Legal Lexikon

Witwengeld

Begriff und Einordnung

Witwengeld ist eine Hinterbliebenenleistung aus der Versorgung des öffentlichen Dienstes. Es wird in der Regel an die Ehefrau beziehungsweise den Ehegatten einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten gezahlt; gleichgestellt sind zumeist auch Ehen von Richterinnen und Richtern sowie Soldatinnen und Soldaten. Das Witwengeld ist von der Witwen- oder Witwerrente der gesetzlichen Rentenversicherung zu unterscheiden: Es handelt sich um eine beamtenrechtliche Versorgung, die vom jeweiligen Dienstherrn getragen wird und an eigene Regeln gebunden ist.

Rechtsrahmen und Zuständigkeit

Die Einzelheiten zum Witwengeld sind in den Versorgungsvorschriften des Bundes und der Länder geregelt. Da Dienstherrn unterschiedliche Regelungen treffen können, bestehen je nach Bundes- oder Landeszugehörigkeit sowie je nach Statusgruppe (Beamtin/Beamter, Richterin/Richter, Soldatin/Soldat) teils abweichende Detailvorgaben. Gemeinsam ist den Systemen, dass das Witwengeld als Teil der Hinterbliebenenversorgung ausgestaltet und regelmäßig aus dem Haushalt des Dienstherrn gezahlt wird.

Anspruchsvoraussetzungen

Ehe oder gleichgestellte Partnerschaft

Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich die Ehefrau bzw. der Ehemann der verstorbenen Person. Gleichgeschlechtliche Ehen sind gleichgestellt. In vielen Systemen wird auch die frühere eingetragene Lebenspartnerschaft einer Ehe gleichbehandelt; maßgeblich sind dabei die jeweils geltenden Übergangs- und Gleichstellungsregelungen.

Mindestdauer der Ehe und Versorgungsehe

Typischerweise setzt der Anspruch voraus, dass die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat. Wurde die Ehe weniger als ein Jahr vor dem Tod geschlossen, kann der Anspruch entfallen, wenn ein sogenannter Versorgungszweck im Vordergrund stand. Ausnahmen sind möglich, wenn besondere Umstände gegen eine reine Versorgungsehe sprechen.

Weitere Ausschluss- und Sondertatbestände

Ein Anspruch entfällt etwa, wenn die Ehe wirksam aufgehoben wurde oder wenn Ausschlussgründe nach den Versorgungsvorschriften vorliegen. Für geschiedene Ehegatten sieht das Beamtenversorgungsrecht kein Witwengeld vor; in bestimmten Konstellationen können jedoch gesonderte Unterhaltsleistungen vorgesehen sein, wenn hierfür die Voraussetzungen gegeben sind.

Berechnung und Höhe

Bezugsgröße

Die Höhe des Witwengelds richtet sich in der Regel nach dem Ruhegehalt, das die verstorbene Person bezogen hat oder hätte beziehen können. Grundlage sind ruhegehaltfähige Dienstzeiten und Dienstbezüge, die nach den jeweiligen Vorschriften ermittelt werden.

Prozentanteil

Üblich ist eine Bemessung des Witwengelds als prozentualer Anteil am Ruhegehalt. In vielen Versorgungssystemen beträgt dieser Anteil regelmäßig 55 Prozent. Für ältere Konstellationen können höhere Anteile (bis zu 60 Prozent) gelten, sofern die dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Maßgeblich sind insoweit die zeitlichen Stichtage und Übergangsregeln des jeweiligen Dienstherrn.

Mindest- und Höchstgrenzen, Ruhensregelungen

Es können Mindestbeträge, Höchstgrenzen und Ruhensregelungen vorgesehen sein. Ein Ruhen kommt beispielsweise in Betracht, wenn mehrere Versorgungsbezüge zusammentreffen oder wenn bestimmte Höchstgrenzen der Gesamtversorgung überschritten würden.

Anrechnung von Einkommen und eigener Versorgung

Eigenes Einkommen der Witwe oder des Witwers kann auf das Witwengeld angerechnet werden. Dazu zählen insbesondere Erwerbseinkommen oder eigene Alters- und Versorgungsbezüge. Häufig bestehen Freibeträge und Anrechnungsregeln, die die tatsächliche Kürzung bestimmen.

Anpassung

Witwengeld wird regelmäßig dynamisiert, indem es den allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge folgt. Zeitpunkt und Umfang solcher Anpassungen richten sich nach den Vorschriften des jeweiligen Dienstherrn.

Beginn, Dauer, Ruhen und Ende

Beginn der Zahlung

Das Witwengeld beginnt in der Regel mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat. Abweichungen können sich aus den maßgeblichen Verfahrensregeln ergeben.

Dauer

Witwengeld wird grundsätzlich lebenslang gezahlt, solange keine Ausschlusstatbestände eintreten. Ein Anspruch kann ruhen, wenn bestimmte Anrechnungs- oder Höchstgrenzen überschritten werden.

Wiederheirat und Abfindung

Bei Wiederheirat entfällt das Witwengeld grundsätzlich. Häufig ist in diesem Fall eine einmalige Abfindung vorgesehen. Endet die neue Ehe oder Partnerschaft, kann das Witwengeld unter bestimmten Voraussetzungen wiederaufleben.

Sonderfälle: Tod infolge Dienstunfall

Ist der Tod auf einen anerkannten Dienstunfall zurückzuführen, können besondere Hinterbliebenenleistungen mit abweichender oder erhöhter Bemessung gelten. Solche Sondertatbestände sind gesondert geregelt.

Abgrenzung zu anderen Leistungen

Witwen- oder Witwerrente der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Witwen- oder Witwerrente ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung und folgt anderen Anspruchsvoraussetzungen und Berechnungsregeln. Das Witwengeld ist demgegenüber eine Leistung des öffentlichen Dienstes. Ein Zusammentreffen beider Systeme kann Anrechnungen oder Ruhen nach sich ziehen.

Waisengeld

Für Kinder der verstorbenen Person kann Waisengeld vorgesehen sein. Dieses ist vom Witwengeld zu unterscheiden und hat eigene Anspruchsvoraussetzungen und Bemessungsregeln.

Leistungen an geschiedene Ehegatten

Geschiedene Ehegatten erhalten kein Witwengeld. Unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch eigene, gesondert geregelte Unterhaltsleistungen in Betracht kommen, wenn hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Einordnung

Witwengeld zählt grundsätzlich zu den einkommensteuerpflichtigen Versorgungsbezügen. Es kann für die Pflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung relevant sein; dies richtet sich nach dem individuellen Versicherungsstatus und den einschlägigen Vorschriften der Kranken- und Pflegeversicherung.

Verfahren und Nachweise

Witwengeld wird regelmäßig auf Antrag bei der zuständigen Versorgungskasse oder der Dienstbehörde festgesetzt. Üblicherweise sind Nachweise wie Sterbeurkunde, Eheurkunde und Identitätsunterlagen erforderlich. Über den Anspruch ergeht ein Bescheid, aus dem sich Beginn, Höhe und mögliche Anrechnungen ergeben.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was unterscheidet Witwengeld von der Witwen- oder Witwerrente?

Witwengeld ist eine Versorgung des öffentlichen Dienstes und wird vom Dienstherrn gezahlt, während die Witwen- oder Witwerrente eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Beide Systeme haben unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen, Berechnungsgrundlagen und Anrechnungsregeln.

Besteht ein Anspruch auf Witwengeld bei kurzer Ehe?

Bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr kann der Anspruch entfallen, wenn die Ehe überwiegend aus Versorgungsgründen geschlossen wurde. Liegen besondere Umstände vor, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, kann dennoch ein Anspruch bestehen.

Wie wird die Höhe des Witwengelds ermittelt?

Maßgeblich ist das Ruhegehalt der verstorbenen Person als Bezugsgröße. Das Witwengeld beträgt in vielen Fällen 55 Prozent, in älteren Konstellationen bis zu 60 Prozent. Anrechnungen von Einkommen und Höchstgrenzen können die tatsächliche Auszahlung beeinflussen.

Wird eigenes Einkommen der Witwe oder des Witwers angerechnet?

Eigenes Einkommen, beispielsweise Erwerbseinkommen oder eigene Altersbezüge, kann das Witwengeld mindern. Üblicherweise bestehen Freibeträge und konkrete Anrechnungsregeln, die die Höhe der Kürzung bestimmen.

Was passiert mit dem Witwengeld bei Wiederheirat?

Mit der Wiederheirat endet das Witwengeld in der Regel. Häufig ist eine einmalige Abfindung vorgesehen. Endet die neue Ehe oder Partnerschaft, kann das Witwengeld unter bestimmten Voraussetzungen wiederaufleben.

Sind eingetragene Lebenspartnerschaften dem Witwengeld gleichgestellt?

In vielen Regelungen werden eingetragene Lebenspartnerschaften Ehen gleichgestellt, insbesondere im Rahmen von Gleichstellungs- und Übergangsregeln. Maßgeblich sind die jeweils anwendbaren Vorschriften und Stichtage.

Gibt es besondere Leistungen, wenn der Tod auf einen Dienstunfall zurückgeht?

Ja, für Todesfälle infolge eines anerkannten Dienstunfalls können besondere Hinterbliebenenleistungen gelten, die sich in der Höhe und Ausgestaltung vom regulären Witwengeld unterscheiden.

Wie wirkt sich eine eigene Versorgung der Witwe oder des Witwers aus?

Eigene Versorgungsbezüge können zu Ruhenstatbeständen oder Anrechnungen führen. Überschreiten Gesamtbezüge bestimmte Höchstgrenzen, kann das Witwengeld ganz oder teilweise ruhen.