Begriff und rechtliche Einordnung des Wasserpfennigs
Der Wasserpfennig ist eine zweckgebundene Abgabe, die in Deutschland im Wasserrecht erhoben wird und eine wichtige Rolle bei der Finanzierung des Gewässerschutzes, der Wasserbewirtschaftung sowie der nachhaltigen Sicherstellung der Wasserressourcen spielt. Diese Abgabe ist in erster Linie landesgesetzlich geregelt und dient dazu, wirtschaftliche Anreize für einen sparsamen Umgang mit Wasser zu setzen und die Kosten für wasserwirtschaftliche Maßnahmen teilweise auf die Wasserentnehmer und Verwender umzulegen. Der Wasserpfennig zählt zu den umweltbezogenen Sonderabgaben, deren rechtliche Grundlagen und die verfassungsrechtliche Zulässigkeit vielfach Gegenstand rechtlicher Diskussionen sind.
Rechtsgrundlagen des Wasserpfennigs
Gesetzliche Verankerung
Die Erhebung des Wasserpfennigs erfolgt nicht bundeseinheitlich, sondern ist in den jeweiligen Wasserhaushaltsgesetzen der Bundesländer geregelt. Grundlage ist zumeist eine landesgesetzliche Bestimmung innerhalb des jeweiligen Landeswassergesetzes (z. B. § 40a Wassergesetz Baden-Württemberg, Art. 37 Bayerisches Wassergesetz, § 45 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen u. a.), die die Erhebung, Bemessungsgrundlage und Verwendung des Wasserpfennigs vorschreibt.
Arten der Abgabe
Rechtlich handelt es sich beim Wasserpfennig um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, keine Steuer oder Benutzungsgebühr im klassischen Sinn. Im Regelfall wird zwischen folgenden Abgabentypen unterschieden:
- Entnahmeabgabe: Erhebung auf die Entnahme von Grundwasser oder Oberflächenwasser.
- Einleitungsabgabe: Häufig in Kombination, betrifft Abgaben für das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser oder Oberflächengewässer.
Bemessungsgrundlagen
Die Höhe des Wasserpfennigs bemisst sich in der Regel nach:
- Menge des entnommenen oder verwendeten Wassers (i.d.R. in Kubikmeter)
- Art der Nutzung (beispielsweise industrielle Nutzung, Kühlwasser, Landwirtschaft)
- Qualität des entnommenen Wassers (teilweise differenzierte Sätze für Trinkwasser, Brauchwasser, Kühlwasser)
Zweck und Verwendung des Wasserpfennigs
Die Einnahmen aus dem Wasserpfennig sind zweckgebunden und dienen insbesondere folgenden Aufgaben:
- Finanzierung von Maßnahmen zum Schutz der Gewässer: Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes von Oberflächengewässern und Grundwasser.
- Sanierung und Modernisierung wasserwirtschaftlicher Anlagen: Renaturierung von Flüssen, Kläranlagenbau, Wasserversorgungsinfrastruktur.
- Kompetenzaufbau und Forschung: Förderung wissenschaftlicher Untersuchungen im Bereich Wasserschutz.
Eine Zweckentfremdung, etwa zur allgemeinen Haushaltsfinanzierung, ist landesrechtlich untersagt. Eine genaue Mittelverwendung ist regelmäßig in den Haushaltsplänen und Rechenschaftsberichten der Bundesländer dargelegt.
Erhebung und Verwaltung des Wasserpfennigs
Verpflichtete Personenkreise
Abgabepflichtig sind grundsätzlich alle natürlichen und juristischen Personen, die Wasser den oberirdischen Gewässern oder dem Grundwasser entnehmen oder ableiten. Dazu zählen insbesondere:
- Wasserversorgungsunternehmen
- Landwirtschaftliche Betriebe
- Gewerbliche und industrielle Unternehmen
- Private Großverbraucher
In manchen Bundesländern bestehen Bagatellgrenzen, bis zu denen keine Abgabepflicht besteht (z. B. für geringen häuslichen Verbrauch oder kleinere landwirtschaftliche Betriebe).
Verfahren und Nachweispflichten
Die Erhebung erfolgt innerhalb eines behördlichen Verwaltungsverfahrens:
- Anzeigepflichten bezüglich der Wasserentnahme
- Ermittlung der entnommenen Menge durch Messvorrichtungen
- Jährliche Meldung und Zahlungsverkehr
Bei Nichtbeachtung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen sind Bußgeldtatbestände vorgesehen.
Verfassungsrechtliche und rechtspolitische Einordnung
Zulässigkeit von Sonderabgaben
Die Erhebung des Wasserpfennigs steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen über die Gestaltung staatlicher Abgaben. Die Rechtsprechung (insbesondere des Bundesverfassungsgerichts) hat für Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion hohe Anforderungen formuliert:
- Gruppenbezogene Zweckbindung: Nur bestimmte, klar abgrenzbare Nutzergruppen dürfen belastet werden.
- Sachliche Nähe zur Finanzierung: Die Einnahmen dürfen allein für Aufgaben verwendet werden, von denen die belastete Gruppe konkret betroffen ist bzw. profitieren kann.
- Parlamente Vorbehalt: Die Ausgestaltung und Erhebung bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage durch den Landesgesetzgeber.
Bisherige Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bestätigten im Grundsatz die Zulässigkeit des Wasserpfennigs als verfassungskonforme Sonderabgabe, sofern die genannten Anforderungen eingehalten werden.
Befreiungen und Ausnahmen von der Abgabepflicht
Landesrechtlich unterschiedlich geregelt sind Befreiungen und Ermäßigungen, etwa für:
- Wasserkraftnutzung zur Stromerzeugung
- Ökologisch relevante Zwecke (z. B. Naturschutzprojekte, Trockenlegung zur Gefahrenabwehr)
- Geringfügige Entnahmemengen
Die genaue Ausgestaltung solcher Ausnahmen ist stets abhängig vom jeweiligen Landeswassergesetz.
Rechtsfolgen bei Verstößen
Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten im Zusammenhang mit dem Wasserpfennig, wie etwa Nichtanmeldung, unvollständige Angaben oder verspätete Zahlung, haben folgende Rechtsfolgen:
- Festsetzung von Bußgeldern
- Zwangsmaßnahmen (z. B. Erzwingung der Meldung, Erzwingungshaft)
- Bei besonders schweren Verstößen ggf. strafrechtliche Sanktionen im Rahmen des Umweltstrafrechts
Abgrenzung zu weiteren Wasserabgaben
Neben dem Wasserpfennig bestehen im Bereich des Wasserrechts weitere Erhebungen wie:
- Wasserentnahmeentgelt (synonym bzw. alternative Bezeichnung in einigen Bundesländern)
- Abwasserabgabe (gemäß Abwasserabgabengesetz des Bundes)
- Gebühren für wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen
Dem Wasserpfennig kommt dabei die besondere Funktion der Lenkungsabgabe zu, die durch wirtschaftliche Anreize den nachhaltigen Umgang mit der Ressource Wasser fördern soll.
Literaturhinweise und weiterführende Informationen
- Landeswassergesetze der Bundesländer (z.B. BWG, BayWG, LWG NRW)
- Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit von Sonderabgaben
- Veröffentlichungen des Umweltbundesamtes zum Thema Wasserentnahmeentgelt/Wasserpfennig
- Kommentarliteratur zum Umweltabgabenrecht und Wasserrecht
Fazit:
Der Wasserpfennig stellt ein wesentliches Element zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Ressource Wasser im deutschen Umweltrecht dar. Über die finanzielle Lenkungsfunktion hinaus sichert er die kontinuierliche Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung des Gewässerschutzes und stellt ein wesentliches Instrument einer modernen, umweltbezogenen Abgabenpolitik dar. Aufgrund unterschiedlicher landesrechtlicher Ausgestaltungen empfiehlt sich eine eingehende Prüfung der jeweils einschlägigen Normen sowie der aktuellen Rechtsprechung.
Häufig gestellte Fragen
Wer ist rechtlich verpflichtet, den Wasserpfennig zu zahlen?
Der Wasserpfennig ist in den jeweiligen Wassergesetzen der Bundesländer geregelt und trifft als Abgabepflichtige in der Regel diejenigen, die aus oberirdischen Gewässern oder dem Grundwasser Wasser entnehmen oder entsprechend nutzen. Rechtlich verpflichtet sind somit regelmäßig natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, denen eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung für die Wasserentnahme erteilt wurde. Darüber hinaus kann die Pflicht zur Zahlung des Wasserpfennigs auch bei erlaubnisfreien Entnahmen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bestehen, wenn Landesrecht dies vorsieht. Häufig sind hiervon insbesondere Wasserwerke, landwirtschaftliche Betriebe sowie industrielle Nutzer betroffen. Auch kommunale Versorgungsunternehmen zählen zu den Zahlungspflichtigen. Die genaue Festlegung und der Umfang der Verpflichtung – etwa bezüglich Bagatellmengen oder Ausnahmen für bestimmte Entnahmearten – ergeben sich aus den jeweiligen Landeswassergesetzen sowie hierzu erlassenen Rechtsverordnungen.
Nach welchem Rechtsrahmen wird die Höhe des Wasserpfennigs bestimmt?
Die rechtlichen Grundlagen zur Berechnung und Festsetzung des Wasserpfennigs sind in § 40 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie insbesondere in den Wassergesetzen der Länder – beispielsweise § 49a Landeswassergesetz Baden-Württemberg (WG BW) – geregelt. Die Berechnung erfolgt in der Regel nach der tatsächlich entnommenen Wassermenge; Bemessungsgrundlage ist meist der Kubikmeter Wasser. Die konkrete Höhe wird durch landesrechtliche Rechtsverordnungen festgelegt und differenziert oft nach Entnahmezweck (z. B. Trinkwasser, industrielle Nutzung, Beregnung). Ferner können im Gesetz oder durch Verwaltungsrichtlinien Reduktionen, Freibeträge oder Befreiungen geregelt sein, etwa für geringe Entnahmemengen. Maßgeblich sind somit die jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben, in deren Rahmen auch Verwaltungsverfahren zur Festsetzung und zum Einzug der Abgabe geregelt sind.
Gibt es rechtliche Ausnahmen von der Zahlungspflicht beim Wasserpfennig?
Ja, die Wassergesetze der Länder enthalten zahlreiche rechtliche Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung des Wasserpfennigs. Häufig befreit sind beispielsweise Entnahmen von Wasser zu privaten Haushaltszwecken bis zu bestimmten Mengen, bestimmte landwirtschaftliche Nutzungen wie das Tränken von Vieh oder die Betreibung traditioneller Mühlen sowie die Nutzung durch Feuerwehren im Rahmen des Katastrophenschutzes. Auch öffentliche Zwecke, etwa im Rahmen gemeinnütziger Einrichtungen, können befreit sein. Die genaue Ausgestaltung der Ausnahmen unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland und ist jeweils im Landeswassergesetz bzw. in der zugehörigen Rechtsverordnung geregelt. In Streitfällen ist eine gerichtliche Überprüfung der Befreiungstatbestände und deren richtlinienkonforme Auslegung möglich.
Welche rechtlichen Rechtsbehelfe stehen bei Streitigkeiten zum Wasserpfennig zur Verfügung?
Kommt es zu Streitigkeiten bezüglich der Festsetzung, Höhe oder der Befreiung vom Wasserpfennig, stehen die gewöhnlichen verwaltungsrechtlichen Rechtsmittel zur Verfügung. In aller Regel handelt es sich bei der Festsetzung um einen Verwaltungsakt, gegen den der förmliche Widerspruch nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen und -ordnungen der Länder möglich ist. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, besteht die Möglichkeit der Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht. Innerhalb des gerichtlichen Verfahrens können alle Tatbestände, Ausnahmen und die korrekte Rechtsgrundlage überprüft werden. In Einzelfällen ist auch einstweiliger Rechtsschutz (z.B. nach § 80 VwGO) denkbar, insbesondere bei unbilligen Härten.
Wie ist der rechtliche Zusammenhang zwischen Wasserpfennig und europäischem Recht?
Der Wasserpfennig muss in Einklang mit den europäischen Richtlinien, insbesondere der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG), stehen. Die Erhebung und Ausgestaltung der Abgabe dürfen nicht im Widerspruch zu europäischen Vorgaben etwa zum Gewässerschutz oder zum freien Waren- und Dienstleistungsverkehr stehen. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten grundsätzlich zu einer kostendeckenden Wasserpreisgestaltung unter Berücksichtigung des Umwelt- und Ressourcenschutzes, woraus sich eine rechtliche Pflicht zur Einführung ökonomischer Lenkungsinstrumente wie dem Wasserpfennig ergeben kann. Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie wird regelmäßig geprüft, ob die nationale Ausgestaltung mit europäischen Vorgaben kompatibel ist. Verstöße könnten Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens sein.
Wie werden Erstattungen oder Rückforderungen rechtlich behandelt?
Stellt sich heraus, dass der Wasserpfennig zu Unrecht oder zu hoch festgesetzt wurde, sieht das Verwaltungsverfahrensrecht entsprechende Erstattungsmöglichkeiten vor. Grundlage ist häufig § 49a Abs. 5 WG BW oder die gleichlautenden landesrechtlichen Bestimmungen, in Verbindung mit den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und der Abgabenordnung (AO) dort, wo sie subsidiär anwendbar ist. Nach erfolgter Feststellung des Erstattungsanspruches, der oftmals auf Antrag gewährt wird, erfolgt die Auszahlung des zuviel gezahlten Betrags. Rechtsstreitigkeiten hierzu werden im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Gerichtsbarkeit entschieden.
Unterliegen die Einnahmen aus dem Wasserpfennig einer Zweckbindung?
Rechtlich ist in vielen Landesgesetzen festgeschrieben, dass die Einnahmen aus dem Wasserpfennig zweckgebunden verwendet werden müssen, insbesondere für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Wasserschutzes und der ökologischen Renaturierung. Dies ist zum Teil ausdrücklich geregelt – beispielsweise in § 49a Abs. 6 WG BW -, um sicherzustellen, dass die Einnahmen tatsächlich dem Schutz und der nachhaltigen Nutzung der Wasserressourcen zugutekommen. Die Zweckbindung kann durch die jeweiligen Landesparlamente im Rahmen der Haushaltsgesetzgebung modifiziert werden, unterliegt aber einer rechtlichen und politischen Kontrolle. Die fehlende oder zweckentfremdete Verwendung kann Gegenstand kommunal- oder haushaltsrechtlicher Beanstandungen und Rechtsbehelfe sein.