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Werbungskostenersatz


Begriff und allgemeine Definition des Werbungskostenersatzes

Unter dem Begriff Werbungskostenersatz versteht man im deutschen Steuer- und Arbeitsrecht die Erstattung von Aufwendungen, die einer steuerpflichtigen Person im Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung entstehen und die typischerweise als sogenannte Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden könnten. Der Werbungskostenersatz wird häufig vom Arbeitgeber, aber unter Umständen auch von Dritten, gegenüber einem Arbeitnehmer oder Steuerpflichtigen ausbezahlt. Entscheidend ist, dass der Ersatz für konkrete beruflich veranlasste Aufwendungen geleistet wird, denen ein Eigenaufwand des Erstattungsberechtigten zugrunde liegt.

Der Werbungskostenersatz unterscheidet sich insbesondere insofern von anderen Erstattungsleistungen, als er in unmittelbarem Bezug zu steuerlich relevanten, dem Grunde nach abziehbaren Werbungskosten steht (§ 9 EStG). Typische Beispiele sind die Erstattung von Fahrtkosten, Reisekosten oder Arbeitsmitteln.


Rechtliche Grundlagen des Werbungskostenersatzes

Vorschriften im Einkommensteuergesetz (EStG)

Die steuerrechtliche Behandlung des Werbungskostenersatzes findet sich im Wesentlichen in den §§ 3 Nr. 16, 3 Nr. 50, 9 Abs. 1 und 19 EStG. Während Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 EStG grundsätzlich bei den jeweiligen Einkunftsarten abziehbar sind, regeln insbesondere die genannten Vorschriften, unter welchen Voraussetzungen ein Ersatz von Werbungskosten steuerfrei zu stellen und wie er steuerlich zu behandeln ist.

§ 3 Nr. 16 EStG beispielsweise stellt bestimmte Ersatzleistungen, soweit sie typischerweise Werbungskosten ersetzen, steuerfrei. Dies betrifft etwa Reisekostenerstattungen, Umzugskosten oder doppelte Haushaltsführung.

Werbungskostenersatz im Arbeitsverhältnis

Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tritt der Werbungskostenersatz regelmäßig dann auf, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer beruflich veranlasste Aufwendungen ersetzt, die andernfalls vom Arbeitnehmer selbst als Werbungskosten geltend gemacht werden könnten. Dieser Ersatz bezieht sich auf die tatsächlichen Aufwendungen, jedoch nur insoweit, als keine Überkompensation erfolgt.

Beispiele für in diesem Zusammenhang häufige Erstattungen:

  • Fahrtkostenerstattung für Dienstreisen
  • Übernahme von Fortbildungskosten
  • Erstattung von Mehraufwendungen für Verpflegung
  • Erstattung von Arbeitsmitteln und beruflicher IT-Hardware

Abgrenzung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn

Ein zentraler Rechtsaspekt betrifft die Abgrenzung des Werbungskostenersatzes zum Arbeitslohn. Erstattungen, die über die tatsächlichen Werbungskosten oder Pauschalen hinausgehen, können als steuerpflichtiger Arbeitslohn qualifiziert werden (§ 19 EStG). Maßstab sind die sogenannten „steuerlichen Höchstbeträge“ etwa für Verpflegungsmehraufwand oder Fahrtkosten.


Steuerliche Behandlung des Werbungskostenersatzes

Steuerfreiheit und Anrechnung

Ersatzleistungen für Werbungskosten sind grundsätzlich steuerfrei, soweit sie entsprechend den gesetzlichen Regularien gewährt werden (§ 3 Nr. 16 und Nr. 50 EStG). Dies betrifft die Anzahl der Erstattungen für Werbungskosten, insbesondere bei:

  • Dienstreisen (Trennungsgeld, Verpflegungsmehraufwand, Fahrtkosten)
  • Umzugskosten
  • Doppelte Haushaltsführung

Achtung: Der steuerfreie Werbungskostenersatz kürzt im Gegenzug den Werbungskostenabzug nach § 3c Abs. 1 EStG. Ersatzleistungen sind streng von anderen Einnahmen abzugrenzen, da eine Doppeltbegünstigung ausgeschlossen werden muss.

Werbungskostenpauschalen und Ersatz

Erstattet der Arbeitgeber pauschal beziehungsweise in Höhe von gesetzlichen Pauschalen, ist die steuerliche Behandlung einfach. Werden tatsächlich höhere Aufwendungen ersetzt, müssen Belege und Nachweise vorgelegt werden.

Rückforderung und Rückzahlung

Eine Rückforderung von Werbungskostenersatz durch den Arbeitgeber führt zu einer nachträglichen Vorteilsrückabwicklung und kann das ursprüngliche Arbeitsverhältnis steuerlich nachträglich beeinflussen. Dabei ist zu prüfen, ob die zurückgezahlte Leistung rückwirkend als steuerpflichtiger Arbeitslohn oder als negative Einnahme zu behandeln ist.


Spezielle Anwendungsbereiche des Werbungskostenersatzes

Werbungskostenersatz im Reisekostenrecht

Besondere Bedeutung hat der Werbungskostenersatz im Zusammenhang mit dem Reisekostenrecht:

  • Erstattungen für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten unterliegen regelmäßig den Kategorien Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, Übernachtung und Reisenebenkosten.
  • Voraussetzung für steuerfreie Erstattungen ist die Einhaltung von Höchstsätzen und die berufliche Veranlassung der jeweiligen Aufwendungen.

Doppelte Haushaltsführung

Trägt der Arbeitgeber Unterkunftskosten oder Fahrtkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, stellt dies einen Werbungskostenersatz dar, welcher steuerfrei sein kann, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG) erfüllt sind.

Arbeitsmittel und IT-Leistungen

Auch Ersatzleistungen für beruflich genutzte Arbeitsmittel, etwa Fachliteratur, Computer, Mobiltelefone oder sonstige IT-Ausstattung, fallen unter den steuerlich relevanten Werbungskostenersatz, sofern die berufliche Veranlassung und die Angemessenheit nachgewiesen werden.


Bedeutung im Rahmen der Steuererklärung

In der Steuererklärung sind sämtliche erhaltenen Werbungskostenersatzleistungen anzugeben, um eine Doppelberücksichtigung als Werbungskosten zu vermeiden. Die gezahlten Beträge kürzen den entsprechend geltend gemachten Werbungskostenabzug.

Im Lohnsteuerverfahren hat der Arbeitgeber Werbungskostenersatz im Lohnkonto zu erfassen und die Steuerfreiheit nachzuweisen. Bei pauschalierten Erstattungen ist die Einhaltung der gesetzlichen Pauschalen besonders bedeutsam.


Zusammenfassung und Abgrenzungen

Der Werbungskostenersatz stellt einen zentralen steuer- und arbeitsrechtlichen Begriff dar und betrifft die Erstattung beruflich veranlasster Aufwendungen durch den Arbeitgeber oder Dritte an den Steuerpflichtigen. Das Ziel besteht darin, die steuerliche Belastung entsprechend der tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung des Steuerpflichtigen zu gestalten, Doppeltbegünstigungen auszuschließen und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die exakte Kenntnis und Anwendung der einschlägigen Vorschriften und Höchstbeträge ist für eine korrekte steuerliche Einordnung unerlässlich.


Siehe auch

Literatur (Auswahl)

  • Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz
  • Lutz/Kroppen, Reisekostenrecht

Hinweis: Dieser Beitrag dient der umfassenden Erläuterung des Begriffs Werbungskostenersatz im Sinne eines Rechtslexikons und beruht auf den gesetzlichen Vorgaben und aktuellen Rechtsauffassungen zum Thema (Stand: 2024).

Häufig gestellte Fragen

Wie ist der Werbungskostenersatz rechtlich einzuordnen?

Der Werbungskostenersatz ist aus juristischer Perspektive regelmäßig eine Erstattung von Aufwendungen, die Arbeitnehmer im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit getätigt haben und die ihnen vom Arbeitgeber nachträglich ausgeglichen werden. Rechtlich stellt der Werbungskostenersatz grundsätzlich keinen Arbeitslohn dar, soweit durch Auslagenersatz lediglich beruflich veranlasste Kosten kompensiert werden, die ansonsten als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensbesteuerung abziehbar wären (§ 3 Nr. 50 EStG). Entscheidend ist, dass die erstatteten Kosten tatsächlich durch die berufliche Tätigkeit verursacht und belegbar sind. Erfolgt der Ersatz pauschal, so muss eine plausible und rechtlich nachvollziehbare Grundlage für die Pauschalierung vorliegen, um eine steuerliche Anerkennung zu gewährleisten.

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Arbeitnehmer Werbungskostenersatz beanspruchen?

Ein Arbeitnehmer kann Werbungskostenersatz grundsätzlich dann verlangen, wenn eine entsprechende Anspruchsgrundlage besteht, etwa durch vertragliche Vereinbarung, eine betriebliche Übung oder eine kollektivrechtliche Regelung (z.B. Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung). Fehlt eine ausdrückliche Regelung, kann sich ein Anspruch auch aus § 670 BGB analog ergeben, sofern der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers Aufwendungen tätigt, die zur Ausführung der Arbeit notwendig sind. Im Zweifel muss jedoch jeweils im Einzelfall beurteilt werden, ob die konkreten Ausgaben tatsächlich beruflich veranlasst und zwingend erforderlich waren, da ein allgemeiner Anspruch auf Ersatz von Werbungskosten, ohne entsprechende Rechtsgrundlage, nicht besteht.

In welchen Fällen ist der erhaltene Werbungskostenersatz steuerpflichtig?

Rechtlich betrachtet ist Werbungskostenersatz in den allermeisten Fällen steuerfrei (§ 3 Nr. 50 EStG), weil er keinen lohnähnlichen Charakter besitzt, sondern lediglich beruflich bedingte Aufwendungen ausgleicht. Zu einer Steuerpflicht kommt es jedoch, wenn der Ersatz die tatsächlichen Werbungskosten übersteigt, pauschale Zahlungen nicht hinreichend belegt werden können oder der Ersatz für Kosten erfolgt, die privat veranlasst sind. Außerdem kann bei Überkompensation von Werbungskosten die Differenz als steuerpflichtiger Arbeitslohn gewertet werden. Die rechtliche Abgrenzung zwischen steuerfreiem Auslagenersatz und steuerpflichtigem Arbeitslohn ist daher stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.

Welche Aufzeichnungen und Nachweise sind für den Werbungskostenersatz rechtlich erforderlich?

Aus rechtlicher Sicht ist es erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Höhe und die betriebliche Veranlassung der erstattungsfähigen Aufwendungen detailliert nachweist. Dazu gehört die Vorlage von Quittungen, Rechnungen, Fahrtenbüchern oder anderen Belegen, die eine objektive Überprüfung der jeweiligen Kosten ermöglichen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Nachweise ordnungsgemäß zu prüfen und aufzubewahren, um gegenüber dem Finanzamt den steuerfreien Charakter des Werbungskostenersatzes im Rahmen einer möglichen Betriebsprüfung belegen zu können. Eine fehlende Dokumentation kann dazu führen, dass der Ersatz steuerlich nicht anerkannt wird und als Arbeitslohn gilt.

Wie wirkt sich Werbungskostenersatz auf den Werbungskostenabzug in der Einkommensteuererklärung aus?

Erhält ein Arbeitnehmer Werbungskostenersatz, so mindert dieser in entsprechender Höhe den Betrag der in der Einkommensteuererklärung abziehbaren Werbungskosten. Das bedeutet, es können nur solche Werbungskosten geltend gemacht werden, für die kein Ersatz durch den Arbeitgeber erfolgt ist (§ 3c EStG). Der steuerliche Werbungskostenabzug ist in diesem Punkt nachrangig, die vorrangige Kompensation durch den Arbeitgeber ist zu berücksichtigen. Diese Wechselwirkung ist im Rahmen der Erklärungspflichten zwingend zu beachten, um Doppelerfassungen und eine unzulässige steuerliche Vorteilsverschaffung zu vermeiden.

Welche rechtlichen Besonderheiten gelten bei Auswärtstätigkeiten und Reisekosten?

Bei Auswärtstätigkeiten und der Abgeltung von Reisekosten existieren besondere gesetzliche Vorgaben. Die Erstattung von Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungs- und Fahrtkosten unterliegt den Regelungen der §§ 9, 3 Nr. 16, 3 Nr. 50 EStG und den einschlägigen Lohnsteuer-Richtlinien (LStR). Die Höhe des Werbungskostenersatzes ist meist an gesetzliche Pauschalen gebunden. Überschüsse über diese Pauschalen gelten als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Rechtlich maßgeblich ist stets, dass die Abrechnung nachprüfbar und die Kosten durch die dienstliche Tätigkeit veranlasst sind. Andernfalls kann eine lohnsteuerliche Nachforderung drohen.

Welche juristischen Streitigkeiten sind rund um den Werbungskostenersatz häufig?

Im Zusammenhang mit Werbungskostenersatz geraten Arbeitnehmer und Arbeitgeber häufig in Streit über die Angemessenheit und den Umfang der zu ersetzenden Aufwendungen. Zu den häufigsten Streitpunkten zählen die Frage, ob Kosten tatsächlich beruflich veranlasst sind, ob eine Anspruchsgrundlage besteht, in welchem Umfang Belege anerkannt werden müssen sowie die steuerliche Behandlung von Ersatzleistungen. Oftmals bedarf es einer juristischen Klärung im Einzelfall, insbesondere wenn Arbeitgeber Leistungen ablehnen oder das Finanzamt die steuerliche Anerkennung verweigert. Die Rechtsprechung stellt dabei hohe Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Dokumentation der geltend gemachten Werbungskosten und der dafür geleisteten Erstattungen.