Legal Lexikon

Werk


Werk im Rechtssinne

Ein Werk ist im rechtlichen Kontext ein zentraler Begriff, der in unterschiedlichen Rechtsgebieten Anwendung findet. Hauptsächlich begegnet er im Urheberrecht sowie im Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Der folgende Artikel beleuchtet die vielfältigen rechtlichen Aspekte des Werkbegriffs, seine Definition, Abgrenzung und praktische Bedeutung.


Werk im Bürgerlichen Gesetzbuch (Werkvertragsrecht)

Definition des Werkbegriffs

Im deutschen Zivilrecht, insbesondere im Werkvertragsrecht gemäß §§ 631 ff. BGB, bezeichnet ein Werk das Ergebnis einer Tätigkeit, das eine „herbeizuführende Veränderung der Außenwelt“ darstellt. Gegenstand eines Werkvertrages ist die Herstellung eines Werkes durch den Unternehmer gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung durch den Besteller.

Merkmale des Werkvertrages

Ein Werk ist im Sinne des BGB eine individuell herzustellende oder zu erbringende Leistung, deren Erfolg nach objektiven Kriterien bestimmbar ist. Maßgeblich ist, dass der Unternehmer einen von ihm versprochenen konkreten Erfolg schuldet, der abnahmefähig und nachprüfbar ist. Beispiele hierfür sind Bauleistungen, Reparaturen, Erstellung von Software oder Kunstwerken sowie Gutachten und Studien.

Abgrenzung zu anderen Vertragstypen

Ein Werkvertrag unterscheidet sich von anderen Vertragstypen des BGB insbesondere dadurch, dass nicht die Tätigkeit an sich, sondern der Werk-erfolg geschuldet wird. Im Gegensatz dazu ist beim Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) lediglich das Tätigwerden geschuldet, ohne dass ein konkreter Erfolg eintritt.

Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk mangelfrei zu erstellen und dem Besteller zur Abnahme bereitzustellen. Der Besteller ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, sobald das Werk abgenommen wurde. Kommt es zu Mängeln am Werk, stehen dem Besteller verschiedene Gewährleistungsrechte zu, wie Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz.


Werk im Urheberrecht

Werkbegriff gem. § 2 UrhG

Im Urheberrecht ist der Werkbegriff in § 2 UrhG geregelt. Hier bezeichnet ein Werk eine persönliche geistige Schöpfung, die als individuelle Leistung des Urhebers anerkannt wird. Wesentliche Voraussetzungen sind die Wahrnehmbarkeit des Werkes und der Mindestmaßstab an schöpferischer Eigenleistung (Schöpfungshöhe).

Werkarten im Sinne des Urheberrechts

Das Urheberrechtsgesetz nennt verschiedene Werkarten, wie:

  • Sprachwerke (Schriftwerke, Reden, Computerprogramme)
  • Werke der Musik
  • Werke der bildenden Kunst (inklusive Werke der Baukunst)
  • Filmwerke
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (z. B. Pläne, Karten)

Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sondern vielmehr beispielhaft gemeint.

Schutzvoraussetzungen

Ein Werk genießt im deutschen Urheberrecht Schutz, wenn es die Anforderungen der Individualität und Schöpfungshöhe erfüllt. Geschützt wird ausschließlich die konkrete Ausformulierung oder Darstellung, nicht jedoch die zugrunde liegende Idee, Methode oder das Konzept.

Rechtsfolgen des Urheberrechtsschutzes

Dem Urheber stehen umfassende Rechte zu, insbesondere das Recht auf Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, öffentliche Wiedergabe und Bearbeitung des Werkes. Ebenfalls werden dem Urheber persönlichkeitsbezogene Rechte (Urheberpersönlichkeitsrechte) zugestanden.


Werk in anderen Rechtsgebieten

Werk im Wettbewerbsrecht

Im Rahmen des Lauterkeitsrechts kann auch das Werk Bedeutung erlangen, etwa im Zusammenhang mit Leistungsschutzrechten an Werken oder werkähnlichen Leistungen, insbesondere bei Schutz gegen unlautere Nachahmung.

Werk im Steuerrecht

Im Steuerrecht, speziell im Umsatzsteuerrecht, werden Werkleistungen als eigenständige steuerbare Tatbestände behandelt. Die Abgrenzung zwischen Werkleistungen und Lieferungen ist insbesondere im Baugewerbe sowie bei der Erstellung von Software von steuerrechtlicher Bedeutung.


Abgrenzungen, Sonderfälle und internationale Aspekte

Abgrenzung zum Produkt und zur Dienstleistung

Nicht jedes Produkt ist im rechtlichen Sinne ein Werk. Erzeugnisse industrieller Serienproduktion gelten zivilrechtlich regelmäßig als Sachen. Dienstleistungen ohne final messbaren Erfolg werden hingegen nicht als Werk, sondern als Dienstleistung qualifiziert.

Werke mit mehrfacher rechtlicher Relevanz

Vielfach überschneiden sich die Begriffe, etwa wenn ein Bauwerk sowohl werkvertraglich als auch urheberrechtlich (architektonische Schöpfung) ein Werk darstellt.

Die Behandlung von Werken im internationalen Recht

Beim internationalen Werkvertragsrecht finden häufig die Regelungen des UN-Kaufrechts (CISG) keine Anwendung auf Werkverträge, z. B. wenn keine Lieferung herkömmlicher Waren, sondern eine herzustellende Leistung im Vordergrund steht. Im internationalen Urheberrecht sichert insbesondere die Berner Übereinkunft einen grenzüberschreitenden Schutz von Werken – sofern die Schutzvoraussetzungen erfüllt sind.


Zusammenfassung

Der Werkbegriff ist im deutschen und internationalen Recht ein komplexes, facettenreiches Konstrukt. Je nach Kontext im Zivilrecht (Werkvertrag), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht oder Steuerrecht besitzt das Werk spezifische Merkmale und löst unterschiedliche Rechtsfolgen aus. Im Mittelpunkt steht stets das von einer oder mehreren Personen geschaffene, individualisierte Resultat, an das Gesetzgeber vielfältige Regelungsmechanismen knüpfen. Ein genaues Verständnis der jeweiligen Anforderungen und gesetzlichen Folgen ist insbesondere für Vertragsgestaltung, Risikoeinschätzung und rechtliche Bewertung unerlässlich.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist Eigentümer eines Werkes nach dessen Fertigstellung?

Im rechtlichen Kontext richtet sich die Eigentumszuordnung eines Werkes nach den Vorschriften des jeweiligen Vertrags und dem zugrundeliegenden Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Deutschland. Nach § 950 BGB erwirbt grundsätzlich derjenige das Eigentum an einer neuen Sache, der die Herstellung durchführt, es sei denn, es wurde vertraglich etwas anderes vereinbart. Bei einem Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) bleibt das Eigentum an den verwendeten Materialien bis zur Vollendung des Werkes meist beim Unternehmer. Erst mit Abnahme und vollständiger Bezahlung geht das Eigentum am hergestellten Werk im Regelfall auf den Besteller über. Wurden Stoffe vom Besteller beigestellt, bleiben diese grundsätzlich auch während der Bearbeitung sein Eigentum, außer sie werden durch Verarbeitung mit anderen Stoffen untrennbar vermischt oder verbunden, sodass eine neue Sache entsteht; dann gelten die Regeln der Verarbeitung oder Verbindung (§§ 946 ff. BGB). Vertragliche Vereinbarungen, etwa zu Eigentumsvorbehalten, können hiervon abweichende Regelungen treffen.

Welche Haftung besteht für Mängel am Werk?

Für Mängel am Werk haftet der Unternehmer gemäß den gesetzlichen Vorschriften der §§ 633 ff. BGB. Nach § 633 BGB muss das Werk bei Abnahme die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen und frei von Sach- und Rechtsmängeln sein. Liegt ein Mangel vor, stehen dem Besteller verschiedene Rechte zu: Er kann Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neuherstellung) verlangen (§ 635 BGB), und, wenn der Mangel nicht oder nur mit erheblichem Aufwand behoben werden kann, auch die Vergütung mindern (§ 638 BGB) oder vom Vertrag zurücktreten (§ 636, 323 BGB). Unter bestimmten Voraussetzungen besteht zudem ein Anspruch auf Schadensersatz (§§ 634 Nr. 4, 280 ff. BGB). Die Haftung für Mängel kann grundsätzlich durch individuelle Vereinbarung eingeschränkt werden, ist jedoch in vielen Fällen, insbesondere bei grobem Verschulden, nicht vollständig abdingbar. Zu beachten sind darüber hinaus spezielle Gewährleistungsfristen (§ 634a BGB), die in der Regel zwei Jahre, bei Bauwerken jedoch fünf Jahre betragen.

Wann ist ein Werk rechtlich abgenommen?

Die Abnahme eines Werkes ist im Werkvertragsrecht (§ 640 BGB) ein zentraler Rechtsbegriff und stellt den Zeitpunkt dar, an dem der Besteller das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennt. Die Abnahme kann ausdrücklich (durch schriftliche oder mündliche Erklärung) oder konkludent (durch schlüssiges Verhalten, etwa Ingebrauchnahme) erfolgen. Rechtlich bedeutsam ist die Abnahme, weil mit ihr die Vergütung des Unternehmers fällig wird, die Gefahr etwa eines Untergangs des Werkes auf den Besteller übergeht und die Verjährungsfrist für Mängelrechte beginnt. Verweigert der Besteller die Abnahme trotz im Wesentlichen mangelfreier Leistung, kann der Unternehmer unter Umständen sogar eine fiktive Abnahme herbeiführen lassen. Die Abnahme ist also immer dann rechtlich erfolgt, wenn der Besteller das Werk als vertragsgemäß akzeptiert oder nach angemessener Frist keine substantiierte Beanstandung äußert.

Welche Rechte und Pflichten bestehen aus einem Werkvertrag?

Beim Werkvertrag treffen den Unternehmer primär die Pflicht zur Herstellung und Übergabe eines mangelfreien Werks (§ 631 BGB) sowie die Pflicht zur rechtzeitigen Fertigstellung nach den vereinbarten Vorgaben. Den Besteller trifft die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Vergütung bei Abnahme des Werks (§ 641 BGB). Darüber hinaus bestehen Nebenpflichten: Der Unternehmer muss den Besteller auf Risiken und mögliche Schwierigkeiten während der Werkerstellung hinweisen und im Rahmen des Zumutbaren auf Wünsche eingehen, die dem vereinbarten Werkerfolg dienen. Der Besteller ist verpflichtet, Leistungen des Unternehmers entgegenzunehmen, soweit sie dem Vertrag entsprechen, und berechtigte Anweisungen zu erteilen. Kommt es zu Mängeln, kann der Besteller Nacherfüllung, Minderung, Schadensersatz oder Rücktritt verlangen. Beide Parteien sind verpflichtet, auf Verlangen eine gemeinsame Abnahme durchzuführen und etwaige Leistungsstörungen unverzüglich mitzuteilen.

Wie wird die Vergütung für ein Werk rechtlich bestimmt?

Die Vergütung für das Werk bestimmt sich, sofern nicht anders vereinbart, nach § 632 BGB. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die übliche Vergütung als vereinbart. Im Werkvertrag kann eine Pauschalvergütung (Festpreis) oder eine Vergütung nach Aufwand (Einheitspreis oder nach Stundenlohn) vereinbart werden. Für Nachtragsleistungen oder zusätzliche Arbeiten ist nach ständiger Rechtsprechung ebenfalls eine gesonderte Vergütung zu zahlen, wenn diese über die ursprünglich vereinbarten Leistungen hinausgehen. Die Vergütung wird grundsätzlich nach Abnahme des Werks fällig. Werden Teilabnahmen vereinbart, können Teilzahlungen nach entsprechender Abnahme verlangt werden. Leistet der Besteller keine Zahlung, stehen dem Unternehmer verschiedene rechtliche Möglichkeiten bis hin zur Vergütungsfeststellungsklage zur Verfügung.

Wann und wie kann ein Werkvertrag aus rechtlichen Gründen gekündigt werden?

Ein Werkvertrag kann nach § 649 BGB jederzeit vom Besteller ordentlich gekündigt werden. Der Unternehmer behält dann jedoch den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt. Beide Vertragsparteien können den Werkvertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen (§ 648 a BGB, insbesondere bei schweren Pflichtverletzungen oder bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung). Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund besteht ein Anspruch auf Abrechnung der bis dahin erbrachten Leistungen und, soweit angefallen, Schadensersatz. Für öffentliche Aufträge oder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen können abweichende, aber meist nur zu Gunsten des Bestellers wirkende Kündigungsregelungen getroffen werden.

Wie lange bestehen Gewährleistungsansprüche beim Werkvertrag?

Die Dauer der Gewährleistungsansprüche ist in § 634a BGB geregelt. Bei beweglichen Werken beträgt sie in der Regel zwei Jahre ab Abnahme. Für Werke an Gebäuden (insbesondere Bauwerke, deren Ergebnis in einer dauerhaften Verbindung mit dem Boden besteht) beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Für Arbeiten am Grundstück selbst gilt – je nach Art der Leistung – ebenfalls die längere Frist. Die Frist beginnt stets mit der Abnahme des Werkes. Kennt der Unternehmer den Mangel bei Abschluss des Werks arglistig und verschweigt ihn, verlängert sich die Verjährungsfrist auf bis zu dreißig Jahre. Die Gewährleistungsfristen können vertraglich verlängert, jedoch nicht zum Nachteil des Bestellers verkürzt werden, wobei bei werkvertraglichen Leistungen an Verbrauchern die allgemeinen Verbraucherschutzvorschriften zu beachten sind.