Begriff und Einordnung des Wasserrechts
Das Wasserrecht bezeichnet die Gesamtheit der Rechtsnormen, die sich auf die Nutzung und den Schutz von oberirdischen Gewässern, Grundwasser und Wasserbauwerken beziehen. Es regelt die Bewirtschaftung, den Umgang und den Zugang zu Wasserressourcen innerhalb eines Hoheitsgebietes. Das Wasserrecht stellt einen eigenständigen Bereich des Umweltrechts dar und berührt Aspekte des öffentlichen Rechts, des privaten Rechts sowie des Verwaltungsrechts. Seine Zielsetzung liegt insbesondere im Ausgleich öffentlicher und privater Interessen an der Ressource Wasser sowie im Schutz des Wassers als Bestandteil des Naturhaushalts.
Das Wasserrecht umfasst neben den Regeln zur Nutzung von Gewässern auch Vorschriften zum Schutz vor nachteiligen Veränderungen, zur Reinhaltung des Wassers, zur Hochwasservorsorge und zum Ausbau von Gewässern sowie Regelungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben. Darüber hinaus beziehen sich zahlreiche europäische und internationale Regelungswerke auf das Wasserrecht und beeinflussen dessen Ausgestaltung auf nationaler Ebene.
Rechtsquellen des Wasserrechts
Nationale Gesetzgebung
Die wesentlichen Rechtsgrundlagen bilden in Deutschland das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) auf Bundesebene sowie die jeweiligen Landeswassergesetze der Bundesländer. Das Wasserhaushaltsgesetz vereinheitlicht in § 1 den Schutz und die Bewirtschaftung der Gewässer und sieht unter anderem Grundsätze zur nachhaltigen Nutzung, zum Hochwasserschutz und zur Reinhaltung des Wassers vor.
Darüber hinaus sind folgende wichtige Gesetze und Verordnungen relevant:
- Abwasserverordnung (AbwV)
- Grundwasserverordnung (GrwV)
- Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (OGewV)
- Landeswassergesetze (z. B. BayWG für Bayern, LWG NRW für Nordrhein-Westfalen)
Europarechtliche Bestimmungen
Das deutsche Wasserrecht wird maßgeblich durch das Europarecht geprägt. Die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) (RL 2000/60/EG) der Europäischen Union setzt einheitliche Ziele für den Schutz und die nachhaltige Nutzung der europäischen Gewässer. Die Richtlinie gibt verbindliche Vorgaben zur Erreichung eines guten Zustands von Oberflächengewässern und Grundwasser, die in nationales Recht umgesetzt werden. Weitere relevante Regelungen sind die Hochwasserrichtlinie (RL 2007/60/EG) sowie verschiedene Rechtsakte zum Gewässerschutz.
Völkerrechtliche Grundlagen
Zu den internationalen Rechtsquellen zählt unter anderem die Genfer Wasserrechtskonvention sowie verschiedene bilaterale und multilaterale Verträge, die insbesondere die grenzüberschreitende Nutzung von Gewässern regeln (zum Beispiel im Einzugsgebiet von Rhein, Donau oder Elbe).
Systematik und Grundprinzipien des Wasserrechts
Das Wasserrecht gliedert sich im Wesentlichen in folgende Bereiche:
Öffentliches Wasserrecht
Das öffentliche Wasserrecht regelt die Nutzung und den Schutz oberirdischer Gewässer und des Grundwassers als Gemeingut. Zentrale Prinzipien sind dabei das Gemeingebrauchsprinzip und der Erlaubnis- und Bewilligungsvorbehalt. So dürfen z. B. Entnahmen von Wasser, die über den Gemeingebrauch hinausgehen, nur aufgrund behördlicher Erlaubnis oder Bewilligung erfolgen (§§ 8-12 WHG).
Gemeingebrauch an Gewässern
Der Gemeingebrauch umfasst die Benutzung von oberirdischen Gewässern zum Baden, Waschen, Tränken oder Entnehmen geringer Wassermengen für den persönlichen Bedarf ohne technische Hilfsmittel. Er ist grundsätzlich jedermann gestattet, soweit keine schädlichen Auswirkungen auf das Gewässer oder andere Nutzer bestehen.
Erlaubnis- und Bewilligungspflicht
Wer Wasser in größerem Umfang entnehmen, einleiten oder auf andere Weise benutzen will (wie industrielle oder landwirtschaftliche Nutzung), benötigt eine behördliche Erlaubnis (§ 8 WHG) oder Bewilligung, die schriftlich und zeitlich befristet zu erteilen ist. Die Voraussetzungen und Verfahren sind detailliert geregelt und an strenge Anforderungen hinsichtlich des Schutzes der Wasserressourcen und der Umwelt geknüpft.
Ordnungspflicht und Gewässerschutz
Das Wasserrecht enthält umfangreiche Regelungen zur Reinhaltung, zum Schutz vor Verunreinigungen und zum nachhaltigen Umgang mit der Ressource Wasser. Hierzu gehören Vorschriften zur Anlagen- und Betriebssicherheit, zur Emissionsbegrenzung und zur Abwasserbeseitigung.
Privates Wasserrecht
Das private Wasserrecht regelt vor allem nachbarschaftliche Verhältnisse und Ausgleichsansprüche, etwa bei Überflutungen, Grundwasserabsenkungen oder sonstigen Beeinträchtigungen durch die Nutzung von Wasser. Es ist überwiegend im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt (z. B. § 906 BGB – Zuführung unwägbarer Stoffe).
Gewässerbenutzungen und Rechtsarten
Typen der Gewässerbenutzung
Typische Gewässerbenutzungen im Sinne des WHG sind:
- Entnahme und Ableitung von Wasser (z. B. zur Trinkwasserversorgung oder für die Energiegewinnung)
- Einleitung von Abwasser oder sonstigen Stoffen in Gewässer
- Aufstauen, Absenken und Umleiten von Gewässern
- Errichtung baulicher Anlagen im Wasser oder am Ufer
Jede dieser Nutzungsformen ist erlaubnispflichtig und unterliegt regelmäßig einer umfassenden behördlichen Prüfung auf Beeinträchtigungen des Gewässers oder von Dritten.
Werterechte an Wasser und Wasserrechten
Die Erlaubnis und Bewilligung stellen kein Sacheigentum, sondern öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte dar. Diese Rechte sind oft befristet und können übertragen, vererbt oder auch widerrufen werden, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Die Begrenzung individueller Nutzungsansprüche dient der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Wasserressourcen für das Allgemeinwohl.
Schutz von Oberflächengewässern und Grundwasser
Anforderungen an den Gewässerzustand
Die Wasserrahmenrichtlinie und das WHG verpflichten zu einem nachhaltigen und vorsorgenden Umgang, um einen „guten ökologischen und chemischen Zustand“ der Gewässer zu erreichen. Hierunter fallen Maßnahmen gegen Schadstoffeinträge, Eutrophierung, strukturelle Veränderungen sowie gegen Übernutzung. Die Einhaltung dieser Anforderungen wird regelmäßig von den zuständigen Behörden, zumeist den Wasserbehörden der Länder, kontrolliert.
Verunreinigung und Abwasserentsorgung
Ein zentrales Anliegen des Wasserrechts ist die Vermeidung und Beseitigung von Gewässerverunreinigungen. Abwasser darf nur unter bestimmten Voraussetzungen und nach vorheriger genehmigter Behandlung in Gewässer eingeleitet werden. Geregelte Grenzwerte für Schadstoffe und die Pflicht zu umweltverträglichen Technologien sind verbindlich vorgeschrieben.
Gewässerausbau, Hochwasserschutz und wasserbauliche Anlagen
Gewässerausbau
Unter Gewässerausbau versteht man Maßnahmen, die der Verbesserung oder Sicherung des Abflusses und dem Schutz vor Hochwasser dienen, wie etwa die Vertiefung, Begradigung oder Befestigung eines Flusslaufs. Solche Maßnahmen bedürfen nach §§ 67 ff. WHG einer gesonderten Planfeststellung oder Plangenehmigung und unterliegen einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Hochwasserschutz
Der Hochwasserschutz ist ein integraler Bestandteil des Wasserrechts. Hierzu gehören nicht nur technische Maßnahmen wie der Bau von Deichen und Rückhaltebecken, sondern auch ordnungsrechtliche Vorschriften zur Begrenzung von Bebauung in Überschwemmungsgebieten (§ 78 WHG) und zur Katastrophenvorsorge.
Verwaltungsrechtliche Verfahren und Rechtsschutz im Wasserrecht
Erlaubnisverfahren und behördliche Beteiligung
Gewässerbenutzungen, Wasserbauprojekte oder Gewässerausbauten erfordern regelmäßig förmliche Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren, in denen neben den unmittelbaren Antragstellenden auch betroffene Dritte und die Öffentlichkeit mitwirken können. Die Einlegung von Rechtsbehelfen, wie Widerspruch oder Klage vor den Verwaltungsgerichten, ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Aufsichts- und Kontrollmechanismen
Die Überwachung der Einhaltung wasserrechtlicher Vorschriften obliegt den zuständigen Wasserbehörden der Länder. Verstöße gegen Anordnungen oder fehlende Genehmigungen werden als Ordnungswidrigkeiten verfolgt und können mit Sanktionen verbunden sein.
Bedeutung und aktuelle Entwicklungen im Wasserrecht
Angesichts des Klimawandels, veränderter Niederschlagsmuster sowie wachsendem Ressourcenbedarf gewinnt das Wasserrecht weiter an Bedeutung. Umfassende gesetzliche Fortentwicklungen auf nationaler und europäischer Ebene passen die Vorgaben zu Gewässerschutz, Wasserverteilung und Hochwasservorsorge stetig an neue Herausforderungen an. Neben technischen Regulierungen werden zunehmend auch ökologische und soziale Gesichtspunkte bei der Bewirtschaftung und Verteilung von Wasserressourcen berücksichtigt.
Literatur und weiterführende Informationen
- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz: Wasserrechtliche Regelungen und Gesetzestexte (bmuv.de)
- Umweltbundesamt: Gewässer und Wasserrecht (umweltbundesamt.de)
- Europäische Kommission: Wasserrahmenrichtlinie (ec.europa.eu/environment/water/water-framework)
Fazit:
Das Wasserrecht bildet den rechtlichen Rahmen für die Nutzung, den Schutz und die Bewirtschaftung der lebenswichtigen Ressource Wasser. Es ist geprägt von einem kontinuierlichen Spannungsfeld zwischen Nachhaltigkeit, ökologischen Zielen und wirtschaftlicher Nutzung. Die Komplexität und Interdisziplinarität des Wasserrechts machen es zu einem der wichtigsten Regelungsbereiche im Umwelt- und Verwaltungsrecht.
Häufig gestellte Fragen
Wer ist zuständig für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis?
Für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis sind grundsätzlich die zuständigen Behörden der Bundesländer verantwortlich. In der Regel handelt es sich hierbei um die unteren Wasserbehörden auf Ebene der Landkreise oder kreisfreien Städte, in Einzelfällen, insbesondere bei größeren oder länderübergreifenden Vorhaben, kann auch die obere Wasserbehörde oder das zuständige Ministerium zuständig sein. Das Verfahren richtet sich nach dem jeweiligen Landeswassergesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Antragsteller müssen umfangreiche Unterlagen und Nachweise zur geplanten Nutzung, den Auswirkungen auf den Wasserhaushalt und zum Schutz vor schädlichen Verunreinigungen einreichen. Die Erlaubnis wird dann nach fachlicher Prüfung und Beteiligung weiterer Stellen, wie z.B. Naturschutzbehörden oder angrenzender Nachbarn, mit entsprechenden Auflagen oder Nebenbestimmungen erteilt oder abgelehnt. Für Erlaubnisse im Zusammenhang mit Gewässerbenutzungen (§ 9 WHG) wie dem Entnehmen oder Ableiten von Wasser oder dem Einleiten von Abwasser ist zudem stets die Einhaltung europäischer Vorgaben, insbesondere der Wasserrahmenrichtlinie, zu beachten.
In welchen Fällen ist eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich?
Eine wasserrechtliche Genehmigung ist immer dann erforderlich, wenn eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 WHG vorliegt. Hierzu zählen insbesondere das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern und dem Grundwasser, das Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer, die Errichtung und der Betrieb von Anlagen im, am oder über dem Gewässer, sowie das Aufstauen oder Absenken von Gewässern. Auch für das Einleiten von Regenwasser aus versiegelten Flächen in ein Oberflächengewässer ist regelmäßig eine Genehmigung erforderlich. Daneben existieren genehmigungsfreie Benutzungen, wie etwa der Gemeingebrauch, der jedoch eng definiert und beschränkt ist. Bei Unsicherheiten über die Genehmigungspflicht, etwa bei nicht alltäglichen Maßnahmen, empfiehlt sich stets eine rechtliche Vorprüfung durch die zuständige Wasserbehörde.
Wie erfolgt die Beteiligung von Nachbarn und Öffentlichkeit im wasserrechtlichen Verfahren?
Bei wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren mit möglicher Betroffenheit Dritter (z.B. angrenzende Grundstückseigentümer, Naturschutzinteressen) ist eine Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit gesetzlich vorgeschrieben. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt in der Regel durch Auslegung der Antragsunterlagen in der Gemeindeverwaltung. Betroffene können Einwendungen innerhalb einer bestimmten Frist erheben, die im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen sind. Bei Vorhaben mit erheblicher Umweltauswirkung (u.a. bestimmte Industrieanlagen, Maßnahmen mit erheblichem Gewässerumbau) ist häufig eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorgeschrieben. Hierbei wird die breite Öffentlichkeit im Rahmen eines formellen Verfahrens beteiligt, ihre Argumente und Hinweise müssen in die Entscheidung einfließen. Die betroffenen Nachbarn haben zudem unter bestimmten Voraussetzungen ein Klagerecht.
Nach welchen Kriterien erfolgt die Entscheidung über eine wasserrechtliche Erlaubnis?
Die Entscheidung über eine wasserrechtliche Erlaubnis basiert auf mehreren fachlichen und rechtlichen Kriterien. Gemäß § 12 WHG darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn keine nachteiligen Auswirkungen für den Wasserhaushalt, die Allgemeinheit, Fischer, Landwirtschaft, das ökologische Gleichgewicht sowie das Recht Dritter zu erwarten sind. Der Antragsteller muss nachweisen, dass die Maßnahme technisch sicher umsetzbar ist und alle Anforderungen des Umwelt- und Naturschutzes, insbesondere der Erhalt oder die Verbesserung des ökologischen Zustands des Gewässers, eingehalten werden. Neben wasserwirtschaftlichen Erwägungen zählen auch Aspekte wie Havarie- und Hochwasserschutz, Abwasserbeseitigung, Trinkwasserschutz, sowie die Verträglichkeit mit bestehenden Nutzungen. Die Behörde kann die Erlaubnis mit umfangreichen Nebenbestimmungen und Auflagen zur Durchführung, Überwachung und ggf. nachträglichen Anpassung des Betriebs verbinden.
Welche Pflichten treffen den Inhaber einer wasserrechtlichen Erlaubnis?
Der Inhaber einer wasserrechtlichen Erlaubnis unterliegt einer Vielzahl von gesetzlichen und behördlichen Pflichten. Dazu gehört die strikte Einhaltung aller im Bescheid festgelegten Auflagen bezüglich Menge, Qualität und Zeit der Gewässerbenutzung. Er ist verpflichtet, Messungen und Kontrollen nachzuweisen, regelmäßig Bericht zu erstatten und auf Verlangen der Behörde weitere Daten vorzulegen. Kommt es zu unvorhergesehenen Ereignissen, wie Störungen oder Unfällen mit Auswirkungen auf das Gewässer, besteht eine unverzügliche Anzeigepflicht. Darüber hinaus können Pflichten zur Nachrüstung von Anlagentechnik oder zum Einbau von Messstellen auferlegt werden. Nicht selten sind auch Monitoringmaßnahmen, wie Fischeinventuren oder Wasseranalysen, vorgeschrieben. Die Erlaubnis ist in der Regel befristet und kann bei Verstößen widerrufen werden.
Was bedeutet Vorhaltung und Unterhaltung von Gewässern im rechtlichen Sinne?
Rechtlich unterscheidet man zwischen der Unterhaltungspflicht und der Vorhaltungspflicht hinsichtlich von Gewässern. Die Unterhaltungspflicht (§ 39 WHG) verpflichtet den Eigentümer oder einen bestimmten Verpflichteten, das Gewässer und seine Ufer in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen und zu halten, Beeinträchtigungen der Wasserwirtschaft, des Hochwasserschutzes und der ökologischen Funktion zu vermeiden und Mängel zu beheben. Die Vorhaltungspflicht betrifft in der Regel die Bereitstellung von Gewässerflächen z.B. durch Kommunen und Zweckverbände und deren Bereithaltung für die öffentliche Nutzung, den Rückhalt von Hochwasser oder den Naturschutz. Beide Pflichten sind mit umfangreichen Regelungen verbunden, deren Verletzung zu behördlichen Anordnungen, Bußgeldern oder gar strafrechtlichen Konsequenzen führen kann.
Welche Möglichkeiten bestehen, gegen eine erteilte oder verweigerte Wasserrechtserlaubnis rechtlich vorzugehen?
Wird eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt oder abgelehnt, steht dem Betroffenen der Rechtsweg offen. Gegen einen ablehnenden Bescheid ist je nach Bundesland zunächst Widerspruch oder unmittelbar Klage beim Verwaltungsgericht möglich. Dritten, die von einer wasserrechtlichen Benutzung betroffen sind, steht ebenfalls das Recht auf Widerspruch und Klageöffnung zu, sofern sie durch die Maßnahme in ihren öffentlichen oder privaten Rechten beeinträchtigt werden. Grundlage hierfür bilden die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften. Der Rechtsschutz kann die Aussetzung des Bescheids, die Verpflichtung zur Neuentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts oder die Aufhebung der erteilten Erlaubnis umfassen. Im Verfahren sind insbesondere die materiellen und formellen Gesetze, etwa Beteiligungsrechte, Verfahrensvorschriften und Umweltschutzanforderungen, zu prüfen und zu beachten.