Legal Lexikon

Warrant


Definition und Begriffsgeschichte des Warrants

Der Begriff „Warrant“ stammt ursprünglich aus dem englischen Sprachraum und bedeutet wörtlich „Vollmacht“ oder „Berechtigung“. Im rechtlichen Kontext bezeichnet „Warrant“ jedoch verschiedene Formen von Berechtigungen oder Titeln, insbesondere im Wertpapier-, Straf- und Zwangsvollstreckungsrecht. Die genaue Bedeutung und rechtliche Konzeption des Warrants variiert in Abhängigkeit vom nationalen Rechtssystem und dem jeweiligen Rechtsgebiet.

Arten von Warrants im Recht

Warrant im Strafprozessrecht

Im Strafprozessrecht, insbesondere im angloamerikanischen Rechtskreis, stellt ein „Warrant“ ein behördliches Dokument dar, das eine bestimmte hoheitliche Maßnahme gegenüber einer Person oder einem Gegenstand gestattet. Die wichtigsten Typen von Warrants sind dabei:

Arrest Warrant (Haftbefehl)

Ein Arrest Warrant autorisiert Ordnungskräfte, eine Person in Gewahrsam zu nehmen. Solch ein Haftbefehl muss regelmäßig von einem Gericht auf Antrag erlassen werden und setzt einen begründeten Verdacht einer Straftat voraus. Im deutschen Sprachraum entspricht der Haftbefehl dem englischen Arrest Warrant.

Search Warrant (Durchsuchungsbefehl)

Der Search Warrant berechtigt dazu, private Räumlichkeiten, Sachen oder Personen zu durchsuchen. Auch dieser Vorgang ist typischerweise richterlich anzuordnen und erfordert eine sorgfältige Abwägung zwischen dem staatlichen Ermittlungsinteresse und den Grundrechten der Betroffenen.

Bench Warrant

Ein Bench Warrant ist ein Vollstreckungsbefehl, der ausgestellt wird, wenn eine Person einer gerichtlichen Ladung nicht nachkommt und zwangsweise vorgeführt werden soll.

Warrant im Wertpapierrecht

Im Kapitalmarkt stellt der Warrant ein Wertpapier (Optionsschein) dar, das dem Inhaber das Recht, jedoch nicht die Pflicht einräumt, einen Basiswert (z.B. Aktie, Anleihe oder Rohstoff) zu einem bestimmten Zeitpunkt (oder innerhalb eines festgelegten Zeitraums) zu einem festgelegten Preis (Basispreis) zu kaufen oder zu verkaufen.

Optionswarrant

Ein Optionswarrant gewährt das Recht, innerhalb einer bestimmten Frist Wertpapiere zu festen Konditionen zu beziehen oder zu veräußern. Es handelt sich um Derivate, die an Börsen gehandelt werden und der Spekulation dienen oder der Absicherung von Kursrisiken.

Covered Warrant

Covered Warrants werden häufig von Banken oder anderen Emittenten begeben und sind in der Regel durch entsprechende Finanzinstrumente abgesichert. Sie können für verschiedene Basiswerte ausgestaltet sein.

Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen

Die rechtliche Einordnung und Wirksamkeit eines Warrants hängen wesentlich vom jeweiligen Rechtsgebiet ab:

Strafrechtliche Warrants

Warrants im Strafprozessrecht sind Ausdruck des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit: Sie können nur von hierzu befugten staatlichen Stellen auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen erlassen werden. Gesetzliche Voraussetzungen sind meist ein hinreichender Tatverdacht sowie ein förmliches Verfahren mit Begründung und Dokumentation.

Schutz der Grundrechte

Behördliche Eingriffe durch Warrants bedürfen stets einer Abwägung zwischen dem individuellen Recht auf Freiheit, Unversehrtheit der Wohnung und dem staatlichen Interesse an effektiver Strafverfolgung. In vielen Rechtsordnungen sind daher enge Voraussetzungen für die Ausstellung und Durchführung vorgesehen sowie effektive Kontrollmechanismen (z.B. richterliche Anordnungspflicht).

Zivilrechtliche und Börsenrechtliche Warrants

Börsengehandelte Warrants unterliegen je nach Land den Bestimmungen des Wertpapier- und Börsenrechts. Sie sind meist Inhaberwertpapiere, und ihre rechtliche Ausgestaltung wird im Emissionsprospekt oder in Vertragsbedingungen des jeweiligen Emittenten genau geregelt.

Informationspflichten und Handelsmodalitäten

Gesetzgeber verlangen umfassende Aufklärung der Anleger über Chancen und Risiken, Preisbildung und die rechtlichen Ansprüche, die der Inhaber eines Warrants gegenüber dem Emittenten geltend machen kann.

Abgrenzung zu verwandten Begriffen

Im deutschen Recht existieren verschiedene Begriffe, die funktional mit dem Warrant vergleichbar sind, jedoch in der Bezeichnung abweichen:

  • Haftbefehl: Entspricht dem Arrest Warrant im Strafprozessrecht.
  • Durchsuchungsbefehl: Entspricht dem Search Warrant.
  • Optionsschein: Bezeichnet im Kapitalmarktrecht den Warrant.
  • Vollstreckungsbefehl: Teilweise vergleichbar mit dem Bench Warrant.

Warrants sind stets eng an das jeweilige Rechtssystem sowie an das ihn betreffende materielle und prozessuale Recht gebunden.

Bedeutung und Funktion im internationalen Rechtsverkehr

Warrants spielen eine zentrale Rolle in internationalen Ermittlungsverfahren, insbesondere im Rahmen Rechtshilfe und Auslieferung. Typisch ist etwa der Internationale Haftbefehl (International Arrest Warrant), der eine grenzüberschreitende Festnahme und Auslieferung ermöglicht.

Im Wertpapierbereich haben Warrants zunehmend an Bedeutung gewonnen, insbesondere als Instrumente zur Risikosteuerung, Anlage oder Spekulation. Die Gestaltung von Warrants variiert dabei je nach Rechtsraum, Börse und Emittent erheblich.

Zusammenfassung

Der Warrant ist ein vielseitiger Rechtsbegriff, der verschiedene Berechtigungen oder Titel in unterschiedlichen Rechtsgebieten bezeichnet. Im Kern handelt es sich um ein Instrument, das entweder staatliche Eingriffe autorisiert (insbesondere im Strafprozessrecht) oder dem Inhaber am Kapitalmarkt bestimmte Rechte einräumt (insbesondere im Wertpapierrecht). Die genaue rechtliche Ausgestaltung und praktische Bedeutung eines Warrants hängen maßgeblich vom jeweiligen nationalen und internationalen Rechtssystem und dem betroffenen Rechtsgebiet ab. Sowohl im Bereich der innerstaatlichen Strafverfolgung als auch im internationalen Rechtsverkehr sowie im Börsenhandel stellt der Begriff „Warrant“ ein zentrales, präzise geregeltes rechtliches Instrument dar.

Häufig gestellte Fragen

Wann findet der rechtliche Erwerb eines Warrants statt und welche Formerfordernisse gelten dafür?

Der rechtliche Erwerb eines Warrants setzt grundsätzlich den Abschluss eines gültigen Vertrags über den Erwerb des Optionsscheins zwischen Emittent und Erwerber voraus. Maßgeblich ist hierbei in der Regel das Wertpapierrecht, insbesondere das Depotgesetz (§ 13 ff. DepotG in Deutschland) sowie einschlägige kapitalmarktrechtliche Vorschriften wie das Wertpapierprospektgesetz (WpPG). Der Erwerb erfolgt regelmäßig durch Erklärung des Erwerbswillens sowie durch anschließende Verbuchung des Warrants im Depot des Erwerbers. Die Übertragung selbst ist formfrei möglich, sofern das Wertpapier nicht verbriefungspflichtig ist, d. h. als sogenannter „Inhaberpapierschein“ (Globalurkunde) geführt wird. Kommt es zur Verbriefung, muss gemäß § 793 BGB für ein Orderpapier die Indossierung erfolgen. Im rein depotgestützten Verkehr genügt die Buchung auf dem Depotkonto. Der rechtliche Erwerb gilt zudem erst dann als vollzogen, wenn der Erwerber im Rahmen der Kausalgeschäfts (Kauf-, Schenkungs- oder Tauschvertrag) auch den rechtlichen Besitz durch Eintragung im Depot (Depotgutschrift) erlangt hat.

Welche Rechte und Pflichten ergeben sich für den Inhaber eines Warrants?

Der Warrant-Inhaber erhält aus rechtlicher Sicht vorrangig das Optionsrecht, d. h. das Recht, innerhalb einer festgelegten Frist (europäischer Warrant: am Enddatum; amerikanischer Warrant: jederzeit innerhalb der Laufzeit) einen bestimmten Basiswert zu einem vorher fixierten Preis (Basispreis) zu kaufen (Call-Warrant) oder zu verkaufen (Put-Warrant). Gegenüber dem Emittenten resultiert daraus ein Erfüllungsanspruch auf Lieferung des Basiswertes beziehungsweise Barausgleich. Das Optionsrecht ist ein höchstpersönliches Vermögensrecht, das ggf. auch übertragen werden kann, unterliegt aber den Emissionsbedingungen. Pflichten bestehen im Regelfall keine, da der Inhaber nicht zum Ziehen der Option verpflichtet ist (keine Andienungspflicht). Mit Ausübung des Warrants entsteht jedoch ein Vertrag mit dem Emittenten, der grundsätzlich dessen Erfüllungspflicht begründet.

Unterliegen Warrants besonderen regulatorischen Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf den Anlegerschutz?

Warrants unterliegen umfangreichen regulatorischen Anforderungen. Sie gelten als Finanzinstrumente im Sinne des § 2 Abs. 4 WpHG und werden als Derivate nach MiFID II klassifiziert. Im Rahmen des öffentlichen Angebots ist in Deutschland ein Wertpapierprospekt nach dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) zu veröffentlichen, der von der BaFin gebilligt werden muss. Zudem bestehen umfangreiche Informationspflichten gegenüber Anlegern hinsichtlich der Funktionsweise, Risiken und Kosten des Produktes. Die Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung nach § 64 WpHG stellt sicher, dass Privatanleger vor Erwerb über ihre Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich derivativer Finanzprodukte befragt werden. Inhaber von Warrants genießen daher einen gewissen Anlegerschutz, stehen jedoch auch vor erheblichen Verlustrisiken bis hin zum Totalverlust ihres eingesetzten Kapitals.

Wie erfolgt die Ausübung eines Warrants rechtlich und welche Fristen sind zu beachten?

Die Ausübung eines Warrants erfolgt durch fristgemäße Erklärung des Ausübungswillens gegenüber dem Emittenten oder Vertriebspartner, oft vermittels der depotführenden Bank. Rechtlich bindend ist hierbei das Einhalten der in den Emissionsbedingungen festgelegten Ausübungsfristen und -modalitäten. Nach Erklärung der Ausübung wandelt sich das Optionsrecht in einen Erfüllungsanspruch um, entweder durch Lieferung des Basiswerts oder durch Barausgleich. Werden die Fristen nicht eingehalten, verfällt das Optionsrecht entschädigungslos (Verfall nach Ablauf der Ausübungsfrist). Der gesamte Prozess muss dokumentiert sein und die korrekte Abwicklung ist im Depotgeschäft nachvollziehbar geregelt.

Welche rechtlichen Risiken bestehen bei Investitionen in Warrants?

Rechtliche Risiken bei Investitionen in Warrants bestehen vor allem in der Insolvenz des Emittenten (Emittentenrisiko), da Warrants in der Regel unbesicherte Verbindlichkeiten darstellen und im Insolvenzfall lediglich eine einfache Gläubigerposition ohne Vorrang beinhalten. Zusätzlich besteht Rechtsunsicherheit hinsichtlich der exakten Ausgestaltung der Emissionsbedingungen, insbesondere bezüglich Anpassungsmechanismen bei Kapitalmaßnahmen am Basiswert. Ferner gelten Warrants zuweilen als „Termingeschäfte“ im Sinne des § 37d WpHG, sodass bei privaten Anlegern Missverständnisse über den rechtlichen Charakter zum Totalverlust führen können. Missachtung gesetzlicher Vorschriften, wie etwa fehlerhafte Beratung oder mangelhafte Risikoaufklärung, kann Schadensersatzansprüche gegen Vermittler oder Emittenten begründen.

Welche steuerlichen Regelungen sind beim Handel mit Warrants zu beachten?

Beim Handel mit Warrants greifen die allgemeinen steuerlichen Regelungen für Kapitalanlagen. Gewinne aus dem Verkauf oder der Ausübung von Warrants unterliegen in Deutschland grundsätzlich der Abgeltungssteuer nach § 20 Abs. 2 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen). Maßgeblich ist der Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungskosten und Veräußerungserlös bzw. Barausgleich. Verluste dürfen nur mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 EStG). Die depotführende Bank ist verpflichtet, die Steuer automatisch einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Für juristische Feinheiten bzgl. Quellensteuer oder Doppelbesteuerungsabkommen kann eine individuelle Beratung notwendig werden.

Wie erfolgt die Übertragung von Warrants aus rechtlicher Sicht und welche Besonderheiten sind zu beachten?

Die Übertragung von Warrants ist rechtlich grundsätzlich analog zur Übertragung anderer Wertpapiere möglich. Im Fall von Inhaber- oder Orderpapieren werden diese durch Einigung und Übergabe (beziehungsweise Indossament bei Orderpapieren) übertragen. Bei depotverwahrten Warrants genügt es, die Übertragung durch entsprechende Umbuchung im Depot herbeizuführen, wofür in der Regel eine schriftliche Weisung oder Order durch den bisherigen Inhaber erforderlich ist. Zu beachten sind etwaige Übertragungsbeschränkungen, die in den Emissionsbedingungen festgelegt sein können, beispielsweise Lock-up-Perioden oder Zustimmungsvorbehalte des Emittenten. Zudem ist die Übertragung unter Umständen meldepflichtig, etwa nach § 33 WpHG bei Überschreitung bestimmter Schwellenwerte.