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Wechseldiskont

Begriff und Grundlagen des Wechseldiskonts

Der Begriff Wechseldiskont bezeichnet eine spezielle Form der Kreditgewährung, bei der ein Wechsel – ein Wertpapier, das eine Zahlungsanweisung enthält – von einer Bank oder einem anderen Kreditinstitut vor dessen Fälligkeit angekauft wird. Der Inhaber des Wechsels erhält dabei nicht den vollen Nennbetrag, sondern einen um die sogenannten Diskontzinsen verminderten Betrag ausgezahlt. Die Differenz zwischen dem Nennwert und dem Auszahlungsbetrag stellt den Diskont dar. Der Wechseldiskont ist somit ein Instrument zur kurzfristigen Liquiditätsbeschaffung für Unternehmen oder Privatpersonen.

Rechtliche Einordnung des Wechseldiskonts

Der Wechseldiskont ist rechtlich als Kaufvertrag über einen Wechsel zu verstehen. Dabei tritt der Verkäufer (meist der ursprüngliche Gläubiger) seine Rechte aus dem Wechsel an das diskontierende Institut ab. Das Institut erwirbt damit alle Ansprüche aus dem Wechsel und übernimmt das Risiko, dass der Schuldner zum Fälligkeitszeitpunkt zahlt.

Beteiligte Parteien beim Wechseldiskont

Am Vorgang des Wechseldiskonts sind in der Regel drei Parteien beteiligt:

  • Aussteller: Die Person oder das Unternehmen, die/der den Wechsel ursprünglich ausstellt.
  • Begünstigter (Remittent): Die Person oder das Unternehmen, zu deren Gunsten der Wechsel gezogen wurde.
  • Kreditinstitut: Das Institut, welches den Wechsel ankauft und damit die Forderung übernimmt.

Durch Indossament kann die Forderung auf weitere Personen übertragen werden.

Ablauf eines typischen Diskontgeschäfts mit einem Wechsel

Das Verfahren beginnt mit dem Einreichen eines noch nicht fälligen Wechsels bei einer Bank durch den Begünstigten. Nach Prüfung kauft die Bank diesen an und zahlt sofort einen Betrag abzüglich Diskontzins aus. Zum Fälligkeitszeitpunkt zieht sie dann beim Schuldner (Bezogenen) den vollen Nennwert ein.
Sollte es zu Zahlungsausfällen kommen, bestehen Rückgriffsmöglichkeiten gegen vorherige Indossanten sowie gegen Aussteller und andere wechselrechtlich Verpflichtete.

Zivilrechtliche Aspekte beim Wechseldiskontgeschäft

Sicherungsfunktion für Banken und Institute

Beim Ankauf eines Wechsels durch eine Bank dient dieser als Sicherheit für die Rückzahlung des gewährten Betrags samt Zinsen bis zur Fälligkeit. Kommt es zum Zahlungsausfall seitens des Bezogenen am Tag der Fälligkeit, kann sich das Kreditinstitut an alle im Wechsel genannten Personen halten (Rückgriffsrechte).
Die Übertragung erfolgt meist durch Indossament; dies ist eine schriftliche Übertragungsverfügung auf dem Wertpapier selbst.
Die Haftungskette bleibt bis zur endgültigen Einlösung bestehen.

Mögliche Risiken für Beteiligte

Für alle Beteiligten besteht grundsätzlich ein Risiko: Für Banken besteht insbesondere das Risiko eines Zahlungsausfalls seitens des Bezogenen sowie mögliche formale Fehler im Zusammenhang mit Ausstellung oder Übertragung des Papiers.
Für Verkäufer bzw. frühere Inhaber können Rückgriffspflichten entstehen, falls es zu keiner fristgerechten Zahlung kommt.
Auch Fristenregelungen spielen hierbei eine wichtige Rolle: Werden bestimmte Fristen versäumt – etwa hinsichtlich Protesterhebung bei Nichtzahlung -, können Rechte verloren gehen.
Zudem müssen sämtliche Formvorschriften eingehalten werden; andernfalls droht Rechtsverlust bezüglich Ansprüchen aus dem Papierwechselgeschäft.

Bedeutung in Wirtschaft und Finanzwesen

Historisch war der klassische Papierwechsel samt Diskonthandel von großer Bedeutung für Handelstreibende wie auch Banken: Er ermöglichte schnelle Liquidität ohne langfristige Bindungen.
Heute hat diese Bedeutung aufgrund moderner Finanzierungsmethoden zwar abgenommen; dennoch existiert diese Form weiterhin insbesondere im internationalen Handelsverkehr sowie vereinzelt im Inlandsgeschäft.
Rechtlich bleibt jedoch stets entscheidend: Nur ordnungsgemäß ausgestellte sowie übertragene Papiere entfalten ihre volle Wirkungskraft innerhalb dieses Systems – sowohl zugunsten als auch zulasten aller beteiligten Parteien.
Ein sorgfältiger Umgang mit allen Formalitäten rund um Ausstellung, Übertragung und Präsentation ist daher unerlässlich innerhalb dieses Rechtsrahmens rund um den klassischen Papierwechsel-Diskonthandel.

Häufig gestellte Fragen zum Thema „Wechseldiskont“

Was versteht man unter einem rechtlichen Anspruch beim Wechseldiskont?

Beim Ankauf eines noch nicht fälligen Wech­sels durch ein Kredit­insti­tut entsteht zwischen Käufer (Bank) und Verkäufer (ursprünglicher Inhaber) ein Anspruch auf Auszahlung abzüglich vereinbartem Diskontsatz; gleichzeitig erwirbt die Bank sämtliche Rechte am eingereichten Wertpapier gegenüber allen wechselrechtlich Verpflichteten.

Welche Haftungsrisiken bestehen beim Verkauf eines Papiers per Diskonthandel?

Veräußert jemand einen noch nicht fälligen Papierwechsel per Indossament weiter („diskon­tiert“), haftet er weiterhin dafür gegenüber späteren Erwerbern beziehungsweise letztendlich gegenüber jenem Institut bzw. Gläubiger , falls keine fristgerechte Zahlung erfolgt . Diese Haftung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen werden .

Wie läuft rechtlich gesehen die Übertragung mittels Indossament ab?

Das sogenannte „Indossa­ment“ stellt eine schrift­liche Erklärung direkt auf dem Wertpapier dar , welche dessen Rechte vollständig auf einen neuen Berechtigten überträgt . Erst dadurch wird dieser neue Inhaber berechtigt , Ansprüche geltend zu machen ; zugleich haftet jeder Vorbesitzer weiterhin nach Maßgabe wechselrechtlicher Vorschriften .

Welche Rolle spielt die Fristeinhaltung bei Geltendmachung von Rechten?

Im Rahmen von Papieren wie einem diskon­tierten Wechsel sind bestimmte Fristen einzuhalten , etwa hinsichtlich Vorlage zur Zahlung am Fälligkeitsdatum oder Erhebung formaler Proteste bei Nichtzahlung . Versäumt man solche Fristen , können daraus resultierende Ansprüche verloren gehen .

< h 4 >Wer trägt letztendlich das Ausfallrisiko ?< / h4 >
< p >Nach erfolgtem Ankauf liegt zunächst das wirtschaft­liche Risiko primär beim diskon­tierenden Insti­tut ; sollte jedoch keine fristgerechte Leistung erfolgen , so besteht grundsätzlich Rückgriffs­möglichkeit gegen vorherige Besitzer einschließlich Aussteller gemäß wechselrechtlichen Grundsätzen .
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< h 4 >Gibt es besondere Formerfordernisse für Wirksamkeit ?< / h4 >
< p >Ja ; sowohl Ausstellung als auch jede weitere Übertra­gung müssen bestimmten Formerfor­der­nissen genügen : Dazu zählen u.a.: eigenständige Unterschrift(en), klare Angabe aller wesentlichen Daten sowie korrekte Durchführung jedes einzelnen Schrittes wie z.B.: Übergabe & schriftliches Indossa­ment .
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< h4 >Kann jeder beliebige Geldforderung per Papierwechsel diskon­tiert werden ? < / h4 >
< p >Nicht jede Geldforderung eignet sich automatisch : Es muss sich stets um ordnungsge­mäß ausgestelltes & gültiges Wertpapier handeln ; zudem dürfen keine gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen .
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