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Wiederholende Verfügung


Definition und rechtlicher Charakter der wiederholenden Verfügung

Die wiederholende Verfügung ist ein Begriff des deutschen Verwaltungsrechts und bezeichnet einen Verwaltungsakt, der eine bereits früher getroffene Regelung durch einen neuen, inhaltsgleichen Verwaltungsakt erneut festlegt, ohne dass sich die zugrunde liegenden rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse geändert haben. Die wiederholende Verfügung dient vor allem der Klarstellung und Verfestigung der bestehenden Rechtslage zwischen Behörde und Adressat. Sie ist insbesondere im Kontext des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) von Bedeutung und grenzt sich von anderen Arten der Verwaltungsakte, wie etwa dem erneuten, abändernden oder aufhebenden Verwaltungsakt, ab.

Rechtsgrundlagen und Abgrenzung zu ähnlichen Verwaltungsakten

Gesetzliche Einordnung

Die wiederholende Verfügung ist nicht ausdrücklich gesetzlich definiert, ergibt sich jedoch aus der Systematik des Verwaltungsverfahrens und der Verwaltungsaktlehre. Grundlagen hierfür finden sich in den §§ 35 ff. VwVfG. Ihre Rechtsnatur und Wirkung werden insbesondere durch die Kommentarliteratur sowie durch die Rechtsprechung geprägt.

Abgrenzung zum erneuten Verwaltungsakt

Ein erneuter Verwaltungsakt unterscheidet sich von der wiederholenden Verfügung dadurch, dass bei ihm die Sach- oder Rechtslage inzwischen geändert wurde, sodass die Verwaltungsbehörde auf eine veränderte Ausgangsbasis reagiert. Im Gegensatz dazu bestätigt die wiederholende Verfügung lediglich eine bereits getroffene Entscheidung, ohne Änderung der Tatsachen oder der Rechtslage.

Unterschied zur Bestätigung und zur bloßen Wissenserklärung

Die wiederholende Verfügung ist von der sogenannten „Bestätigung“ und von bloßen Wissenserklärungen zu unterscheiden. Während die Bestätigung (§ 129 BGB analog) lediglich die Existenz eines bereits erlassenen Verwaltungsaktes bezeugt und keine eigenständige Regelung enthält, stellt die wiederholende Verfügung einen erneuten, inhaltsgleichen Rechtsetzungswillen dar. Eine bloße Wissenserklärung, wie etwa eine Auskunft, enthält dagegen keine Regelung und entfaltet daher auch keine Verwaltungsaktqualität.

Wirkungen und Rechtsfolgen der wiederholenden Verfügung

Keine erneute Rechtsbehelfsfrist

Ein wesentliches Merkmal der wiederholenden Verfügung ist, dass sie keine neue Anfechtungs- oder Rechtsbehelfsfrist auslöst. Da die Verwaltung die ursprüngliche Entscheidung lediglich wiederholt, jedoch nicht neu trifft oder abändert, bleibt die ursprüngliche Frist maßgeblich. Eine erneut erlassene, inhaltsgleiche Verfügung kann daher keine neue Klage-, Widerspruchs- oder Einspruchsfrist auslösen.

Bindungswirkung

Die wiederholende Verfügung bestätigt die aktuelle Rechtslage und hat für den Adressaten klarstellende Wirkung. Dennoch wird kein selbstständiger neuer Regelungsgehalt geschaffen. Die Bindungswirkung ergibt sich weiterhin aus dem Erstverwaltungsakt, nicht aus der wiederholenden Verfügung.

Prozessuale Behandlung

Im Klageverfahren kann eine wiederholende Verfügung grundsätzlich nicht gesondert angefochten werden, sofern sie keinen neuen Regelungsgehalt enthält. Das Gericht wird stets auf die rechtmäßige Ausgangsverfügung abstellen. Nur wenn mit der wiederholenden Verfügung weitere Regelungen oder Nebenbestimmungen verbunden werden, kann eine eigenständige Anfechtung oder bestimmte prozessuale Relevanz entstehen.

Praktische Bedeutung und typische Anwendungsfälle

Verwaltungsverfahren

In der Praxis treten wiederholende Verfügungen beispielsweise auf, wenn Adressaten nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist einen erneuten Antrag auf Überprüfung der ursprünglichen Verfügung stellen. Die Behörde erlässt dann häufig erneut einen Verwaltungsakt, der inhaltsgleich mit dem Ursprungsbescheid ist. Zweck dieser Vorgehensweise ist meist die Klarstellung, dass sich an der Rechtsauffassung der Behörde nichts geändert hat.

Weitere Anwendungsgebiete

Wiederholende Verfügungen können beispielsweise im Bereich des öffentlichen Baurechts, des Sozialrechts (z. B. im Zusammenhang mit Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch) oder im Ordnungsrecht ergehen. Insbesondere wenn bei Wiederholungsanträgen persistierende, unveränderte Sachverhalte gegeben sind, greifen Behörden regelmäßig auf diese Form des Verwaltungsaktes zurück.

Rechtsschutzmöglichkeiten und Auswirkungen für Betroffene

Möglichkeiten der Rechtsverteidigung

Da eine wiederholende Verfügung keine neue Regelung trifft, sondern ausschließlich eine bestehende Entscheidung erneut ausspricht, sind die Rechtsschutzmöglichkeiten beschränkt. Ein erneuter Widerspruch oder eine Klage gegen eine wiederholende Verfügung ist in aller Regel unzulässig, es sei denn, sie enthält abweichende oder erweiterte Regelungen im Vergleich zur Ursprungsverfügung.

Auswirkungen bei verfristeten Rechtsbehelfen

Hat der Adressat eines Verwaltungsaktes die Anfechtungsfrist verpasst, führt die wiederholende Verfügung nicht dazu, dass eine neue Rechtsschutzmöglichkeit geschaffen wird. Die ursprüngliche Frist bleibt maßgeblich, sodass ein späterer Angriff auf die erste Entscheidung in aller Regel ausgeschlossen bleibt.

Literatur und weiterführende Quellen

  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), §§ 35-42
  • Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar
  • Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Band I – Grundlagen des Verwaltungsrechts
  • BVerwG, Urt. v. 26.06.1980 – 3 C 90.78

Zusammenfassung

Die wiederholende Verfügung ist ein Verwaltungsakt, mit dem eine Behörde eine bestehende, nicht geänderte Entscheidung erneut inhaltsgleich erlässt. Sie dient der Klarstellung und bestätigt die bisherige Verwaltungspraxis. Rechtlich entfaltet sie keine eigenständige Bindungswirkung, löst keine neuen Rechtsbehelfsfristen aus und kann grundsätzlich nicht eigenständig angefochten werden. Die Kenntnis um die rechtlichen Besonderheiten der wiederholenden Verfügung ist für die Beurteilung verwaltungsrechtlicher Sachverhalte von zentraler Bedeutung.

Häufig gestellte Fragen

Welche Voraussetzungen müssen für den Erlass einer wiederholenden Verfügung vorliegen?

Für den Erlass einer wiederholenden Verfügung muss grundsätzlich bereits zuvor eine inhaltsgleiche Verfügung an denselben Adressaten ergangen sein. Es ist dabei unerheblich, ob die ursprüngliche Verfügung bestandskräftig geworden oder angefochten wurde; maßgeblich ist, dass die neue Verfügung identischen Regelungsinhalt besitzt. Voraussetzung ist zudem, dass keine wesentlichen Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Umstände seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung eingetreten sind. Die erlassende Behörde prüft, ob und inwieweit sich die maßgeblichen Sach- und Rechtslagen verändert haben, und hat bei wesentlichen Änderungen gegebenenfalls eine neue, eigenständige Entscheidung zu treffen. Ferner muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine wiederholende Verfügung im konkreten Verwaltungskontext aus spezialgesetzlichen Regelungen oder allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts zulässig sind, insbesondere im Hinblick auf Zweckmäßigkeit und Rechtsklarheit.

Welches Ziel hat der Erlass einer wiederholenden Verfügung aus rechtlicher Sicht?

Das Hauptziel einer wiederholenden Verfügung ist die erneute Feststellung und Durchsetzung eines bereits bestehenden Verwaltungswillens, ohne eine inhaltlich neue Entscheidung zu treffen. Die Behörde kann dadurch eine frühere Verfügung mit identischem Regelungsgehalt wiederholen, insbesondere um Rechtsklarheit zu schaffen, Fristen neu in Gang zu setzen, Vollstreckungsmaßnahmen vorzubereiten oder formalrechtlichen Einwänden aus einem etwaigen Rechtsbehelfsverfahren entgegenzutreten. Durch die wiederholende Verfügung wird die ursprüngliche Verwaltungsentscheidung bestätigt, ohne eine neue Sachentscheidung zu treffen, und gegebenenfalls auch an aktuelle formale oder prozessuale Anforderungen angepasst.

Sind gegen eine wiederholende Verfügung Rechtsmittel möglich?

Gegen eine wiederholende Verfügung sind grundsätzlich dieselben Rechtsmittel zulässig wie gegen die ursprüngliche Verfügung, solange diese nicht bestandskräftig geworden ist. Die wiederholende Verfügung stellt einen eigenständigen Verwaltungsakt dar und eröffnet dem Betroffenen die Möglichkeit einer (erneuten) Anfechtung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Allerdings sind Besonderheiten zu beachten: Wurde gegen die Erstverfügung bereits ein wirksames Rechtsmittel erhoben, so kann dies unter bestimmten Voraussetzungen auch auf die wiederholende Verfügung erstreckt werden. Wird eine wiederholende Verfügung hinsichtlich einer bereits bestandskräftig gewordenen Erstverfügung erlassen, kann dies im Einzelfall zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führen (z. B. wegen fehlender Beschwer). Die genaue Ausgestaltung hängt vom jeweiligen Einzelfall und den spezifischen prozessualen Voraussetzungen ab.

Unterscheidet sich die Begründungspflicht einer wiederholenden Verfügung von derjenigen der ursprünglichen Verfügung?

Die Begründungspflicht bei einer wiederholenden Verfügung ist rechtlich eingeschränkt. Gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG ist eine Begründung dann entbehrlich, wenn eine Behörde eine Verfügung wiederholt, ohne von der Begründung der Erstverfügung abzuweichen, und der Betroffene die Gründe der Entscheidung kannte oder ohne Weiteres kennen konnte. In diesem Fall genügt es, in der wiederholenden Verfügung auf die Begründung der ursprünglichen Verfügung zu verweisen. Abweichungen in der rechtlichen oder tatsächlichen Bewertung bedingen jedoch eine eigenständige, vollständige Begründung gemäß den generellen Anforderungen für Verwaltungsakte.

Welche praktische Bedeutung hat die wiederholende Verfügung im Verwaltungsrecht?

Im Verwaltungsrecht kommt die wiederholende Verfügung vor allem dann zum Einsatz, wenn Zweifel an der formellen Wirksamkeit der ursprünglichen Verfügung bestehen oder prozessrechtliche Gründe den Erlass einer weiteren Verfügung erforderlich machen, etwa zur Wahrung von Fristen oder zur Vorbereitung einer Vollstreckung. Sie dient außerdem der Präzisierung und Klarstellung bestehender Regelungen, insbesondere, wenn zwischenzeitlich Unsicherheiten hinsichtlich der Wirksamkeit oder Zustellung der Erstverfügung aufgetreten sind. Auch in Fällen von Verfahrensfehlern, die im Rahmen einer Heilung beseitigt werden können, wird häufig auf die wiederholende Verfügung zurückgegriffen. Ihr Einsatz verhindert Rechtsunsicherheit und schafft für alle Beteiligten Transparenz über die geltende Rechtslage.

Kann eine wiederholende Verfügung selbständig aufgehoben oder geändert werden?

Eine wiederholende Verfügung kann, wie jeder Verwaltungsakt, gemäß den einschlägigen Vorschriften (vgl. §§ 48, 49 VwVfG) selbständig aufgehoben oder geändert werden. Die behördliche Beseitigung richtet sich dabei nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsaktsrechts, unabhängig davon, ob es sich um eine ursprüngliche oder eine wiederholende Verfügung handelt. Eine Änderung oder Aufhebung ist insbesondere dann denkbar, wenn sich die maßgeblichen Umstände nachträglich ändern, eine Rechtsgrundlage entfällt oder neue Erkenntnisse (etwa durch ein gerichtliches Urteil) gewonnen werden. Solche Maßnahmen entfalten in der Regel Wirkung sowohl für die wiederholende Verfügung als auch für die ursprüngliche Verfügung, sofern sie weiterhin Bestand haben.

Welche prozessualen Risiken bestehen bei unsachgemäßem Erlass einer wiederholenden Verfügung?

Das unsachgemäße Ausstellen einer wiederholenden Verfügung kann verschiedene prozessuale Risiken mit sich bringen. Zum einen kann durch eine unzulässige oder nicht hinreichend begründete Wiederholung ein Dissens mit dem Bestandskraftprinzip entstehen, was zur Unzulässigkeit eines hiergegen gerichteten Rechtsbehelfs führen kann. Des Weiteren besteht die Gefahr, dass Fristen – etwa für Klage oder Widerspruch – unnötig in Lauf gesetzt oder verlängert werden, was im Verwaltungsprozess als rechtsmissbräuchlich gewertet werden kann. Ist die Verfügung fehlerhaft, kann dies zudem zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme nach sich ziehen, was wiederum Schadensersatzansprüche oder Amtshaftungsfälle auslösen könnte. Ein unsachgemäßer Einsatz erschüttert zudem das Vertrauen in die Verlässlichkeit behördlicher Entscheidungen und kann den Rechtsschutz der Betroffenen ungebührlich beschneiden.