Warnstreik

Begriff und Bedeutung des Warnstreiks

Ein Warnstreik ist eine kurzfristige, befristete Arbeitsniederlegung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die im Rahmen von Tarifverhandlungen stattfindet. Ziel eines Warnstreiks ist es, den Druck auf die Arbeitgeberseite zu erhöhen und die Verhandlungsposition der Gewerkschaften zu stärken. Im Unterschied zum regulären Streik handelt es sich beim Warnstreik um eine zeitlich begrenzte Maßnahme, die meist nur wenige Stunden oder einen Tag andauert.

Rechtliche Grundlagen des Warnstreiks

Der Warnstreik ist ein anerkanntes Mittel im Arbeitskampf zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite. Er findet seine rechtliche Grundlage in der Koalitionsfreiheit sowie dem Recht auf kollektive Maßnahmen zur Durchsetzung tariflicher Forderungen. Die Durchführung eines Warnstreiks unterliegt bestimmten Voraussetzungen: Er darf nur während laufender Tarifverhandlungen stattfinden und muss von einer tariffähigen Gewerkschaft organisiert werden.

Zulässigkeit des Warnstreiks

Warnstreiks sind grundsätzlich zulässig, wenn sie als unterstützende Maßnahme während festgefahrener Tarifverhandlungen eingesetzt werden. Sie dürfen nicht willkürlich erfolgen, sondern müssen in einem engen Zusammenhang mit den Verhandlungen stehen. Ein sogenanntes „Friedensgebot“ kann jedoch während der Laufzeit eines bestehenden Tarifvertrags einen Streik – einschließlich des Warnstreiks – ausschließen.

Abgrenzung zum regulären Streik

Im Gegensatz zum Voll- oder Erzwingungsstreik dient der Warnstreik nicht dazu, durch längere Arbeitsniederlegungen unmittelbaren wirtschaftlichen Druck auszuüben. Vielmehr soll er ein Signal an die Arbeitgeber senden und verdeutlichen, dass bei ausbleibendem Entgegenkommen auch weitergehende Maßnahmen möglich sind.

Ablauf und Organisation eines Warnstreiks

Die Organisation eines Warnstreiks erfolgt in aller Regel durch eine Gewerkschaft nach gescheiterten oder stockenden Verhandlungsrunden mit dem Arbeitgeberverband oder einzelnen Unternehmen. Die betroffenen Beschäftigten werden über Ort, Zeitrahmen sowie Ablauf informiert; häufig finden begleitende Kundgebungen statt.

Beteiligung am Warnstreik

Teilnehmen können grundsätzlich alle Beschäftigten des betreffenden Unternehmens oder Wirtschaftszweigs – unabhängig davon, ob sie Mitglied einer Gewerkschaft sind oder nicht. Eine Verpflichtung zur Teilnahme besteht jedoch nicht; das Fernbleiben vom Arbeitsplatz im Rahmen eines ordnungsgemäß organisierten Streikes gilt als rechtmäßig.

Informationspflichten gegenüber dem Arbeitgeber

Vor Beginn eines geplanten Arbeitskampfes wird üblicherweise der betroffene Betrieb informiert; dies geschieht meist kurzfristig vor Beginn des Ausstands durch die organisierende Gewerkschaft.

Rechte und Pflichten während des Warnstreiks

Während der Dauer eines rechtmäßigen Ausstands ruht das Arbeitsverhältnis insoweit: Die Pflicht zur Arbeit entfällt für Teilnehmende am Streik ebenso wie das Recht auf Lohnzahlung für diese Zeitspanne („kein Lohn ohne Arbeit“). In vielen Fällen zahlen jedoch gewerkschaftliche Organisationen sogenannte „Streikkassen“-Leistungen an ihre Mitglieder aus.
Arbeitgeber dürfen keine arbeitsrechtlichen Sanktionen gegen Teilnehmende verhängen; unzulässig wären etwa Abmahnungen oder Kündigungen wegen Teilnahme an einem rechtmäßigen Ausstand.
Nicht teilnehmende Beschäftigte haben weiterhin Anspruch auf vertragsgemäße Vergütung.

Mögliche Folgen für Betrieb und Belegschaft

Ein kurzfristiger Ausstand kann Auswirkungen auf Betriebsabläufe haben: Liefertermine verschieben sich möglicherweise; Produktionsprozesse geraten ins Stocken.
Für Teilnehmende besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung seitens ihres Arbeitgebers für den Zeitraum ihrer Beteiligung am Ausstand.
Nach Ende des befristeten Protestes nehmen alle Beteiligten ihre Tätigkeit wieder wie gewohnt auf.

Häufig gestellte Fragen zum Thema „Warnstreik“

Darf jeder Arbeitnehmer an einem angekündigten Warnstreik teilnehmen?

An einem ordnungsgemäß organisierten Ausstand können grundsätzlich alle Beschäftigten teilnehmen – unabhängig davon, ob sie Mitglied einer Gewerkschaft sind.

Muss ich meinen Arbeitgeber vorab informieren, wenn ich mich beteilige?

Einer individuellen Ankündigung gegenüber dem eigenen Vorgesetzten bedarf es in aller Regel nicht; maßgeblich ist vielmehr die offizielle Information durch die organisierende Stelle.

Darf mein Chef mir kündigen oder mich abmahnen?

Sanktionen wie Abmahnung oder Kündigung wegen Teilnahme an einem rechtmäßigen Protesttag sind unzulässig.

Bekomme ich meinen Lohn weitergezahlt?

Während der Dauer einer berechtigten Arbeitsniederlegung besteht kein Anspruch gegenüber dem Unternehmen auf Fortzahlung von Gehalt.
In manchen Fällen leisten gewerkschaftliche Organisationen finanzielle Unterstützung.

Können auch Beamte streiken?

Für Beamtinnen und Beamte gelten besondere Regeln: Ihnen ist ein solcher Protesttag regelmäßig untersagt.
Das betrifft insbesondere Angehörige hoheitlicher Bereiche.