Wasserpfennig

Begriff und Einordnung des Wasserpfennigs

Der Begriff Wasserpfennig bezeichnet eine von den deutschen Bundesländern erhobene Abgabe auf die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern und dem Grundwasser. Häufig wird auch die Bezeichnung Wasserentnahmeentgelt verwendet. Die Abgabe hat zwei Ziele: Sie soll einen finanziellen Beitrag zur Bewirtschaftung der Wasserressourcen leisten und zugleich durch einen Preisimpuls einen sparsamen und umweltverträglichen Umgang mit Wasser fördern.

Rechtsnatur und Grundprinzipien

Der Wasserpfennig ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe des jeweiligen Bundeslandes. Er steht neben kommunalen Entgelten (zum Beispiel Entgelten für die Trinkwasserversorgung) und ist keine Steuer. Seine rechtliche Ausgestaltung folgt allgemeinen Prinzipien des Abgabenrechts, darunter Bestimmtheit und Transparenz der Regelungen, Gleichbehandlung vergleichbarer Tatbestände sowie Verhältnismäßigkeit. Ausgestaltung und Höhe der Abgabe unterscheiden sich je nach Bundesland.

Abgrenzung zu anderen Entgelten

  • Trinkwasserpreis: Entgelt des Wasserversorgers für Lieferung und Leistungen; privatrechtlich bzw. kommunalrechtlich geprägt, nicht identisch mit dem Wasserpfennig.
  • Abwasserabgabe: Abgabe für das Einleiten von Abwasser in Gewässer; anderer Regelungsgegenstand als die Entnahmeabgabe.
  • Nutzungen ohne Entnahme (z. B. Wasserkraft mittels Durchfluss): rechtlich gesondert geregelt; der Wasserpfennig bezieht sich auf Entnahmen (Volumenentzug), nicht auf bloße Nutzung der Strömung.

Gegenstand, Bemessung und Höhe

Gegenstand der Abgabe

Abgabepflichtig ist in der Regel die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (z. B. Flüsse, Seen) und dem Grundwasser. Erfasst werden insbesondere Entnahmen für die öffentliche Wasserversorgung, für industrielle und gewerbliche Nutzung, für land- und forstwirtschaftliche Zwecke sowie für Kühlprozesse. Maßgeblich ist, dass Wasser dem Gewässer dauerhaft entzogen wird; rein durchgeleitete Nutzungen ohne dauerhaften Entzug fallen typischerweise nicht darunter.

Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage ist üblicherweise das entnommene Volumen pro Zeitraum. Es gilt:

  • Erfassung über Messgeräte oder – wenn eine Messung nicht möglich ist – über anerkannte Schätzverfahren.
  • Unterscheidung nach Wasserart (Grundwasser oder Oberflächenwasser) und Nutzungszweck ist verbreitet.
  • Rückführung des Wassers in den natürlichen Kreislauf kann je nach Ausgestaltung zu Reduktionen oder Differenzierungen führen (z. B. bei geschlossenen Kühlkreisläufen).

Höhe und landesrechtliche Unterschiede

Die Höhe des Wasserpfennigs variiert zwischen den Bundesländern. Üblich sind nach Nutzung und Wasserart gestaffelte Sätze. Einige Länder sehen zusätzliche Differenzierungen vor, etwa bei besonders wasserintensiven Prozessen, bei Rückführungsquoten oder bei regionalen Besonderheiten. Es bestehen Länder ohne entsprechende Abgabe oder mit abweichenden Modellen; die Rechtslage ist dynamisch und kann sich ändern.

Pflichten, Verfahren und Kontrolle

Abgabenschuldner

Abgabenschuldner ist in der Regel die natürliche oder juristische Person, die das Wasser entnimmt. Das kann der Wasserversorger sein, ein Industrie- oder Gewerbebetrieb, ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb oder ein anderer Nutzer mit Entnahme. Maßgeblich ist regelmäßig die tatsächliche Entnahme; die Erlaubnis zur Wasserbenutzung begründet als solche keine Befreiung von der Abgabe.

Anmeldung, Festsetzung und Fälligkeit

Typische Elemente des Verfahrens sind:

  • Erfassung und Dokumentation der Entnahmemengen über Zähler oder vergleichbare Nachweise.
  • Regelmäßige Meldung der Entnahmemengen an die zuständige Landesbehörde.
  • Abgabenfestsetzung durch Bescheid oder im Rahmen eines Anzeige- und Selbstveranlagungssystems, abhängig von der landesrechtlichen Ausgestaltung.
  • Fälligkeit zu bestimmten Terminen; bei verspäteter Zahlung können Säumnisfolgen eintreten.

Kontrolle und Sanktionen

Die Einhaltung der Pflichten wird von den zuständigen Landesbehörden überwacht. Bei Verstößen können nachrangige Maßnahmen wie Nachfestsetzungen, Zuschläge oder sonstige Sanktionen folgen. Die Behörden sind berechtigt, Auskünfte und Unterlagen anzufordern sowie Mess- und Aufzeichnungsnachweise zu prüfen. Gegen belastende Entscheidungen stehen die üblichen Rechtsbehelfe des Verwaltungsverfahrens zur Verfügung.

Ausnahmen, Ermäßigungen und Privilegierungen

Landesrechtlich sind vielfach Ausnahmen oder Reduktionen vorgesehen. Typische Konstellationen sind:

  • Geringfügige Entnahmen für den häuslichen Bedarf oder für Kleingärten in sehr kleinen Mengen.
  • Entnahmen zu Gefahrenabwehr- und Notzwecken (z. B. Brandbekämpfung).
  • Nutzungen mit weitgehender Rückführung des Wassers in den Kreislauf (z. B. geschlossene Kühlverfahren).
  • Besondere Regelungen für land- und forstwirtschaftliche Entnahmen.

Art und Umfang solcher Begünstigungen unterscheiden sich je nach Bundesland.

Finanzierungs- und Lenkungszweck

Die Einnahmen dienen regelmäßig der Finanzierung von Aufgaben der Wasserwirtschaft, etwa dem Gewässerschutz, der Unterhaltung von Gewässern, dem Ausbau von Messnetzen oder der Renaturierung. Zugleich setzt die Abgabe einen Lenkungsimpuls, indem der Ressourcennutzung ein Preis zugeordnet wird. Damit wird das Verursacher- und Kostendeckungsprinzip im Bereich der Wasserbewirtschaftung gestärkt und die nachhaltige Nutzung der Ressource Wasser gefördert.

Wirkungen auf Verbraucher und Unternehmen

Weitergabe in Preise

Bei der öffentlichen Wasserversorgung kann der Wasserpfennig als Kostenfaktor in den Wasserpreis einfließen. In gewerblichen und industriellen Bereichen beeinflusst die Abgabe die Kostenstruktur wasserintensiver Prozesse. Die konkrete Weitergabe hängt von Markt- und Kostenfaktoren ab und ist nicht einheitlich.

Planungs- und Investitionsbezug

Die Ausgestaltung der Abgabe kann die Entscheidung über Mess- und Kontrolltechnik, Kreislaufführung und Wassereffizienz beeinflussen. Änderungen in der landesrechtlichen Regelung und in der Höhe der Sätze können für betroffene Nutzer von Bedeutung sein.

Regionale Besonderheiten und Begriffsnutzung

Der Ausdruck Wasserpfennig wird teils umgangssprachlich, teils offiziell verwendet. Üblicher ist heute die Bezeichnung Wasserentnahmeentgelt. Einführung, Ausgestaltung und Höhe variieren zwischen den Bundesländern; nicht in allen Ländern gelten identische Regelungen. Die Entwicklung ist fortlaufend, Anpassungen erfolgen insbesondere mit Blick auf Gewässerschutz, Nutzungsdruck und Kostenstrukturen.

Abgrenzung zu weiteren Wasserabgaben

Neben dem Wasserpfennig existieren weitere Abgaben im Wasserbereich mit eigenständigem Regelungszweck, insbesondere für das Einleiten von Abwasser in Gewässer. Diese Abgaben stehen systematisch neben dem Wasserpfennig und verfolgen andere Lenkungs- und Finanzierungsziele.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist der Wasserpfennig in einfachen Worten?

Der Wasserpfennig ist eine von Bundesländern erhobene Abgabe auf die Entnahme von Wasser aus Flüssen, Seen und dem Grundwasser. Er soll die Wasserbewirtschaftung mitfinanzieren und Anreize für einen sparsamen Umgang mit Wasser setzen.

Wer muss den Wasserpfennig zahlen?

Abgabepflichtig ist grundsätzlich, wer Wasser entnimmt. Das können Wasserversorger, Unternehmen, land- oder forstwirtschaftliche Betriebe sowie andere Nutzer sein, die Wasser dem Gewässer entziehen.

Wofür wird der Wasserpfennig verwendet?

Die Einnahmen werden überwiegend für Aufgaben der Wasserwirtschaft eingesetzt, darunter Gewässerschutz, Unterhaltung und Entwicklung von Gewässern, Messnetze und weitere Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung.

Wie wird die Höhe des Wasserpfennigs ermittelt?

Maßgeblich ist in der Regel das entnommene Wasservolumen innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Differenzierungen nach Wasserart und Nutzungszweck sind üblich. Die konkreten Sätze und Regelungen unterscheiden sich zwischen den Bundesländern.

Gibt es Ausnahmen oder Ermäßigungen?

Viele Länder sehen Befreiungen oder Reduktionen vor, zum Beispiel für sehr kleine Entnahmemengen, für Not- und Gefahrenabwehr oder bei weitgehender Rückführung des Wassers. Art und Umfang sind landesabhängig.

Gilt der Wasserpfennig in allen Bundesländern?

Die meisten Länder erheben eine Entnahmeabgabe, allerdings nicht einheitlich. Es bestehen Unterschiede in Einführung, Höhe und Ausgestaltung; in einigen Ländern gelten abweichende Modelle oder Ausnahmen.

Unterscheidet sich der Wasserpfennig vom Trinkwasserpreis?

Ja. Der Wasserpfennig ist eine öffentliche Abgabe auf die Entnahme von Wasser. Der Trinkwasserpreis ist ein Entgelt für die Versorgung mit Trinkwasser und deckt Kosten wie Förderung, Aufbereitung, Transport und Vertrieb.

Erlaubt eine Wasserentnahmegenehmigung automatisch die Abgabenfreiheit?

Nein. Eine Benutzungserlaubnis regelt die Zulässigkeit der Entnahme, ersetzt aber grundsätzlich nicht die Pflicht zur Zahlung des Wasserpfennigs, sofern eine Abgabepflicht besteht.