Begriff und Zweck des Winterausfallgelds
Winterausfallgeld bezeichnete eine Leistung zur Absicherung von Beschäftigten in witterungs- und saisonanfälligen Tätigkeiten, wenn Arbeiten in der kalten Jahreszeit zeitweise unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar waren. Ziel war es, Erwerbseinbußen bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern abzufedern und gleichzeitig den Fortbestand von Arbeitsverhältnissen über den Winter hinweg zu sichern.
Historische Einordnung und heutiger Sprachgebrauch
Der Begriff Winterausfallgeld wird umgangssprachlich weiterhin verwendet, obwohl die frühere Leistung in ihrer damaligen Form abgelöst wurde. Heute wird die Absicherung in der Winterzeit im Wesentlichen durch saisonale Kurzarbeitsinstrumente und ergänzende Winterleistungen gewährleistet. Inhaltlich meint Winterausfallgeld daher häufig die Gesamtheit dieser aktuellen Regelungen.
Zielsetzung und Schutzfunktion
Die Regelungen dienen dazu, Entlassungen in der Winterzeit zu vermeiden, Beschäftigung zu verstetigen und betroffene Branchen vor starken saisonalen Schwankungen zu schützen. Sie verknüpfen individuelle Einkommenssicherung mit Anreizen für Betriebe, Personal zu halten und Ausfallzeiten zu überbrücken.
Anwendungsbereich und anspruchsberechtigte Personengruppen
Typische Branchen
Erfasst sind vor allem witterungsabhängige Tätigkeiten des Baugewerbes und naher Gewerke, bei denen Arbeiten im Freien oder in unbeheizten Bereichen stattfinden. Dazu zählen etwa Roh-, Tief-, Straßen- und Dacharbeiten sowie vergleichbare Tätigkeiten, die bei Frost, Nässe oder Schneefall nicht oder nur eingeschränkt möglich sind.
Betroffene Beschäftigte
Adressaten sind in der Regel sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in den genannten Bereichen. Die Einbindung erfolgt über das bestehende Arbeitsverhältnis; die Leistungen setzen am Entgeltausfall an, der durch den saison- oder witterungsbedingten Arbeitsausfall entsteht.
Ausschlüsse
Nicht umfasst sind regelmäßig selbstständig Tätige. Für leitende Angestellte und Auszubildende gelten besondere, vom Einzelfall abhängige Regeln. Minijobs und befristete Beschäftigungen können abweichend behandelt werden, abhängig von den konkreten Anspruchsvoraussetzungen der jeweiligen Leistung.
Voraussetzungen und Auslöser
Witterungsbedingter Arbeitsausfall
Ein Arbeitsausfall liegt rechtlich nur vor, wenn die tatsächlichen Bedingungen auf der Baustelle oder am Einsatzort die Durchführung der Arbeit verhindern oder unzumutbar erschweren. Maßgeblich ist der konkrete betriebliche Zusammenhang, nicht allein die allgemeine Wetterlage.
Saisonale Gründe und fehlende Ausweicharbeit
Der Ausfall kann auch auf typischen saisonalen Gründen beruhen, etwa mangelnder Nachfrage in der Winterzeit. Voraussetzung ist regelmäßig, dass der Arbeitsausfall unvermeidbar ist und eine zumutbare Ausweichbeschäftigung oder innerbetriebliche Umsetzung nicht zur Verfügung steht.
Arbeitszeitkonten und vorrangige Mittel
Vor Inanspruchnahme von Leistungen ist üblicherweise zu prüfen, ob Arbeitszeitguthaben oder andere vorrangige betriebliche Mittel den Ausfall mindern können. In der Übergangszeit zum Winter sind besondere Vorgaben zur Nutzung von Zeitkonten verbreitet. Erst wenn diese Möglichkeiten ausgeschöpft oder nicht vorhanden sind, kommen winterbezogene Leistungen in Betracht.
Leistungsarten und heutige Ausgestaltung
Saison-Kurzarbeitergeld als Nachfolgerinstrument
Die zentrale Absicherung erfolgt heute über saisonales Kurzarbeitergeld. Es knüpft an die allgemeinen Grundsätze der Kurzarbeit an, ist aber auf die Winterzeit und bestimmte Branchen zugeschnitten. Die Leistung mindert den Verdienstausfall anteilig und soll den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sichern.
Anspruchslogik und Bemessung
Die Höhe orientiert sich am entfallenen Nettoentgelt; für Beschäftigte mit Kindern gilt ein höherer Leistungssatz als für Beschäftigte ohne Kinder. Grundlage ist das während der Kurzarbeit ausgefallene Arbeitsentgelt. Der verbleibende Teil wird weiterhin durch den Arbeitgeber gezahlt.
Leistungszeitraum
Das saisonale Kurzarbeitergeld ist auf die winterliche Schlechtwetterzeit ausgerichtet. Neben der Kernzeit des Winters bestehen Regelungen für eine Übergangszeit, in der vorrangig Arbeitszeitkonten zur Vermeidung von Leistungsbezug einzusetzen sind. Die genaue zeitliche Abgrenzung richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen.
Ergänzende Wintergeld-Leistungen
Ergänzend existieren winterbezogene Zuschüsse, die dazu dienen, Ausfälle zu vermeiden und Beschäftigung zu stabilisieren.
Zweck und Empfänger
- Zuschusskomponenten können die Differenz zwischen Arbeitsentgelt und Kurzarbeitergeld mindern und so den Einkommensverlust begrenzen.
- Mehraufwandskomponenten unterstützen den betrieblichen Aufwand zur Vermeidung von Arbeitsausfällen, etwa durch witterungsunabhängige Arbeiten oder organisatorische Maßnahmen.
Finanzierung und Abwicklung
Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln der Arbeitsförderung sowie über branchenbezogene Umlagesysteme. Die Abwicklung ist zwischen Arbeitsverwaltung und branchenspezifischen Stellen aufgeteilt. Die Zuständigkeiten und Erstattungswege ergeben sich aus den jeweils geltenden Regelungen für die betroffene Branche.
Verfahren und Rollen
Rolle des Arbeitgebers
Arbeitgeber zeigen den Arbeitsausfall an, dokumentieren dessen Ursachen und berechnen die Ausfallstunden. Die Lohnabrechnung bildet die Grundlage für die Leistungsgewährung. Erstattungsansprüche werden im Nachgang gegenüber den zuständigen Stellen geltend gemacht.
Rolle der Beschäftigten
Beschäftigte bleiben arbeitsvertraglich eingebunden, reduzieren jedoch vorübergehend ihre Arbeitszeit aufgrund der betrieblichen Lage in der Winterzeit. Für die Leistungsberechnung sind korrekte Angaben zu persönlichen Verhältnissen (z. B. Kinder) und zu Arbeitszeiten maßgeblich.
Zuständige Stellen
Die Durchführung erfolgt in Zusammenarbeit mit der zuständigen Arbeitsverwaltung. Ergänzende Wintergeld-Leistungen werden zusätzlich über branchenspezifische Stellen abgewickelt. Die institutionelle Zuständigkeit richtet sich nach Branche, Region und Leistungsart.
Rechtsfolgen, Pflichten und Kontrolle
Nachweispflichten und Dokumentation
Die Anspruchsvoraussetzungen müssen nachprüfbar belegt werden. Dazu zählen insbesondere die Dokumentation der Arbeitszeiten, der konkreten Ausfallgründe sowie der Prüfung alternativer Einsatzmöglichkeiten. Die Nachweise sind für Prüfungen aufzubewahren.
Rückforderung und Sanktionen
Werden Leistungen zu Unrecht in Anspruch genommen oder fehlen erforderliche Nachweise, kommen Rückforderungen in Betracht. Bei schuldhaftem Fehlverhalten können zusätzlich Bußgelder und weitere Maßnahmen ausgelöst werden.
Verhältnis zu anderen Ansprüchen
Leistungen der Winterabsicherung stehen in einem geordneten Verhältnis zu Entgeltfortzahlung, Urlaub und Annahmeverzug. Vorrangige Ansprüche bleiben unberührt, soweit sie bestehen. Winterleistungen setzen typischerweise dort an, wo keine vorrangigen Ansprüche greifen.
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Einordnung
Behandlung der Leistungen
Die winterbezogenen Leistungen sind als Lohnersatzleistungen ausgestaltet. Sie werden steuerlich nicht wie reguläres Arbeitsentgelt behandelt, können aber den Steuersatz beeinflussen. Bei den Sozialversicherungsbeiträgen gelten besondere Regelungen; Teile der Beiträge werden trotz reduzierter Arbeitszeit weitergetragen, teilweise bestehen Erstattungsmechanismen.
Auswirkungen auf weitere Leistungen
Die Leistungen können Einfluss auf einkommensabhängige Anknüpfungen haben, etwa bei der Ermittlung von Ansprüchen, die auf das Jahreseinkommen Bezug nehmen. Die konkrete Wirkung hängt von der jeweiligen Leistung und den persönlichen Verhältnissen ab.
Abgrenzungen und verwandte Begriffe
Unterschied zu früherem Schlechtwettergeld
Frühere Systeme des Schlechtwetter- und Winterausfallgelds wurden reformiert. Die heutige Ausgestaltung bündelt Absicherung und Anreize in einem integrierten System aus saisonalem Kurzarbeitergeld und ergänzenden Wintergeld-Leistungen.
Abgrenzung zum allgemeinen Kurzarbeitergeld
Das allgemeine Kurzarbeitergeld ist branchen- und jahreszeitlich nicht gebunden. Das saisonale System knüpft demgegenüber an die Wintermonate und spezifische, witterungsanfällige Tätigkeiten an und enthält zusätzliche, winterbezogene Komponenten.
Tarifliche und betriebliche Regelungen
Tarifverträge und betriebliche Vereinbarungen können die Umsetzung flankieren, etwa zur Handhabung von Arbeitszeitkonten, zur Ausgestaltung von Ausgleichsmechanismen und zur Dokumentation. Sie wirken innerhalb des gesetzlichen Rahmens und präzisieren betriebliche Abläufe.
Häufig gestellte Fragen zum Winterausfallgeld
Gibt es das Winterausfallgeld in der ursprünglichen Form heute noch?
Die frühere Leistung wurde durch ein Reformpaket abgelöst. Heute sichern saisonales Kurzarbeitergeld und ergänzende Wintergeld-Leistungen die Winterbeschäftigung in witterungsanfälligen Branchen ab. Der Begriff Winterausfallgeld wird für diese Gesamtheit weiterhin verwendet.
Wer kann Leistungen im Sinne des Winterausfallgelds erhalten?
Anspruchsberechtigt sind in der Regel sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in witterungsabhängigen Tätigkeiten des Baugewerbes und vergleichbarer Branchen. Entscheidend sind der tatsächliche Arbeitsausfall aus saisonalen oder Witterungsgründen und das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen der Leistung.
Für welche Zeiten kommen die Leistungen in Betracht?
Die Leistungen sind auf die Winterzeit ausgerichtet. Neben einer klar abgegrenzten Schlechtwetterzeit gibt es eine Übergangszeit mit besonderen Vorgaben, insbesondere zur Nutzung von Arbeitszeitkonten. Die genaue zeitliche Zuordnung folgt den jeweils geltenden Vorgaben.
Wie wird die Höhe der Leistung bestimmt?
Die Bemessung orientiert sich am entfallenen Nettoarbeitsentgelt. Beschäftigte mit Kindern erhalten einen höheren Leistungssatz als Beschäftigte ohne Kinder. Ergänzende Wintergeld-Leistungen können den Verdienstausfall zusätzlich mindern.
Welche Nachweise sind erforderlich?
Erforderlich sind insbesondere Nachweise zum Umfang des Arbeitsausfalls, zu seinen Ursachen (Witterung oder Saison) sowie zu Arbeitszeitkonten und alternativen Einsatzmöglichkeiten. Die Dokumentation dient der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen.
Kann es zu Rückforderungen kommen?
Ja. Werden Leistungen ohne die erforderlichen Voraussetzungen bezogen oder sind die Nachweise unzureichend, kann eine Rückforderung erfolgen. Bei schuldhaftem Fehlverhalten sind darüber hinaus Sanktionen möglich.
Wie unterscheidet sich das winterbezogene System vom allgemeinen Kurzarbeitergeld?
Das winterbezogene System ist auf bestimmte Branchen und die Wintermonate zugeschnitten und umfasst zusätzliche Komponenten zur Stabilisierung der Beschäftigung. Das allgemeine Kurzarbeitergeld ist nicht jahreszeitlich gebunden und gilt branchenübergreifend.