Definition und rechtliche Einordnung des Wintergelds
Das Wintergeld ist eine sozial- und arbeitsrechtliche Leistungsart, die Beschäftigten bestimmter Branchen während der weniger beschäftigungsintensiven Wintermonate einen Einkommensausgleich gewährt. Das Wintergeld zählt zu den Saison-Kurzarbeitergeld-Leistungen und ist eng mit arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen zur Vermeidung von saisonal bedingter Arbeitslosigkeit verbunden.
Gesetzliche Grundlagen des Wintergelds
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
Die rechtlichen Regelungen zum Wintergeld sind hauptsächlich im Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) verankert. Hier sind die Voraussetzungen, die Höhe des Anspruchs und der Anspruchskreis detailliert geregelt.
- Rechtsgrundlage: Die maßgeblichen Vorschriften finden sich insbesondere in den §§ 101ff. SGB III, die die verschiedenen Komponenten des Saison-Kurzarbeitergeldes (Saison-Kug) umfassen. Hierzu zählen das Wintergeld, das Zuschuss-Wintergeld und das Mehraufwands-Wintergeld.
Tarifrechtliche Aspekte
Neben den gesetzlichen Normierungen existieren oftmals ergänzende tarifvertragliche Regelungen, welche die Anspruchsvoraussetzungen, die Verwaltungspraxis und die konkrete Ausgestaltung des Wintergeldes branchenbezogen präzisieren.
Anspruchsberechtigte und Voraussetzungen
Branchenzugehörigkeit
Das Wintergeld ist überwiegend auf das Baugewerbe und baunahe Wirtschaftszweige (bspw. Gerüstbau, Dachdecker-, Garten- und Landschaftsbau) beschränkt. Die Anspruchsberechtigung besteht nur, wenn der Betrieb einer Tätigkeit nachgeht, die von der saisonalen Beschäftigungsflaute während der Wintermonate (in der Regel von Dezember bis März) betroffen ist.
Persönliche Voraussetzungen
Anspruch auf Wintergeld haben Arbeitnehmer, die versicherungspflichtig beschäftigt sind und deren Arbeitsverhältnis fortbesteht. Personen, die ausschließlich geringfügig oder kurzfristig beschäftigt sind, sind vom Bezugsspektrum ausgeschlossen.
Betriebliche Voraussetzungen
Der Anspruch auf Wintergeld entsteht, wenn ein Arbeitsausfall durch witterungsbedingte Gründe oder durch einen Wegfall der üblichen Beschäftigungsmöglichkeiten eintritt und dieser durch das Unternehmen nicht vermeidbar ist.
Umfang und Berechnung des Wintergelds
Höhe des Wintergelds
Das sogenannte „kleine Wintergeld“ wird als Ausgleichszahlung für Arbeitszeit reduziert durch saisonale Kurzarbeit gezahlt. Es beträgt derzeit 1,00 Euro pro Ausfallstunde für Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe, im Dachdeckerhandwerk sowie im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau.
Das „Mehraufwands-Wintergeld“ wird als Anreiz für die Weiterbeschäftigung außerhalb der regulären Arbeitszeit (z.B. bei Schlechtwetter) gezahlt und beträgt ebenfalls 1,00 Euro pro Stunde.
Dauer des Anspruchs
Wintergeld kann während der sogenannten Schlechtwetterzeit beantragt werden. Diese dauert in der Regel vom 1. Dezember bis zum 31. März eines jeden Jahres. Für den Anspruch auf Wintergeld sind die tatsächlichen Ausfallstunden maßgeblich, die aufgrund von Schlechtwetter oder Arbeitsmangel entstanden sind.
Beantragung und Auszahlung
Beantragungsprozess
Die Auszahlung erfolgt in der Regel durch den Arbeitgeber, der die entsprechenden Ausfallstunden und anspruchsberechtigten Arbeitnehmer an die zuständige Agentur für Arbeit meldet. Die Arbeitgeber erhalten die ausgezahlten Beträge grundsätzlich auf Antrag erstattet.
Nachweispflichten
Arbeitgeber sind verpflichtet, die für die Auszahlung des Wintergeldes erforderlichen Unterlagen und Nachweise zu führen, insbesondere Aufzeichnungen über Arbeitsausfälle, Ausfallstunden und die konkreten witterungsbedingten Umstände.
Verhältnis zu anderen Leistungen der Arbeitsförderung
Saison-Kurzarbeitergeld
Das Wintergeld ist ein Bestandteil des Saison-Kurzarbeitergeldes und zielt darauf ab, saisonale Entlassungen zu vermeiden. Es steht in engem Zusammenhang mit weiteren Förderleistungen wie dem Zuschuss-Wintergeld und dem Mehraufwands-Wintergeld. Bei einer fortdauernden Beschäftigungslücke kann auf das klassische Kurzarbeitergeld zurückgegriffen werden, sofern die Voraussetzungen des SGB III erfüllt sind.
Ausschluss anderer Leistungen
Beschäftigte, die Wintergeld beziehen, erhalten in der Regel keine weiteren Lohnersatzleistungen für denselben Zeitraum. Eine Kombination mit anderen Leistungen wie Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld ist lediglich unter bestimmten, gesetzlich geregelten Umständen möglich.
Steuer- und beitragsrechtliche Behandlung
Steuerrechtliche Einstufung
Das Wintergeld gilt als steuerfreier Bezug. Allerdings unterliegt es dem Progressionsvorbehalt, das heißt, es wird für die Berechnung des individuellen Steuersatzes herangezogen.
Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Wintergeld ist beitragsfrei in der Sozialversicherung. Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden für diese Leistungen folglich nicht abgeführt.
Zweck und Zielsetzung des Wintergelds
Das Wintergeld hat das Ziel, saisonal bedingten Beschäftigungsunterbrechungen entgegenzuwirken, Arbeitnehmer finanziell abzusichern und Unternehmen die Weiterbeschäftigung außerhalb der Hauptsaison wirtschaftlich zu ermöglichen. Es leistet damit einen wesentlichen Beitrag zur Reduzierung von Winterarbeitslosigkeit in witterungsabhängigen Branchen.
Entwicklung und Bedeutung im Arbeitsrecht
Mit der Einführung des Wintergeldes wurde ein Instrument geschaffen, welches den saisonalen Besonderheiten in einzelnen Wirtschaftszweigen Rechnung trägt. Die stetige Anpassung der gesetzlichen Vorgaben und die Einbindung tariflicher Regelungen machen das Wintergeld zu einem dynamischen Element im Arbeitsrecht. Seine Relevanz bleibt insbesondere im Baugewerbe und verwandten Branchen unvermindert hoch.
Siehe auch:
- Saison-Kurzarbeitergeld
- Kurzarbeitergeld
- Arbeitsförderung nach dem SGB III
- Schlechtwettergeld
Rechtsquellen:
- §§ 101ff. SGB III
- Tarifverträge des Baugewerbes
Weblinks:
Häufig gestellte Fragen
Wer hat nach rechtlicher Grundlage Anspruch auf Wintergeld?
Der Anspruch auf Wintergeld richtet sich nach den Vorgaben des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) und der Verordnung über winterbedingte Beschäftigungsausfallzeiten (Winterbeschäftigungs-Verordnung – WBV). Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe sowie in bestimmten Baunebenbranchen, sobald witterungsbedingter Arbeitsausfall eintritt, der durch Schnee, Frost oder sonstige winterliche Verhältnisse verursacht wird. Voraussetzung ist, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt und der Betrieb dem Geltungsbereich von § 101 Abs. 1 SGB III unterfällt. Minijobber, Auszubildende und Arbeitnehmer, die bereits Anspruch auf Kurzarbeitergeld aufgrund anderer Regelungen haben, sind von der Zahlung des Wintergelds ausgenommen. Weiterhin muss der jeweilige Betrieb seine Meldungen fristgerecht bei der zuständigen Agentur für Arbeit vornehmen und die betroffenen Arbeitszeiten dokumentieren.
In welchem Zeitraum kann Wintergeld rechtlich beantragt werden?
Wintergeld kann ausschließlich im sogenannten Zeitraum des gesetzlichen Schlechtwettergeldes beantragt werden. Dieser beginnt in der Regel am 1. Dezember und endet am 31. März des Folgejahres, wie es die Winterbeschäftigungs-Verordnung (WBV) und das SGB III bestimmen. In diesem Zeitraum wird geprüft, ob Arbeitsausfälle tatsächlich auf witterungsbedingte Gründe zurückzuführen sind. Für jeden Kalendermonat ist dabei eine gesonderte Antragstellung durch den Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit erforderlich, in dem der Anspruch festgestellt und entsprechend dokumentiert werden muss. Eine rückwirkende Beantragung ist nur innerhalb der gesetzlichen Fristen möglich, die in § 325 SGB III geregelt sind; in der Regel liegt diese Frist bei drei Monaten nach Ende desjenigen Monats, für den das Wintergeld beantragt werden soll.
Ist der Arbeitgeber zur Vorleistung und Auszahlung von Wintergeld verpflichtet?
Nach aktueller Rechtslage ist im Rahmen der Lohnfortzahlung der Arbeitgeber zunächst verpflichtet, das sogenannte Saison-Kurzarbeitergeld inklusive Wintergeld anteilig an betroffene Arbeitnehmer auszuzahlen. Der Arbeitgeber fungiert in diesem Fall als Zahlstelle und erhält anschließend auf Antrag die verauslagte Summe von der Agentur für Arbeit erstattet. Für die ordnungsgemäße Abwicklung muss der Arbeitgeber sowohl die Gründe für den Arbeitsausfall als auch die geleisteten Ausfallstunden detailliert dokumentieren und nachweisen. Unvollständige oder verspätete Meldungen können dazu führen, dass der Arbeitgeber den Erstattungsanspruch ganz oder teilweise verliert.
Wie erfolgt die Berechnung des Wintergeldes nach rechtlicher Maßgabe?
Das Wintergeld berechnet sich gemäß § 101 SGB III auf Grundlage der tatsächlich ausgefallenen Arbeitsstunden, die auf witterungsbedingtem Arbeitsausfall beruhen. Pro ausgefallener Arbeitsstunde steht dem Arbeitnehmer ein festgelegter Betrag zu, der regelmäßig von der Bundesregierung durch die Winterbeschäftigungs-Verordnung angepasst wird (z. B. 1,03 Euro pro ausgefallener Arbeitsstunde). Zusätzlich wird das vom Arbeitgeber für diese Zeit gezahlte Arbeitsentgelt, das sogenannte Saison-Kurzarbeitergeld, berücksichtigt und an die Agentur für Arbeit zur Erstattung gemeldet. Besonderheiten können sich bei Teilzeitbeschäftigten und Arbeitern mit unregelmäßigen Arbeitszeiten ergeben, für die weitere gesetzliche Vorgaben zur Berechnung zu beachten sind.
Welche Unterlagen und Nachweise sind für den Antrag auf Wintergeld erforderlich?
Der Antrag auf Wintergeld zwingt den Arbeitgeber, eine ganze Reihe gesetzlich vorgeschriebener Nachweise und Unterlagen einzureichen. Hierzu gehören insbesondere die Lohn- und Gehaltsabrechnungen der betroffenen Arbeitnehmer, Arbeitszeitaufstellungen mit Kennzeichnung der ausgefallenen Stunden (trennscharf nach Ursache: Witterung, Feiertage, Krankheit usw.), der Nachweis über die versuchte Vermeidung von Arbeitsausfall sowie der ausgefüllte Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld/Wintergeld gemäß den Vorgaben der Agentur für Arbeit. Darüber hinaus müssen betriebliche Unterlagen, wie etwa Bautagesberichte oder Wetternachweise, bereitgehalten werden, falls diese im Rahmen einer Überprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit angefordert werden.
Gibt es rechtliche Ausschlussfristen oder Verjährungsfristen beim Wintergeld?
Das Wintergeld unterliegt strengen Ausschlussfristen, die im SGB III geregelt sind. Der Arbeitgeber muss den Antrag bis spätestens drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Monats stellen, in dem der Arbeitsausfall eingetreten ist (§ 325 SGB III). Eine versäumte Frist führt in der Regel zum vollständigen Rechtsverlust des Anspruchs auf Erstattung, soweit keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 SGB X erfolgreich beantragt und bewilligt wurde. Für Arbeitnehmer bestehen darüber hinaus tarifvertragliche Ausschlussfristen, innerhalb deren Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber nachzuweisen oder geltend zu machen sind, um einen Verlust des Anspruchs zu vermeiden.
Welche steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen ergeben sich aus dem Bezug von Wintergeld?
Das Wintergeld ist eine zweckgebundene Leistung und unterliegt somit nicht der regulären Einkommensbesteuerung; es handelt sich hierbei um eine steuerfreie Einnahme nach § 3 Nr. 2 EStG. Jedoch ist zu beachten, dass das Bezugsjahr für das Wintergeld zum Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1a EStG führt, was sich auf die Höhe des insgesamt zu versteuernden Einkommens auswirken kann. In der Sozialversicherung wird das Wintergeld wie Entgelt behandelt und ist beitragsfrei in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, während das während des Bezugs gezahlte Arbeitsentgelt (z. B. Teilzeitentgelt) weiterhin beitragspflichtig bleibt. Die korrekte Meldung und Abführung der Beiträge liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers.