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Wasserstraßen


Begriff und Bedeutung von Wasserstraßen

Wasserstraßen sind für den Transport von Personen und Gütern über das Wasser elementare Verkehrsinfrastrukturen. Sie werden in Deutschland sowie auf europäischer und internationaler Ebene umfassend rechtlich geregelt. Wasserstraßen umfassen natürliche Flüsse und Seen ebenso wie künstlich angelegte Kanäle, sofern sie dem Verkehr mit Wasserfahrzeugen dienen. Ihre rechtliche Verortung betrifft unter anderem das Eigentum, die Nutzung, den Ausbau, die Unterhaltung sowie die Kontrolle und Verwaltung dieser Verkehrswege.

Rechtliche Einordnung von Wasserstraßen in Deutschland

Gesetzliche Grundlagen

Die maßgebenden rechtlichen Bestimmungen für Wasserstraßen in Deutschland finden sich vor allem im Grundgesetz (GG), im Wasserstraßengesetz (WaStrG), in der Bundeswasserstraßenordnung (BWStrO) sowie in ergänzenden Vorschriften wie dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG) und einschlägigen europäischen Richtlinien.

Wasserstraßengesetz (WaStrG)

Das Wasserstraßengesetz definiert die Wasserstraßen des Bundes und regelt im Einzelnen deren Widmung, Verwaltung, Unterhaltung, Ausbau und Betrieb. Nach § 1 WaStrG handelt es sich um solche natürlichen oder künstlichen Wasserläufe, die für die allgemeine Schifffahrt bestimmt oder geeignet und dem Bund zugeordnet sind. Die Einordnung als Bundeswasserstraße erfolgt durch spezielle Gesetzgebung, vorrangig durch das Bundeswasserstraßengesetz selbst.

Bundeswasserstraßenordnung (BWStrO)

Die Bundeswasserstraßenordnung normiert detailliert die Benutzung der Wasserstraßen durch die öffentliche und private Schifffahrt. Sie umfasst Regelungen zu Schifffahrtszeichen, Verkehrsregeln, technischen Vorschriften und Fragen des Umweltschutzes.

Abgrenzung: Bundeswasserstraße – Landeswasserstraße

In Deutschland sind Wasserstraßen entweder als Bundeswasserstraßen, Landeswasserstraßen oder Private Wasserstraßen klassifiziert:

  • Bundeswasserstraßen unterstehen der Hoheit des Bundes (§ 89 GG).
  • Landeswasserstraßen sind in der Trägerschaft der Bundesländer und werden nach deren jeweiligen Wassergesetzen reguliert.
  • Private Wasserstraßen unterliegen grundsätzlich privatrechtlichen Bestimmungen, stehen jedoch bei bestimmter Bedeutung ebenfalls unter öffentlichen Auflagen.

Die Verwaltung der Bundeswasserstraßen obliegt der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) als Bundesoberbehörde, die dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) untersteht.

Eigentumsverhältnisse und Nutzungsrechte

Eigentum an Wasserstraßen

Das Eigentum an Wasserstraßen richtet sich nach den Vorschriften des öffentlichen Sachenrechts. Bundeswasserstraßen (§ 1 WaStrG) stehen grundsätzlich im Eigentum des Bundes. Die Zuordnung darf aus Gründen des Gemeinwohls herangezogen werden und dient insbesondere der Sicherung der Verkehrsinteressen.

Nutzung und Zugang

Die Nutzung der Wasserstraßen ist im Regelfall für die Allgemeinheit zulässig, kann allerdings bestimmten Einschränkungen unterliegen. Das Recht zum Befahren steht unter dem Vorbehalt gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Anordnungen. Wassergesetzlich relevante Benutzungen wie das Anlegen, Ankern, Entnehmen von Wasser oder bauliche Veränderungen sind genehmigungspflichtig und unterliegen zahlreichen Umwelt- sowie Sicherheitsvorgaben.

Regelungen für Ausbau, Unterhaltung und Verwaltung

Ausbau und Unterhaltung

Der Ausbau von Wasserstraßen umfasst sämtliche Maßnahmen zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit, Sicherheit und Umweltverträglichkeit. Hierzu zählen Vertiefungen, Verbreiterungen, die Errichtung von Schleusen und Wehren sowie der Hochwasserschutz. Die Unterhaltungspflichten sind gesetzlich definiert und beinhalten Grundsatzentscheidungen zur Gewährleistung der Schiffbarkeit sowie Maßnahmen zur Instandhaltung und Modernisierung.

Verwaltung und Aufsicht

Die Verwaltung der Wasserstraßen erfolgt auf Bundesebene durch die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV). Die Überwachung und Kontrolle erstreckt sich auf die Einhaltung schifffahrts- und umweltbezogener Vorschriften sowie auf die Erhebung von Gebühren und die Vergabe von Nutzungsrechten durch öffentlich-rechtliche Verträge.

Umweltschutz und wasserrechtliche Vorschriften

Umweltrelevante Normen

Wasserstraßen unterliegen zahlreichen umweltrechtlichen Vorgaben. Dazu zählen insbesondere die Vorschriften aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG), der Bundesnaturschutzgesetzgebung sowie der EU-Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG). Ziel ist die nachhaltige Bewirtschaftung der Wasserstraßen bei gleichzeitiger Wahrung des ökologischen Gleichgewichts und besonderer Berücksichtigung von Flora und Fauna.

Genehmigungserfordernisse

Für bauliche Maßnahmen, wie etwa den Neubau von Schleusen oder Brücken, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich. Diese Verfahren dienen dem Schutz wasserwirtschaftlicher Belange, der Abwehr nachteiliger Umweltauswirkungen sowie der Sicherung der Schiffbarkeit.

Internationale und europäische Aspekte von Wasserstraßen

Internationale Wasserstraßen

Zahlreiche Flüsse – etwa Rhein, Donau oder Elbe – sind als internationale Wasserstraßen ausgewiesen. Hier gelten zusätzlich völkerrechtliche Abkommen, wie etwa die Mannheimer Akte (Rhein) oder die Übereinkommen über die Rheinschifffahrt und Donauschifffahrt. Diese sichern die freie Schifffahrt und die Gleichbehandlung aller Staaten.

Europäische Harmonisierung

Die EU verfolgt die Harmonisierung technischer und sicherheitsrechtlicher Standards für Wasserstraßen. Wesentliche Vorgaben ergeben sich aus Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union, darunter die Richtlinie zur Förderung von Binnenschifffahrt und Entwicklung einheitlicher Binnenwasserstraßen.

Besondere Themen im Zusammenhang mit Wasserstraßenrecht

Haftung und Verkehrssicherung

Die Verkehrssicherungspflichten des Bundes und der Länder erstrecken sich auf die Gefahrenabwehr und Unfallverhütung im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Nutzung von Wasserstraßen. Ansprüche auf Schadensersatz richten sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Staatshaftungsrechts und können sowohl öffentlich-rechtlicher als auch privatrechtlicher Natur sein.

Gebührenerhebung und Finanzierung

Für bestimmte Nutzungen, wie zum Beispiel das Anlegen von Schiffen oder das Befahren gebührenpflichtiger Strecken, werden Benutzungsgebühren erhoben. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in Spezialgesetzen und Gebührenordnungen.

Zusammenfassung

Wasserstraßen sind zentrale Elemente der Infrastruktur mit weitreichender Bedeutung für Verkehr, Wirtschaft und Umwelt. Das Recht der Wasserstraßen ist vielschichtig und umfasst Regelungen zu Verwaltung, Eigentum, Nutzung, Umweltschutz, internationalem Verkehr und Haftung. Als verbindendes Element zwischen Natur, Technik und Recht sind Wasserstraßen ein komplexes Thema, das zahlreiche nationale, europäische und internationale Normen umfasst und in vielfältigen Lebensbereichen von großer Relevanz ist.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist für die Verwaltung und Unterhaltung der Bundeswasserstraßen verantwortlich?

Die Zuständigkeit für die Bundeswasserstraßen liegt gemäß dem Grundgesetz (Art. 89 GG) beim Bund. Konkret wird ihre Verwaltung durch die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) wahrgenommen, die dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) untersteht. Die WSV ist verantwortlich für die Unterhaltung, den Ausbau, Neubau und Betrieb der Wasserstraßen sowie der zugehörigen Infrastrukturen wie Schleusen, Brücken und Wehre. Hierzu zählt sowohl die rechtliche Sicherstellung der Schiffbarkeit als auch die Verkehrssicherungspflicht auf den Wasserstraßen. Darüber hinaus ist die WSV befugt, Verwaltungsvorschriften zu erlassen und durchzusetzen, Erlaubnisse zu erteilen oder Gebote und Verbote zur Gefahrenabwehr auszusprechen. Die Rechtsgrundlagen sind unter anderem im Wasserstraßengesetz (WaStrG) und im Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) geregelt. Außerdem hat die Verwaltungspflicht auch eine Naturschutzkomponente: Sie muss bei allen Maßnahmen sicherstellen, dass den Umweltschutzbelangen, insbesondere nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Rechnung getragen wird.

Welche Genehmigungen sind für bauliche Maßnahmen an Wasserstraßen erforderlich?

Bauliche Maßnahmen an oder in unmittelbarer Nähe zu einer Bundeswasserstraße erfordern in der Regel eine wasserrechtliche Zulassung. Dies kann eine Planfeststellung, eine Plangenehmigung oder eine wasserrechtliche Erlaubnis nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sein. Wird erheblich in die Struktur der Wasserstraße oder in ihre Nutzungsmöglichkeiten eingegriffen, ist das Planfeststellungsverfahren obligatorisch. Dadurch wird die Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen wie Schifffahrt, Naturschutz und Wasserwirtschaft umfassend geprüft. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Plangenehmigung ausreichend sein, häufig bei weniger umfangreichen Vorhaben oder Maßnahmen der Unterhaltung. Die Details regeln neben dem WHG auch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und gegebenenfalls das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG). Zudem bedarf es für jede Nutzungsänderung, insbesondere bei gewerblichen oder technischen Anlagen am und im Wasser, einer besonderen Gestattung, die durch die zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsbehörde erteilt wird. Werden Maßnahmen auf Landeswasserstraßen durchgeführt, gelten die jeweiligen Landesgesetzgebungen.

Welche Vorschriften gelten für die Nutzung von Wasserstraßen für den gewerblichen Transport?

Die Nutzung von Wasserstraßen für den gewerblichen Transport unterliegt einer Vielzahl öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Für Bundeswasserstraßen regelt vor allem das Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) die Inanspruchnahme für Zwecke der Schifffahrt. Ergänzt wird dies durch die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO), die detaillierte Regelungen zu Fahrregeln, Vorrangsituationen, Sicherheit und zum Verhalten auf dem Wasser enthält. Gewerbliche Transporte bedürfen in manchen Fällen einer schifffahrtsrechtlichen Genehmigung oder Zulassung, insbesondere wenn übergroße, schwere oder gefährliche Güter transportiert werden. In solchen Fällen ist die Beförderung an bestimmte Bedingungen und Genehmigungen durch die Wasserstraßen- und Schifffahrtsbehörde gebunden. Dazu zählen unter anderem die Einhaltung der Schiffssicherheitsverordnung, der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung sowie die Beachtung von Ladungssicherungs- und Umweltvorgaben. Daneben sind häufig auch berufsgenossenschaftliche und gewerberechtliche Vorschriften einschlägig.

Welche rechtlichen Regelungen bestehen zum Schutz der Umwelt an Wasserstraßen?

Der Umweltschutz an Wasserstraßen ist im Zusammenspiel verschiedener Rechtsnormen geregelt. Zentral sind das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie relevante europarechtliche Vorgaben, wie etwa die EU-Wasserrahmenrichtlinie. Das WHG verpflichtet Betreiber und Nutzer von Wasserstraßen, nachteilige Veränderungen der Gewässerbeschaffenheit zu vermeiden, das heißt insbesondere, das Einleiten von Schadstoffen, das Verändern des Flusslaufes oder Arbeiten am Ufer unter besonderem Schutz der ökologischen Funktionen des Gewässers nur nach gesonderter Genehmigung durchzuführen. Die Durchführung von Ausbaumaßnahmen ist oft an Umweltverträglichkeitsprüfungen gebunden. Außerdem sind die Belange von Flora und Fauna, insbesondere europarechtlich geschützter Arten und Lebensräume, im Rahmen der Planung und Nutzung zu berücksichtigen, um Beeinträchtigungen durch Schifffahrt, Bau oder Unterhaltung zu minimieren.

Welche Haftungsregelungen gelten bei Unfällen auf Wasserstraßen?

Die Haftung bei Unfällen auf Wasserstraßen richtet sich im Wesentlichen nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen (§§ 823 ff. BGB), kann aber durch spezielle Vorschriften des Wasserrechts und des Schifffahrtsrechts ergänzt oder überlagert werden. Grundsätzlich haftet der Verursacher eines Schadens, etwa durch Kollision oder durch Umweltschäden infolge unsachgemäßer Betriebsweise, für entstandene Schäden. Im Bereich der Binnenschifffahrt bestehen darüber hinaus besondere Haftpflichtregelungen, insbesondere das Binnenschifffahrtsgesetz (BinSchG), das unter anderem die Haftung von Schiffseignern und Schiffsführern sowie die Versicherungspflicht regelt. Für bestimmte Schadensarten, etwa bei Ölverschmutzungen, besteht eine Gefährdungshaftung unabhängig vom Verschulden. Die klaren Haftungsverhältnisse im Wasserstraßenkontext sollen nicht nur den Schutz der Rechtsgüter Dritter sicherstellen, sondern tragen auch zur Verkehrssicherheit und zum Umweltschutz bei.

Welche Nutzungsbeschränkungen können von Behörden für Wasserstraßen erlassen werden?

Die zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsbehörden sind berechtigt, aus Gründen der Sicherheit, Ordnung und zum Schutz öffentlicher Belange, wie etwa dem Natur- oder Denkmalschutz, Nutzungsbeschränkungen für Wasserstraßen zu erlassen. Das kann temporäre oder dauerhafte Fahrverbote, Geschwindigkeitsbeschränkungen, Streckensperrungen, Betretungsverbote für bestimmte Uferbereiche oder Beschränkungen in der Nutzung bestimmter Fahrzeugtypen umfassen. Solche Verfügungen werden häufig per Allgemeinverfügung oder als Einzelfallanordnung erlassen und beruhen auf gesetzlichen Grundlagen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) und spezialgesetzlicher Regelungen wie der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO). Rechtsbehelfe gegen solche Maßnahmen sind im Verwaltungsrecht vorgesehen, insbesondere Widerspruch und Klage vor den Verwaltungsgerichten.

Wie werden Konflikte zwischen Schifffahrt und anderen Nutzungsinteressen rechtlich gelöst?

Die Abwägung und Koordination verschiedener Nutzungsinteressen an Wasserstraßen erfolgt im Rahmen eines förmlichen Verwaltungsverfahrens, insbesondere im Zuge der Planfeststellung oder Plangenehmigung bei Baumaßnahmen nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG). Hier werden die Belange der Schifffahrt gegen konkurrierende Nutzungsansprüche wie Naturschutz, Freizeitnutzung, Hochwasserschutz und gewerbliche Nutzung abgewogen. Die jeweils zuständige Behörde ist verpflichtet, alle betroffenen öffentlichen und privaten Belange zu ermitteln und zu bewerten. Kommt es zu unüberbrückbaren Konflikten, treffen die Behörden aufgrund gesetzlicher Vorgaben eine Entscheidung, die im Rahmen der Rechtsaufsicht überprüfbar ist. In Einzelfällen können auch gerichtliche Entscheidungen erforderlich werden, beispielsweise im Rahmen von Anwohnerklagen, klagebefugten Umweltverbänden oder konkurrierenden Unternehmen.

Was ist hinsichtlich Eigentum und Nutzungsrechten an Wasserstraßen zu beachten?

Bundeswasserstraßen stehen nach § 1 Abs. 1 WaStrG im Eigentum des Bundes. Ihr Gebrauch für die Schifffahrt steht grundsätzlich jedermann offen, soweit keine entgegenstehenden Regelungen erlassen wurden. Das Eigentum des Bundes schließt auch das Recht ein, über die Benutzung und Nutzungserlaubnisse zu entscheiden. Neben der natürlichen Schiffbarkeit sind jedoch häufig weitergehende Nutzungsrechte, zum Beispiel für Wasserentnahmen, Anlagennutzung oder Freizeitaktivitäten, separat zu regeln und genehmigungspflichtig. Alle darüberhinausgehenden Ansprüche, wie beispielsweise das Errichten privater Steganlagen oder gewerblicher Nutzungen (z. B. Wasserkraft), bedürfen einer privatrechtlichen Gestattung (Vertrag mit dem Bund) sowie überwiegend einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung nach den wasserrechtlichen Vorschriften. Rechtsstreitigkeiten über Eigentum, Besitz oder Nutzungsrechte werden entweder vor den ordentlichen Gerichten (Zivilgerichte) oder – bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten – vor den Verwaltungsgerichten entschieden.