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Was

Begriff und Bedeutung des „Was“ im Recht

„Was“ ist ein grundlegendes Ordnungsprinzip im Recht. Es bezeichnet den Gegenstand, Inhalt und Umfang einer Regelung, eines Anspruchs oder einer Handlung. Über das „Was“ wird festgelegt, worauf sich Rechte und Pflichten beziehen, was geregelt, gefordert, erlaubt oder verboten ist und was in Verfahren entschieden oder vollstreckt werden kann. Ohne klare Bestimmung des „Was“ verlieren rechtliche Erklärungen, Verträge, Verwaltungsakte und Entscheidungen an Klarheit, Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit.

Sprachliche Einordnung und rechtliche Funktion

Als Fragewort markiert „Was“ den Gegenstand einer Aussage. Im rechtlichen Zusammenhang erfüllt es drei Kernfunktionen:

  • Objekt: Worin besteht der Gegenstand? (z. B. Sache, Leistung, Datenkategorie, Entscheidung)
  • Inhalt/Qualität: Welche Eigenschaften, Beschaffenheiten oder Leistungsmerkmale sind geschuldet oder geregelt?
  • Umfang/Menge: In welcher Quantität, Reichweite oder Intensität gilt die Regelung oder Pflicht?

Diese Dimensionen sind maßgeblich für Wirksamkeit, Auslegung, Haftung, Gewährleistung und Vollstreckbarkeit.

Privatrechtliche Bezüge des „Was“

Vertragsrecht: Leistungsinhalt und Leistungsumfang

In Verträgen beantwortet das „Was“ die Frage nach dem Leistungsgegenstand. Es trägt die Vereinbarung und bestimmt, worauf sich Rechte und Pflichten richten.

Kaufvertrag

Das „Was“ bestimmt, welche Sache oder welches Recht übertragen wird und welche Beschaffenheit zugrunde gelegt wird. Ob eine konkret benannte Einzelware (Stück) oder eine Ware nach allgemeinen Merkmalen (Gattung) geschuldet ist, prägt Erfüllung, Gefahrtragung und mögliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit.

Werk- und Dienstvertrag

Beim Werkvertrag liegt das „Was“ im herzustellenden Erfolg (z. B. fertiges Werk mit definierten Eigenschaften), beim Dienstvertrag in der Tätigkeit als solcher. Die Abgrenzung entscheidet über Erfolgshaftung, Vergütungstatbestände und Abnahmefragen.

Miet- und Pachtvertrag

Die Bestimmung der Mietsache bzw. Pachtsache (Wohnung, Räume, Flächen, Anlagen) einschließlich ihrer Beschaffenheiten, Nebenbereiche und Nutzungsrechte legt fest, worauf sich Gebrauchsüberlassung und Erhaltungspflichten beziehen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

In vorformulierten Bedingungen dient das „Was“ der Transparenz. Unklare Leistungsbeschreibungen können zu Auslegungszweifeln führen und die Wirksamkeit einzelner Klauseln beeinträchtigen. Unklarheiten gehen typischerweise zulasten der Verwenderseite.

Sachenrecht: Gegenstand und Bestimmtheit

Bei dinglichen Rechten (z. B. Eigentum, Sicherungsrechte) muss der betroffene Gegenstand eindeutig bestimmbar sein. Die Bestimmtheit des „Was“ ermöglicht die Zuordnung zu Personen, die Abgrenzung gegenüber Dritten und die Vollstreckung in bestimmte Vermögensgegenstände.

Gewährleistung und Haftung

Die vereinbarte Beschaffenheit konkretisiert das „Was“. Abweichungen vom Vereinbarten prägen die Einordnung als Mangel oder Pflichtverletzung. Umfang und Inhalt des „Was“ sind daher Ausgangspunkt für Rechtsfolgen wie Nacherfüllung, Minderung oder Schadensersatz.

Öffentliches Recht: Regelungsgegenstand und Normklarheit

Verwaltungsakte

Ein Verwaltungsakt muss erkennen lassen, „was“ geregelt wird: Inhalt, Adressatenbezug und Reichweite. Nur ein hinreichend bestimmter Regelungsgegenstand ermöglicht Verständnis, Befolgung und rechtliche Kontrolle der Entscheidung.

Normenklarheit und Bestimmtheit

Rechtsnormen sollen so gefasst sein, dass Betroffene erkennen, was erlaubt, geboten oder untersagt ist. Das „Was“ einer Norm bildet die Grundlage für Vorhersehbarkeit, Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit.

Vergaberecht und Leistungsbeschreibung

In Vergabeverfahren dient die Leistungsbeschreibung der präzisen Festlegung dessen, „was“ beschafft werden soll. Die Bestimmtheit beeinflusst Vergleichbarkeit von Angeboten, Zuschlagskriterien und Vertragserfüllung.

Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht: Tatgegenstand und Taterfolg

Tatobjekt und Tatgegenstand

Das „Was“ benennt das geschützte oder betroffene Rechtsgut sowie das Tatobjekt (z. B. Sache, Daten, Vermögenswerte). Seine Bestimmung ist Voraussetzung für die Subsumtion unter einen Straftatbestand oder eine Ordnungswidrigkeit.

Tathandlung und Taterfolg

Zwischen der Handlung (Wie) und dem Erfolg (Was) wird unterschieden. Die Klärung, „was“ konkret eingetreten ist, beeinflusst Schuldspruch, Rechtsfolgen und Abgrenzung zu erlaubtem Verhalten.

Prozessrecht: Streitgegenstand, Anträge und Vollstreckung

Streitgegenstand und Anträge

Der Streitgegenstand wird maßgeblich durch das „Was“ des Begehrens bestimmt. Anträge müssen den Gegenstand und Umfang des verlangten Rechtsschutzes erkennen lassen, damit Gericht und Gegenseite wissen, worüber entschieden wird.

Urteilsinhalt und Vollstreckbarkeit

Entscheidungen müssen hinreichend bestimmen, „was“ geschuldet ist, damit sie vollstreckbar sind. Unklare oder zu vage Tenorierungen erschweren oder verhindern die Durchsetzung.

Sondergebiete: Beispiele für die Relevanz des „Was“

Datenschutz

Das „Was“ beschreibt Arten personenbezogener Daten und Verarbeitungsvorgänge. Es prägt Informationspflichten, Rechtmäßigkeitsprüfung und Rechte der betroffenen Personen.

Steuerrecht

Der Steuergegenstand beantwortet, „was“ besteuert wird (z. B. Einkommen, Umsätze, Besitzstände). Die Einordnung beeinflusst Entstehung, Bemessungsgrundlage und Abgrenzungstatbestände.

Versicherungsrecht

Versichert ist, „was“ als Risiko oder Gegenstand im Vertrag benannt ist. Der Deckungsumfang hängt von dieser Festlegung ab, einschließlich Ausschlüssen und Sublimits.

Arbeitsrecht

Der Arbeitsinhalt (Tätigkeit, Aufgabenbereich) konkretisiert, „was“ geschuldet ist. Änderungen im „Was“ können Mitbestimmungstatbestände und Änderungsmodalitäten berühren.

Auslegung und Nachweis des „Was“

Auslegung unklarer Bestimmungen

Ergibt sich das „Was“ nicht eindeutig aus dem Wortlaut, kommen anerkannte Auslegungsmethoden in Betracht: Wortlaut, Systematik, Zweck und Entstehungszusammenhang. Kontextelemente wie Leistungsbeschreibungen, Pläne oder Spezifikationen können Bedeutung und Reichweite konkretisieren.

Bezug zur Darlegungs- und Beweislast

Wer Rechte aus einem bestimmten „Was“ herleitet, hat dessen Inhalt und Umfang plausibel darzulegen. Dokumentation, Korrespondenz und technische Unterlagen können zur Ermittlung des vereinbarten oder geregelten Gegenstands herangezogen werden.

Abgrenzung zu „Wer“, „Wie“, „Wann“ und „Wo“

Das „Was“ steht neben anderen Grundfragen: „Wer“ (Beteiligte), „Wie“ (Art und Weise), „Wann“ (Zeit) und „Wo“ (Ort). Erst das Zusammenspiel dieser Elemente schafft ein vollständiges und durchsetzbares Regelungsgefüge. Das „Was“ bleibt dabei das Zentrum der Sachbestimmung.

Typische Risiken unpräziser „Was“-Bestimmung

  • Unklarheit über Rechte und Pflichten
  • Streit über Auslegung und Leistungsumfang
  • Erschwerte oder unmögliche Vollstreckung
  • Gefährdung der Wirksamkeit einzelner Regelungen
  • Erhöhte Haftungs- und Gewährleistungsrisiken
  • Konflikte mit Transparenz- und Informationsanforderungen

Zusammenfassung

Das „Was“ ist der Ankerpunkt jeder rechtlichen Regelung. Es bestimmt Gegenstand, Inhalt und Umfang von Rechten, Pflichten und Entscheidungen. Seine Präzision trägt Rechtsklarheit, Vorhersehbarkeit und Durchsetzbarkeit. In Verträgen, Verwaltungsakten, Normen, Verfahren und spezialgesetzlichen Materien entscheidet die Bestimmung des „Was“ über Wirksamkeit, Haftung, Gewährleistung und Vollstreckung.

Häufig gestellte Fragen zum „Was“ im Recht

Was bedeutet „Was“ im rechtlichen Kontext?

Es bezeichnet den Gegenstand, Inhalt und Umfang einer Regelung, Leistung oder Entscheidung. Damit wird festgelegt, worauf sich Rechte und Pflichten beziehen und was konkret gilt.

Warum ist das „Was“ in Verträgen so wichtig?

Es definiert den Leistungsgegenstand und die vereinbarte Beschaffenheit. Davon hängen Erfüllung, Gewährleistungsrechte, Haftung und die Möglichkeit der Vollstreckung ab.

Welche Folgen hat ein unklar bestimmtes „Was“ in einem Verwaltungsakt?

Unklarheit über den Regelungsgegenstand erschwert das Verständnis, die Befolgung und die rechtliche Überprüfung der Entscheidung und kann die Durchsetzbarkeit beeinträchtigen.

Wie beeinflusst das „Was“ die Gewährleistung beim Kauf?

Die vereinbarte Beschaffenheit konkretisiert, was geschuldet ist. Abweichungen hiervon können Mängelrechte auslösen und den Umfang möglicher Rechtsfolgen prägen.

Worin liegt der Unterschied des „Was“ zwischen Werk- und Dienstvertrag?

Beim Werkvertrag ist ein bestimmter Erfolg das „Was“, beim Dienstvertrag die Tätigkeit als solche. Das wirkt sich auf Haftung, Vergütung und Abnahme aus.

Welche Bedeutung hat das „Was“ im Prozess?

Es bestimmt den Streitgegenstand und den Inhalt der Anträge. Entscheidungen müssen das „Was“ so festlegen, dass sie vollstreckbar sind.

Wie wird das „Was“ ausgelegt, wenn der Text unklar ist?

Maßgeblich sind Wortlaut, Systematik, Zweck und Kontext. Begleitende Unterlagen wie Spezifikationen oder Pläne können Bedeutung und Reichweite konkretisieren.