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Werkzeuggeld


Begriff und rechtliche Einordnung des Werkzeuggeldes

Das Werkzeuggeld ist ein Begriff des Arbeitsrechts, der eine finanzielle Leistung beschreibt, welche durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für die Nutzung oder den Verschleiß von eigenem Werkzeug während der Arbeit entrichtet wird. Die Zahlung des Werkzeuggeldes stellt in Deutschland eine besondere Form der Aufwandsentschädigung dar und ist in arbeitsrechtlichen Zusammenhängen von Bedeutung, insbesondere bei Tätigkeiten, die den Einsatz persönlicher Arbeitsmittel voraussetzen. Das Werkzeuggeld spielt sowohl im Individualarbeitsrecht als auch in Kollektivvereinbarungen, etwa in Tarifverträgen, eine Rolle.

Definition des Werkzeuggeldes

Das Werkzeuggeld ist ein Zuschuss oder eine Vergütung, den ein Arbeitgeber an Arbeitnehmer zahlt, um die Anschaffung, Wartung oder Reparatur von vom Arbeitnehmer bereitgestelltem Werkzeug zu kompensieren. Dies betrifft insbesondere Handwerks- und Baugewerbebetriebe, aber auch andere Branchen, in denen die Nutzung eigener Arbeitsmittel üblich ist.

Abgrenzung zu anderen Aufwandsentschädigungen

Werkzeuggeld ist von anderen Aufwandsentschädigungen, wie etwa dem Auslagenersatz oder dem Fahrtkostenzuschuss, zu unterscheiden. Es betrifft ausschließlich Werkzeuge und vergleichbare Hilfsmittel, die für die Ausübung der Haupttätigkeit erforderlich sind und nicht vom Arbeitgeber gestellt werden.

Rechtliche Grundlagen des Werkzeuggeldes

Gesetzliche Grundlagen

Im deutschen Arbeitsrecht gibt es keine explizite gesetzliche Regelung, die das Werkzeuggeld allgemein regelt. Vielmehr stützt sich die Pflicht zur Zahlung von Werkzeuggeld auf verschiedene allgemeine Rechtsgrundlagen:

Arbeitsvertrag

Enthält der Arbeitsvertrag eine Klausel zur Gestellung und Nutzung von Werkzeugen, gilt diese vorrangig. Vereinbarungen über das Werkzeuggeld bedürfen keiner besonderen Form, können jedoch ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Fehlt eine entsprechende Regelung, kommt die ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB zur Anwendung.

Tarifvertrag

In vielen Branchen, insbesondere im Bauhauptgewerbe sowie dem Metall- und Elektrohandwerk, ist das Werkzeuggeld durch Tarifverträge geregelt. Der Tarifvertrag bestimmt entweder die Höhe des Werkzeuggeldes oder regelt die konkrete Erstattungspraxis. Dabei handelt es sich in der Regel um eine pauschale Vergütung, die unabhängig vom tatsächlichen Verschleiß des Werkzeuges gezahlt wird.

Betriebsvereinbarung

Auch in Betriebsvereinbarungen kann das Werkzeuggeld als Bestandteil der Arbeitsbedingungen geregelt sein.

Gesetzliche Grundsätze

Im Rahmen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (§ 618 BGB) und nach den Grundsätzen über die Schadensersatzpflicht (§ 670 BGB) kann eine Erstattung für den Aufwand des Werkzeugs geboten sein, sofern durch die Verwendung eigenem Materials ein Vermögensnachteil entsteht.

Keine Pflicht zur Werkzeugstellung

Ein Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Werkzeuggeld zu zahlen, wenn er alle erforderlichen Werkzeuge stellt. Wird jedoch vom Arbeitnehmer verlangt, eigenes Werkzeug einzusetzen, so kann ein Anspruch auf Werkzeuggeld oder Aufwendungsersatz entstehen.

Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchsdurchsetzung

Voraussetzungen für den Anspruch auf Werkzeuggeld

Ein Anspruch auf Werkzeuggeld setzt voraus, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Nutzung des eigenen Werkzeugs erfolgt auf Veranlassung oder im Interesse des Arbeitgebers.
  • Das Werkzeug wird für die eigentliche Arbeitsleistung benötigt und regelmäßig eingesetzt.
  • Das Werkzeug wird nicht im Privatinteresse des Arbeitnehmers verwendet.
  • Eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung über die Zahlung von Werkzeuggeld liegt vor, oder eine entsprechende tarifliche oder betriebliche Regelung existiert.

Durchsetzung des Anspruchs

Der Anspruch auf Werkzeuggeld kann beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Die Beweislast für die Voraussetzungen des Anspruchs liegt beim Arbeitnehmer. In der Praxis erfolgt die Durchsetzung meist durch die Geltendmachung als Bestandteil der Lohnforderung, insbesondere wenn entsprechende tarifliche Ansprüche bestehen.

Ausschlussfristen

Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen enthalten häufig Ausschlussfristen, innerhalb derer Ansprüche auf Werkzeuggeld geltend gemacht werden müssen. Nach Ablauf dieser Fristen können Ansprüche erlöschen.

Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Steuerliche Behandlung

Das Werkzeuggeld gehört grundsätzlich zum Arbeitslohn und ist damit steuerpflichtig (§ 19 EStG). Liegt jedoch ein nachweislicher Ersatz tatsächlich entstandener und nachgewiesener Aufwendungen vor, kann eine steuerfreie Erstattung in Betracht kommen. Pauschale Werkzeuggeldzahlungen sind in der Regel steuerpflichtig, es sei denn, sie bleiben innerhalb der von den Finanzbehörden anerkannten Pauschalgrenzen.

Sozialversicherung

Sofern es sich bei dem Werkzeuggeld um eine als Arbeitsentgelt zu wertende Zahlung handelt, ist es beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Maßgeblich ist auch hier, ob im Einzelfall ein reiner Auslagenersatz vorliegt oder eine zusätzliche Vergütung für die Arbeitsleistung erbracht wird.

Praxisbeispiele und typische Branchen

Besondere praktische Bedeutung hat das Werkzeuggeld in folgenden Bereichen:

  • Baugewerbe (z. B. Maurer, Zimmerer, Dachdecker)
  • Metall- und Elektrohandwerk
  • Kfz-Gewerbe
  • Friseur- und Kosmetikbranche

Die Höhe des Werkzeuggeldes variiert branchenabhängig und wird häufig pauschal ausgezahlt.

Zusammenfassung

Das Werkzeuggeld ist ein wichtiger Bestandteil des Aufwendungsersatzes im Arbeitsverhältnis, der vor allem dann relevant wird, wenn Arbeitnehmer eigenes Werkzeug im Interesse des Arbeitgebers einsetzen. Rechtliche Grundlagen finden sich vorrangig in Tarifverträgen, betrieblichen Regelungen und dem allgemeinen Arbeitsvertragsrecht. Die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung richtet sich nach dem Charakter der Zahlung, wobei in der Regel Steuer- und Beitragspflicht besteht. Eine sorgfältige vertragliche oder tarifliche Regelung ist zu empfehlen, um rechtliche Unsicherheiten und Streitigkeiten über das Werkzeuggeld zu vermeiden.

Häufig gestellte Fragen

Ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, Werkzeuggeld zu zahlen?

Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Werkzeuggeld ist im deutschen Arbeitsrecht nicht ausdrücklich gesetzlich normiert, ergibt sich jedoch aus verschiedenen rechtlichen Grundlagen. Gemäß § 670 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, die ihm zur Ausführung der übertragenen Arbeit entstanden sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Hierunter kann auch das Werkzeuggeld fallen, wenn Arbeitnehmer eigenes Werkzeug im Interesse des Arbeitgebers einsetzen müssen. Fehlt eine anderslautende Regelung im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, ist die Bereitstellung von Werkzeugen grundsätzlich Sache des Arbeitgebers. Werden Arbeitnehmer verpflichtet, eigene Werkzeuge zu nutzen, muss entweder deren Ersatz oder eine angemessene Vergütung – also das sogenannte Werkzeuggeld – erfolgen. Die genaue Verpflichtung ergibt sich häufig aus einschlägigen Tarifverträgen bestimmter Branchen, wie etwa dem Baugewerbe oder dem Handwerk, oder aus betrieblicher Übung. Wichtig ist, dass der Anspruch je nach vertraglicher oder tariflicher Grundlage variieren kann, daher sollten betroffene Arbeitnehmer prüfen, ob entsprechende Regelungen vorliegen, bevor sie Ansprüche geltend machen.

Wie wird die Höhe des Werkzeuggeldes rechtlich bestimmt?

Die Höhe des Werkzeuggeldes kann auf unterschiedliche Weise bestimmt werden und hängt maßgeblich von vertraglichen Regelungen, tariflichen Vorschriften oder einer bestehenden betrieblichen Übung ab. Liegt ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung vor, so ist die dort festgelegte Höhe verbindlich. In Branchen ohne tarifliche Regelung richtet sich die Höhe nach dem tatsächlichen Aufwand und der notwendigen Nutzung der Werkzeuge, was Einzelfallbewertungen erforderlich macht. Das Werkzeuggeld soll die Abnutzung, Anschaffung und gegebenenfalls die Wartung des verwendeten Werkzeugs finanziell abdecken. Daher kann die Festlegung pauschal oder nach tatsächlichen Kosten erfolgen. In Streitfällen obliegt es im Zweifel dem Arbeitnehmer, die Erforderlichkeit und Höhe der Aufwendungen nachzuweisen. Gerichte entscheiden dann nach den Umständen des Einzelfalls, wobei allgemein eine angemessene Kostenerstattung für den beruflichen Gebrauch eigenfinanzierter Werkzeuge anerkannt ist.

Welche Rolle spielen Arbeitsverträge und Tarifverträge beim Werkzeuggeld?

Arbeitsverträge und insbesondere Tarifverträge spielen eine zentrale Rolle bei der Gewährung und Ausgestaltung des Anspruchs auf Werkzeuggeld. So kann im individuellen Arbeitsvertrag geregelt werden, ob und in welcher Form Werkzeuggeld gezahlt wird, und ob der Arbeitnehmer überhaupt eigene Werkzeuge mitbringen muss. Fehlen solche Regelungen im Arbeitsvertrag, so sind tarifvertragliche Bestimmungen maßgeblich. Viele Branchen-Tarifverträge, etwa im Bauhauptgewerbe, regeln detailliert, welche Werkzeuge als vom Arbeitnehmer zu stellen gelten und in welcher Höhe eine Entschädigung zusteht. Enthält weder der Arbeits- noch der Tarifvertrag eine Bestimmung, kann eine betriebliche Übung entstehen, wenn Werkzeuggeld regelmäßig und vorbehaltlos gezahlt wurde. Im Streitfall sind stets die jeweiligen vertraglichen und tariflichen Vorgaben heranzuziehen und entsprechend zu beachten.

Wer trägt die Beweislast im Streitfall um das Werkzeuggeld?

Im Streitfall um die Zahlung von Werkzeuggeld trägt zunächst der Arbeitnehmer die Beweislast dafür, dass er eigene Werkzeuge eingesetzt hat und dass dies vom Arbeitgeber verlangt oder zumindest gebilligt wurde. Zudem muss der Arbeitnehmer die Notwendigkeit des Einsatzes bzw. die fehlende Bereitstellung durch den Arbeitgeber sowie die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nachweisen. Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, muss der Arbeitnehmer mit Belegen, Quittungen oder einer Aufstellung über die Nutzung und Abnutzung argumentieren können. Soll eine konkrete Betragsberechnung erfolgen, ist eine nachvollziehbare Dokumentation hilfreich und notwendig. Gibt es eine tarifvertragliche oder betriebliche Pauschale, genügt dagegen in der Regel ein Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen, nicht der genaue Kostenaufwand.

Ist das Werkzeuggeld steuer- und sozialversicherungspflichtig?

Werkzeuggeld wird grundsätzlich als geldwerter Vorteil beziehungsweise Arbeitsentgelt gewertet und unterliegt daher der Steuer- sowie Sozialversicherungspflicht, sofern es sich nicht um einen reinen Auslagenersatz im Sinne des § 3 Nr. 50 EStG handelt. Wird das Werkzeuggeld pauschal und unabhängig vom tatsächlichen Aufwand gezahlt, zählt es als Bestandteil des regulären Arbeitslohns und ist damit steuer- und sozialversicherungspflichtig. Lediglich die Erstattung tatsächlich nachgewiesener Aufwendungen (Kostenerstattungsprinzip) kann steuer- und sozialversicherungsfrei sein, sofern die Auslagen exakt belegt werden und keinen eigenen Vorteil für den Arbeitnehmer darstellen. In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine Rücksprache mit dem Steuerberater oder der Lohnbuchhaltung, um die exakte steuerliche Behandlung zu klären.

Wie lange kann Werkzeuggeld rückwirkend geltend gemacht werden?

Der Anspruch auf Werkzeuggeld unterliegt den allgemeinen arbeitsrechtlichen Verjährungsfristen gemäß §§ 195, 199 BGB. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Arbeitnehmer von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Zu beachten sind jedoch etwaige tarifvertragliche oder einzelvertraglich vereinbarte Ausschlussfristen, die meist deutlich kürzere Fristen – oft nur drei Monate – vorsehen. Wird das Werkzeuggeld nicht innerhalb dieser Frist schriftlich geltend gemacht, verfällt der Anspruch in der Regel. Arbeitnehmer sollten daher stets die geltenden Ausschlussfristen beachten und ihre Ansprüche zeitnah einreichen.

Welche Werkzeuge sind grundsätzlich vom Werkzeuggeld umfasst?

Im rechtlichen Kontext umfasst das Werkzeuggeld grundsätzlich alle Werkzeuge und Hilfsmittel, die für die Arbeitsausführung zwingend erforderlich und dem Berufsbild entsprechend üblich sind, sofern diese nicht vom Arbeitgeber gestellt werden. Dazu gehören klassische Handwerkzeuge (z.B. Hammer, Schraubendreher, Zangen), aber auch spezielle berufsspezifische Werkzeuge, sofern eine Anschaffung und Nutzung im Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Nicht umfasst sind in der Regel persönliche Schutzausrüstungen (z.B. Helme, Schutzbrillen), da diese nach Arbeitsschutzgesetz vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen sind. Die genaue Liste der zu entschädigenden Arbeitsmittel kann sich aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder einzelvertraglichen Absprachen ergeben. Hier sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer genau prüfen, welche Gegenstände unter den Begriff des Werkzeuggelds fallen und damit ersatzfähig sind.