagen erforderlich.


Hinweis: Die genaue rechtliche Bewertung und Einordnung des Begriffs „Work“ hängt stets vom jeweiligen Kontext und Rechtsgebiet ab. Dies ist bei der Auslegung rechtlicher Ansprüche und Verpflichtungen zu berücksichtigen.

Häufig gestellte Fragen

Welche gesetzlichen Regelungen gelten im deutschen Arbeitsrecht bezüglich der Probezeit?

Die Probezeit ist im deutschen Arbeitsrecht grundsätzlich in § 622 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Während der Probezeit, die höchstens sechs Monate betragen darf, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer beendet werden. Die konkrete Länge der Probezeit kann im Arbeitsvertrag frei vereinbart werden, sie darf aber die Höchstdauer nicht überschreiten. Während der Probezeit gelten grundsätzlich dieselben Arbeitsbedingungen wie für die übrige Dauer des Arbeitsverhältnisses, jedoch ist der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) meist noch nicht gegeben, da dieser erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit greift. Ausnahmen bestehen in besonderen Fällen, etwa bei Diskriminierung oder bei Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz oder das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Während der Probezeit besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, sofern das Arbeitsverhältnis bereits länger als vier Wochen besteht (§ 3 EFZG). Zu beachten ist ferner, dass eine Verlängerung der Probezeit über die sechs Monate hinaus rechtlich nicht zulässig ist. Die Vereinbarung einer Probezeit ist nicht verpflichtend, sie kann also auch weggelassen werden.

Welche Arbeitszeitmodelle sind im deutschen Recht zulässig und wie werden sie geregelt?

Das deutsche Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt die zulässigen Arbeitszeiten und verpflichtet Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Einhaltung bestimmter Grenzen. Das klassische Modell ist die Vollzeitarbeit, meist 40 Stunden pro Woche verteilt auf fünf Werktage. Darüber hinaus gibt es Teilzeitarbeit, deren rechtlicher Rahmen insbesondere im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) beschrieben ist, wobei Arbeitnehmer einen Anspruch auf Verringerung ihrer Arbeitszeit haben können. Daneben existieren auch Gleitzeitmodelle, bei denen Arbeitnehmer innerhalb eines bestimmten Rahmens ihre Arbeitszeit selbst bestimmen können; die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten pro Tag (maximal acht Stunden, ausdehnbar auf bis zu zehn Stunden bei Ausgleich, § 3 ArbZG) sowie Pausenregelungen (§ 4 ArbZG) müssen jedoch beachtet werden. Nacht- und Schichtarbeit ist durch besondere Schutzvorschriften geregelt (§§ 6-7 ArbZG). Bei der Vertrauensarbeitszeit erfolgt keine genaue Zeiterfassung, dennoch bleibt der Arbeitgeber verpflichtet, die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen zu gewährleisten. Arbeitszeitmodelle müssen stets den arbeitsrechtlichen Vorgaben entsprechen und bei tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen zusätzlich den jeweiligen Tarifverträgen.

Welche rechtlichen Bestimmungen gibt es zur Befristung von Arbeitsverträgen?

Die Befristung von Arbeitsverträgen ist in Deutschland im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Grundsätzlich wird zwischen sachgrundloser und sachgrundbezogener Befristung unterschieden. Eine sachgrundlose Befristung ist gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG für die Dauer von maximal zwei Jahren zulässig und darf höchstens dreimal verlängert werden. Erstmalig befristet beschäftigte Arbeitnehmer können auf dieser Grundlage angestellt werden, sofern zuvor kein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand. Eine sachgrundbezogene Befristung ist dagegen zeitlich grundsätzlich unbegrenzt zulässig, wenn bestimmte gesetzliche Gründe vorliegen, etwa vorübergehender Bedarf oder Vertretung eines anderen Arbeitnehmers (§ 14 Abs. 1 TzBfG). Besonderheiten gelten für ältere Arbeitnehmer und im Rahmen von Tarifverträgen, wo abweichende Regelungen bestehen können. Nach Ablauf der Befristung endet das Arbeitsverhältnis automatisch, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist. Ist die Befristung unwirksam, gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet. Wichtig ist, dass die Befristung sowie deren sachlicher Grund schriftlich im Vertrag festgehalten werden müssen (§ 14 Abs. 4 TzBfG).

Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer beim Thema Urlaub nach deutschem Recht?

Das Urlaubsrecht in Deutschland basiert wesentlich auf dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, der gesetzlich bei einer 6-Tage-Woche mindestens 24 Werktage pro Kalenderjahr beträgt, bei einer 5-Tage-Woche analog mindestens 20 Werktage. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge können weitergehende Urlaubsansprüche begründen. Der volle Urlaubsanspruch entsteht nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses, davor besteht ein anteiliger Anspruch. Urlaubswünsche des Arbeitnehmers sind zu berücksichtigen, sofern keine dringenden betrieblichen Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen (§ 7 BUrlG). Der Arbeitgeber darf den Urlaub grundsätzlich nicht einseitig festlegen oder verweigern. Urlaubsabgeltung ist nur zulässig, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht genommen werden konnte. Erkrankungen während des Urlaubs führen dazu, dass die betreffenden Tage nicht auf den Urlaub angerechnet werden (§ 9 BUrlG), sofern ein ärztliches Attest vorliegt. Urlaub ist grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmen und kann nur bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen bis zum 31. März des Folgejahres übertragen werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG).

Wann ist eine Kündigungsschutzklage sinnvoll und wie erfolgt ihr rechtlicher Ablauf?

Eine Kündigungsschutzklage ist sinnvoll, wenn ein Arbeitnehmer die Wirksamkeit einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung anzweifelt, etwa mangels sozialer Rechtfertigung, formaler Fehler oder bei Verstoß gegen Sonderkündigungsschutz (z. B. für Schwangere oder Betriebsräte). Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden (§ 4 Kündigungsschutzgesetz – KSchG). Nach Ablauf dieser Frist gilt die Kündigung als rechtswirksam. Während des Verfahrens prüft das Gericht insbesondere die Einhaltung der Kündigungsfristen, das Vorliegen von Kündigungsgründen und ggf. den besonderen Kündigungsschutz. Arbeitnehmer mit mehr als sechs Monaten Betriebszugehörigkeit und in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern genießen den allgemeinen Kündigungsschutz (§ 1 KSchG). Im Verfahren kann es zu einer Einigung (Abfindung) oder zum Urteil (Weiterbeschäftigung oder Feststellung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses) kommen. Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer im Falle einer erfolgreichen Klage mit der Rückkehr an den Arbeitsplatz rechnen muss, sofern keine anderweitige Einigung erzielt wird.

Welche gesetzlichen Vorgaben regeln den Mutterschutz und das Elterngeld?

Der Mutterschutz ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt und schützt schwangere Arbeitnehmerinnen sowie junge Mütter vor Gefahren bei der Arbeit, vor finanziellen Einbußen und vor Arbeitsplatzverlust. Zentral sind das Beschäftigungsverbot sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung, verlängert auf zwölf Wochen bei Früh- oder Mehrlingsgeburten (§ 3 MuSchG). Während dieser Zeit besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld und einen Zuschuss des Arbeitgebers (§ 19 MuSchG). Zudem greift ein Kündigungsverbot (§ 17 MuSchG), das vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt gilt. Elterngeld ist in den §§ 1 ff. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt und kann von Müttern und Vätern beansprucht werden, die ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen und deshalb nicht oder nicht voll arbeiten. Die Höhe des Elterngelds richtet sich nach dem bisherigen Nettoeinkommen und beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro monatlich. Die Elternzeit, während der ebenfalls ein Kündigungsschutz herrscht, kann bis zu drei Jahre in Anspruch genommen werden. Währenddessen besteht ein Anspruch auf Rückkehr zu vergleichbaren Arbeitsbedingungen. Der Antrag auf Elternzeit muss mindestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich gestellt werden (§ 16 BEEG).

Welche Rechte haben Arbeitnehmer bei Krankheit und welche Pflichten bestehen gegenüber dem Arbeitgeber?

Bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit sind die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern vor allem im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt. Arbeitnehmer sind verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 EFZG). Dauert die Krankheit länger als drei Kalendertage, ist spätestens am darauf folgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Arbeitsentgelt für bis zu sechs Wochen fortzuzahlen, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen besteht (§ 3 EFZG). Bei längerer Arbeitsunfähigkeit übernimmt danach die Krankenkasse Krankengeldzahlungen. Der Arbeitnehmer muss alles Zumutbare unterlassen, was einer Genesung entgegensteht. Wiederholte oder langwierige Erkrankungen können, unter engen Voraussetzungen, einen personenbedingten Kündigungsgrund darstellen, insbesondere wenn auch ein betriebliches Eingliederungsmanagement erfolglos bleibt (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Im Krankheitsfall ist der Urlaub grundsätzlich nicht anzurechnen, sofern durch ärztliches Attest belegt (§ 9 BUrlG). Bei Verdacht auf Missbrauch kann der Arbeitgeber eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst veranlassen. Bei Verdacht auf eine ansteckende Krankheit besteht zudem eine Meldepflicht nach Infektionsschutzgesetz (IfSG).